Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der DB Netz AG 2016 (NBS 2016) Allgemeiner Teil (AT) gültig ab 14.04.2015 DB Netz AG Zentrale I.NMN Versionskontrolle Datum 07.12.2012 07.08.2013 13.12.2013 17.03.2014 16.06.2014 14.12.2014 Beschreibung der Änderung Änderung der NBS (AT) 2013 in der Fassung vom 12.10.2012 (Erstveröffentlichung NBS 2014) Änderung der NBS (AT) 2014 in der Fassung vom 07.12.2012 Änderung der NBS (AT) 2014 in der Fassung vom 07.08.2013 (Erstveröffentlichung der NBS 2015) Änderung der NBS (AT) 2015 in der Fassung vom 13.12.2013 (Ziffern 4.2.4.3, 4.2.4.4) Redaktionelle Anpassung der Anlagen 2.A und 2.B der NBS (AT) 2015 Änderung der NBS 2015 in der Fassung vom 14.12.2014 (Erstveröffentlichung der NBS 2016) Impressum Herausgeber DB Netz AG Redaktion Grundsätze Netzzugang und Regulierung (I.NMN) Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt am Main Bildnachweis Foto Titelseite: Urheber: Uwe Miethe Copyright: Deutsche Bahn AG NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 2 Inhaltsverzeichnis VERSIONSKONTROLLE 2 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 4 VERZEICHNIS DER ANLAGEN NBS (AT) 5 PRÄAMBEL 6 1 GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN 6 2 PFLICHTEN, DIE BIS ZUM ABSCHLUSS EINES EINZELNUTZUNGSVERTRAGS ZU BEACHTEN SIND (ALLGEMEINE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN) 7 3 ZUSTANDEKOMMEN DES ENV-SE 8 4 RECHTE UND PFLICHTEN NACH ABSCHLUSS DES ENV-SE 9 5 ZAHLUNG DER INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE 11 6 SICHERHEITSLEISTUNG 12 7 VERZUGSZINSEN 13 8 HAFTUNG 13 9 UMWELTASPEKTE 14 10 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE 15 11 ÜBERTRAGUNG VERTRAGLICHER RECHTE UND PFLICHTEN 15 12 KÜNDIGUNG 15 13 DATENSPEICHERUNG/DATENVERARBEITUNG 16 14 SCHIEDSVEREINBARUNG 16 15 SONSTIGES 16 NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 3 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Abs. AEG AGB-GSM-R-DL AktG APS ArbSchG aT BBodSchG BdS Bf BfW BGB BNetzA EBA EBO EIBV EIU ENV-SE EOW EU-VO EVU GGVSEB Grundsatz-INV GSM-R i.S. ISR Lü lit. NBS OSS RID Ril RiR RNE RNI RoR SGV SNB TEIV Tfz TRbF USchadG V vgl. ZB Ziff. Bezeichnung Absatz Allgemeines Eisenbahngesetz Allgemeinen Geschäftsbedingungen für GSM-R-Dienstleistungen Aktiengesetz Anlagenpreissystem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit außergewöhnliche Transporte Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) Betreiber der Schienenwege Bahnhof Bedingungen für Wartungseinrichtungen der DB Netz AG Bürgerliches Gesetzbuch Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Eisenbahn-Bundesamt Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Eisenbahninfrastrukturunternehmen Einzelnutzungsvertrag für Serviceeinrichtungen Elektrisch-ortsgestellte Weichen EU-Verordnung Eisenbahnverkehrsunternehmen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt Infrastrukturnutzungsvertrag, der Grundsätze des Vertragsverhältnisses regelt “Global System for Mobile Communications – Rail” Im Sinne Infrastrukturregister Lademaßüberschreitung Buchstabe Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der DB Netz AG One Stop Shop Verordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Richtlinie Rangieren in Rangierfunkgruppen RailNetEurope DB RegioNetz Infrastruktur GmbH Rangieren ohne Rangierfunkgruppen Schienengüterverkehr Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG (soweit ohne Jahreszahl, handelt es sich um die aktuell geltenden) Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Triebfahrzeug Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) Volt vergleiche Zugangsberechtigter Ziffer NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 4 Verzeichnis der Anlagen NBS (AT) Anlage 2.A (EVU) NBS (AT) Muster Grundsatz-INV EVU Netzfahrplanperiode 2015 Anlage 2.B (EVU) NBS (AT) Muster Grundsatz-INV EVU Netzfahrplanperiode 2016 Anlage 2.A (Spediteur) NBS (AT) Muster Grundsatz-INV Spediteur Netzfahrplanperiode 2015 Anlage 2.B (Spediteur) NBS (AT) Muster Grundsatz-INV Spediteur Netzfahrplanperiode 2016 Anlage 2.A (Aufgabenträger) NBS (AT) Muster Grundsatz-INV Aufgabenträger Netzfahrplanperiode 2015 Anlage 2.B (Aufgabenträger) NBS (AT) Muster Grundsatz-INV Aufgabenträger Netzfahrplanperiode 2016 Anlage 4.2.A NBS (AT) Netzzugangsrelevantes Regelwerk Anlage 4.2.B NBS (AT) Betrieblich-technisches Regelwerk NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 5 Präambel Die DB Netz AG betreibt und erbringt Leistungen in Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3 lit. c) AEG. Die Vertragsparteien werden vertrauensvoll zusammenarbeiten. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit werden sie den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung tragen, um etwaige, negative Auswirkungen auf das Eisenbahnsystem soweit wie möglich zu vermeiden. 1 Geltungsbereich und Definitionen 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (im Folgenden: NBS) regeln – in einem Allgemeinen (im Folgenden: AT) und einem Besonderen Teil (im Folgenden: BT) Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Zugangsberechtigten i.S.d. § 14 Abs. 2 und 3 AEG (im Folgenden: ZB) einschließlich etwaiger, nach § 11 Abs. 1 der EisenbahninfrastrukturBenutzungsverordnung (im Folgenden: EIBV) einbezogener Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: einbezogene EVU) und der DB Netz AG hinsichtlich des Zugangs zu der von DB Netz AG im Geltungsbereich des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betriebenen Serviceeinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 3 lit. c) AEG und deren Benutzung einschließlich der hierin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinsichtlich der Serviceeinrichtungen auf Schweizer Gebiet wird auf Ziffer 1.4 NBS (BT) verwiesen. Die Bestimmungen dieser NBS in Bezug auf den ZB gelten sinngemäß für Drittunternehmen, die gem. § 11 Abs. 3 EIBV in die Rechte und Pflichten aus dem ENV-SE eintreten. Die Regelungen der NBS (BT) sind vorrangig zu denen der NBS (AT). 1.2 Diese NBS treten am 14.04.2015 vorbehaltlich abweichender Regelungen in den NBS oder etwaiger Widersprüche der BNetzA in Kraft. Die NBS 2014 treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft, soweit sie durch die vorliegende Fassung der NBS geändert wurden. Diese NBS sind unbefristet gültig. Die Ziffern 5, 6 und 7 NBS (AT) sowie Ziffer 4 NBS (BT) gelten für Leistungen, die ab dem 14.12.2014 in Anspruch genommen werden, und zwar i.V.m. der für diesen Zeitraum gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG. Für Leistungen, die vor dem 14.12.2014 in Anspruch genommen werden, gelten die Ziffern 5, 6 und 7 der NBS (AT) 2014 und die Ziffer 4 der NBS (BT) 2014, veröffentlicht am 07.12.2012 und die Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG, veröffentlicht am 08.02.2013, fort. 1.3 Begriffsbestimmungen 1.3.1 Kapazität Kapazität umfasst die gemäß Ziffer 1.1 NBS (BT) von der DB Netz AG betriebene Infrastruktur in einer bestimmten Serviceeinrichtung. , NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 6 1.3.2 Funktionalität Jeder Kapazität, die nicht Zusatzausstattung ist, ist eine Funktionalität zugeordnet. Die Funktionalität beschreibt den seitens der DB Netz AG für das jeweilige Nutzungsobjekt primär vorgesehenen Nutzungszweck und ist neben anderen Kriterien maßgebend für die Kapazitätszuweisung. Hierbei wird unterschieden zwischen den Funktionalitäten „Zugbildung“, „Ab- und Bereitstellung“, „Be- und Entladung“, „Disposition“ und „Zuführung“. 1.3.3 Produktkategorie Jeder Kapazität mit einer Funktionalität ist jeweils eine Produktkategorie zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind die Funktionalitäten „AnDi“ und „Zuführung“. Die Produktkategorie ergibt sich aus ihrer technischen Ausstattung in Verbindung mit ihrer Funktionalität. So sind z.B. Gleise der Funktionalität „Ab- und Bereitstellung“ mit großer Nutzlänge und anspruchsvoller Weichenanbindung einer hochwertigen Produktkategorie zugeordnet. Gleise mit kurzer Länge oder einfacher bzw. einseitiger Weichenanbindung sind einer geringwertigeren Produktkategorie zugeordnet. Die Produktkategorie hat maßgeblichen Einfluss auf das Nutzungsentgelt. 1.3.4 Nutzungsobjekte Die vertragliche Nutzung von Serviceeinrichtungen der DB Netz AG im Sinne des § 2 Abs. 3c AEG erfolgt über Nutzungsobjekte. Ein Nutzungsobjekt besteht im Regelfall aus einem Gleis, den zugeordneten Weichen sowie der ggf. vorhandenen Oberleitung. Zusatzausstattungen sind eigenständige Nutzungsobjekte, die jedoch nur gemeinsam mit einem örtlich zugehörigen Gleis (Nutzungsobjekt oder ein mit der DB Netz AG vereinbartes Trassengleis) genutzt werden dürfen. 2 Pflichten, die bis zum Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags zu beachten sind (Allgemeine Zugangsvoraussetzungen) a) Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines ENV-SE durch die DB Netz AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der NBS DB Netz AG setzt voraus, dass der ZB folgenden Pflichten (im Folgenden: Zugangsvoraussetzungen) nachgekommen ist: Der ZB nach § 14 Abs. 2 Ziffer 1 AEG muss einen Grundsatz-INV für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode 2014 gemäß Muster Anlage 2.A (EVU) NBS (AT) oder für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode 2015 gemäß Muster Anlage 2.B (EVU) NBS (AT) mit der DB Netz AG spätestens mit Anmeldung abgeschlossen haben. Der ZB nach § 14 Abs. 2 Ziffer 2 AEG muss einen Grundsatz-INV für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode 2014 gemäß Muster Anlage 2.A (Spediteur) NBS (AT) oder für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode 2015 gemäß Muster Anlage 2.B (Spediteur) NBS (AT) mit der DB Netz AG spätestens mit Anmeldung abgeschlossen haben. Der ZB nach § 14 Abs. 2 Ziffer 3 oder 4 AEG muss einen Grundsatz-INV für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode 2014 gemäß Muster Anlage 2.A (Aufgabenträger) NBS (AT) oder für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode 2015 gemäß Muster Anlage 2.B (Aufgabenträger) NBS (AT) mit der DB Netz AG spätestens mit Anmeldung abgeschlossen haben. Vorstehendes gilt nicht, sofern der ZB bereits für die jeweils relevante Netzfahrplanperiode, in der die Nutzung der Serviceeinrichtung erfolgen soll, über einen gültigen Grundsatz-INV mit der DB Netz AG verfügt. NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 7 b) Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (im Folgenden: Anmeldung) nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 3.1 NBS (BT) gestellt haben. Ziffer 3.2 NBS (BT) bleibt unberührt. c) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 bis 4 AEG zeigt der ZB der DB Netz AG bis zu dem in § 8 Abs. 1 Ziffer 6 EIBV genannten Zeitpunkt (im Folgenden: Vorliegen des endgültigen Netzfahrplanentwurfs) an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zu richten ist. d) Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB über alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügen, auf die sich die Anmeldung bezieht. e) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AEG, in denen ausschließlich das einbezogene EVU die Infrastruktur nutzen wird, beziehen sich die Pflichten nach vorstehender lit. d) ausschließlich auf das einbezogene EVU. Vorstehende lit. d) gilt in Bezug auf ZB nach 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AEG zum Zeitpunkt der Benennung des einbezogenen EVU (siehe vorstehende lit. c). f) Bei Drittunternehmen nach § 11 Abs. 3 EIBV gilt vorstehende lit. e) entsprechend, und zwar zum Zeitpunkt der Erklärung des Verlangens. g) Sofern sich bei dem ZB, einbezogenen EVU oder Drittunternehmen nach § 11 Abs. 3 EIBV Änderungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen nach vorstehender lit. d) und e) ergeben, ist er bzw. es verpflichtet, dies der DB Netz AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. h) Folgende Behörden sind für Genehmigungen zuständig: das EBA für Eisenbahnen des Bundes unter: www.eisenbahnbundesamt.de die jeweiligen zuständigen Genehmigungsbehörden der Bundesländer für nichtbundeseigene Eisenbahnen unter: http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/FahrzeugeBetrieb/EVU/Genehmigungsverf ahren/genehmigungsverfahren_node.html i) Alle Erklärungen des ZB oder des einbezogenen EVU in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des ENV-SE müssen in deutscher Sprache erfolgen. 3 Zustandekommen des ENV-SE 3.1 Grundsatz Der ENV-SE kommt durch die Annahme des von der DB Netz AG unterbreiteten Angebots zustande. Die Annahme muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, es sei denn, die NBS (BT) enthalten hierzu besondere Bestimmungen (vgl. Ziffer 3.2 NBS (BT)). Auf die Fristen der §§ 10 Abs. 7, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EIBV wird hingewiesen. 3.2 Einbeziehung eines EVU durch den ZB Die ZB nach § 14 Abs. 2 Nummer 2 bis 4 AEG verpflichten sich bei Anmeldung gemäß Ziffer 3.1 NBS (BT) ein einbezogenes EVU zu benennen. NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 8 Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 14 Abs. 2 Nummer 3 oder 4 AEG ist das Angebot der DB Netz AG ausschließlich an das einbezogene EVU zu richten. Der ENV-SE kommt durch Annahme des Angebotes durch das einbezogene EVU zustande. Für den Fall, dass der ZB nach § 14 Abs. 2 Nummer 3 oder 4 AEG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EIBV die Zuweisung an sich beantragt hat, ist das Angebot mit Ausnahme der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen der NBS an den ZB zu richten. Parallel ist von der DB Netz AG ein Angebot bzgl. der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen der NBS an das einbezogene EVU zu richten. Eine Nutzung von Nutzungsobjekten kann nur erfolgen, wenn die in den beiden vorstehenden Sätzen genannten ENV-SE zwischen der DB Netz AG und dem ZB bzw. dem einbezogenen EVU geschlossen wurden. Die DB Netz AG ist berechtigt, der Benennung des EVU zu widersprechen, wenn dieses den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, deren Einhaltung es durch den Abschluss eines Grundsatz-INV versichert, nicht genügt. Das einbezogene EVU ist nach Benennung an vorherige Erklärungen des ZB hinsichtlich der Anmeldung gebunden. Für den Fall der Zuweisung an den ZB gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EIBV sind mit Ausnahme der betrieblichen Erklärungen, die ausschließlich das einbezogene EVU abgeben darf, die Erklärungen des ZB bezogen auf den jeweiligen ENV-SE verbindlich. Das einbezogene EVU ist verpflichtet, unverzüglich Ansprechpartner i. S. der Ziffer 4.1.2 NBS (AT) und Kapitel 5 NBS (BT) zu benennen. 4 Rechte und Pflichten nach Abschluss des ENV-SE 4.1 Rechte und Pflichten der DB Netz AG und des ZB 4.1.1 Einräumung Nutzungsrechte / Zahlungsverpflichtung Mit Abschluss des ENV-SE verpflichtet sich die DB Netz AG, die Benutzung der von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen nach Maßgabe des ENV-SE sowie der NBS zu gewähren. Der ZB ist verpflichtet, das nach Maßgabe des ENV-SE und der NBS vereinbarte Infrastrukturnutzungsentgelt zu entrichten. 4.1.2 Betriebliche Ansprechpartner DB Netz AG und ZB benennen einander auf der Grundlage des Grundsatz-INV eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt ist/sind, binnen kürzester Zeit für sie verbindliche, betriebliche Entscheidungen zu treffen. 4.1.3 Arbeitsschutz Etwaige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsschutzrecht, insbesondere § 8 ArbSchG, bleiben unberührt. 4.1.4 Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB Netz AG Die DB Netz AG ist berechtigt, sich in ihren Serviceeinrichtungen jederzeit davon zu überzeugen, dass a) der ZB oder das einbezogene EVU den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck nicht überschreitet, b) der ZB oder das einbezogene EVU seinen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere gem. Ziffer 3 NBS (BT) – nachkommt. Zu diesen Zwecken kann im Betriebsführungsbereich der DB Netz AG das mit der Durchführung dieser Kontrollen von der DB Netz AG betraute Personal dem Personal des ZB oder einbezogenen EVU Anweisungen erteilen und die Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des ZB oder einbezogenen EVU nach vorheriger Abstimmung betreten. Eine vorNBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 9 herige Abstimmung ist bei Gefahr im Verzug nicht notwendig. Das Personal des ZB oder einbezogenen EVU hat die Anweisungen des von der DB Netz AG betrauten Personals zu befolgen. 4.1.5 Bonitätsprüfung Die DB Netz AG ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie im Laufe der Vertragsbeziehung Bonitätsprüfungen vorzunehmen. 4.2 Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU Die Benutzung der von DB Netz AG betriebenen Serviceeinrichtungen setzt – neben den Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 NBS (AT) - Folgendes voraus: 4.2.1 Nutzungsberechtigung Der ZB oder das einbezogene EVU muss nach Maßgabe der NBS, des Grundsatz-INV und eines ENV-SE zur Benutzung berechtigt sein. 4.2.2 Anforderungen an Personal Der ZB oder das einbezogene EVU hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal Informationen der DB Netz AG entgegennehmen kann sowie ggf. befugt und in der Lage ist, im Namen des ZB oder des einbezogenen EVU verbindliche Erklärungen in Bezug auf den ENV-SE abzugeben und betriebliche Entscheidungen zu treffen. dieses Personal sich vor Nutzung der Serviceeinrichtung über die Vollständigkeit der nach dem Regelwerk i. S. d. Ziffer 4.2.4 NBS (AT) mitzuführenden Daten und/oder Unterlagen und außerdem - auch während der Fahrt – über betriebliche Besonderheiten und Notwendigkeiten informiert. Soweit es sich bei den eingesetzten Personen um Betriebsbeamte im Sinne des § 47 EBO handelt, müssen diese die Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 4.2.3 Haftpflichtversicherung Der ZB oder das einbezogene EVU muss vor erstmaliger Aufnahme des Verkehrs gegenüber der DB Netz AG nachweisen, dass eine - den Anforderungen der EisenbahnHaftpflichtversicherungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller Ansprüche abgeschlossen wurde, die sich – gleich aus welchem Rechtsgrund – ergeben können. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag sind der DB Netz AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4.2.4 Regelwerke und Zusatzbestimmungen Für die Nutzung der Serviceeinrichtungen gelten neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowohl das netzzugangsrelevante als auch das betrieblich-technische Regelwerk der DB Netz AG. 4.2.4.1 Definition und Pflichten Das netzzugangsrelevante Regelwerk umfasst alle für den Netzzugang maßgeblichen Inhalte, die für den ZB oder das einbezogene EVU als Voraussetzung für den Zugang relevant sind. Davon abzugrenzen ist das betrieblich-technische Regelwerk. Das betrieblich-technische Regelwerk enthält Regelungen zur Abwicklung des Bahnbetriebs innerhalb der Serviceeinrichtungen der DB Netz AG. Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk anzuwenden und zu beachten. Die Anwendung und Beachtung des netzzugangsrelevanten und betrieblich-technischen RegelNBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 10 werks durch den ZB oder das einbezogene EVU gewährleistet die Sicherheit des Betriebs gem. § 4 Abs. 1 AEG. 4.2.4.2 Netzzugangsrelevantes Regelwerk Das netzzugangsrelevante Regelwerk ist als Anlage 4.2.A der NBS (AT) Bestandteil dieser NBS und wird kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt: www.dbnetze.com/nbs2016anlageAT4-2-A Das netzzugangsrelevante Regelwerk wird grundsätzlich einmal jährlich im Rahmen des NBS-Prozesses aktualisiert. Sicherheitsrelevante Regelungen werden auch fortlaufend aktualisiert, soweit sie, z. B. aufgrund von Verpflichtungen nach Maßgabe des Eisenbahnrechts, insbesondere in Form von Bescheiden des EBA als Aufsichtsbehörde, erforderlich werden. 4.2.4.3 Betrieblich-technisches Regelwerk Das betrieblich-technische Regelwerk ist als Anlage 4.2.B der NBS (AT) Bestandteil dieser NBS und wird kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt: www.dbnetze.com/nbs2016anlageAT4-2-B Das betrieblich-technische Regelwerk wird grundsätzlich einmal jährlich aktualisiert. Hiervon ausgenommen sind Korrekturen von Fehlern aufgrund der Sicherheitsverantwortung der DB Netz AG, rechtskräftigen Urteilen, bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Bescheiden, bindenden Vorgaben aus Gesetzen oder Verordnungen sowie Maßnahmen zur Abwendung von drohenden Bescheiden. 4.2.4.4 Bezugsmöglichkeiten gedruckter Exemplare des netzzugangsrelevanten Regelwerks und des betrieblich-technischen Regelwerks Gedruckte Exemplare des netzzugangsrelevanten Regelwerks und des betrieblichtechnischen Regelwerks sind erhältlich bei: DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste - Logistikcenter - Kundenservice Kriegsstraße 136 76133 Karlsruhe Tel.: +49 (0) 721 938 5965 Fax : +49 (0) 721 938 5509 Email: dzd-bestellservice@deutschebahn.com Informationen über aktuelle Bezugspreise gedruckter Exemplare sind bei der DB Kommunikationstechnik GmbH erhältlich. Darüber hinaus besteht dort auch die Möglichkeit, sich in den kostenpflichtigen Verteiler der DB Kommunikationstechnik GmbH für die Aktualisierung der Regelwerke aufnehmen zu lassen. Mit der Aufnahme in diesen Verteiler werden dem ZB oder dem einbezogenen EVU ohne weitere Anforderung die ggf. erscheinenden Berichtigungen/Bekanntgaben der Regelwerke übersandt. 5 Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte 5.1 Vom ZB oder dem einbezogenen EVU nach Maßgabe der Bestimmungen des ENV-SE zu leistende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet. NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 11 5.2 Zahlungen sind auf ein von der DB Netz AG zu bestimmendes Konto auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU zu überweisen. Im Verwendungszweck ist, sofern vorhanden, neben der jeweiligen Rechnungsnummer die dem ZB oder dem einbezogenen EVU bei Abschluss des ENV-SE mitgeteilte Debitorennummer anzugeben. 5.3 Forderungen der DB Netz AG werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf dem nach vorstehender Ziffer 5.2 NBS (AT) zu benennenden Konto maßgeblich. 5.4 Einwendungen des ZB oder des einbezogenen EVU gegen die in Rechnung gestellten Entgelte sind binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung der DB Netz AG schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist der Eingang der Einwendung bei der DB Netz AG. Werden Einwendungen nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Rechnung als genehmigt; die DB Netz AG wird darauf in der Rechnung besonders hinweisen. 6 Sicherheitsleistung 6.1 ZB – mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG genannten – oder einbezogene EVU haben der DB Netz AG eine angemessene Sicherheitsleistung zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB oder des einbezogenen EVU bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB oder des einbezogenen EVU bestehen: a) wenn der ZB oder das einbezogene EVU einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt, b) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes, c) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft eines zugelassenen Unternehmens für Wirtschaftsprüfung und Inkasso (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im Verhältnis zum Umsatz), d) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ZB oder des einbezogenen EVU oder e) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB oder des einbezogenen EVU nahe legen, wie z. B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, wenn eine Forderung der DB Netz AG bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift. 6.2 Der ZB oder das einbezogene EVU hat auf ein nach vorstehender Ziffer 6.1 NBS (AT) berechtigtes Verlangen der DB Netz AG innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der DB Netz AG Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und den darauffolgenden zwei Monaten im Netzfahrplan zugewiesenen Kapazitäten in Serviceeinrichtungen. Weiterhin ist für bereits im Gelegenheitsverkehr angemeldete Kapazitäten in Serviceeinrichtungen innerhalb der in vorstehenden Satz 1 geNBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 12 nannten Frist Sicherheit in Höhe des Entgeltes zu leisten. Zusätzlich ist für jede ab Zugang der Aufforderung nach vorstehendem Satz 1 im Gelegenheitsverkehr angemeldete Kapazitäten in Serviceeinrichtungen Sicherheit in Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Anmeldung zu leisten. Die DB Netz AG ist berechtigt, die vom ZB oder vom einbezogenen EVU angebotene Sicherheit zu prüfen und bei berechtigten Einwänden gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese unverzüglich zurückzuweisen. Eine Nutzungsgewährung durch die DB Netz AG erfolgt erst nach Stellung einer tauglichen und werthaltigen Sicherheit. 6.3 Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt werden. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorstehender Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NBS (AT) bestehen. 6.4 Der ZB oder das einbezogene EVU kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB oder das einbezogene EVU hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB Netz AG in Anspruch genommen werden sollen. 6.5 Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die DB Netz AG ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde. 6.6 Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 6.1 bzw. 6.2 NBS (AT) entfallen sind. 6.7 Befindet sich der ZB oder das einbezogene EVU nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB Netz AG – ohne diesbezügliche, weitere Ankündigung - aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 6.2 NBS (AT)) befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer 6.1 NBS (AT) geltend machen. Ansonsten ist die DB Netz AG berechtigt, Vorauszahlung gem. Ziffer 6.4 NBS (AT) zu verlangen. 7 Verzugszinsen Bei Zahlungsverzug hat der ZB oder das einbezogene EVU Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz zu zahlen. Des Weiteren werden für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten gemäß der Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen erhoben. 8 Haftung Jeder Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die NBS keine abweichenden Regelungen enthalten. Der hiernach ersatzpflichtige Vertragspartner NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 13 stellt den anderen Vertragspartner und dessen Mitarbeiter von der Inanspruchnahme durch Dritte frei. Im Verhältnis zwischen der DB Netz AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 EUR übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind. 9 Umweltaspekte 9.1 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung des ZB oder des einbezogenen EVU oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom ZB oder einbezogenen EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Eisenbahnbetrieb, hat der ZB oder das einbezogene EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle der DB Netz AG zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortung des ZB oder des einbezogenen EVU für die sofortige Einleitung von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten unberührt. Macht die Gefahrensituation gem. vorstehendem Satz 1 eine Räumung von Infrastruktureinrichtungen oder Teilen von diesen notwendig, trägt der verursachende ZB oder das einbezogene EVU die Kosten. Der ZB oder das einbezogene EVU führt in Erfüllung seiner Pflichten als Verhaltensstörer alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn sie bei seinen Verkehrsleistungen - auch unverschuldet - aufgetreten sind. Die DB Netz AG ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des verursachenden ZB oder des einbezogenen EVU durchführen zu lassen. Sie räumt dem ZB oder dem einbezogenen EVU zuvor unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit ein, die Maßnahmen selbst durchzuführen, es sei denn, es liegt Gefahr in Verzug vor. 9.2 Bei Arbeiten und Tätigkeiten in Anlagen der DB Netz AG – insbesondere in Serviceeinrichtungen zum Güter-Umschlag – hat der ZB oder das einbezogene EVU alle jeweils einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Gefahrgut,- Boden,- Gewässer- und des Immissionsschutzrechts zu beachten sowie alle die Nutzung der Anlagen betreffenden behördlichen Vorschriften und Auflagen zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit diese gegenüber der DB Netz AG als Betreiber der Anlagen ergehen sollten und die DB Netz AG den ZB oder das einbezogene EVU hierüber informiert. Die DB Netz AG behält sich vor, die Einhaltung der Anforderungen auch unangekündigt zu überprüfen und bei Verstößen den Betrieb zu untersagen. Wird die DB Netz AG oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland - das Bundeseisenbahnvermögen – wegen etwaiger Verstöße öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, die durch den ZB oder das einbezogene EVU begangen worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Sie sind zudem verpflichtet, alle Informationen zu liefern, die darüber Aufschluss geben, wie die jeweilige Serviceeinrichtung genutzt wurde und aktuell genutzt wird. 9.3 Ist die DB Netz AG ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den ZB oder das einbezogene EVU - auch unverschuldet verursacht worden sind, trägt der ZB oder das einbezogene EVU die der DB Netz AG NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 14 entstehenden Kosten. Wird die DB Netz AG als Eigentümerin oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland - das Bundeseisenbahnvermögen – aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, die durch den ZB oder das einbezogene EVU verursacht worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleichsansprüche des ZB oder des einbezogenen EVU gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte Der ZB oder das einbezogene EVU ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, es sei denn, über diese ist bereits rechtskräftig entschieden, sie sind unbestritten oder zugunsten des ZB oder des einbezogenen EVU entscheidungsreif. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der ZB oder das einbezogene EVU nur berufen, wenn und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 11 Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten 11.1 Der ZB oder das einbezogene EVU darf seine Rechte und Pflichten aus dem ENV-SE nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DB Netz AG auf einen Dritten übertragen. 11.2 Die DB Netz AG darf ihre Rechte und Pflichten aus dem ENV-SE auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, das ebenfalls Eisenbahninfrastruktur betreibt, ohne Zustimmung des ZB oder des einbezogenen EVU übertragen. 12 Kündigung 12.1 Die Laufzeit des ENV-SE ergibt sich aus dem ENV-SE in Verbindung mit den NBS. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 12.2 Für die DB Netz AG liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn a) nicht mehr alle nach Ziffer 2 lit. d) NBS (AT) erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen nachweisbar vorliegen, b) die Haftpflichtversicherung nach Maßgabe von Ziffer 4.2.3 NBS (AT) nicht mehr nachweisbar vorliegt, c) über das Vermögen des ZB oder des einbezogenen EVU ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, d) der ZB oder das einbezogene EVU dem schriftlichen Verlangen auf Sicherheitsleistung in den Fällen der Ziffer 6.1 NBS (AT) – unbeschadet der in Ziffer 6 der NBS (AT) geregelten Rechtsfolgen - nicht innerhalb von 20 Werktagen nachkommt oder die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwendet, NBS (AT) 2016, Redaktionsstand: 12.12.2014 15 e) der ZB oder das einbezogene EVU gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 4.2.3 NBS (AT) schwerwiegend verstößt, f) der ZB oder das einbezogene EVU eine Verpflichtung aus Ziffer 4.2 NBS (AT) trotz dreimaliger in angemessenem Abstand erklärter schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt. 12.3 ZB oder einbezogene EVU, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Änderungen der NBS Vertragspartei eines laufenden ENV-SE sind, haben das Recht, diesen ENV-SE vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der NBS an mit einer Frist von einem Monat und mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. 12.4 Das besondere Kündigungsrecht nach § 12 EIBV bleibt unberührt. 13 Datenspeicherung/Datenverarbeitung 13.1 Die DB Netz AG ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln. 13.2 Die DB Netz AG ist ferner berechtigt, allgemeine Vertrags- Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datensammlungen zu führen und an ihr Personal weiterzugeben, soweit dies zur Infrastrukturnutzung notwendig ist. 13.3 Zudem ist die DB Netz AG berechtigt, Daten über die Nutzung der vom ZB oder einbezogenem EVU genutzten Nutzungsobjekte an andere EIU weiterzuleiten, soweit dies für die Abrechnung von Infrastrukturleistungen erforderlich ist. 14 Schiedsvereinbarung Im Einvernehmen mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU kann die DB Netz AG eine Schiedsvereinbarung zur Lösung von Streitigkeiten aus dem ENV-SE in den GrundsatzINV aufnehmen. 15 Sonstiges 15.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des ZB oder des einbezogenen EVU gelten nicht, es sei denn, die DB Netz AG hat in deren Geltung ausdrücklich schriftlich eingewilligt. 15.2 Wenn und soweit nach dem Gesetz, dem ENV-SE oder den NBS die Schriftform gefordert ist, reicht die elektronische Form nicht zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus, es sei denn, dies ist nach dem ENV-SE oder den NBS ausdrücklich vorgesehen. 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