Allgemeine Geschäftsbedingungen für Advertiser § 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Publishervertrages zwischen der Media Banked GmbH, Thierschstr. 12 RGB, 80538 München, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Irek Gronert und Peter Sebald geschäftsansässig daselbst. (im Folgenden: COMMISSIONROCKET), und dem Merchand oder Advertiser (im Folgenden: Advertiser Publisher). (2) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 2 Vertragsgegenstand (1) betreibt und verwaltet im Internet eine Internetplattform (Affiliate-Netzwerk), durch das Anbieter von Waren und Dienstleistungen dieselben im Wege des online Affiliate-Marketings bewerben können. Im Rahmen des Affiliate-Netzwerkes bieten registrierte Werber (Publisher) ihre Werbeperipherie (Werbeperipherie bezeichnet das vertragsgegenständliche stationäre oder mobile Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt) für die Bewerbung der Waren und Dienstleistungen dem Advertiser zur Verfügung. Der Advertiser möchte die Internetplattform von COMMISSIONROCKET nutzen, um auf dieses Netzwerk zugreifen und über die hier angeschlossenen Publisher seine Produkte zu vermarkten, wozu die Parteien diesen Vertrag vereinbaren. (2) Mit der Registrierung (vgl. § 3) erhält der Advertiser die Möglichkeit zur Teilnahme am COMMISSIONROCKET Netzwerk. Der Advertiser kann im Rahmen des Netzwerkes durch bei COMMISSIONROCKET registrierte Publisher und deren Werbeperipherien dessen Waren und Dienstleistungen bewerben lassen, um den Vertrieb seiner Waren und Dienstleistungen zu unterstützen. Hierfür bindet der Publisher die ihm zur Verfügung gestellten oder eigenen Werbemittel (nur mit entsprechender Zustimmung zulässig) auf einer oder mehrerer von ihnen betriebenen Website/s, in Emails oder eines eigenen Netzwerkes („Werbefläche") ein. Klickt ein Endkunde auf ein Werbemittel (wird er z.B. auf die beworbene Website weitergeleitet) und tätigt dieser eine im Einzelvertrag näher bestimmte Handlung, zahlt der Advertiser für die erfolgreiche Erfüllung des Einzelvertrages bei rechtmäßigen Zustandekommens des Vertrages eine zuvor festgelegte erfolgsabhängige Vergütung. 1 (3) Der Advertiser erhält nach seiner Registrierung zu dem Dienst von COMMISSIONROCKET Zugang zu den Publishern und kann seine Werbeprogramme auf dem Dienst von COMMISSIONROCKET auf Grundlage etwaiger gesonderter Teilnahmeund Vergütungsvoraussetzungen für die Publisher ausloben, wobei ein Vertrag stets nur zwischen einem Publisher und COMMISSIONROCKET nicht aber zwischen dem Advertiser und dem Publisher zustande kommt. Im Fall von Widersprüchen zwischen Regelungen dieses Vertrages oder gesonderten Einzelbedingungen für die Teilnahme an einem Werbeprogramm mit ggf. vorhandenen eigenen Teilnahmebedingungen des Advertisers haben die hier zuerst genannten Regelungen stets Vorrang. Ein Advertiser kann einen Antrag eines Publishers nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, ohne dass es eine Pflicht zum Vertragsschluss gibt. Nach Annahme eines Angebotes zu einem konkreten Werbeprogramm erfolgt kraft Abschluss eins Einzelvertrages, der einschließlich dessen ggf. vorhandener Einzelfallbedingungen Bestandteil dieses Rahmenvertrages wird, eine Freischaltung durch COMMISSIONROCKET für dieses Programm. Mit Freischaltung des Programms wird die Möglichkeit geschaffen, Werbemittel des Advertisers auf die Werbeflächen der Publisher zu schalten und hierfür nach dem Anklicken der Werbeflächen durch Endkunden unter Beachtung der gesonderten Vergütungsvoraussetzungen die erfolgsabhängige Provisionsberechtigung zu erlangen. (4) Der Advertiser verpflichtet sich, das Angebot der bewerbenden Publisher zur Teilnahme am Programm binnen einer Prüfungsfrist von 2 Wochen gerechnet ab Abgabe des Angebotes zu prüfen und entweder abzulehnen oder anzunehmen. Die Entscheidung für die Annahme eines Publishers zum Programm des Advertisers trifft innerhalb der Prüfungsfrist ausschließlich der Advertiser. Nach Verstreichen lassen der Prüfungsfrist ist COMMISSIONROCKET befugt, die Bewerbung für den Advertiser ohne Angabe von Gründen anzunehmen oder abzulehnen. Mangels Freischaltung durch COMMISSIONROCKET gilt eine Bewerbung ohne weiteres als abgelehnt. (5) COMMISSIONROCKET wird durch die Annahme des Angebotes berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Leistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers durch ihre Publisher zu erbringen. Es bestehen keine Umsatzvorgaben oder andere Tätigkeitspflichten. Soweit COMMISSIONROCKET gemäß dieses Vertrages durch ihre Publisher Leistungen erbringt, hat der Advertiser diese an COMMISSIONROCKET zu vergüten. 2 (6) Bei COMMISSIONROCKET gibt es für die Publisher je nach Ausgestaltung eines aufgelegten Werbeprogrammes folgende Vergütungsmöglichkeiten, aus denen der Advertiser wählen kann: PPC: Pay per Click Hier wird die Provision pro erfolgtem Klick auf das Werbemittel (z.B. Banner) gezahlt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes ergeben. PPS: Pay per Sale Die Provision wird gezahlt, sobald der Kunde Umsatz (z.B. durch Warenkäufe) erzeugt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes ergeben. PPL: Pay per Lead PPC, PPS, PPL, PPV Die Provision wird pro Kontaktaufnahme durch den Kunden gezahlt (beispielsweise bei Anforderung von Werbematerial durch den Kunden), wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrames ergeben. PPV: Pay per Video Hier wird die Provision pro Veröffentlichung eines Videos gezahlt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes ergeben. § 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss (1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder natürlichen, voll geschäftsfähigen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. (2) Sofern eine natürliche Person sich registriert, behält sich COMMISSIONROCKET vor, die Vorlage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn nicht vorhanden, dann ist die Steuernummer vorzulegen), des Gewerbescheins ebenso wie des Identifikationsnachweises anzufordern .Sofern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (GBR, OHG, KG usw.) einen Advertiserantrag einreicht, behält sich COMMISSIONROCKET vor, – soweit bei 3 einer Personengesellschaft vorhanden - den entsprechenden Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn nicht vorhanden, dann ist die Steuernummer vorzulegen) und den Gewerbeschein anzufordern. Die Gesellschafter sind gegenüber COMMISSIONROCKET jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person oder Personengesellschaft. (3) Der Vertragsabschluss ist COMMISSIONROCKET-Website online und durch kostenlose entsprechender Registrierung E-Mail auf Bestätigung der durch COMMISSIONROCKET möglich. Der Advertiser ist verpflichtet, den Advertiserantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und an COMMISSIONROCKET in der vorgegebenen Weise zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Advertiser durch entsprechendes aktives Häkchensetzen vor Abschluss des Registrierungsvorganges diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Advertiserantrags durch die E-Mail Bestätigung von COMMISSIONROCKET und deren nachfolgenden Betätigung des in der E-Mail bereit gestellten Aktivierungslinks zustande. Der Vertrag ist nicht auf Dritte übertragbar. (4) Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages. (5) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht vor, Advertiseranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. In diesem Fall werden die mit dem Registrierungsformular übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. § 4 Werbemittel (1) Der Advertiser stellt für die Bewerbung seiner Waren und Dienstleistungen die erforderlichen Hyperlinks, Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools und ggf. Produktdaten zum Abruf zur Verfügung, die auf dem Dienst von COMMISSIONROCKET bereitgestellt werden. Die Hyperlinks, Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools und die ggf. bereit zu stellenden Produktdaten müssen in geeigneter Form (z.B. zum Dateidownload) bereitgestellt werden und für die bestimmungsgemäße Nutzung durch den Publisher geeignet sein. 4 (2) Sofern eine für Mobile Devices optimierte Webseite oder Applikation vorhanden ist, verpflichtet sich der Advertiser diese mit der COMMISSIONROCKET Tracking-Technologie für ein funktionierendes Tracking auszustatten. (3) COMMISSIONROCKET ist berechtigt, die Werbemittel des Advertisers und dessen Namen, Marken und sonstige Kennzeichen der über COMMISSIONROCKET beworbenen Waren oder Dienstleistungen als Referenz im Rahmen eigener Werbung einzusetzen. (4) COMMISSIONROCKET ist nicht verpflichtet, die von den Advertisern im Rahmen der Partnerprogramme zur Verfügung gestellten Hyperlinks, Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools auf deren rechtliche oder vertragliche Zulässigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen. § 5 Leistungsbestimmung/ Leistungsänderung (1) Ausschließlich die Publisher nicht aber COMMISSIONROCKET erbringen die Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren- und Dienstleistungen. Der Publisher handelt bei der Erbringung seiner Dienstleistungen ferner ausschließlich im eigenen Interesse und im Interesse des Advertisers und nicht als Erfüllungsgehilfe, Vertreter oder sonst in der Sphäre von COMMISSIONROCKET. (2) Der Adertiser hat das Recht, über die in diesem Vertrag geregelten Pflichten weitere ergänzende Aufgaben und Pflichten des Publishers im Rahmen eigener Einzelvertragsbedingungen zu dem jeweiligen Werbeprogramm zu bestimmen. (3) COMMISSIONROCKET ist berechtigt, etwaige eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen. (4) COMMISSIONROCKET ist bestrebt, seinen Dienst kontinuierlich weiter zu entwickeln. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung können einzelne Anwendungen verbessert, erweitert oder unwesentlich verändert werden. Dies beinhaltet auch, Funktionalitäten oder andere Teile des Dienstes teilweise oder komplett einzustellen, soweit dies nicht zu einer nicht nur unwesentlichen Umgestaltung der Leistungen führt und/oder die Einstellung für den Advertiser nicht unzumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung besteht insbesondere, wenn diese Änderung branchenüblich ist oder durch Änderung der Gesetzeslage oder aufgrund der Rechtsprechung eine Verpflichtung besteht. 5 (5) COMMISSIONROCKET / der Publisher darf in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle der Werbeperipherie des Publishers Hyperlinks zur Webseite des Advertisers setzen: Der Advertiser kann jedoch ausnahmsweise die Änderung der Platzierung eines Hyperlinks verlangen, wenn dieser geeignet ist, den Ruf oder die Wertschätzung des Advertisers oder seiner Waren und Dienstleistungen zu beeinträchtigen. (6) Der Advertiser verpflichtet sich, vor Start des jeweiligen Programmes COMMISSIONROCKET einen Test Account für seinen Shop zur Verfügung zu stellen, mit dem die Implementierung der Tracking Pixel von COMMISSIONROCKET getestet werden kann. (7) COMMISSIONROCKET überwacht und protokolliert für die Advertiser die Vertragsabschlüsse („Tracking") und stellt dem Advertiser Auswertungen und Übersichten darüber zur Verfügung und rechnet diese ab. Das Tracking ist für die Frage, ob ein Vertragsabschluss vermittelt worden ist und die sich daraus ergebende Berechnung der Vergütung allein maßgeblich. Dem Advertiser ist bekannt, dass die beim Advertiser – insbesondere die beim Tracking-Verfahren oder Vergütungsmodalitäten - eingesetzten technischen Tools in der ausschließlichen Verantwortung des Advertisers liegen und Fehler ausschließlich der Sphäre des Advertisers zuzuordnen sind. Der Publisher kann sich jederzeit über bei einem Advertiser zur Anwendung gebrachten technischen Tools informieren. § 6 Pflichten des Advertisers im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten (1) Der Advertiser ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten (z.B. Passwörter und Login-Kennungen) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sofern Anlass zu der Vermutung besteht, dass Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten haben, ist COMMISSIONROCKET unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. (2) Der Advertiser verpflichtet sich, seine den Publishern zur Verfügung gestellten Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools so zu gestalten, dass Rechte Dritter einschließlich des Persönlichkeitsrechts nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich der Advertiser, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere des Wettbewerbs, Urheber-, Marken-, Verbraucher,- Jugendschutz- und Datenschutzrecht zu verstoßen oder gegen die „guten Sitten“ zu verstoßen. Dem Advertiser ist insbesondere es nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über den Advertiser oder die jeweils beworbene Ware oder Dienstleistung zu machen. Ferner darf der Advertiser bei der Gestaltung eigener Werbemittel 6 und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools keine religiösen oder politischen Inhalte verbreiten ebenso wie keine Aussagen mit beleidigendem, belästigendem, gewalttätigem, gewaltverherrlichendem, aufrührerischem oder rassistischem oder verbotenem Inhalten verbreiten. (3) Dem Advertiser ist im Rahmen der den Publishern zur Verfügung gestellten Werbemittel und/oder -peripherie ebenso wie sonstige Tools nicht berechtigt, Marken oder Leistungen von mitbewerbenden Unternehmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen. (4) Es ist dem Advertiser außerdem untersagt, bei seiner Nutzung der technischen Infrastruktur des Dienstes von COMMISSIONROCKET folgende Handlungen zu begehen: Ausnutzen von Fehlern in der Programmierung (sog. Bugs); Ergreifen von Maßnahmen, die zur übermäßigen Belastung der Server führen können; Hacking oder Cracking sowie die Förderung oder Anregung von Hacking oder Cracking; Verbreitung gefälschter Software sowie die Förderung oder Anregung der Verbreitung gefälschter Software; Hochladen oder sonstiges Übermitteln von Dateien und Daten, die Viren, Trojaner, Würmer oder zerstörte Daten enthalten; oder Hochladen oder sonstiges Übermitteln anderer Daten, Programmroutinen oder Inhalte, welche der Soft- oder Hardware von COMMISSIONROCKET, deren Kunden oder Dritten Schaden verursachen können, Nutzen oder Verbreiten von „Auto“-Softwareprogrammen, „Makro“- Softwareprogrammen, oder anderen „cheat utility“-Softwareprogrammen; Modifizieren des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET oder Teilen daraus; Benutzen von Software, die sogenanntes „Datamining“ ermöglicht oder auf andere Weise im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Informationen abfängt oder sammelt; Stören von Übertragungen von und zu den Diensteservern und der Websiteserver von COMMISSIONROCKET; 7 Eindringen in die Diensteserver oder Websiteserver von COMMISSIONROCKET. (5) Änderungen der personenbezogenen Daten des Advertisers sind unverzüglich an COMMISSIONROCKET per E-Mail mitzuteilen. Ferner hat der Advertiser COMMISSIONROCKET, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Gewerbeberechtigung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Änderungen betreffend seiner Umsatzsteuerpflicht, sowie Änderungen zu seinen für die Provisionsverrechnung hinterlegten Bankdaten, unverzüglich per E-Mail mitzuteilen. (6) Der Advertiser ist dafür verantwortlich, dass seine Online-Präsenz einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter technisch so gestaltet und präsentiert wird, dass im Rahmen der anerkannten technischen Möglichkeiten gültige Views, Clicks, Videos Leads oder Sales generiert und mittels geeigneter Trackingverfahren vollständig protokolliert werden können. Die Protokollierung muss mit und ohne Cookies gewährleistet sein. Zudem verpflichtet sich der Advertiser die COMMISSIONROCKET Trackingcodes richtig und vollständig einzubauen, so dass das Tracking fehlerfrei funktioniert. (7) Der Advertiser verpflichtet sich gegenüber COMMISSIONROCKET seine Trackingverfahren, insbesondere die Funktion der eingesetzten Trackingweichen und der angewandten Attributionsverfahren, innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsabschluss in Textform offenzulegen. (8) Der Advertiser verpflichtet sich, COMMISSIONROCKET über Trackingänderungen spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren und Trackingänderungen nur in Übereinstimmung mit COMMISSIONROCKET durchzuführen. Für den Fall einer Trackingänderung oder Veränderung der Trackinghierarchie unter Missachtung der Maßgabe des Satzes 1 gilt das Tracking als fehlerhaft mit den Folgen des § 7 (7) Satz 2ff. (9) Der hat die Pflicht, die Werbetätigkeit der Publisher und ggf. deren Sub-Publisher und dabei insbesondere die Einhaltung des geltenden Rechtes zu überwachen. (10) Dem Advertiser ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Advertiservertrages mit COMMISSIONROCKET gegen andere Advertiser- oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen oder Partnerprogrammen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen. 8 (11) Der Advertiser verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags weder direkt noch mittelbar eine Vereinbarung mit einem Publisher abzuschließen (oder sich an einem solchen Publisher direkt oder mittelbar zu beteiligen), durch die dieser Publisher für den Advertiser dieselben oder vergleichbare Leistungen wie die in diesem Vertrag gegenständlichen Leistungen erbringen soll, sofern der Publisher für eines der bei COMMISSIONROCKET in den letzten 12 Monaten aufgelegten Programme des Advertisers tätig war und dieser Publisher in diesen bis zu 12 Monaten seiner Tätigkeit für dieses Programm zu den TOP-25 Publishern auf Basis der Netto-Vergütung zu zählen ist, außer der Advertiser erbringt Nachweis, dass er und der Publisher bereits vor Abschluss dieses Vertrages eine entsprechende ungekündigte vertragliche Beziehung vereinbart haben. Der Advertiser verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Pflicht, unmittelbar und unabhängig von den Maßgaben des § 10 eine in das billige Ermessen von COMMISSIONROCKET gestellte, der Höhe nach vom zuständigen Gericht überprüfbare Vertragsstrafe an COMMISSIONROCKET zu leisten. (12) Die in (11) geregelte Pflicht einschließlich der Folgen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Pflicht endet nicht nach Beendigung dieses Vertrages, sondern gilt für einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages fort. § 7 Vergütungsbedingungen (1) Die Registrierung bei COMMISSIONROCKET ist für den Advertiser kostenlos. Auch wenn der Advertiser sodann ein Werbeprogramm auflegt, berechnet COMMISSIONROCKET für die Einrichtung und Freischaltung des Werbeprogramms keine einmalige Set-Up Gebühr, die mit Vertragsschluss fällig wird. (2) COMMISSIONROCKET ermöglicht dem Advertiser im Rahmen zur Bestimmung der Vergütung der Publisher Pay-Per-Click/View/Video/Lead/Sale Programme bzw. eine Kombination der vorgenannten Programmarten zu nutzen. Die für das Programm bei dessen Start angegebene Vergütung entspricht einer Standard-Vergütung, die vom Advertiser jederzeit erhöht, jedoch während einer anfänglichen Mindestlaufzeit von drei Monaten ohne vorherige, schriftliche Einwilligung von COMMISSIONROCKET nicht gesenkt werden darf. (3) Zudem verpflichtet sich der Advertiser im Falle jeder Provisionsänderung dieselbe eine Woche vor Inkrafttreten in Textform COMMISSIONROCKET und dem Publisher mitzuteilen. 9 Ein Anspruch auf Vergütung entsteht gemäß den Bedingungen des jeweiligen Programms bei erzeugten gültigen Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales im Sinne dieses Vertrages. (4) Die Netto-Vergütung von COMMISSIONROCKET bestimmt sich aus dem NettoVergütungsanteil des Publishers gemäß der in dem jeweiligen Programm angegebenen Vergütung. Hinzu kommt ein weiteres Entgelt in Höhe von 30 %. (5) Die erzeugten gültigen Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales werden dem Advertiser in Rechnung gestellt und das Advertiser-Konto entsprechend vorbehaltlich einer nachfolgenden Bestätigung der jeweiligen Gültigkeit der Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales im Rahmen der Verifizierung belastet. Der Advertiser hat die Pflicht protokollierte Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales umgehend binnen spätestens 60 Tagen - mit anschließender Verifizierungsfiktion bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist - zu verifizieren oder Beweis für deren Ungültigkeit zu erbringen. Protokollierte, aber nicht als gültig bestätigte Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales werden zunächst nur vorgemerkt, ohne das Konto des Advertisers als Umsatz zu belasten. Bei Pay-Per-Sale Programmen mit anteiliger Vergütung auf dem Verkaufspreis wird diese nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (also exklusive der Nebenleistungen und der Umsatzsteuer) berechnet. (6) Der Advertiser verpflichtet sich COMMISSIONROCKET unter Übergabe der relevanten Informationen (z.B. LogFiles), Unterlagen und Dokumente umfassend Auskunft über das Verifizierungsergebnis zu geben, so dass eine Überprüfung der Ergebnisse möglich ist. Zur Überprüfung der Verifizierungsergebnisse kann ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprüfer während der üblichen Geschäftszeiten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen beim Advertiser eingesetzt werden. Die Kosten für die Überprüfung trägt COMMISSIONROCKET, außer das Prüfergebnis weicht um mehr als 2,00 % zu Lasten von COMMISSIONROCKET/ Publisher ab. (8) Für den Fall, dass der Advertiser auch in anderen Affiliate-Netzwerken oder sonstigen Netzwerken Werbeprogramme auflegt, ist er verpflichtet, die Vergütung mit COMMISSIONROCKET mindestens in der Höhe höchsten Standard-Vergütung von vergleichbaren Programmen in anderen Netzwerken zu vereinbaren. Vorgenanntes gilt auch, wenn er in einem anderen Netzwerk die Vergütung erhöht. Für diesen Fall gilt auch im Verhältnis zu COMMISSIONROCKET diese Erhöhung als vertraglich vereinbart, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedarf. (9) Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und fehlerfreien Trackings der Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales obliegt dem Advertiser. Für den Fall eines fehlerhaften oder 10 unvollständigen Trackings oder eines Trackingausfalles in der Sphäre des Advertisers trägt er dieses Risiko bei fortbestehender Zahlungspflicht. Berechnungsgrundlage für die Provision bilden dann die durchschnittlichen Tagesumsätze der letzten 2 Monate oder bei bestehender kürzerer Programmteilnahme die bisherigen durchschnittlichen Tagesumsätze, wobei je angebrochenen Tag ein vollständiger Tagesumsatz berechnet wird. § 8 Zahlungsbedingungen (1) COMMISSIONROCKET richtet ein Advertiser-Guthabenkonto ein, über das die Zahlung der Vergütung für COMMISSIONROCKET abgewickelt wird. Das unverzinste Guthabenkonto muss vorbehaltlich einer abweichender Regelung ein Mindeststartguthaben von 1.000,00 € aufweisen, dass von dem Advertiser zu leisten ist. (2) Während der Vertragslaufzeit hat der Adertiser dafür Sorge zu tragen, dass das Guthabenkonto stets ausreichend Deckung aufweist, um die Provisionen für die einzelnen Werbeprogramme hieraus begleichen zu können. Die Mindestdeckungssumme ist dabei stets die Hälfte des eingezahlten Startguthabens. Es steht COMMISSIONROCKET nach eigenem Ermessen frei, mit dem Advertiser eine höhere Mindestdeckungssumme festzulegen. Ebenfalls ist COMMISSIONROCKET nach eigenem Ermessen berechtigt, von dem Advertiser eine monatliche Vorauszahlung oder bei einer Unterdeckung des Guthabens im Verhältnis zu den vorgemerkten Umsätzen eine entsprechende die Deckung erreichende Nachzahlung mindestens in Höhe des Startguthabens zu verlangen. Das Ermessen orientiert sich an den zu erwartenden Umsätzen auf Basis der Erfahrungswerte von COMMISSIONROCKET. (3) Rechnungen von COMMISSIONROCKET können in elektronischer Form gestellt werden und sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar, ohne dass ein Skonto gewährt wird. (4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (5) Bei Zahlungsverzug ist der Advertiser als Unternehmer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz an COMMISSIONROCKET zu leisten. COMMISSIONROCKET behält sich für den Fall des Verzuges ferner die Einforderung einer angemessenen Mahngebühr vor. 11 (6) Unabhängig von dem in (5) genannten Mindestverzugsschaden bleibt es COMMISSIONROCKET unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen. (7) Der Advertiser ist als Unternehmer zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, wenn die Gegenforderungen oder Minderungsberechtigung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Advertiser kann ein Zurückbehaltungsrecht ferner nur ausüben, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 9 Geheimhaltung Der Advertiser hat absolutes Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse von COMMISSIONROCKET zu wahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Advertiservertrages fort. § 10 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung, Sperrung (1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 6 geregelten Pflichten des Advertisers erfolgt einer eine schriftliche Abmahnung durch die COMMISSIONROCKET unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Advertiser verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen. Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird eine nach dem billigen Ermessen von COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Advertiser zu ersetzen verpflichtet ist. (2) Es wird ausdrücklich auf § 12 Absatz (2) hingewiesen, nach dem COMMISSIONROCKET bei einem Verstoß gegen die in § 9 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Ungeachtet des in § 12 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat COMMISSIONROCKET das zusätzliche Recht, das auch alternativ anstelle eine außerordentlichen Kündigung angewendet werden kann, bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach seinem freien Ermessen unmittelbar eine nach dem billigem Ermessen von COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem 12 Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auszusprechen und diese Vertragsstrafe in Verbindung mit einer Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe und Abmahnung fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Advertiser zu ersetzen verpflichtet ist. (3) Der Advertiser haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die COMMISSIONROCKET durch eine Pflichtverletzung dieses Vertrages oder des geltenden Rechts entstehen, außer der Advertiser hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. (5) Der Advertiser stellt COMMISSIONROCKET, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in diesem Vertrag oder per Gesetz geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Advertisers gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung von COMMISSIONROCKET von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Advertiser insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die COMMISSIONROCKET in diesem Zusammenhang entstehen. (6) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht der vorübergehenden Sperrung des Advertisers von ihrem Dienst oder eine vorübergehende Aussetzung oder Einstellung eines Werbeprogramms vor, sofern der Advertiser eine der Pflichten dieses Vertrages nicht einhält, wozu auch Obliegenheits- oder Pflichtverletzungen im Rahmen des Trackings oder bei Trackingänderungen zählen. Diese vorübergehende Sperrung dauert bis zur Beseitigung der jeweiligen Obliegenheits- oder Pflichtverletzung an. COMMISSIONROCKET behält sich das Recht der endgültigen Sperrung oder Aussetzung oder Einstellung eines Werbeprogramms aus einem wichtigen Grund vor, was stets der Fall ist sofern ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. § 11 Anpassung der Provisionen (1) Die Vergütung bei allen Programmen steht hinsichtlich des Vergütungsanteils des Publishers unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Bei allen Programmen kann der Advertiser für COMMISSIONROCKET nach seinem billigen Ermessen, d.h. insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen von COMMISSIONROCKET aber auch der Publisher und unter Beachtung der Regelungen der § 7 (2) dieses Vertrages diesen Vergütungsanteil mit Wirkung gegenüber dem Publisher ändern. Die Änderung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Vergütung auf der Plattform zu dem jeweiligen Programm. Die Änderung wird nach der Veröffentlichung auf der Plattform zum Folgetag, 0.00 Uhr, wirksam. 13 Dies gilt insoweit nicht, als für das Programm eine Mindestvergütung des Publishers vereinbart ist. (2) COMMISSIONROCKET behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, ihre Preise und Vergütungen zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die Änderung teilt die COMMISSIONROCKET dem Advertiser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens 2 Wochen vor der Änderung mit. Anpassungen von Provisionen um mehr als 5 % zu Lasten des Advertisers geben dem Advertiser das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sofern der Advertiser den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht per E-Mail widerspricht, nimmt der Advertiser die Änderung ausdrücklich an. COMMISSIONROCKET wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen. (2) Widerspricht der Advertiser der Geltung der neuen Preis oder Vergütungskonditionen, gilt der Änderungswunsch von COMMISSIONROCKET als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagene Provisionsänderung fortgeführt. Das Recht der Parteien zur Kündigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET bleibt unberührt. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen. § 12 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können das Vertragsverhältnis oder einzelne oder alle Einzelverträge jederzeit bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. (2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich COMMISSIONROCKET das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 6 geregelten Pflichten vor, sofern der Advertiser seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 10 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 3 (1) – (5), und 9 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist COMMISSIONROCKET ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels 14 Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche. (3) COMMISSIONROCKET hat ferner das Recht, den Advertiservertrag außerordentlich zu kündigen, sofern sich der Advertiser binnen der letzten 6 Monate keine Partnerprogramme mehr auferlegt oder betrieben hat. (4) COMMISSIONROCKET hat außerdem das Recht, den Advertiservertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Advertiser sein Startguthaben nicht binnen einer Frist von 6 Monaten seit Vertragsbeginn zum Zwecke der Werbung genutzt hat. (5) Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung können in Textform (auch per E-Mail) erfolgen. (6) Ein Advertiser kann sich nach einer Kündigung mit Ausnahme des Vorliegens einer Kündigung nach Maßgabe des (2) jederzeit erneut bei COMMISSIONROCKET registrieren. (7) Mit der Beendigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET wird der mit der Registrierung gespeicherte Datensatz nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vollständig gelöscht und über das noch verbleibende Guthaben Abrechnung erteilt und das Guthaben ausgekehrt. (8) Wurde dem Advertiser wegen eines in (2) genannten Grundes außerordentlich gekündigt und zugleich eine Vertragsstrafe ausgesprochen und ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so wird das etwaige Guthaben des Advertisers auf seinem Advertiser-Konto mit der Vertragsstrafe entsprechend verrechnet. § 13 Rechtsverhältnis zu den Publishern / Pflichtübernahme zugunsten der Publisher (1) Dieser Vertrag findet ausschließlich auf das Verhältnis zwischen COMMISSIONROCKET und dem Advertiser Anwendung. Ein Vertragsschluss zwischen dem Advertiser und den Publishern erfolgt nicht. Gleichwohl haben sich die Publisher von COMMISSIONROCKET ihr gegenüber auch mit Wirkung zugunsten des Advertisers verpflichtet. Die Einzelheiten der Pflichten der Publisher sind aus dem als Anlage 1 beigefügten Muster- AGB zu entnehmen. Soweit Publisher von COMMISSIONROCKET diesen Verpflichtungen gegenüber dem 15 Advertiser nicht nachkommen, ist der Advertiser berechtigt und gehalten, alle hieraus resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, direkt gegenüber dem Publisher geltend zu machen, soweit dies nicht wegen Zahlungsunfähigkeit des Publishers erkennbar aussichtslos ist. Der Advertiser kann auch die ordentliche außerordentliche Kündigung nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten Muster- AGB gegenüber dem Publisher für COMMISSIONROCKET erklären. (2) Sämtliche in diesem Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen des Advertisers übernimmt dieser auch mit Wirkung zu Gunsten der jeweiligen Publisher von COMMISSIONROCKET in Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter. § 14 Haftungsausschluss (1) COMMISSIONROCKET ist für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Websites, Soft- oder Hardware der Nutzer oder der Publisher beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder der einwandfreien Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht haftbar (2) Im Übrigen gilt, dass COMMISSIONROCKET für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich haftet, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die COMMISSIONROCKET, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. (3) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der COMMISSIONROCKET, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden, höchstens jedoch auf 7.500,00 € je Schadensfall begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn. (4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die COMMISSIONROCKET nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der COMMISSIONROCKET, ihrer Mitarbeiter oder 16 Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Advertiser oder Dritter sind für COMMISSIONROCKET fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes. (5) Unbeschadet des in den (1) – (4) geregelten bleibt die Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit COMMISSIONROCKET eine Garantie ausdrücklich übernommen hat. § 15 Übertragung des Geschäftsbetriebs und/oder der Leistungserbringung (1) COMMISSIONROCKET kann seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einschließlich des gegenständlichen Vertrages jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen, welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt. Für den Fall, dass der Advertiser mit dem Übergang nicht einverstanden ist und dies COMMISSIONROCKET unverzüglich mitteilt, wird die vertragliche Zusammenarbeit zum nächstmöglichen Kündigungstermin beendet. (2) COMMISSIONROCKET ist ferner befugt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf andere Dienstleister zu übertragen. § 16 Datenschutz (1) COMMISSIONROCKET verwendet die von dem Advertiser übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet die COMMISSIONROCKET ausschließlich durch den Partner im Rahmen seiner Angaben in dem Antragsformular zur Verfügung gestellten Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile. (2) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. der Abrechnung oder der Auszahlung von Provisionen, werden die personenbezogenen Daten des Advertisers an Dritte, wie z.B. die Buchhaltung oder die auszahlende Bank weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist. Ebenfalls werden die personenbezogenen Daten des Advertisers, soweit dies zum Zweck der Vertragserfüllung erforderlich ist, an die Publisher weitergegeben. Dem Advertiser ist bekannt und er ist damit ausdrücklich einverstanden, dass die Publisher zum Zwecke 17 der Erfüllung und der Umsetzung der vertraglichen Vorgaben direkten Kontakt mit ihm z.B. per E-Mail oder Telefon aufnehmen dürfen. (3) Der Advertiser hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. (4) Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche der COMMISSIONROCKET übermittelten personenbezogenen Daten des Advertisers ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht. (5) Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung gehört, werden die Daten des Advertisers, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht. (6) Sofern der Advertiser weitere Informationen über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung der Daten des Interessenten gewünscht wird, steht ein Support unter der E-Mail-Adresse datenschutz@commissionrocket.de zur Verfügung. § 17 Serververfügbarkeit (1) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen mit höchstmöglicher Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Jede Wartung des Systems und jede Aktualisierung der Webseiten von COMMISSIONROCKET führt jedoch dazu, dass während dieser Zeit das Partnerprogramm nur eingeschränkt verfügbar ist oder kurzfristig sogar ausfällt; laufende Updates der Sicherheitssysteme und Einbau neuer Möglichkeiten durch COMMISSIONROCKET entsprechen aber gerade den Interessen des Advertisers. (2) Eine zeitlich und örtlich uneingeschränkte 100%-ige Verfügbarkeit des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET ist somit unmöglich und wird zwischen den Vertragsparteien daher auch nicht vereinbart. Als Vertragsinhalt vereinbaren die Vertragspartner stattdessen eine durchschnittliche Mindestverfügbarkeit des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET von 97 % im Jahresdurchschnitt. 18 § 18 Verjährung Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt, die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen. § 19 Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. § 20 Anwendbares Recht/ Abweichender Gerichtsstand (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Advertiser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Sofern der Advertiser Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Sitz von COMMISSIONROCKET. § 21 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (2) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten. Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 02.04.2015 19
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