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EU‐BIOZID‐VERORDNUNG
Europäische Biozid‐Verordnung –
Bedeutung und Konsequenzen für Schwimmbäder
Dr. Dirk P. Dygutsch
Historische Entwicklungen
1989: Gemeinschaftsstrategie der EG für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Biozid‐Produkten
 Harmonisierung der nationalen Regelungen
 Beweislastumkehr beim Inverkehrbringen
1998: EG‐Biozid‐Richtlinie (98/8/EG)  BPD
 „über das Inverkehrbringen von Biozid‐Produkten“
 Keine schädigende Wirkung für Mensch und Umwelt
 Bewertung von Wirkstoffen  Zulassung von Produkten
1.9.2013: EU‐Biozid‐Verordnung (VO (EU) 528/2012)  BPR
 „über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid‐Produkten“
 Verfahren nach RL zu lang, zu teuer, zu komplex
 Mangelnde Harmonisierung
 VO  unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedsstaaten  1. Änderung (VO (EU) 334/2014) vom 25.04.2014
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Ziele
Förderung des freien Warenverkehrs von Biozidprodukten innerhalb der Grenzen der EU Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt Sicherstellung der Wirksamkeit der zugelassenen Produkte für ihre jeweiligen Anwendungsgebiete
Vermeidung von ungewollten Auswirkungen auf die Zielorganismen, z.B. Resistenzbildungen EU‐Biozid‐VO
Artikel 1, Abs. 1 4
Ausnahmen
Biozid‐RL gilt nicht für  Arzneimittel und Tierarzneimittel
 Medizinprodukte
 Lebensmittel‐(Zusatzstoffe)
 Kosmetikmittel
 Pflanzenschutzmittel (VO (EG) Nr. 1107/2009)
EU‐Biozid‐VO
Artikel 2, Abs. 2  Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, […]
 unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht
 ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen
 Herbizide (z.B. Moosvernichter) versus Algizide (versus Grünbelagsentferner)  gleiche Formulierung, unterschiedliche Anwendung
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Definitionen
Wirkstoff
 Stoff oder Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet. Alter Wirkstoff
 Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozid‐Produkts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt‐ und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war.
 Liste in Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
Neuer Wirkstoff
 Stoff, der am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozid‐Produkts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt‐ und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war
EU‐Biozid‐VO
Artikel 3
Behandelte Ware
 Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden 6
Definitionen
Schadorganismus
 Organismus, einschließlich Krankheitserreger, der für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich ist
Mikroorganismus
 zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit einschließlich niederer Pilze, Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen und mikroskopisch sichtbarer parasitärer Helminthen, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
EU‐Biozid‐VO
Artikel 3
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Definition: Produktarten
Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid‐
Produkte
 Produktart 1: Biozid‐Produkte für die menschliche Hygiene
 Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid‐
Produkte
 Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln
 Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen
EU‐Biozid‐VO
Artikel 3, Abs. 1
+ Anhang V  Produktart 3: Biozid‐Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
 Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens‐ und Futtermittelbereich
 Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel
 Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).
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Definition: Produktarten
Hauptgruppe 2: Schutzmittel
 Topf‐Konservierungsmittel, Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien, Schutzmittel für Baumaterialien, Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl‐ und Verfahrenssystemen, Schleimbekämpfungsmittel, Schutzmittel für Schneideflüssigkeiten
Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
 Rodentizide (Nager), Avizide (Vögel), Molluskide, Würmer und Wirbellose, Fischbekämpfungsmittel, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Anthropoden, Repellentien und Lockmittel, Produkte gegen sonstige Wirbeltiere EU‐Biozid‐VO
Artikel 3, Abs. 1
+ Anhang V Hauptgruppe 4: Sonstige Biozid‐Produkte
 Antifouling‐Produkte
 Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
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Biozide im Schwimmbad
Beckenwasser
Chlor (Brom)
Ozon
Algizide
Überwinterung
Filterdesinfektion
 Chlor
 Chlordioxid
Duschwasser
Chlor Chlordioxid
Ozon
Flächenhygiene
Quaternäre Ammonium‐
verbindungen
Aldehyde
Alkylamine
Alkohole
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Definition: BIOZID‐PRODUKT
Definition 1:
Stoff oder Gemisch
in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt
besteht aus, enthält oder erzeugt einen oder mehrere Wirkstoffe
nicht bloße physikalische oder mechanische Wirkung
dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen
Definition 2:
EU‐Biozid‐VO
Artikel 3
Stoff oder Gemisch
aus Stoffen/Gemischen erzeugt, die selbst nicht unter Definition 1 fallen
nicht bloße physikalische oder mechanische Wirkung
dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen
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Zweistufiges Verfahren
parallele gegenseitige
Anerkennung
nationale
Zulassung
nachfolgende gegenseitige
Anerkennung
Genehmigung
Unions‐
zulassung
Wirkstoff‐Genehmigung
Produkt‐Zulassung
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Wirkstoffe VS. Produkte
Wirkstoffe
identifiziert:
ca. 950
notifiziert:
ca. 40 %
Im Verfahren:
ca. 30%
Produkte
im deutschen Markt
Im Markt:
ca. 20.000
Anwendungen
gemeldet:
ca. 58.000
N‐Nummern
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Vier mögliche Zulassungsverfahren
Nationale Zulassung
Unionszulassung
+ Zulassung gilt dann auch für alle Mitgliedsstaaten
parallele oder nachfolgende gegenseitige Anerkennung
Vereinfachtes Zulassungs‐
verfahren
Zulassung für gleiche Produkte
Antrag bei ECHA mit Vorschlag des prüfenden Mitgliedsstaates.
Eine gegenseitige Anerkennung ist nicht erforderlich.
Bezugnahme auf ein „Referenzprodukt“
Nationale oder Unionszulassung
DVO (EU) Nr. 414/2013
 Zulassungsnummer: max. 10 Jahre (5 Jahre für BP mit zu ersetzenden Wirkstoff)
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Zulassungsvoraussetzungen
Enthaltene Wirkstoffe sind für die Produktart genehmigt
die für die Wirkstoffe genannten Bedingungen werden eingehalten
 Mindestreinheit
 Sonderzulassungsbestimmungen
Produkt ist hinreichend wirksam
keine unannehmbare Wirkungen auf
 Zielorganismen
 Gesundheit von Mensch und Tier
 Umwelt
keine Zulassung für breite Öffentlichkeit, wenn
EU‐Biozid‐VO
Artikel 19
 giftig bzw. sehr giftig
 CMR – Eigenschaften
 endokrine Wirkung
 PBT oder vPvB
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Einzureichende Daten
1.
2.
3.
4.
Administrative Angaben
Identität von Wirkstoff/Produkt
Wirksamkeitsnachweise
Risikobewertung Mensch
1. Toxikologie
2. Expositionsabschätzung
gilt auch für alle
Abbauprodukte
 DNP bei Chlor
a.
b.
5.
6.
Verbraucher
Arbeitnehmer
Dossier
oder
Zugangs‐
bescheinigung
Risikobewertung Umwelt
Nutzen‐Risiko‐Abschätzung
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BiozidProdukt
Definition 1
Definition 2
Stoff oder Gemisch
in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt
besteht aus, enthält oder erzeugt einen oder mehrere Wirkstoffe
aus Stoffen/Gemischen erzeugt, die selbst nicht unter Definition 1 fallen
nicht bloße physikalische oder mechanische Wirkung
dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen
PRECURSOR
„Jeder Stoff in der Form in der er zum Verwender gelangt, der mit der Bestimmung in Verkehr gebracht wird, einen Biozidwirkstoff freizusetzen oder zu erzeugen.“
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In‐Situ‐Herstellung von Biozid‐Produkten
Herstellung mittels einer Vorläufersubstanz
(„Precursor“), die selbst als Biozid ausgelobt wird
 z.B. Chlordioxid aus Natriumchlorit und Salzsäure
Herstellung aus einer Industriechemikalie, die selbst kein Biozid‐Wirkstoff darstellt
 z.B. aktives Chlor hergestellt aus Natriumchlorid (Kochsalz)
Herstellung ohne Vorläufersubstanz mittels eines Geräts
 z.B. Ozon hergestellt aus Umweltluft mittels eines Ozongenerators
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In‐Situ‐Herstellung mittels Precursor
Der vor Ort hergestellte Wirkstoff muss genehmigt sein
NaCl
 „Aktives Chlor in situ hergestellt aus Natriumchlorid mittels Elektrolyse“
 „Chlordioxid in situ hergestellt aus Natriumchlorit und Salzsäure“
Elektrolyse
aktives Chlor
Alle an der Herstellung beteiligten Precursor müssen zugelassen werden
 „Aktives Chlor in situ hergestellt aus Natriumchlorid mittels Elektrolyse“
 „Chlordioxid in situ hergestellt aus Natriumchlorit und Salzsäure“
Beim Antrag auf Zulassung müssen Informationen über die Generierungsmethode vorgelegt werden
NaClO2
HCl
 Zusammensetzung des Precursors
 Generierte Menge des Wirkstoffs
 Verfahrensparameter: z.B. Art der Elektroden, Stromstärke, Spannung,
Verfahren (Gesamtsystem) und Dossier‐Inhaber müssen in Art.‐95‐Liste aufgenommen werden
Chlordioxid
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In‐Situ‐Herstellung ohne Precursor
(mittels Gerät)
Luft (O2)
Gerät
Ozon
Der vor Ort hergestellte Wirkstoff muss genehmigt sein
 „Ozon in situ hergestellt aus Umweltluft mittels Elektrolyse“
Beim Antrag auf Zulassung müssen Informationen über die Generierungsmethode (Verfahren) vorgelegt werden
 Generierte Menge des Wirkstoffs
 Verfahrensparameter: z.B. Art der Elektroden, Stromstärke, Spannung,
Wirkstoff und Verfahren (Gesamtsystem) müssen in Art.‐95‐Liste aufgenommen werden
Antragsteller und Zulassungsinhaber ist der Verwender vor Ort (In‐situ‐Hersteller)
 Es wird noch diskutiert, ob der Gerätehersteller diesen Part übernehmen kann
Übergangsregelung, da diese Art der In‐situ‐Herstellung bisher nicht Bestandteil der Biozid‐Gesetzgebung war
 Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs bis 1.9.2016
 Antrag auf Zulassung des Biozidprodukts bei WS‐Genehmigung
 Bis 1.9.2017 darf Verfahren ohne Zulassung verwendet werden
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DIN 19643: In‐Situ‐Desinfektionsverfahren
Herstellung aus einer Industriechemikalie
 Chlorgas, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung (Kochsalz) oder Salzsäure
 Natriumhypochlorit‐Lösung, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung oder salzhaltigem Wasser
 Hypochlorige Säure/Hypochlorit‐Lösung hergestellt durch Chlorelektrolyse im Inline‐Betrieb von chloridhaltigem Filtrat
Herstellung ohne Vorläufersubstanz
 Chlorgas, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung aus Meerwasser oder Natursole
 Natriumhypochlorit‐Lösung, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung aus Meerwasser oder Natursole
 Hypochlorige Säure/Hypochlorit‐Lösung hergestellt durch Chlorelektrolyse im Inline‐Betrieb von chloridhaltigem Filtrat mit Meerwasser oder Natursole
 z.B. Ozon hergestellt aus Umweltluft mittels eines Ozongenerators
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Überblick relevanter Verfahren
Quelle: Uhlenbroch (figawa)
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In‐Situ‐Herstellung von Biozid‐Produkten
Herstellung mittels einer Vorläufersubstanz („Precursor“), die selbst als Biozid ausgelobt wird
 Precursor und BP müssen verkehrsfähig oder zugelassen sein
Herstellung aus einer Industriechemikalie, die selbst kein Biozid‐Wirkstoff darstellt
 Nach Biozidverordnung unzulässig, wenn Alltagschemikalie nicht von Biozid‐Zulassung abgedeckt
 Wirkstoff muss genehmigt sein
 Precursor oder Wirkstoff als Biozidprodukt zugelassen
 (z.B. „Aktives Chlor (Wirkstoff), in situ hergestellt als Gleichgewicht zwischen Chlor, Hypochlorsäure und Natriumhypochlorit durch Elektrolyse einer wässrigen Natriumchlorid‐Lösung“) Herstellung ohne Vorläufersubstanz mittels eines Geräts
 Zulassung des Biozidprodukts erforderlich
 Übergangsweise zulässig bis 01.09.2017
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Beispiel in‐situ‐Verfahren (Durchflusschlorelektrolyse)
Quelle: Beutel
Vorteile von In‐Situ‐Herstellung
kein Transport, Lagerung und direkter Umgang mit gefährlichen Stoffen
Biozide werden vor Ort und in den benötigten Mengen produziert
In‐Situ‐Anlagen vor allem in städtischen Siedlungsbereichen sowie Wasser‐ und Naturschutzgebieten
keine Gefahrgut‐Transporte
kein Chlorgasausbruch möglich
Substitutionserfordernis aus Gründen des Arbeitsschutzes und gemäß Gefahrstoffverordnung
Auswirkungen auf die Schwimmbadbranche
Situation und Auswirkung für Betreiber nicht überschaubar
keine eindeutigen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Vorort‐
Herstellung von Bioziden ohne Precursor
 Worst case: Zulassung durch den Anwender ( Betreiber)
Unübersichtliche und nicht abzuschätzende Kosten
 Kosten sind zudem nicht proportional nach Menge, sondern pauschal je Inverkehrbringer verteilt
Aufwand und Kosten durch KMUs nicht zu stemmen
keine Klarstellung durch nationale zuständige Behörde
weitere Konfusion bei Meetings der zuständigen Behörden in Brüssel
 zwischenzeitlich galt auf der Einsatz „klassischer“ Chlorungsmittel als in‐situ‐Herstellung: z.B. NaOCl + H20  NaOH + HOCl
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Auswirkungen auf die Schwimmbadbranche
 Desinfektionsmittel in der Badewasseraufbereitung und 



der Flächenhygiene werden deutlich teurer.
Der bürokratische Aufwand ist immens, ohne dass ein Vorteil für die Desinfektion erkennbar ist!
Sonderprodukte und Problemlöser, die in geringen Mengen produziert wurden, werden nicht mehr zur Verfügung stehen.
Für in‐situ‐Verfahren ist die Zukunft ungewiss; das Verfahren wird weitestgehend nicht mehr einsetzbar sein.
Monopolisierung des Marktes wegen hoher Eintrittshürden ( Kostensituation) im Gegensatz zum erklärten Ziel der Verordnung
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Beteiligte Verbände
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB)
Bundesverband Schwimmbad & Wellness (bsw)
Deutscher Sauna‐Bund (DSB)
Firmen des Gas‐ und Wasserfachs (figawa)
Internationale Akademie für Bäder‐, Sport‐ und Freizeitbauten (IAB)
Internationale Vereinigung Sport‐ und Freizeiteinrichtungen (IAKS)
European Waterpark Association (EWA) Normungsausschuss Wasserwesen (DIN/DVGW‐NAW 119‐07‐04‐01)
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Kosten: Wirkstoff‐Genehmigung
Tox. und ökotox. Untersuchungen
Verwaltung, Beratung
Gebühren ECHA [ Art. 7 (2)]
Jede zusätzliche Produktart
Gebühren BAuA [ Art. 8]
Jede zusätzliche Produktart
SUMME
DVO (EU)
Nr. 564/2013
Verlängerung ECHA (1 PA)
ChemKostV
Verlängerung BAuA (1 PA)
4. Änderung
23.4.2014
Je weitere Produktart
Je weitere Produktart
ca. 1.000.000 €
ca. 500.000 €
120.000 €
40.000 €
189.800 €
47.500 €
ca. 2.000.000 €
15.000 €
1.500 €
47.500 €
15.800 €
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Kosten: Nat. Produkt‐Zulassung
ChemKostV
4. Änderung
23.4.2014
Zugangsbescheinigung des Dossier‐
inhabers („Letter of Access“)
Gebühren BAuA [ Art. 29]
 Jede zusätzliche Produktart
Gebühren BAuA für „BPF“
 Jede zusätzliche Produktart
Gebühren BAuA bei Zulassung eines gleichen Produkts
SUMME
Gegenseitige Anerkennung eines BP
 Produktfamilie
Verlängerung BAuA (1 PA)
 Produktfamilie
100.000 ‐ 500.000 €
50.000 €
4.000 €
75.000 €
6.000 €
1.200 €
ca. 150.000 – 650.000€
15.500 €
23.300 €
25.000 €
37.500 €
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Beispielrechnung für Elektrolyseanlagen
Hallenbad M
Hallenbad B
Hotelbad
Membranzellenelektrolyse Membranzellenelektrolyse Membranzellenelektrolyse
Lebenszyklus
Leistung (Auslegung / IST)
15 Jahre
15 Jahre
15 Jahre
500 g/h
(2 g/m³/h)
125 g/h
(0,5 g /m³/h)
2000 g/h
(2 g/m³/h)
500 g/h
(0,5 g /m³/h)
100 g/h
(2 g/m³/h)
25 g/h
(0,5 g /m³/h)
Investition
30000 €
2000 €/a
90000 €
6000 €/a
10000 €
667 €/a
Betrieb
5,00 €/kg
5475,00 €/a
5,00 €/kg
21900,00 €/a
5,00 €/kg
1095,00 €/a
Genehmigung (Letter of Access)
450000 €
30000 €/a
450000 €
30000 €/a
450000 €
30000 €/a
Gebühren Zulassung (BAuA)
50000 €
5000 €/a
50000 €
5000 €/a
50000 €
5000 €/a
Verlängerung Zulassung
25000 €
5000 €/a
25000 €
5000 €/a
25000 €
5000 €/a
Kosten insgesamt
530000 €
47475 €/a
590000 €
67900 €/a
510000 €
41762 €/a
30000 €
7475 €/a
90000 €
27900 €/a
10000 €
1762 €/a
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Unklarheit und Verunsicherung
Ab 01.09.2015 darf ein Biozidprodukt nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller des Wirkstoffs nicht nach Artikel 95 gelistet ist. Die Kommission weiß allerdings bisher selbst nicht, wie sie die bestehenden Probleme lösen soll.
Eine Durchführungsverordnung wurde von der EU‐Kommission für Januar 2015 (an sich bereits sehr spät) angekündigt ist aber erst im März erschienen und bringt keine tatsächlichen Aufklärungen!
Keine Planungssicherheit bei Herstellern & Betreibern!
In der Schwimmbadbranche sind überwiegend KMUs tätig. Die BiozidVO gefährdet unmittelbar auch Arbeitsplätze. Die Hersteller sind durchaus bereit zu handeln, aber sie brauchen Rechtssicherheit!
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Positionspapier der Verbände im Bäderwesen
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB)
Bundesverband Schwimmbad & Wellness (bsw)
Deutscher Sauna‐Bund (DSB)
Firmen des Gas‐ und Wasserfachs (figawa)
Internationale Akademie für Bäder‐, Sport‐ und Freizeitbauten (IAB)
Internationale Vereinigung Sport‐ und Freizeiteinrichtungen (IAKS)
European Waterpark Association (EWA) Normungsausschuss Wasserwesen (DIN/DVGW‐NAW 119‐07‐04‐01)
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Positionspapier der Verbände im Bäderwesen
hohes Schutzniveu im Gesundheitswesen, in der Trinkwasserversorgung und im Infektions‐ und Seuchenschutz vorhanden
 BiozidVO erschwert die Umsetzung
 Gefährdung der Volksgesundheit nicht ausgeschlossen
Widersprüche zwischen BiozidVO und Trinkwasser‐Richtlinie (98/83/EG  TrinkwV)
Anwendungsbreite der Verordnung schafft Probleme
 Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen 
Wasserdesinfektion als Gesundheitsschutz
Seuchenbekämpfung noch sichergestellt?
 Produkte gemäß RKI‐Liste zum § 18 IfSG werden ggf. nicht mehr verfügbar sein
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Positionspapier der Verbände im Bäderwesen
Therapiebäder, die Ozon einsetzen müssen, werden benachteiligt
Der Status der Elektrolyse von Meerwasser ist z.Z. nicht zweifelsfrei darstellbar
Bedeutung der Wasseraufbereitung für eine hygienisch unbedenkliche Trink‐ und Badewasserversorgung wird unterschätzt
 Chemikalien zur Wasseraufbereitung wie Chlor, Chlordioxid und Ozon werden seit über 100 Jahren erfolgreich eingesetzt  jeder Mensch nimmt ca. 2 L Trinkwasser zu sich
 Badegast hält sich im gechlorten Wasser auf
 Verfahren sind gesetzlich geregelt und durch Normen standardisiert
Monopolisierung des Marktes wegen hoher Eintrittshürden ( Kostensituation)
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Positionspapier der Verbände im Bäderwesen
Vorteile der In‐Situ‐Herstellung werden konterkariert  Transport, Lagerung und Umgang mit gefährlichen Stoffen wird weitgehend reduziert
 Biozide werden vor Ort und in den benötigten Mengen produziert
 Entscheidung für In‐Situ‐Anlagen in städtischen Siedlungsbereichen sowie Wasser‐ und Naturschutzgebieten
 Gefahrgut‐Transporte
 Austritt von Chlorgas
 Terrorismus
 Substitutionserfordernis aus Arbeitsschutz und Gefahrstoff‐Verordnung
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Positionspapier der Verbände im Bäderwesen
Forderungen der unterzeichnenden Verbände:
eine generelle Ausnahmeregelung für in der Wasseraufbereitung eingesetzten Desinfektionsmittel, deren Qualitätsanforderungen durch europäische Produktnormen festgelegt sind
oder
eine generelle Ausnahmeregelung für in der Wasseraufbereitung eingesetzte, in‐situ‐generierte Desinfektionsprodukte, welche bereits in der §11‐
Liste zur Trinkwasserverordnung gelistet sind,
oder
eine Mindermengenregelung für in‐situ‐hergestellte Desinfektionsprodukte, welche bereits in der §11‐
Liste zur Trinkwasserverordnung gelistet sind analog REACH‐Verordnung.
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Bisherige Aktivitäten
der Verbände im Bäderwesen
Kontakt zu weiteren Verbände zwecks gemeinsamen Vorgehens:
 Bundesverband der Energie‐ und Wasserwirtschaft (BDEW)
 Deutscher Verein des Gas‐ und Wasserfaches (DVGW)
 Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen (BVÖD)
 Europäischen Verband der öffentlichen Arbeitgeber und Unternehmen (CEEP: European Centre of
Employers and Enterprises providing Public services)
 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
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Geplante Aktivitäten
der Verbände im Bäderwesen
Übergabe des Positionspapiers an
 EU‐Kommissar Oettinger
 Bundeswirtschaftsminister Gabriel
 Bundesarbeitsministerin Nahles
 Bundesgesundheitsminister Gröhe
 Landes‐Wirtschaftsministerien
 Bundestagsabgeordnete
 Städtetag, Gemeindebund
Erstellung einer Presseinformation für die Fachpresse
Erstellung eines Abstracts des Artikels im A.B. 03/2014
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3. Sitzung der Taskforce „Biozide“
Ergebnisse:
Im Falle der öffentlichen Bäder sind Doppelzulassungen, Bürokratie und zusätzliche Kostenbelastungen zu befürchten, ohne dass konkrete positive Wirkungen auf Hygiene, Sicherheit und Umwelt zu erkennen sind.
Für viele mittelständische Betriebe der Bäderbranche bedeuten die neuen Regelungen im Übrigen teilweise erhebliche Belastungen bis hin zur Existenzgefährdung. Besonders unverständlich erscheint wenige Monate vor dem Registrierungs‐Stichtag 1. September 2015, dass immer noch völlig unklar ist, inwieweit Betreiber z. B. von Chlor‐Elektrolyse‐
und Ozon‐Anlagen in öffentlichen Bädern überhaupt konkret betroffen sind.
Online‐Petition wird unterstützt: https://www.openpetition.de/petition/online/stoppt‐die‐
seuchengefahr‐ueber‐das‐trinkwasser‐aufgrund‐neuer‐eu‐verordnung
40
Online‐Petition
41
DR. DIRK P. DYGUTSCH
Diplom‐Chemiker
Geschäftsführer
d.dygutsch@drnuesken.de
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