Antwort

Bundesministerium
•>•>für Arbeit und Soziales
Mitglied des Deutschen Bundestages
Frau Sabine Zimmermann
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Thorben Albrecht
Staatssekretär
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Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin
Berlin
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Berlin,
Schriftliche Fragen im März 2015
Arbeitsnummern 285 und 286
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
als Anlage übersende ich Ihnen die Antworten auf Ihre o. a. Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
g April 2015
Anlage
Schriftliche Fragen im März 2015
Arbeitsnummern 285 und 286
Frage Nr. 285:
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht zum
Projekt „Personalbemessung in der Leistungsgewährung in den gemeinsamen Einrichtungen nach dem SGB II", und welche der dort getroffenen Empfehlungen will sie umsetzen
(bitte auch den entsprechenden Zeitrahmen nennen)?
Antwort:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft aktuell die Empfehlungen auf Umsetzbarkeit. In diesem Zusammenhang erarbeitet die Arbeitsgruppe Personal des BundLänder-Ausschusses aktuell eine Beschlussempfehlung zum weiteren Vorgehen, die dem
Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 11) für
seine nächste Sitzung vorgelegt werden soll.
Frage Nr. 286:
Wie hoch ist der personelle Mehrbedarf der sich ergeben würde, wenn man die dort geschilderte Variante der Personalbedarfsermittlung heran ziehen würde (bitte absolute und
relative Zahlen angeben, wenn möglich neben dem Bund auch für die Bundesländer), und
plant die Bundesregierung ein ähnliches Projekt für den Bereich der Vermittlung im
SGB 11?
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Antwort:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Proberechnungen auf Basis der Projektergebnisse durchgeführt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erhebung auf
Daten des Jahres 2013 basiert. Je nach Berechnungsmethodik und Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen ergab sich im bundesweiten Durchschnitt ein personeller Mehrbedarf maximal von rund 600 Vollzeitäquivalenten und minimal von rund 200 Vollzeitäquivalenten. Diese Berechnungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass in den Haushaltsjahren
2014 und 2015 den gemeinsamen Einrichtungen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten bereitgestellt wurden. Zwischenzeitliche Veränderungen müssen bei zukünftiger Anwendung der veränderten Berechnungsmethodik somit zwingend berücksichtigt werden.
Der Bund-Länder-Ausschuss hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebeten
die Berechnungsmethodik der Betreuungsschlüssel im Bereich Markt und Integration zu
überprüfen. Im Unterschied zur Leistungsgewährung ist der Betreuungsschlüssel im Bereich Markt und Integration jedoch gesetzlich geregelt. § 44c Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmt Orientierungswerte für die Personalausstattung
einer gemeinsamen Einrichtung. Sie sind eine rechnerische Größe, die im Regelfall der
Personalbedarfsermittlung zugrunde zu legen ist. Die Entscheidungsverantwortung für die
Ausgestaltung der Betreuungsschlüssel liegt bei den Jobcentern. Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind notwendige Handlungsspielräume gegeben. Der
Fachaustausch hierzu wird weiterhin geführt.