Energieeffiziente Straßenbeleuchtung

Kommunaler Energie-Dialog Sachsen
Energieeffiziente Straßenbeleuchtung:
Rechtlicher Rahmen für die Auftragsvergabe
Rechtsanwalt Christoph Engel
Dresden, 30.03.2015
30.03.2015 · 01773-15 / 26681685
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft
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Kurzprofil BBH
Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie
Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH
Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind
die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft.
BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber
auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die
dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen,
Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission,
die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen
Körperschaften, schätzen BBH.
4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter
4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg,
Stuttgart und Brüssel
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Rechtsanwalt Christoph Engel
Herr Engel beschäftigt sich besonders mit
Vergaberecht, dem Recht der industriellen
Energiewirtschaft und Beihilfenrecht.
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Geboren in München
Studium der Rechtswissenschaften an der HumboldtUniversität zu Berlin
Referendariat in Berlin und Brüssel (Verwaltungsrecht,
Beihilfenrecht im Luftfahrt- und Bankensektor)
Seit 2011 Rechtsanwalt bei BBH Berlin
Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Verwaltungsrecht
Autor „Praxishandbuch Öffentliche Beleuchtung“, 2013
Rechtsanwalt
10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-23 · christoph.engel@bbh-online.de
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Themenübersicht
I.
Energieeffiziente Straßenbeleuchtung als Dienstleistung
II.
Die Auswahl des Vertragspartners: Auftragsvergabe
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Die drei Komponenten der
Straßenbeleuchtung
Technische
Betriebsführung
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Investitionen/
Substanzerhalt
Energiebeschaffung
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Modell- und Vertragsgestaltung
Technische
Betriebsführung
Technische
Betriebsführung
Investitionen/
Substanzerhalt
Technische
Betriebsführung
Investitionen/
Substanzerhalt
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Energiebeschaffung
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Technische Betriebsführung
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Betrieb:
§
Konkrete Schaltzeiten/Brennstundenkalender
§
Regelmäßige Revisionsfahrten/Vorratshaltung einzelner
Komponenten
§
Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes
§
Kommunikation mit der Kommune: Teilnahme an Beratungen,
Bearbeitung von Bürgeranfragen
Instandhaltung
§
Wartung, Inspektion, Instandsetzung
§
Austausch von Kleinteilen, wie Lampen, Zünd- und Vorschaltgeräte
Energieeffizienzkonzepte, Stadtplanerische Gestaltung
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Substanzerhaltende Erneuerung
4
4
4
Abnutzungsbedingte Wiederherstellung neuwertiger Anlagen
§
Auch Effizienzmaßnahmen
§
Nicht Ersatz von Kleinteilen (wie Lampen, Starter, etc.)
§
Abgrenzung zur Instandhaltung z.B. über Verhältnis von Kosten der
Maßnahmen zum Wert der Komponente
Grundentscheidung, wer über die konkreten Erneuerungsmaßnahmen entscheiden soll:
§
die Kommune im Wege einer Einzelbeauftragung
§
der Betreiber (i.d.R. auf Grundlage Erneuerungsplan)
§
Vorschlag des Betreibers, dem die Kommune nur bei
schwerwiegenden Gründen widersprechen kann
Umlegung der Kosten auf Anlieger durch KAG-Beiträge
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Vergütung
4
Grundsätzliche Alternativen
§
§
4
Abrechnung nach Aufwand
Lichtpunktbezogene Pauschalvergütung
Lichtpunktbezogene Pauschalvergütung
§
§
§
Automatische Anpassung bei Veränderung der Lichtpunkte
Anzahl nach Bestandsdatenverzeichnis
Klare Definition, was über die Pauschale abgegolten wird
§
§
§
è
Betrieb und Instandhaltung
Erneuerungen und Energielieferung (?)
Sonstige Maßnahmen
Vorteil der Pauschalvergütung: Anreiz zum Einsatz
energiesparender Leuchten/Lampen
§
Refinanzierung der Investitionskosten durch verringerten Energieeinsatz
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Sondervergütung
4
Für alle Maßnahmen, die nicht von der lichtpunktbezogenen
Pauschale erfasst sind
4
In der Regel:
4
§
Erneuerungen mit „Sonder“-Masten und –Leuchten
§
Neubau, Rückbau, Umbau, Änderung
§
Schadensbeseitigungskosten ab einem zu bestimmenden Betrag pro
Jahr
Grundlage der Vergütung ist in der Regel ein Leistungsverzeichnis
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Anreize zu Energieeffizienzmaßnahmen durch
Pauschalvergütung
Kosten des Betreibers
erhöhte Kosten
aufgrund von
Erzeugungsinvestitionen
reduzierte Kosten
durch verringerte
Energiebezugskosten
Vertragslaufzeit
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Vertragsstruktur
Beleuchtungsvertrag
Betriebsund
Betriebsdatenverzeichnis
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Leistungsverzeichnis
Betrieb
Leistungsverzeichnis
Instandhaltung
Leistungsverzeichnis
Erneuerung
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LV
Neubau/
Rückbau/
Umbau/
Änderung
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Themenübersicht
I.
Energieeffiziente Straßenbeleuchtung als Dienstleistung
II.
Die Auswahl des Vertragspartners: Auftragsvergabe
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Ausschreibungspflicht bei Straßenbeleuchtung
4
Kommune: öffentlicher Auftraggeber
§
4
Gebietskörperschaft, § 98 Nr. 1 GWB
Beleuchtungsvertrag: öffentlicher Auftrag
§
§
Entgeltliche Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und
Unternehmen, § 99 Abs. 1 GWB
Dienstleistungsvertrag i. S. d. § 99 Abs. 4 GWB ?
§
Straßenbeleuchtungsverträge sind in der Regel öffentliche
Dienstleistungsverträge
§
Erneuerung und Verbesserungsmaßnahmen sind keine isolierten
Bauaufträge sondern Teil der Gesamtleistung
à Geschuldet ist die Beleuchtung
§
4
Fiktion in § 99 Abs. 10 S. 2 GWB bei Haupt- und Nebenleistung
Überschreitung des Schwellenwertes (207.000 €)
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Grundsätze des Vergaberechts
4 Transparenz und Wettbewerbsgrundsatz
4 Diskriminierungsverbot
4 Wirtschaftlichkeitsgebot
4 Auftragsvergabe an qualifizierte Unternehmen
4 Berücksichtigung mittelständischer Interessen
4 Dokumentationspflicht
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Verfahrensarten
4
Verfahrensarten, § 101 Abs. 2-5 GWB:
§
§
§
§
4
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb
§
z. B. ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 EG Abs. 4 lit c VOL/A
§
Eigentum an den Beleuchtungsanlagen als ausschließliches Recht?
Wettbewerblicher Dialog
In Frage kommen:
§
§
Offenes Verfahren als gesetzlicher Regelfall, 101 Abs. 7 GWB
Alternative: Verhandlungsverfahren bei komplexen Vertragsmodellen
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Ablauf eines offenen Verfahrens
Tag der
Absendung der
Bekanntmachung
Veröffentlichung
Vorabinformation
Zuschlag
5 – 12 Tage
Wertung
der
Angebote
Vertrag
Angebotsfrist regulär 52 Tage (Verlängerung möglich)
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10 bzw. 15 Tage
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Ablauf eines Verhandlungsverfahrens
Tag der
Absendung der
Bekanntmachung
(Aufruf zum
Teilnahmewettbe
werb)
Veröffentlichung
Auswahl
der am
besten
geeigneten
Bieter
5 – 12 Tage
mind. 37 Tage
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Aufforderung zur
Abgabe indikatives
Angebot
Wertung und
Vorabinformation
Zuschlag
Verhandlungen,
Abgabe
verbindl.
Angebot
15/10 Tage
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Vertrag
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Leistungsbeschreibung
Produktneutral
4
Abstrakte
Beschreibung
4
Bezugnahme auf
bestimmte
Fabrikate nur
ausnahmsweise
zulässig
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Erschöpfend
4
Alle Eigenschaften
der Leistung
müssen für den
Bieter ersichtlich
sein
4
Kein
Vergabeverfahren
zur
Markterkundung
4
CPV – Common
Procurement
Vocabulary
Unter
Berücksichtigung
von
mittelständischen
Interessen
4
Aufteilung in Fachund Teillose
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Angebotswertung
4
4
4
Auswertung und Reihung der Angebote nach deren
Wirtschaftlichkeit
§
Wirtschaftlich heißt nicht unbedingt billig!
§
Strikte Trennung von Eignungs- und Wertungskriterien
Diskriminierungsfreie Bewertungsmatrix
§
Bewertungsmatrix vorher bekannt machen
§
Definition Unterpunkte
Wichtig für Bieter: Angebote müssen vergleichbar sein
§
Veränderung der Verdingungsunterlagen nur bei zulässigen
Nebenangeboten
§
Diskriminierungsfreie Informationspolitik im Verfahren
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Nachprüfungsverfahren
4
4
Verfahren vor Vergabekammer
§
Zuständige Stelle: Vergabekammer (Behörde), § 102 GWB
§
Antragsfrist: 15 Tage, § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB
§
Erforderlich: Rechtsverletzung des Antragstellers, § 114 GWB
§
Zuschlagsverbot, § 115 Abs. 1 GWB
Sofortige Beschwerde
§
Vergabesenate bei Oberlandesgerichten, § 116 Abs. 3 GWB
§
§ 123 S. 1,2 GWB: bei begründeter Beschwerde:
§
Vergabekammer entscheidet in der Sache selbst oder
§
Vergabesenat verpflichtet Vergabekammer entspr. erneut zu
entscheiden
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Vielen Dank
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Tel +49 (0)30 6112840-23
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