Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Energieeffiziente Straßenbeleuchtung: Rechtlicher Rahmen für die Auftragsvergabe Rechtsanwalt Christoph Engel Dresden, 30.03.2015 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 2 Rechtsanwalt Christoph Engel Herr Engel beschäftigt sich besonders mit Vergaberecht, dem Recht der industriellen Energiewirtschaft und Beihilfenrecht. 8 8 8 8 8 8 Geboren in München Studium der Rechtswissenschaften an der HumboldtUniversität zu Berlin Referendariat in Berlin und Brüssel (Verwaltungsrecht, Beihilfenrecht im Luftfahrt- und Bankensektor) Seit 2011 Rechtsanwalt bei BBH Berlin Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Verwaltungsrecht Autor „Praxishandbuch Öffentliche Beleuchtung“, 2013 Rechtsanwalt 10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-23 · christoph.engel@bbh-online.de 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 3 Themenübersicht I. Energieeffiziente Straßenbeleuchtung als Dienstleistung II. Die Auswahl des Vertragspartners: Auftragsvergabe 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 4 Die drei Komponenten der Straßenbeleuchtung Technische Betriebsführung 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 Investitionen/ Substanzerhalt Energiebeschaffung © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 5 Modell- und Vertragsgestaltung Technische Betriebsführung Technische Betriebsführung Investitionen/ Substanzerhalt Technische Betriebsführung Investitionen/ Substanzerhalt 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 Energiebeschaffung © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 6 Technische Betriebsführung 4 4 4 Betrieb: § Konkrete Schaltzeiten/Brennstundenkalender § Regelmäßige Revisionsfahrten/Vorratshaltung einzelner Komponenten § Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes § Kommunikation mit der Kommune: Teilnahme an Beratungen, Bearbeitung von Bürgeranfragen Instandhaltung § Wartung, Inspektion, Instandsetzung § Austausch von Kleinteilen, wie Lampen, Zünd- und Vorschaltgeräte Energieeffizienzkonzepte, Stadtplanerische Gestaltung 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 7 Substanzerhaltende Erneuerung 4 4 4 Abnutzungsbedingte Wiederherstellung neuwertiger Anlagen § Auch Effizienzmaßnahmen § Nicht Ersatz von Kleinteilen (wie Lampen, Starter, etc.) § Abgrenzung zur Instandhaltung z.B. über Verhältnis von Kosten der Maßnahmen zum Wert der Komponente Grundentscheidung, wer über die konkreten Erneuerungsmaßnahmen entscheiden soll: § die Kommune im Wege einer Einzelbeauftragung § der Betreiber (i.d.R. auf Grundlage Erneuerungsplan) § Vorschlag des Betreibers, dem die Kommune nur bei schwerwiegenden Gründen widersprechen kann Umlegung der Kosten auf Anlieger durch KAG-Beiträge 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 8 Vergütung 4 Grundsätzliche Alternativen § § 4 Abrechnung nach Aufwand Lichtpunktbezogene Pauschalvergütung Lichtpunktbezogene Pauschalvergütung § § § Automatische Anpassung bei Veränderung der Lichtpunkte Anzahl nach Bestandsdatenverzeichnis Klare Definition, was über die Pauschale abgegolten wird § § § è Betrieb und Instandhaltung Erneuerungen und Energielieferung (?) Sonstige Maßnahmen Vorteil der Pauschalvergütung: Anreiz zum Einsatz energiesparender Leuchten/Lampen § Refinanzierung der Investitionskosten durch verringerten Energieeinsatz 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 9 Sondervergütung 4 Für alle Maßnahmen, die nicht von der lichtpunktbezogenen Pauschale erfasst sind 4 In der Regel: 4 § Erneuerungen mit „Sonder“-Masten und –Leuchten § Neubau, Rückbau, Umbau, Änderung § Schadensbeseitigungskosten ab einem zu bestimmenden Betrag pro Jahr Grundlage der Vergütung ist in der Regel ein Leistungsverzeichnis 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 10 Anreize zu Energieeffizienzmaßnahmen durch Pauschalvergütung Kosten des Betreibers erhöhte Kosten aufgrund von Erzeugungsinvestitionen reduzierte Kosten durch verringerte Energiebezugskosten Vertragslaufzeit 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 11 Vertragsstruktur Beleuchtungsvertrag Betriebsund Betriebsdatenverzeichnis 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 Leistungsverzeichnis Betrieb Leistungsverzeichnis Instandhaltung Leistungsverzeichnis Erneuerung © BECKER BÜTTNER HELD LV Neubau/ Rückbau/ Umbau/ Änderung Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 12 Themenübersicht I. Energieeffiziente Straßenbeleuchtung als Dienstleistung II. Die Auswahl des Vertragspartners: Auftragsvergabe 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 13 Ausschreibungspflicht bei Straßenbeleuchtung 4 Kommune: öffentlicher Auftraggeber § 4 Gebietskörperschaft, § 98 Nr. 1 GWB Beleuchtungsvertrag: öffentlicher Auftrag § § Entgeltliche Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen, § 99 Abs. 1 GWB Dienstleistungsvertrag i. S. d. § 99 Abs. 4 GWB ? § Straßenbeleuchtungsverträge sind in der Regel öffentliche Dienstleistungsverträge § Erneuerung und Verbesserungsmaßnahmen sind keine isolierten Bauaufträge sondern Teil der Gesamtleistung à Geschuldet ist die Beleuchtung § 4 Fiktion in § 99 Abs. 10 S. 2 GWB bei Haupt- und Nebenleistung Überschreitung des Schwellenwertes (207.000 €) 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 14 Grundsätze des Vergaberechts 4 Transparenz und Wettbewerbsgrundsatz 4 Diskriminierungsverbot 4 Wirtschaftlichkeitsgebot 4 Auftragsvergabe an qualifizierte Unternehmen 4 Berücksichtigung mittelständischer Interessen 4 Dokumentationspflicht 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 15 Verfahrensarten 4 Verfahrensarten, § 101 Abs. 2-5 GWB: § § § § 4 Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb § z. B. ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 EG Abs. 4 lit c VOL/A § Eigentum an den Beleuchtungsanlagen als ausschließliches Recht? Wettbewerblicher Dialog In Frage kommen: § § Offenes Verfahren als gesetzlicher Regelfall, 101 Abs. 7 GWB Alternative: Verhandlungsverfahren bei komplexen Vertragsmodellen 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 16 Ablauf eines offenen Verfahrens Tag der Absendung der Bekanntmachung Veröffentlichung Vorabinformation Zuschlag 5 – 12 Tage Wertung der Angebote Vertrag Angebotsfrist regulär 52 Tage (Verlängerung möglich) 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 10 bzw. 15 Tage © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 17 Ablauf eines Verhandlungsverfahrens Tag der Absendung der Bekanntmachung (Aufruf zum Teilnahmewettbe werb) Veröffentlichung Auswahl der am besten geeigneten Bieter 5 – 12 Tage mind. 37 Tage 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 Aufforderung zur Abgabe indikatives Angebot Wertung und Vorabinformation Zuschlag Verhandlungen, Abgabe verbindl. Angebot 15/10 Tage © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft Vertrag 18 Leistungsbeschreibung Produktneutral 4 Abstrakte Beschreibung 4 Bezugnahme auf bestimmte Fabrikate nur ausnahmsweise zulässig 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 Erschöpfend 4 Alle Eigenschaften der Leistung müssen für den Bieter ersichtlich sein 4 Kein Vergabeverfahren zur Markterkundung 4 CPV – Common Procurement Vocabulary Unter Berücksichtigung von mittelständischen Interessen 4 Aufteilung in Fachund Teillose © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 19 Angebotswertung 4 4 4 Auswertung und Reihung der Angebote nach deren Wirtschaftlichkeit § Wirtschaftlich heißt nicht unbedingt billig! § Strikte Trennung von Eignungs- und Wertungskriterien Diskriminierungsfreie Bewertungsmatrix § Bewertungsmatrix vorher bekannt machen § Definition Unterpunkte Wichtig für Bieter: Angebote müssen vergleichbar sein § Veränderung der Verdingungsunterlagen nur bei zulässigen Nebenangeboten § Diskriminierungsfreie Informationspolitik im Verfahren 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 20 Nachprüfungsverfahren 4 4 Verfahren vor Vergabekammer § Zuständige Stelle: Vergabekammer (Behörde), § 102 GWB § Antragsfrist: 15 Tage, § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB § Erforderlich: Rechtsverletzung des Antragstellers, § 114 GWB § Zuschlagsverbot, § 115 Abs. 1 GWB Sofortige Beschwerde § Vergabesenate bei Oberlandesgerichten, § 116 Abs. 3 GWB § § 123 S. 1,2 GWB: bei begründeter Beschwerde: § Vergabekammer entscheidet in der Sache selbst oder § Vergabesenat verpflichtet Vergabekammer entspr. erneut zu entscheiden 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Christoph Engel, BBH Berlin Tel +49 (0)30 6112840-23 Christoph. Engel@bbh-online.de www.bbh-online.de 30.03.2015 · 01773-15 / 26681685 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft 22
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