T600.9 - Erstattungen Änderungen gültig ab 01.06.2015 Es treten folgende Änderungen in Kraft: Ziffer Änderung Redaktionelle Anpassungen aufgrund Einführung SwissPass 23 Ausführung zu den Bestimmungen der nichtbenützten und teilbenützten Kombi-Billette Jeannine Hürlimann, Tarifmanagement, VöV ch-direct T600.9 - Remboursements Modifications valables dès le 01.06.2015 Les modifications suivantes entrent en vigueur: Chiffre Modification Adaptations rédactionnelles dues au lancement du SwissPass 23 Complément concernant les dispositions sur les billets combinés inutilisés ou partiellement utilisés Jeannine Hürlimann, gestion des tarifs, UTP ch-direct T600.9 - Rimborsi Modificazioni valide dal 01.06.2015 Entrano in vigore le seguenti modificazioni : Cifra Modifiche Adattamenti redazionali in seguito all'introduzione dello SwissPass 23 Disposizioni esecutive riguardo ai biglietti combinati interamente o parzialmente non utilizzati Jeannine Hürlimann, gestione tariffe, UTP ch-direct T600.9 Erstattungen Remboursements Rimborsi Ausgabe: Edition: Edizione: 01.06.2015 01.06.2015 01.06.2015 Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkungen................................................................................................................................................................1 1 Basisregeln für alle Erstattungen.....................................................................................................................................1 10 Allgemeines.........................................................................................................................................................1 11 Nicht erstattet werden..........................................................................................................................................1 12 Beweis der Nichtbenützung / teilweisen Nichtbenützung....................................................................................2 13 Selbstbehalt.........................................................................................................................................................2 14 Vergessene oder verlorene persönliche Abonnemente / SwissPass..................................................................3 15 Nicht kontrollierbare E-Tickets (Akku leer, Handy vergessen, Ausdruck E-Ticket vergessen, Ausdruck E-Ticket nicht lesbar/kontrollierbar usw.).................................................................................................................4 16 Nachträglich erworbene Abonnemente...............................................................................................................4 17 Berechnung der Erstattung..................................................................................................................................4 18 Platzmangel in der 1. Klasse...............................................................................................................................4 2 Billette.................................................................................................................................................................................1 20 Allgemeines.........................................................................................................................................................1 21 Bestätigung über die ganze oder teilweise Nichtbenützung................................................................................1 22 Bestätigung bei vergessenem persönlichen Abonnement, Ermässigungskarten, SwissPass oder Marschbefehl...........................................................................................................................................................1 23 Kombi - Billette.....................................................................................................................................................2 24 2-Fahrten - Karte.................................................................................................................................................2 3 Mehrfahrtenkarten (MFK)..................................................................................................................................................1 4 Strecken- und Inter - Abonnemente.................................................................................................................................1 40 Allgemeines.........................................................................................................................................................1 41 Berechnung der Erstattung bei Rückgabe...........................................................................................................1 42 Pro rata Erstattung...............................................................................................................................................2 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass).............................................................................1 50 Allgemeines.........................................................................................................................................................1 51 Generalabonnemente (GA).................................................................................................................................2 51.0 Allgemeine Bestimmungen........................................................................................................................2 51.1 Generalabonnement für Lernende (GA für Lernende)..............................................................................3 52 Generalabonnement Plus (GA-Plus)...................................................................................................................3 53 Halbtax.................................................................................................................................................................4 53.0 Halbtax 1, 2 und 3 Jahre...........................................................................................................................4 53.1 Halbtax mit Visa - Karte.............................................................................................................................4 53.2 Halbtax für das Personal der POST / Bund / Swisscom............................................................................4 54 Monatskarte zum Halbtax....................................................................................................................................4 55 Tageskarten.........................................................................................................................................................5 56 Klassenwechsel...................................................................................................................................................5 57 Gleis 7..................................................................................................................................................................5 58 Gleis 7 + Halbtax Kombikarte..............................................................................................................................6 6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass............................................1 60 Allgemeines.........................................................................................................................................................1 61 Generalabonnemente (GA).................................................................................................................................1 61.0 Allgemeine Erstattungsbestimmungen......................................................................................................1 61.1 Erstattungsberechnung infolge Kündigung................................................................................................2 61.2 Generalabonnement Duo Partner und Familia..........................................................................................2 62 Halbtax (HTA)......................................................................................................................................................2 7 Gruppenbillette...................................................................................................................................................................1 70 Allgemeines.........................................................................................................................................................1 71 Ermittlung des Erstattungsbetrages.....................................................................................................................1 72 Beispiele (fiktive Preise)......................................................................................................................................1 8 E-Tickets.............................................................................................................................................................................1 0 Vorbemerkungen 0.000 Die Stationen sind im Rahmen dieser Bestimmungen zu Erstattungen ermächtigt. Basis für alle Erstattungen bilden die Erstattungsregeln in Kapitel 1. Abweichende bzw. ergänzende Bestimmungen für Billette, Mehrfahrtenkarten, Streckenabonnemente und Pauschalfahrausweise bilden die Kapitel 2-5. 0.001 Diese Bestimmungen gelten für alle Fahrausweise, ausgenommen für Reservierungsausweise gemäss Bestimmungen 710.1, für welche die Bestimmungen des betreffenden Tarifs gelten. 0.002 Für Erstattungen auf Fahrausweisen, die mit "CRE" bezeichnet sind, gelten die Vorschriften 545. 0.003 Die in den Beispielen aufgeführten Preise werden bei Tarifänderungen nicht angepasst. Abkürzungen GA Generalabonnement HTA Halbtax KUBA Kundendatenbank Prisma2 Dezentrales Verkaufs- und Informationssystem 01.06.2015 MFK Mehrfahrtenkarte TO Tour - Operator NAP Verkaufssystem New Abo POS 0 Vorbemerkungen 1 2 0 Vorbemerkungen 01.06.2015 1 Basisregeln für alle Erstattungen 10 Allgemeines 10.000 Durch Vorlage des Fahrausweises kann die Kundin/der Kunde im schweizerischen Verkehr innerhalb eines Jahres, im internationalen Verkehr innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer eine Fahrpreiserstattung beantragen. Internationale Fahrausweise, welche • in der Schweiz gelöst wurden, werden nach den schweizerischen Erstattungsregeln erstattet • im Ausland gelöst wurden, sind durch die Kundin / den Kunden der Ausgabebahn zur Erstattung vorzulegen. 10.001 Erstattungen nehmen alle mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2 ausgerüsteten Verkaufsstellen der am direkten Verkehr beteiligten Transportunternehmen vor. 10.002 Beantragt die Kundin / der Kunde eine Erstattung für einen nicht oder nur teilweise benützten Fahrausweis, so hat sie / er den Beweis der Nichtbenützung oder teilweisen Nichtbenützung zu erbringen. Die fehlende Lochung des Fahrausweises oder die fehlende elektronische Kontrolle (Scan) eines E-Tickets und dessen Speicherung im elektronischen Dossier gilt nicht als Beweis der Nichtbenützung. 10.003 Die Erstattung von nicht oder teilweise benützten Fahrausweisen erfolgt im elektronischen Verkaufsgerät Prisma2 ausschliesslich über den Menupunkt „Erstattungen“. 10.004 Die Auszahlung des Erstattungsbetrages kann in bar erfolgen. Erfolgte die Erstattung im Interesse des Kundendienstes aus Entgegenkommen, wird der Erstattungsbetrag in Form von REKA RAIL ausbezahlt. 10.005 Bei allen Erstattungen ist der Erstattungsbeleg mit Namen und Adresse der Kundin / des Kunden zu ergänzen. Übersteigt der aus unpersönlichen Fahrausweisen zu erstattende Betrag den Wert von CHF 50.-, muss die Antragsstellerin / der Antragsteller, sofern deren / dessen Identität dem Schalterpersonal nicht oder nicht genügend bekannt ist, diese mit auf die reisende Person lautenden, gültigen amtlichen Ausweis (z.B. Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis) oder mit dem auf die entsprechende Person ausgestellten gültigen Halbtax oder Generalabonnement resp. SwissPass nachweisen. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, ist die Erstattung abzulehnen. Diese Ausweispflicht gilt nicht für Erstattungen von Billetten, welche an Stelle eines vergessenen, verlorenen oder nicht rechtzeitig erneuerten Abonnements gelöst wurden. 10.006 Definition Mit dem Vermerk Ersatz werden Abonnemente versehen, welche anstelle von verlorenen oder gestohlenen Abonnementen erstellt werden. Mit dem Vermerk Duplikat werden Abonnemente versehen, welche anstelle von beschädigten Abonnementen erstellt werden. 10.007 Die Gebühren/Bestimmungen gelten zum Zeitpunkt der Erstattung, unabhängig vom Kauftermin. 11 Nicht erstattet werden 11.000 Nicht erstattet werden • Billette ab Beginn der Geltungsdauer, wenn kein Beweis für die ganze oder teilweise Nichtbenützung erbracht werden kann; • Billette, welche anstelle vergessener, unpersönlicher Abonnemente, Mehrfahrtenkarten oder Tageskarten Gemeinde gelöst wurden; • Junior-, Enkel - Karten; • Billette, welche anstelle vergessener, verlorener oder nicht erneuerter GA Hund gelöst wurden; • Billette, welche anstelle vergessener Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gelöst wurden; • Tageskarten Gemeinde; • im Zug bezahlte Zuschläge, ausgenommen bei vergessenem persönlichem Abonnement; • gesperrte Abonnemente, • verlorene, gestohlene, vernichtete oder beschädigte Billette; 01.06.2015 1 Basisregeln für alle Erstattungen 1 • teilweise benützte Pauschalfahrausweise des internationalen Verkehrs (Interrail) => Ausnahmen siehe Tarif 710.8. 11.001 • Fahrausweise, welche einen der folgenden Vermerke tragen Ersatz BON Die Kundin / Der Kunde ist an die Ausgabestelle des Gutscheines zu verweisen Gepäck Keine Erstattung für Strecken, auf denen Gepäck abgefertigt wurde PAUSCHAL Spezialfahrausweise 11.002 Wird die Erstattung abgelehnt, so ist der vorgelegte Fahrausweis mit "Erstattung abgelehnt" zu bezeichnen, jedoch ohne eine allfällige Restgültigkeit zu beeinträchtigen. 12 Beweis der Nichtbenützung / teilweisen Nichtbenützung 12.000 Die Nichtbenützung gilt in folgenden Fällen als erwiesen: • Rückgabe vor Beginn der Geltungsdauer und kein Kontrollvermerk • Aufgrund der Ausgabe- bzw. Entwertungszeit war keine Fahrt möglich und es ist kein Kontrollvermerk vorhanden • Im elektronischen Dossier (Kundendossier Prisma2) gespeichert und noch nicht ausgedruckt (ausgenommen E-Tickets) • Betriebsstörungen (Fahrplanangebot konnte durch TU nicht erbracht werden) 12.001 Die teilweise Nichtbenützung gilt in folgenden Fällen als erwiesen: • Vorlage zur Erstattung am Ort des Reiseunterbruchs • bahnseitige Bestätigung • der Fahrausweis wird vom Ort des Reiseabbruchs per Post an die Ausgabestelle gesandt 12.002 Ist eine sofortige Erstattung durch die Dienststelle nicht möglich, so ist die teilweise Nichtbenützung zu bestätigen. Die Form der Bestätigung muss die Weiterverwendung für die von der Kundin / vom Kunden genannte Strecke ausschliessen. 12.003 Kann der Beweis der ganzen oder teilweisen Nichtbenützung nicht erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung. 12.004 Vom Kontrollpersonal bestätigte Fahrausweise werden nur erstattet, sofern Fahrausweis und die separate bahnseitige Bestätigung mittels Beleg, Form. 7000 oder internes Formular einer TU miteinander vorgewiesen werden. 12.005 In Zweifelsfällen liegt es in der Kompetenz der betreffenden Mitarbeitenden, eine Erstattung zu gewähren oder abzulehnen. 13 Selbstbehalt 13.000 Pro Antrag wird ein Selbstbehalt von CHF 20.- erhoben. Ein Antrag kann mehrere Fahrausweise umfassen. 13.001 In folgenden Fällen wird ein reduzierter Selbstbehalt von CHF 10.- erhoben: • Bei Rückgabe von nationalen und internationalen Fahrausweisen (ohne Gruppenbillette gemäss Tarif 660), Pauschalfahrausweisen gemässTarif 654 und Streckenabonnementen vor dem ersten Geltungstag • Bei Rückgabe von nationalen und internationalen Fahrausweisen, Pauschalfahrausweisen gemäss Tarif 654 und Streckenabonnementen innerhalb der Geltungsdauer, wenn zwischen dem Kauf und der Rückgabe des Fahrausweises eine Fahrt ausgeschlossen werden kann. • Bei Erstattung von E-Tickets welche über das Firmenportal bezogen wurden (pro E-Ticket, wird ausschliesslich über das Contact Center Brig abgewickelt) 13.002 Bei der Annullierung von unbenutzten Gruppenbilletten gemäss Tarif 660 wird unabhängig von der Rückgabezeit ein Selbstbehalt von CHF 30.- pro Antrag erhoben. Ein Antrag kann auch mehrere Fahrausweise beinhalten. 2 1 Basisregeln für alle Erstattungen 01.06.2015 14 Vergessene oder verlorene persönliche Abonnemente / SwissPass 14.000 Fahrausweise, welche anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Abonnements gelöst werden, sind gemäss Ziffer 22 dieses Tarifs zu bestätigen. Solche Fahrausweise (höchstens 3 Billette pro Vergessensfall) werden wie folgt erstattet: Abonnementstyp Max. Anzahl Vergessensfälle Vermerk je Vergessensfall Selbstbehalt je Antrag GA Anhand von KUBA (Serviceleistungen) ist zu kontrollieren, ob das GA nicht hinterlegt war. Fahrausweise, die während der Hinterlegungszeit gelöst wurden, werden nicht erstattet unbeschränkt in KUBA CHF 5.- GA Klassenwechsel 1 - 11 Monate unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Halbtax unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Schnupper - Halbtax unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Monatskarte zum Halbtaxabo unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Gleis 7 und Gleis 7 + Halbtax Kombikarte (bis 31.07.16) unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Streckenabonnement für 12 Monate unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Streckenabonnement für 1 Monat unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Streckenabonnement für 7 Tage unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Streckenabonnement Klassenwechsel 1 - 11 Monate unbeschränkt in KUBA CHF 5.- INTER-Abonnemente für 12 Monate unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Velo - Pass unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Junior - Karte unbeschränkt in KUBA CHF 5.- Enkel - Karte unbeschränkt in KUBA CHF 5.- unbeschränkt Keiner CHF 5.- Übrige Abonnemente für 1 Monat 1 Stempel auf Rückseite des Abonnements CHF 5.- Übrige Abonnemente für 7 Tage 1 Stempel auf Rückseite des Abonnements CHF 5.- Swiss Travel Pass 1 Stempel auf Rückseite des Abonnements CHF 5.- Swiss Half Fare Card 1 Stempel auf Rückseite des Abonnements CHF 5.- 1 Stempel auf Rückseite des Abonnements CHF 5.- KUBA-Abonnemente Nicht KUBA-Abonnement Übrige Abonnemente für 12 Monate Militärverkehr Marschbefehl (innerhalb der aufgedruckten Geltungsdauer) Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Erledigung mit Form 7000. 14.001 01.06.2015 1 Basisregeln für alle Erstattungen 3 Bei der Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Abonnements gelöst wurden, sind die Bestimmungen gemäss Tarif 600.5, Ziffer 41.02, zu beachten. 15 Nicht kontrollierbare E-Tickets (Akku leer, Handy vergessen, Ausdruck E-Ticket vergessen, Ausdruck E-Ticket nicht lesbar/kontrollierbar usw.) 15.000 Vom Kontroll- oder Verkaufspersonal bestätigte Fahrausweise, die anstelle eines nicht kontrollierbaren E-Tickets (Akku leer, Handy vergessen, Ausdruck E-Ticket vergessen, Ausdruck E-Ticket nicht lesbar/kontrollierbar usw.) gelöst wurden, werden mit einem Selbstbehalt von CHF 5.- je Antrag erstattet. 16 Nachträglich erworbene Abonnemente 16.000 Beim nachträglichen Kauf eines persönlichen Generalabonnements (Monats- und Jahreszahlungsintervall), Streckenabonnements, Junior- und Enkel - Karten oder Interabonnements für 12 Monate können bis zu 3 Fahrausweise erstattet werden, sofern das Abonnement auf den 1. Geltungstag des ältesten Fahrausweises zurückdatiert wird. Der 1. Geltungstag des ältesten Fahrausweises darf im Maximum 3 Monate zurückliegen. Auf der Rückseite des Abonnements werden keine Vermerke angebracht. Es wird kein Selbstbehalt erhoben. 16.001 Beim nachträglichen Kauf eines Halbtaxabonnements kann der halbe Preis eines Fahrausweises erstattet werden, sofern das Abonnement auf den 1. Geltungstag des Fahrausweises zurückdatiert wird. Der 1. Geltungstag des Fahrausweises darf im Maximum 1 Monat zurückliegen. Es wird kein Selbstbehalt erhoben. 17 Berechnung der Erstattung 17.000 Erstattung Nichtbenützung bewiesen (Ziffer 12.00) 100 % abzüglich Selbstbehalt Nichtbenützung nicht bewiesen keine Erstattung teilweise Nichtbenützung bewiesen (Ziffer 12.01) 100 % der nicht benützten Leistung abzüglich Selbstbehalt teilweise Nichtbenützung nicht bewiesen (Ziffer 12.03) Keine Erstattung 17.001 Besteht ein Anspruch auf Erstattung, wird der Erstattungsbetrag wie folgt berechnet: gekaufte Leistung ./. benützte Leistung, zum aktuellen Tarifstand oder nach Formeln = nicht benützte Leistung oder Brutto - Erstattung ./. Selbstbehalt = Erstattung 18 Platzmangel in der 1. Klasse 18.000 Wurde die Benützung der 2. Klasse mit Fahrausweisen 1. Klasse wegen Platzmangels bestätigt, ist die Erstattung auf Basis des Klassenwechsels für die in 2. Klasse befahrene Strecke zu berechnen. Zu erstatten ist • der Klassenwechsel zum ganzen Preis in Verbindung mit: - gewöhnlichen Billetten zum ganzen Preis - MFK zum ganzen Preis • der Klassenwechsel zum halben Preis in Verbindung mit: - alle anderen Fahrausweise 4 1 Basisregeln für alle Erstattungen 01.06.2015 (Ausnahme: Fahrausweise für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten) Es wird kein Selbstbehalt erhoben. 01.06.2015 1 Basisregeln für alle Erstattungen 5 6 1 Basisregeln für alle Erstattungen 01.06.2015 2 Billette 20 Allgemeines 20.000 Die Erstattung ist bei der Station zu beantragen, ab welcher auf die Weiterfahrt verzichtet wird. Wird das Billett nicht mehr benötigt, so hat die Station die Erstattung selbst vorzunehmen. 21 Bestätigung über die ganze oder teilweise Nichtbenützung 21.000 Die bahnseitige Bestätigung für die gänzliche oder teilweise Nichtbenützung des Billettes wird innerhalb der Geltungsdauer erteilt, wenn • die Kundin / der Kunde sie beim Abbruch der Reise oder bei Änderung des Reiseweges verlangt und • die sofortige Erstattung durch die Verkaufsstelle nicht möglich ist. Die Form der Bestätigung muss die Weiterverwendung für die von der Kundin / vom Kunden genannte Strecke ausschliessen. 21.001 Bestätigung durch Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2: • Abgabe des Artikels 10691 mit entsprechender Begründung • Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit rotem Diagonalstrich kennzeichnen Bestätigung durch Verkaufsstellen ohne elektronisches Verkaufsgerät Prisma2: • Bestätigung erfolgt auf der Billettrückseite • «Nicht benützt von ... bis ...» • Stationsdatumstempel und Unterschrift • Vorderseite mit einem roten Diagonalstrich kennzeichnen. Ist auf der Billettrückseite kein Platz vorhanden ist die Bestätigung auf einem separatem Beleg anzubringen. Die Zugehörigkeit zum Billett muss klar hervorgehen. Es ist der Hinweis «zu Billett Nr. …» anzubringen und mit Stationsdatumstempel zu beglaubigen. 21.002 Bestätigung durch Kontrollpersonal mit ELAZ: • Abgabe des Bestätigungsbeleges mit entsprechendem Vermerk (z.B. «Nicht benützt von ... bis ...») • Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit Diagonalstrich kennzeichnen. Bestätigung durch Kontrollpersonal ohne ELAZ: • Bestätigung erfolgt auf separatem Beleg (Form. 7000 oder interner Beleg) • «Nicht benützt von ... bis ...» • Zangenabdruck auf beiden Belegen (Bestätigung und Billettrückseite) 21.003 Nach Ablauf der Geltungsdauer eines Billettes darf die Nichtbenützung nicht bestätigt werden. 21.004 Reisebüros dürfen auf Billetten keine Bestätigungen über Nichtbenützung anbringen. 22 Bestätigung bei vergessenem persönlichen Abonnement, Ermässigungskarten, SwissPass oder Marschbefehl 22.000 Bei vergessenen, persönlichen Abonnementen, Ermässigungskarten oder SwissPass welche in der KUBA-Datenbank hinterlegt sind, ist grundsätzlich gemäss Tarif 600.5, Ziffer 14 vorzugehen. Kann dieses Vorgehen nicht angewandt werden gilt: 01.06.2015 2 Billette 1 Bestätigung durch Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2: • Abgabe des Artikels 10691 mit entsprechender Begründung • Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit rotem Diagonalstrich kennzeichnen. Bestätigung durch Verkaufsstellen ohne elektronisches Verkaufsgerät Prisma2: • Bestätigung erfolgt auf der Billettrückseite • «Abo xx vergessen» / «Marschbefehl vergessen» • Name und Vorname des Reisenden (inkl. Herr/Frau) • Stationsdatumstempel und Unterschrift des Verkaufspersonals • Vorderseite mit rotem Diagonalstrich kennzeichnen • Das Billett ist sofort durch die Kundin/den Kunden bei der Ausgabe zu unterschreiben. 22.001 Nachträgliche Bestätigungen im Fahrzeug werden vom Kontrollpersonal wie folgt vorgenommen: Bestätigung durch Kontrollpersonal mit ELAZ: • Abgabe des entsprechenden Bestätigungsbeleges • Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit Diagonalstrich kennzeichnen. Bestätigung durch Kontrollpersonal ohne ELAZ: • Bestätigung erfolgt auf separatem Beleg (Form. 7000 oder interner Beleg) • «Abo xx vergessen» / «Marschbefehl vergessen» • Name und Vorname des Reisenden (inkl. Herr/Frau) • Zangenabdruck auf beiden Belegen (Bestätigung und Billettrückseite) 23 Kombi - Billette 23.000 Nichtbenützte und teilbenützte Kombi - Billette Gänzlich unbenützte Spezialbillette für Freizeitangebote können gemäss diesem Tarif erstattet werden. Für Spezialbillette von Sonderangeboten wie Messen, Events, Ausstellungen und teils von Ausflügen mit Reservationspflicht können spezielle Erstattungsfristen definiert werden. Hierzu sind die Beiträge im InfoPortal öV zu beachten. 23.001 Teilbenützte Kombi - Billette Für Erstattungen von Kombiangeboten wegen Betriebsunterbrüchen oder wenn kurzfristig die gekaufte Zusatzleistung nicht beansprucht werden kann (z.B. Bergbahnen wegen Sturm ausser Betrieb, Museum kurzfristig geschlossen, usw.), gelten folgende Bestimmungen: • Die Kundin / der Kunde reist sofort an den Ausgangspunkt zurück: Bestätigung des Nichtbetriebes im Zielgebiet - volle Erstattung, ohne Selbstbehalt • Die Kundin / der Kunde bleibt im Zielgebiet bzw. reist an einen anderen Ort und verlangt die Erstattung am späteren Nachmittag oder an einem Folgetag: Bestätigung des Nichtbetriebes im Zielgebiet - Erstattung des Preises der inbegriffenen Zusatzleistung, ohne Selbstbehalt. Die Transportleistung wird nicht erstattet. 24 2-Fahrten - Karte 24.000 Die 2-Fahrten - Karte ist bei der Erstattung als normales Billett für eine Hin- und Rückfahrt zu behandeln. Fehlt die Entwertung, ist dies einer Bescheinigung über die teilweise Nichtbenützung gleichzusetzen. 2 2 Billette 01.06.2015 3 Mehrfahrtenkarten (MFK) 3.000 Umtausch Mehrfahrtenkarten gemäss Tarif 652 können gegen den Selbstbehalt gemäss Ziffer 13.00 in dieselben Angebote (gleiche Strecke) umgetauscht werden. Entspricht der aufgedruckte Preis nicht mehr dem aktuellen, so ist zusätzlich zum Selbstbehalt die Preisdifferenz zu erheben. Teilweise benutzte Mehrfahrtenkarten sind pro rata anzurechnen. Ein Umtausch von Mehrfahrtenkarten gemäss Tarif 652 ist auch nach dem aufgedruckten Verfalldatum möglich. 3.001 Erstattung mit Selbstbehalt Erstattungen von unbenützten oder teilweise unbenützten Mehrfahrtenkarten sind möglich. Teilweise benützte Mehrfahrtenkarten werden pro rata erstattet. Berechnung: Bezahlter Preis - benützte Leistung zum aktuellen Tarifstand = Erstattungsbetrag Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben. 3.002 Erstattung ohne Selbstbehalt Erstattungen von unbenützten oder teilweise unbenützten Mehrfahrtenkarten sind ohne Selbstbehalt in folgenden Fällen möglich: • Kauf einer Mehrfahrtenkarte für dieselbe Strecke in einer höherer Klasse oder eine längere Strecke • Kauf eines 1 oder 12 monatigen Strecken-, Verbund-, Interabonnements (für die gleiche oder eine längere Strecke) oder eines GA • Todesfall • Ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit • Unrichtige Ausgabe • Abgelaufene MFK für Kinder (Alter) Teilweise benützte Mehrfahrtenkarten werden pro rata erstattet. Berechnung: Bezahlter Preis - benützte Leistung zum aktuellen Tarifstand = Erstattungsbetrag Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird kein Selbstbehalt erhoben. 01.06.2015 3 Mehrfahrtenkarten (MFK) 1 2 3 Mehrfahrtenkarten (MFK) 01.06.2015 4 Strecken- und Inter - Abonnemente 40 Allgemeines 40.000 Das Recht auf Erstattung steht der Kundin / dem Kunden, im Todesfall seinen gesetzlichen Erben zu. Anderen Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen. 40.001 Reiseunfähigkeit Verlangt die Inhaberin / der Inhaber eines Abonnements eine Erstattung aufgrund einer rückliegenden Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit), beizubringen. Die anrechenbare Nichtbenützungsdauer beträgt mindestens je 7 aufeinander folgende Tage pro Fall und innerhalb der Geltungsdauer des Abonnements. Die Erstattung kann bis maximal 30 Tage nach Ablauf eines Abonnements beantragt werden. Die Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall erfolgt grundsätzlich rückliegend, ausgenommen die Bestätigung der Reiseunfähigkeit wird bis über den Ablauf der Geltungsdauer des Abonnements nachgewiesen. In diesem Fall ist das Abonnement einzuziehen. Die Erstattung erfolgt pro rata und in Form von Reka Rail. Die Bestätigung ist an die Erstattungsquittung zu heften. 40.002 Auf Abonnementen für 7 Tage, sowie auf Abonnementen welche wegen Verlust oder Diebstahl ersetzt wurden (Vermerk E oder Ersatz) werden keine Erstattungen gewährt. 40.003 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung für alle Strecken- und Inter - Abonnemente pro rata. 40.004 Wird ein neues gleichwertiges Abonnement gekauft, darf das noch gültige Abonnement ausschliesslich als Rückgabe erstattet werden. Dies gilt insbesondere bei Umgehungen von Altersgrenzen (Junioren - Rabatt) sowie bei Umgehungen von Tarifmassnahmen. 41 Berechnung der Erstattung bei Rückgabe 41.000 Die Erstattung berechnet sich für die Anzahl benützter Tage aufgrund der folgenden prozentualen Wertetabellen: 41.001 für Jahres - Streckenabonnmente, bzw. Jahres - Inter - Abonnemente Benützungszeit in Tagen 01.06.2015 Erstattungsbetrag von bis in % 1 7 94 8 30 88 31 37 83 38 60 77 61 67 72 68 90 66 91 97 61 98 120 55 121 127 49 128 150 44 151 157 38 158 180 33 181 187 27 188 210 22 4 Strecken- und Inter - Abonnemente 1 211 217 16 218 240 11 241 247 5 248 365 0 41.002 für Monats - Streckenabonnemente, bzw. Inter - Abonnemente Benützungszeit in Tagen Erstattungs -Betrag Von Bis in% 1 7 50 8 31 0 Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. 41.003 Beispiel Jahres - Streckenabonnement: Erster Geltungstag: 03.05. Datum der Rückgabe: 10.11. Benützungszeit: 192 Tage Erstattungsbetrag in %: 22 % (gemäss Tabelle) Abonnementspreis CHF 1'467.- Berechnung des Erstattungsbetrags 22% von CHF 1'467.- = CHF 322.- Selbstbehalt ./. CHF 20.00 Erstattung CHF 302.00 41.004 Beispiel Monats - Streckenabonnement Erster Geltungstag: 07.06. Datum der Rückgabe: 12.06. Benützungszeit: 6 Tage Erstattungsbetrag in %: 50 % (gemäss Tabelle) Abonnementspreis: CHF 115.- Berechnung des Erstattungsbetrags 50 % von CHF 115.- = CHF 57.- Selbstbehalt ./. CHF 20.00 Erstattung CHF 37.00 42 Pro rata Erstattung 42.000 Kauft die Inhaberin / der Inhaber eines Jahres- oder Monatsabonnements ein Abonnement für • eine andere Strecke; • höhere Klasse; oder • ein Generalabonnement; • ein Verbundabonnement 2 4 Strecken- und Inter - Abonnemente 01.06.2015 so wird für die restliche Geltungsdauer des bestehenden Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt. 42.001 Berechnung der pro rata Erstattung: Bezahlter Preis x nicht benützte Tage 365 Es wird kein Selbstbehalt erhoben. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. 42.002 Beispiel: Die Inhaberin / Der Inhaber eines Abonnements für 12 Monate bezieht ein Generalabonnement. 1. Geltungstag: 03.05. Datum der Rückgabe: 10.11. Benützungszeit: 192 Tage Nichtbenützungszeit: 173 Tage Berechnung der Erstattung: 01.06.2015 Abonnementspreis: CHF 776.- 776 x 173 365 CHF 367.80 Erstattungsbetrag: CHF 367.- 4 Strecken- und Inter - Abonnemente 3 4 4 Strecken- und Inter - Abonnemente 01.06.2015 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 50 Allgemeines 50.000 Für ein nicht oder teilweise benütztes Jahresabonnement kann bei Rückgabe der Abonnementskarte aufgrund der folgenden Bestimmungen eine Erstattung gewährt werden. Aus dem Rücktritt vom Tarif oder aus zeitweiliger oder dauernder Betriebseinstellung einzelner Transportunternehmen kann die Kundin / der Kunde keine Erstattung geltend machen. 50.001 Die Abonnementskarte gilt bis zum Tag der Rückgabe als benützt. Beim GA kann die Hinterlegung für eine Erstattung berücksichtigt werden. 50.002 Das Recht auf Erstattung steht der Kundin / dem Kunden, im Todesfall seinen gesetzlichen Erben zu. Anderen Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen. 50.003 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung für alle GA, HTA und Gleis 7 pro rata. 50.004 Reiseunfähigkeit Verlangt die Inhaberin / der Inhaber eines Abonnements eine Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit), beizubringen. Die anrechenbare Nichtbenützungsdauer beträgt mindestens je 7 aufeinander folgende Tage pro Fall und innerhalb der Geltungsdauer des Abonnements. Die Erstattung kann bis maximal 30 Tage nach Ablauf eines Abonnements beantragt werden. Die Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall erfolgt grundsätzlich rückliegend, ausgenommen die Bestätigung der Reiseunfähigkeit wird bis über den Ablauf der Geltungsdauer des Abonnements nachgewiesen. In diesem Fall ist das Abonnement einzuziehen. Wurde das Abonnement ab Zeitpunkt der bestätigten Reiseunfähigkeit oder später hinterlegt, sind die Anzahl Hinterlegungstage bei der Berechnung der Nichtbenützungsdauer zu berücksichtigen. In KUBA ist das Erstattungsdatum entsprechend manuell anzupassen. Die Erstattung erfolgt pro rata und in Form von Reka Rail. Die Bestätigung ist an die Erstattungsquittung zu heften. Für GA Hund (Tarif 654, Ziffer 61.5) wird keine Erstattung auf Grund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall gewährt. Für die Erstattung von Halbtaxabonnementen gemäss Tarif 654, Kapitel 7 aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall ist ein reduzierter Selbstbehalt gemässTarif 600.9, Ziffer 13.01 zu erheben. Allfällige GA-Kombinationen gemäss Tarif 654, Kapitel 63 (GA-Plus Duo oder GA-Plus Familia) bleiben auch bei Erstattung des Basis-GA oder eines GA-Familia - Partner infolge bestätigter Reiseunfähigkeit unverändert bestehen. 50.005 Für Abonnemente, welche wegen Verlust oder Diebstahl ersetzt wurden (Vermerk E oder Ersatz), wird keine Erstattung gewährt. 50.006 Wird infolge Todesfall ein Ersatz - Abonnement zu Rückerstattung vorgelegt (mit Bestätigung), so kann bei der Leitstelle Vertrieb die Löschung des Ersatz - Abonnements beantragt werden. Danach kann das Abonnement im Prisma erstattet werden. 50.007 Beim Kauf eines höherwertigen Abonnements und gleichzeitiger Rückgabe eines Ersatzabonnements kann bei der Leitstelle Vertrieb die Löschung des Ersatz - Abonnements beantragt werden. Danach kann das Abonnement im Prisma erstattet werden. 50.008 Für beschädigte Abonnementskarten, die ersetzt worden sind, kann gegen Vorlage des - Ersatz - Abonnements und Kaufquittung - eine Erstattung gewährt werden. 50.009 Berechnung der pro rata Erstattung: Bezahlter Preis x nicht benützte Tage 365 Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird kein Selbstbehalt erhoben. 01.06.2015 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 1 50.010 Wird ein neues gleichwertiges Abonnement gekauft, darf das noch gültige Abonnement ausschliesslich als Rückgabe erstattet werden. Dies gilt insbesondere bei Umgehungen von Altersgrenzen (Junioren - Rabatt) sowie bei Umgehungen von Tarifmassnahmen. Betrifft die Umgehung zur Altersgrenze eine GA Plus - Kombination so ist das betroffene GA als Rückgabe zu erstatten, die anderen GA aus der Kombination dürfen pro rata erstattet werden. 51 Generalabonnemente (GA) 51.0 Allgemeine Bestimmungen 51.0.000 Der Verkauf erfolgt für alle GA auf der blauen Karte (ausser GA Hund) mit einer Gültigkeit ab 01.08.2015 nur noch über den B2B-Kanal (Geschäftskunden). Der letzte Verkaufstag sowie der letzte erste Gültigkeitstag eines GA auf der blauen Karte für Privatkunden (B2C) ist der 31.07.2015, Über den B2C-Kanal ausgegebene GA sind somit nur noch bis zum 30.07.2016 im Umlauf. Eine allfällige Erstattung ist gemäss nachstehendem Tarif vorzunehmen. Die über den Geschäftskundenkanal ausgegebenen GA werden ausschliesslich durch das Contact Center Brig erstattet. 51.0.001 Erstattungen von GA können nur an Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2 ausgeführt werden. 51.0.002 Berechnung der Erstattung bei Rückgabe: Es gelangt für alle GA dieselbe Erstattungsformel zur Anwendung: bezahlter Preis ./. 23% des bezahlten Preises für den 1. Monat ./. 7% des bezahlten Preises je weiteren benützten Monat = Erstattung Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben. 51.0.003 Erstattungstabelle benutzte Monate Erstattung in % 1 77 2 70 3 63 4 56 5 49 6 42 7 35 8 28 9 21 10 14 11 7 51.0.004 Wird anstelle eines teilweise benützten Generalabonnements • ein GA Senior • ein GA Plus • ein GA für Reisende mit Behinderung • ein GA Junior für Studierende 25-30 Jahre Generalabonnement 2. Klasse • ein Generalabonnement 1. Klasse 2 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 01.06.2015 oder ein GA auf SwissPass gekauft, so wird auf dem bestehenden Abonnement eine pro rata Erstattung gewährt. Eine pro rata Erstattung eines bestehenden Abonnierten GA in ein GA Junior für Studierende 25-30 Jahre ist auch vor Ablauf der Mindestdauer von 4 Monaten möglich. 51.1 Generalabonnement für Lernende (GA für Lernende) 51.1.000 Erstattungen von GA für Lernende können nur durch die Ausgabestellen (zentrale Dienste der TU, z.B. Key Account Manager oder Grosskundenberater) vorgenommen werden. 51.1.001 Die Erstattung von einzelnen GA für Lernende ist grundsätzlich nicht möglich. 51.1.002 Nur in folgenden Fällen kann eine pro rata Erstattung gemäss Ziffer 50.009 von einzelnen GA für Lernende vorgenommen werden: • Todesfall • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche länger als 3 Monate dauert 51.1.003 Nur in folgenden Fällen kann eine Rückgabe gemäss Ziffer 51.0.002 von einzelnen GA für Lernende vorgenommen werden: • Auflösung des Lehrvertrages Es müssen die Originalkarten zurückgegeben werden. 51.1.004 Der Rücktritt des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbandes vom abgeschlossenen Vertrag GA für Lernende kann frühestens 3 Jahre nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Ausbildungsjahres per eingeschriebenen Brief an die Ausgabestelle erfolgen. Es gilt der Poststempel. Die Rückgabe gemäss Ziffer 51.0.002 kann nur erfolgen, wenn alle sich im Umlauf befindlichen GA für Lernende zurückgegeben werden. Es müssen die Originalkarten zurückgegeben werden. In folgenden Fällen ist eine Rückgabe früher als 3 Jahre nach Abschluss des Vertrages GA für Lernende möglich: • Erlöschen des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbundes • Fusion des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbundes mit einem anderen Lehrbetrieb oder Ausbildungsverbund, welcher keine GA für Lernende anbietet. Auf Abonnementen mit dem Vermerk „Ersatz“ wird keine Erstattung gewährt. 51.1.005 Sofern ein Teilbetrag des GA für Lernende den Lernenden verrechnet wurde (gemäss Tarif 654, Ziffer 61.6.302), ist dieser Betrag bei einer Erstattung oder Rückgabe den Lernenden anteilsmässig gutzuschreiben. 52 Generalabonnement Plus (GA-Plus) 52.00 Erstattungen können nur bei gleichzeitiger Vorweisung aller zu einem GA-Plus gehörenden Jahresabonnemente vorgenommen werden. 52.01 Werden Jahresabonnemente erstattet und sind weitere GA-Plus vorhanden, so sind auch diese zurückzuziehen und zu erstatten. 52.02 Falls die Jahresabonnemente für die übrigen Mitglieder weiterhin gewünscht werden, so ist das GA-Plus neu zu erstellen. 52.03 Bei Todesfall oder Reiseunfähigkeit der Inhaberin / des Inhabers des Basis - Abonnements werden die übrigen Jahresabonnemente aus der Kombination GA-Plus bis zu ihrem Enddatum den Inhabern belassen. 52.04 Für Erstattungen aller oder einzelner Jahresabonnemente aus einer Kombination GA-Plus gilt folgende Regelung: - Falls keine neue Kombination GA-Plus erstellt wird: • Erstattung aller zurückgenommenen Abonnemente als Rückgabe • Wird das Basis-GA weiterhin benötigt, wird dieses pro rata erstattet und neu ausgestellt - Falls für die übrigen Mitglieder eine neue Kombination GA-Plus erstellt wird: • Erstattung des nicht mehr ersetzten Abonnements als Rückgabe 01.06.2015 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 3 • pro rata Erstattung für die übrigen Jahresabonnemente 52.05 Wird anstelle eines teilweise benützten • Generalabonnements • Halbtax • Abonnements für 12 Monate ein Generalabonnement zur Kombination GA-Plus gekauft, so wird auf der Restgeltungsdauer des zurückgenommenen Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt. 53 Halbtax 53.0 Halbtax 1, 2 und 3 Jahre 53.0.000 Der Verkauf eines Halbtax für 1, 2 und 3 Jahre auf der blauen Karte mit einer Gültigkeit ab 01.08.2015 erfolgt nur noch über den B2B-Kanal (Geschäftskunden). Der letzte Verkaufstag sowie der letzte erste Gültigkeitstag eines Halbtax für 1, 2 oder 3 Jahre auf der blauen Karte für Privatkunden (B2C) ist der 31.07.2015. Über den B2C-Kanal ausgegebene HTA sind somit nur bis maximal zum 30.07.2018 im Umlauf. Eine allfällige Erstattung ist gemäss nachstehendem Tarif vorzunehmen. Die über den Geschäftskundenkanal ausgegebenen HTA werden ausschliesslich durch das Contact Center Brig erstattet. 53.0.001 Halbtaxabonnemente (1-, 2- oder 3-Jahre) werden nicht erstattet. In folgenden Fällen wird eine pro rata Erstattung ausnahmsweise gewährt: • Kauf eines GA • Kauf eines HTA auf SwissPass • Todesfall • bestätigte Reiseunfähigkeit 53.1 Halbtax mit Visa - Karte 53.1.000 Die Halbtax mit Visa - Karte wird auf den 01.08.2015 aufgehoben und ist längstens bis zum 30.07.2017 gültig und im Umlauf. 53.1.001 Halbtax mit Visa - Karte werden nicht erstattet. In folgenden Fällen wird eine pro rata Erstattung ausnahmsweise gewährt: • Kauf eines GA • Kauf eines HTA auf SwissPass • Todesfall • bestätigte Reiseunfähigkeit Ein allfälliger Erstattungsbetrag wird dem Konto der Karteninhaberin / des Karteninhabers direkt durch BC AG gutgeschrieben. Die Jahresgebühr für die Visa Zahlkarte wird in keinem Fall erstattet. 53.2 Halbtax für das Personal der POST / Bund / Swisscom 53.2.000 Für Erstattungen des Halbtax Post und Swisscom können sich die beiden Unternehmen an den Account Manager wenden. 53.2.001 Für Erstattungen des Halbtax Bund kann sich der Bund ans Contact Center Brig wenden. 53.2.002 Halbtax, die vor dem Eintritt in die Unternehmung Post / Bund / Swisscom von den jeweiligen Inhabern gelöst worden sind, werden pro Rata erstattet. 54 Monatskarte zum Halbtax 54.000 Für eine weniger als 16 Tage benützte Monatskarte kann eine Erstattung von 33 % des bezahlten Preises, abgerundet auf die nächsten CHF 5.-, gewährt werden. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben. 54.001 Löst die Inhaberin / der Inhaber einer Monatskarte ein Generalabonnement, wird die Monatskarte pro rata erstattet. 4 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 01.06.2015 55 Tageskarten 55.000 Umtausch Tageskarten gemäss Tarif 654, Kapitel 9 können gegen den Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 in dieselben Angebote umgetauscht werden. Entspricht der aufgedruckte Preis nicht mehr dem aktuellen, so ist zusätzlich zum Selbstbehalt die Preisdifferenz zu erheben. Teilweise benutzte Tageskarten zum Halbtax im Multipack sind pro rata anzurechnen. Ein Umtausch von Tageskarten gemäss Tarif 654, Kapitel 9 ist auch nach dem aufgedruckten Verfalldatum möglich. Ein Umtausch von Tageskarten gemäss Tarif 654, Kapitel 10, von Tageskarten ohne Preisangabe (u.a. mit Aufdruck 'Pauschal') und Aktionstageskarten ist nicht möglich. Erstattung Erstattungen von unbenützten Tageskarten oder teilweise unbenützten Tageskarten zum Halbtax im Multipack sind ohne Selbstbehalt in folgenden Fällen vor dem aufgedruckten Verfalldatum möglich: • Kauf eines GA's • Kauf von Tageskarten 1. Klasse an Stelle von Tageskarten 2. Klasse • Kauf von Tageskarten an Stelle von 9-Uhr - Karten • Todesfall • Ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit Teilweise benützte Tageskarten zum Halbtax im Multipack werden pro rata erstattet. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Erstattungen von verfallenen Tageskarten, Tageskarten ohne Preisangabe (u.a. mit Aufdruck 'Pauschal') und Aktionstageskarten sind nicht möglich. 56 Klassenwechsel 56.000 GA Klassenwechsel 1-11 Monate Es werden nur unbenützte Monate erstattet. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben. Löst die Inhaberin / der Inhaber eines GA Klassenwechsels ein Generalabonnement 1. Klasse wird der GA Klassenwechsel pro rata erstattet. Die Erstattung ist manuell vorzunehmen und der Leitstelle Vertrieb zur KUBA Anpassung zu melden. 56.001 Tagesklassenwechsel, Tagesklassenwechsel im Multipack, Klassenwechsel ab 9 Uhr und Klassenwechsel ab 9 Uhr im Multipack werden nicht erstattet. 57 Gleis 7 57.000 Rückgabe Gleis 7 - Abonnement wegen Nichtgebrauchs: Gleis 7 - Abonnemente werden nicht erstattet 57.001 Rückgabe beim Kauf eines höherwertigen Fahrausweises oder im Todesfall: Es wird eine pro rata Erstattung gewährt. Auf Abonnementen, die aufgrund von Verlust oder Diebstahl ersetzt worden sind, wird keine Erstattung gewährt. 01.06.2015 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 5 58 Gleis 7 + Halbtax Kombikarte 58.000 Die Kombikarte wird auf den 01.08.2015 aufgehoben und ist längstens bis zum 30.07.2016 gültig und im Umlauf. 58.001 Rückgabe Gleis 7 + Halbtax Kombikarte wegen Nichtgebrauchs: Gleis 7 + Halbtax Kombikarten werden nicht erstattet. 58.002 Rückgabe beim Kauf eines höherwertigen Fahrausweises oder im Todesfall Es wird eine pro rata Erstattung gewährt Auf Abonnementen, die aufgrund von Verlust oder Diebstahl ersetzt worden sind, wird keine Erstattung gewährt. 6 5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass) 01.06.2015 6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass 60 Allgemeines 60.000 Die referenzierte Leistung auf der Karte kann gelöscht werden, ein Einzug des SwissPass ist nicht nötig. 60.001 Für ein nicht oder teilweise benütztes GA oder Halbtax kann aufgrund der folgenden Bestimmungen eine Erstattung gewährt werden. 60.002 Aus dem Rücktritt vom Tarif oder aus zeitweiliger oder dauernder Betriebseinstellung einzelner Transportunternehmen kann die Abonnentin / der Abonnent keine Erstattung geltend machen. 60.003 Das Recht auf Erstattung steht der Abonnentin / dem Abonnenten, im Todesfall seinen gesetzlichen Erben zu. Anderen Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen. 60.004 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung für alle GA und HTA pro rata. 60.005 Reiseunfähigkeit Verlangt die Reisende / der Reisende und/oder die Vertragspartnerin / der Vertragspartner eines Abonnements eine Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit), beizubringen. Die anrechenbare Nichtbenützungsdauer beträgt pro Fall jeweils mindestens 5 aufeinander folgende Tage und muss innerhalb der Geltungsdauer des Abonnements liegen. Die Erstattung kann bis maximal 30 Tage nach Ablauf eines Abonnements beantragt werden. Die Erstattung erfolgt pro rata auf das Debitorenkonto der Vertragspartnerin/des Vertragspartner. Die Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall erfolgt grundsätzlich rückliegend bis zum Beginn der bezahlten Periode. Wurde das Abonnement ab Zeitpunkt der bestätigten Reiseunfähigkeit oder später hinterlegt, kann die Hinterlegung im NAP so angepasst werden, dass die Erstattung per Datum der Reiseunfähigkeit vorgenommen werden kann. Für die Erstattung von Halbtaxabonnementen gemäss Tarif 654, aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall ist ein reduzierter Selbstbehalt gemäss Tarif 600.9, Ziffer 13.01 zu erheben. Allfällige GA-Kombinationen gemäss Tarif 654 (GA- Duo Partner oder GA- Familia) bleiben auch bei Erstattung des Basis-GA oder eines GA- Duo Partner resp. GA- Familia infolge bestätigter Reiseunfähigkeit bis ans Ende des Abojahres (unabhängig vom Zahlungsintervall) bestehen. Das GA- Duo Partner oder GA- Familia wird auf Ende Abojahr von den SBB gekündigt. 60.006 Berechnung der pro rata Erstattung: Bezahlter Preis x nicht benützte Tage 365 Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird kein Selbstbehalt erhoben. 60.007 Wird ein neues gleiches Abonnement, auch gleicher Zahlungsintervall zur Umgehung von Altersgrenzen oder Tarifmassnahmen gekauft, darf das noch gültige Abonnement ausschliesslich als Rückgabe erstattet werden. 61 Generalabonnemente (GA) 61.0 Allgemeine Erstattungsbestimmungen 61.0.000 Nach Erreichen der Mindestvertragsdauer (4 Monate) kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Abo - Monat auf das Ende jedes Abomonats gekündigt werden. Die Kündigung hat mündlich, schriftlich oder über swisspass.ch zu erfolgen 61.0.001 Erstattungen von GA können nur an Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2 ausgeführt werden. 01.06.2015 6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass 1 61.0.002 Wird anstelle eines teilweise benützten Generalabonnements • ein GA Senior • ein GA- Duo Partner oder Familia • ein GA für Reisende mit Behinderung • ein GA Junior für Studierende 25-30 Jahre • ein GA Erwachsene • ein GA Junior Generalabonnement 2. Klasse • ein Generalabonnement 1. Klasse gekauft, so wird auf dem bestehenden Abonnement eine pro rata Erstattung gewährt. Die Mindestvertragsdauer wird nicht beachtet und auch nicht weiter geführt oder neu begonnen. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn die Vertragspartnerin / der Vertragspartner/oder das Zahlungsintervall wechselt. 61.1 Erstattungsberechnung infolge Kündigung 61.1.000 Für sämtliche auf dem SwissPass referenzierten GA wird der Preis für die Anzahl benutzter Monate abgezogen, die Basis dazu bilden die Preise der GA mit Monatszahlung. Massgeblich ist der Preis des Abonnements, welcher zum Verkaufszeitpunkt aktuell war. Allfällige Tarifmassnahmen, die in der Zwischenzeit durchgeführt wurden, werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. 61.1.001 Beispiel: GA Jahresrechnung gültig ab 15.08.2015 für CHF 3655.GA wird gekündigt auf den: 14.01.2016 (Mindestvertragsdauer bis 14.12.2015) Benützungszeit: GA 5 Monate gebraucht, GA Monatspreis CHF 330.- Erstattungsbetrag: 5 * CHF 330.- = CHF 1650.- diese werden vom Jahrespreis abgezogen, CHF 3655 CHF 1650 = CHF 2005 Selbstbehalt: ./. CHF 20.- Erstattungsbetrag: CHF 1985.- 61.2 Generalabonnement Duo Partner und Familia 61.2.000 Wird ein Basis-GA gekündigt oder wird eine notwendige Verknüpfung aufgehoben, erhalten die verknüpften GA am ersten Tag nach dem letzten Geltungstag des Basis-GA die Kündigung. Das betroffene verknüpfte GA ist in diesem Fall noch bis zum nächsten Abomonats - Ende, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Abo Monat, gültig Die Mindestvertragsdauer wird nicht beachtet. Der Kunde mit dem verknüpften GA kann die Kündigung akzeptieren, ein neues Basis-GA vorweisen oder sein Abo in ein Basis-GA ändern. 61.2.001 Bei Todesfall oder Reiseunfähigkeit der Reisenden / des Reisenden des Basis-GA bleiben die übrigen Abonnemente aus der GA-Kombination bis zum Ablauf des Abo - jahres gültig. Dies unabhängig vom gewählten Zahlungsintervall. 61.2.002 Wird anstelle eines teilweise benützten • Abonnements für 12 Monate • Generalabonnements • Halbtax ein Generalabonnement einer Kombination gekauft, so wird auf der Restgeltungsdauer des zurückgenommenen Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt. 62 Halbtax (HTA) 62.000 Das Halbtax wird nicht erstattet und kann nur auf Ende des Abojahres, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von 1 Abo - Monat, gekündigt werden,. In folgenden Fällen wird eine pro rata Erstattung gewährt: • Kauf eines GA 2 6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass 01.06.2015 • Todesfall • bestätigte Reiseunfähigkeit 01.06.2015 6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass 3 4 6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass 01.06.2015 7 Gruppenbillette 70 Allgemeines 70.000 Eine allfällige Erstattung auf Gruppenbilletten wird gewährt, wenn • das Gruppenbillett vorgelegt wird; • die teilweise Nichtbenützung bescheinigt ist; • die entsprechenden Kontrollmarken beiliegen; • neu gelöste Billette vorgelegt werden oder bewiesen wird, dass neue Billette gelöst wurden; • die Nichtbenützung erwiesen ist (gemäss Ziffer 12.00). 70.001 Der Selbstbehalt wird gemäss Ziffer 13.00, resp.13.001 bei jeder Erstattung erhoben. 71 Ermittlung des Erstattungsbetrages 71.000 Ist ein Gruppenbillett von allen Teilnehmenden auf einer Teilstrecke nicht benützt worden, so wird der Unterschied zwischen dem bezahlten und dem sich für die benützte Strecke ergebenden Preis erstattet. 71.001 Ist ein Gruppenbillett von einzelnen Teilnehmenden auf einer Teilstrecke nicht benützt worden, so wird für die mit Gruppenbillett benutzten Teilstrecken der Normalpreis berechnet. Ist dieser Preis niedriger als der bezahlte Gruppenpreis, so wird der Unterschied erstattet. Ist ein Gruppenbillett in begründeten Fällen (z.B. Krankheit, Unfall, Zug verpasst) von einzelnen Teilnehmern auf einer Teilstrecke nicht benützt und sind für diese Teilstrecke neue Billette gelöst worden, so kann 50 % des Preises der neu gelösten Billette erstattet werden. Das Gruppenbillett sowie die neu gelösten Fahrausweise müssen vorgelegt werden. 71.002 Musste eine Gruppe für alle Teilnehmende für die Endstrecke ein neues Gruppenbillett lösen, weil die Geltungsdauer nicht genügte, so ist der Unterschied zwischen dem Preis des ursprünglichen Gruppenbillettes und dem Preis eines Gruppenbillettes einfacher Fahrt für die während der ursprünglichen Geltungsdauer zurückgelegte Strecke zu erstatten. 72 Beispiele (fiktive Preise) 72.000 Erstattung einer von allen Teilnehmenden nicht benützten Teilstrecke. Basel - Thun - Schiff - Beatenbucht - Basel, 2. Klasse, 11 Erwachsene und 12 mit Halbtaxabonnement Benützte Leistung (zu bezahlen): Basel - Beatenbucht und ab Thun - Basel Nichtbenützte Leistung: Beatenbucht - Thun bezahlt Basel - Thun - Schiff - Beatenbucht - Basel 10 x 76.20 CHF 762.00 12 x 45.80 CHF 549.60 1 x gratis CHF 0.00 Zwischentotal zu bezahlen CHF 1'311.60 Basel - Beatenbucht und ab Thun - Basel 10 x 64.60 CHF 646.00 12 x 38.80 CHF 465.60 1 x gratis 01.06.2015 CHF 0.00 7 Gruppenbillette 1 ./. CHF 1'111.60 nicht benützte Leistung CHF 200.00 Selbstbehalt ./. CHF 20.00 Erstattung CHF 180.00 72.001 Erstattung einer von einzelnen Teilnehmenden nicht benützten Teilstrecke. Basel - St. Gallen retour, 2. Klasse von 2 Teilnehmern nicht benützte Leistung St. Gallen - Basel bezahlt Gruppenbillett 2 x 71.20 zu bezahlen CHF 142.40 Basel - St. Gallen einfach, 2. Kl. T 600 2 x 52.00 ./. CHF 104.00 nicht benützte Leistung CHF 38.40 Selbstbehalt ./. CHF 20.00 Erstattung CHF 18.40 72.002 Erstattung einer von einzelnen Teilnehmenden nicht benützte Teilstrecke (Zug verpasst, neue Billette gelöst). Basel - St. Gallen retour, 2. Klasse von 2 Teilnehmern nicht benützte Leistung St. Gallen - Zürich Bezahlt (2 neue Billette gelöst) 2 x CHF 26.00 zu bezahlen 50 % der gelösten Billette nicht benützte Leistung Selbstbehalt Erstattung 2 CHF 52.00 ./. CHF 26.00 CHF 26.00 ./. CHF 20.00 CHF 6.00 7 Gruppenbillette 01.06.2015 8 E-Tickets 8.000 Die als E-Tickets ausgegebenen Fahrausweise sind grundsätzlich nicht erstattbar. Ausnahmen sind: • Vergessensfälle von persönlichen Abonnementen/SwissPass gemäss Tarif 600.9, Ziffer 14 • Mehrfach gekaufte E-Tickets (Reisedatum, Strecke und Reisender - Name, Vorname und Geburtsdatum - sind identisch) • Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Tageskarte ohne Halbtax oder Volltarif statt ermässigt) gelöst • Rekognoszierungsfahrt gemäss Tarif 660, Ziffer 24.1 • Todesfall • Nachgewiesene Reiseunfähigkeit (Krankheit, Unfall) • Nachgewiesener Platzmangel in 1. Klasse • Erstattung beim nachträglichen Kauf von persönlichen Abonnementen für mindestens 12 Monate (gemäss Tarif 600.9, Ziffer 16.0). Der Name auf dem E-Ticket muss mit dem auf dem Abonnement übereinstimmen und dasselbe E-Ticket darf nur einmal vorgewiesen werden. Die OT-Nummer ist zu überprüfen. • E-Tickets mit fehlerhaften Personalien (Name, Vorname oder Geburtsdatum, sofern es sich um eine offensichtliche Fehleingabe handelt). Die Erstattung darf nur bei nachweislich nachträglichem Kauf des korrekten Tickets erfolgen • E-Tickets mit falschem Datum, sofern die Reise zum Zeitpunkt des Kaufes bis zum Bestimmungsort auf dem Fahrausweis gemäss Fahrplan an diesem Tag nicht mehr möglich ist. Die Erstattung darf nur bei nachweislich nachträglichem Kauf des korrekten Tickets erfolgen • E-Tickets, die nicht über den tarifgemässen Reiseweg lauten, sofern die Nichtbenützung vom Kontrollpersonal bestätigt wurde Erstattungen von E-Tickets registrierter Kundinnen und Kunden des Firmenportals werden ausschliesslich über das Contact Center Brig abgewickelt. Die speziellen Vertragsbestimmungen erlauben in einem bestimmten Rahmen das Erstatten von E-Tickets. OnlineTickets des Firmenportals (B2B) unterscheiden sich von OnlineTickets von Privatkunden (B2C) dadurch, dass kein Geburtsdatum aufgedruckt ist und im unteren Bereich, neben den öV-Piktogrammen „Bahn Bus-Schiff“, das Firmenlogo des Arbeitgebers oder die Bezeichnung SBB.businesstravel aufgedruckt ist. Die Erstattungsprozesse sind nach entsprechender Prüfung der Umstände im elektronischen Dossier (Prisma2) abzuwickeln. Jeder Antrag - auch abgelehnte - sind im elektronischen Dossier unter Angabe von Zeit, Datum, User-ID des Verkäufers und Grund zu vermerken. Dienststellen ohne elektronisches Dossier verweisen an Verkaufsstellen mit elektronischen Dossiers oder an das Contact Center Brig. Wird ein über das Privatkundenportal bezogenes E-Ticket erstattet, basiert der Selbstbehalt auf dem Tarif 600.9. Pro erstattetes E-Ticket, welches über das Firmenportal bezogen wurde, wird ein reduzierter Selbstbehalt gemäss Ziffer 13.001 erhoben. Dieser Selbstbehalt wird auch dann berechnet, wenn die Nichtbenützung oder teilweise Nichtbenützung des Fahrausweises erwiesen ist. 01.06.2015 8 E-Tickets 1 2 8 E-Tickets 01.06.2015
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