EU‐BIOZID‐VERORDNUNG Europäische Biozid‐Verordnung – Bedeutung und Konsequenzen für Schwimmbäder Dr. Dirk P. Dygutsch Historische Entwicklungen 1989: Gemeinschaftsstrategie der EG für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Biozid‐Produkten Harmonisierung der nationalen Regelungen Beweislastumkehr beim Inverkehrbringen 1998: EG‐Biozid‐Richtlinie (98/8/EG) BPD „über das Inverkehrbringen von Biozid‐Produkten“ Keine schädigende Wirkung für Mensch und Umwelt Bewertung von Wirkstoffen Zulassung von Produkten 1.9.2013: EU‐Biozid‐Verordnung (VO (EU) 528/2012) BPR „über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid‐Produkten“ Verfahren nach RL zu lang, zu teuer, zu komplex Mangelnde Harmonisierung VO unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedsstaaten 1. Änderung (VO (EU) 334/2014) vom 25.04.2014 3 Ziele Förderung des freien Warenverkehrs von Biozidprodukten innerhalb der Grenzen der EU Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt Sicherstellung der Wirksamkeit der zugelassenen Produkte für ihre jeweiligen Anwendungsgebiete Vermeidung von ungewollten Auswirkungen auf die Zielorganismen, z.B. Resistenzbildungen EU‐Biozid‐VO Artikel 1, Abs. 1 4 Ausnahmen Biozid‐RL gilt nicht für Arzneimittel und Tierarzneimittel Medizinprodukte Lebensmittel‐(Zusatzstoffe) Kosmetikmittel Pflanzenschutzmittel (VO (EG) Nr. 1107/2009) EU‐Biozid‐VO Artikel 2, Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, […] unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen Herbizide (z.B. Moosvernichter) versus Algizide (versus Grünbelagsentferner) gleiche Formulierung, unterschiedliche Anwendung 5 Definitionen Wirkstoff Stoff oder Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet. Alter Wirkstoff Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozid‐Produkts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt‐ und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war. Liste in Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 Neuer Wirkstoff Stoff, der am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozid‐Produkts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt‐ und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war EU‐Biozid‐VO Artikel 3 Behandelte Ware Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden 6 Definitionen Schadorganismus Organismus, einschließlich Krankheitserreger, der für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich ist Mikroorganismus zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit einschließlich niederer Pilze, Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen und mikroskopisch sichtbarer parasitärer Helminthen, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind. EU‐Biozid‐VO Artikel 3 7 Definition: Produktarten Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid‐ Produkte Produktart 1: Biozid‐Produkte für die menschliche Hygiene Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid‐ Produkte Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen EU‐Biozid‐VO Artikel 3, Abs. 1 + Anhang V Produktart 3: Biozid‐Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens‐ und Futtermittelbereich Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere). 8 Definition: Produktarten Hauptgruppe 2: Schutzmittel Topf‐Konservierungsmittel, Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien, Schutzmittel für Baumaterialien, Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl‐ und Verfahrenssystemen, Schleimbekämpfungsmittel, Schutzmittel für Schneideflüssigkeiten Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel Rodentizide (Nager), Avizide (Vögel), Molluskide, Würmer und Wirbellose, Fischbekämpfungsmittel, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Anthropoden, Repellentien und Lockmittel, Produkte gegen sonstige Wirbeltiere EU‐Biozid‐VO Artikel 3, Abs. 1 + Anhang V Hauptgruppe 4: Sonstige Biozid‐Produkte Antifouling‐Produkte Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie 9 Biozide im Schwimmbad Beckenwasser Chlor (Brom) Ozon Algizide Überwinterung Filterdesinfektion Chlor Chlordioxid Duschwasser Chlor Chlordioxid Ozon Flächenhygiene Quaternäre Ammonium‐ verbindungen Aldehyde Alkylamine Alkohole 10 Definition: BIOZID‐PRODUKT Definition 1: Stoff oder Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt besteht aus, enthält oder erzeugt einen oder mehrere Wirkstoffe nicht bloße physikalische oder mechanische Wirkung dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen Definition 2: EU‐Biozid‐VO Artikel 3 Stoff oder Gemisch aus Stoffen/Gemischen erzeugt, die selbst nicht unter Definition 1 fallen nicht bloße physikalische oder mechanische Wirkung dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen 11 Zweistufiges Verfahren parallele gegenseitige Anerkennung nationale Zulassung nachfolgende gegenseitige Anerkennung Genehmigung Unions‐ zulassung Wirkstoff‐Genehmigung Produkt‐Zulassung 12 Wirkstoffe VS. Produkte Wirkstoffe identifiziert: ca. 950 notifiziert: ca. 40 % Im Verfahren: ca. 30% Produkte im deutschen Markt Im Markt: ca. 20.000 Anwendungen gemeldet: ca. 58.000 N‐Nummern 13 Vier mögliche Zulassungsverfahren Nationale Zulassung Unionszulassung + Zulassung gilt dann auch für alle Mitgliedsstaaten parallele oder nachfolgende gegenseitige Anerkennung Vereinfachtes Zulassungs‐ verfahren Zulassung für gleiche Produkte Antrag bei ECHA mit Vorschlag des prüfenden Mitgliedsstaates. Eine gegenseitige Anerkennung ist nicht erforderlich. Bezugnahme auf ein „Referenzprodukt“ Nationale oder Unionszulassung DVO (EU) Nr. 414/2013 Zulassungsnummer: max. 10 Jahre (5 Jahre für BP mit zu ersetzenden Wirkstoff) 14 Zulassungsvoraussetzungen Enthaltene Wirkstoffe sind für die Produktart genehmigt die für die Wirkstoffe genannten Bedingungen werden eingehalten Mindestreinheit Sonderzulassungsbestimmungen Produkt ist hinreichend wirksam keine unannehmbare Wirkungen auf Zielorganismen Gesundheit von Mensch und Tier Umwelt keine Zulassung für breite Öffentlichkeit, wenn EU‐Biozid‐VO Artikel 19 giftig bzw. sehr giftig CMR – Eigenschaften endokrine Wirkung PBT oder vPvB 15 Einzureichende Daten 1. 2. 3. 4. Administrative Angaben Identität von Wirkstoff/Produkt Wirksamkeitsnachweise Risikobewertung Mensch 1. Toxikologie 2. Expositionsabschätzung gilt auch für alle Abbauprodukte DNP bei Chlor a. b. 5. 6. Verbraucher Arbeitnehmer Dossier oder Zugangs‐ bescheinigung Risikobewertung Umwelt Nutzen‐Risiko‐Abschätzung 16 BiozidProdukt Definition 1 Definition 2 Stoff oder Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt besteht aus, enthält oder erzeugt einen oder mehrere Wirkstoffe aus Stoffen/Gemischen erzeugt, die selbst nicht unter Definition 1 fallen nicht bloße physikalische oder mechanische Wirkung dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu bekämpfen PRECURSOR „Jeder Stoff in der Form in der er zum Verwender gelangt, der mit der Bestimmung in Verkehr gebracht wird, einen Biozidwirkstoff freizusetzen oder zu erzeugen.“ 17 In‐Situ‐Herstellung von Biozid‐Produkten Herstellung mittels einer Vorläufersubstanz („Precursor“), die selbst als Biozid ausgelobt wird z.B. Chlordioxid aus Natriumchlorit und Salzsäure Herstellung aus einer Industriechemikalie, die selbst kein Biozid‐Wirkstoff darstellt z.B. aktives Chlor hergestellt aus Natriumchlorid (Kochsalz) Herstellung ohne Vorläufersubstanz mittels eines Geräts z.B. Ozon hergestellt aus Umweltluft mittels eines Ozongenerators 18 In‐Situ‐Herstellung mittels Precursor Der vor Ort hergestellte Wirkstoff muss genehmigt sein NaCl „Aktives Chlor in situ hergestellt aus Natriumchlorid mittels Elektrolyse“ „Chlordioxid in situ hergestellt aus Natriumchlorit und Salzsäure“ Elektrolyse aktives Chlor Alle an der Herstellung beteiligten Precursor müssen zugelassen werden „Aktives Chlor in situ hergestellt aus Natriumchlorid mittels Elektrolyse“ „Chlordioxid in situ hergestellt aus Natriumchlorit und Salzsäure“ Beim Antrag auf Zulassung müssen Informationen über die Generierungsmethode vorgelegt werden NaClO2 HCl Zusammensetzung des Precursors Generierte Menge des Wirkstoffs Verfahrensparameter: z.B. Art der Elektroden, Stromstärke, Spannung, Verfahren (Gesamtsystem) und Dossier‐Inhaber müssen in Art.‐95‐Liste aufgenommen werden Chlordioxid 19 In‐Situ‐Herstellung ohne Precursor (mittels Gerät) Luft (O2) Gerät Ozon Der vor Ort hergestellte Wirkstoff muss genehmigt sein „Ozon in situ hergestellt aus Umweltluft mittels Elektrolyse“ Beim Antrag auf Zulassung müssen Informationen über die Generierungsmethode (Verfahren) vorgelegt werden Generierte Menge des Wirkstoffs Verfahrensparameter: z.B. Art der Elektroden, Stromstärke, Spannung, Wirkstoff und Verfahren (Gesamtsystem) müssen in Art.‐95‐Liste aufgenommen werden Antragsteller und Zulassungsinhaber ist der Verwender vor Ort (In‐situ‐Hersteller) Es wird noch diskutiert, ob der Gerätehersteller diesen Part übernehmen kann Übergangsregelung, da diese Art der In‐situ‐Herstellung bisher nicht Bestandteil der Biozid‐Gesetzgebung war Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs bis 1.9.2016 Antrag auf Zulassung des Biozidprodukts bei WS‐Genehmigung Bis 1.9.2017 darf Verfahren ohne Zulassung verwendet werden 20 DIN 19643: In‐Situ‐Desinfektionsverfahren Herstellung aus einer Industriechemikalie Chlorgas, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung (Kochsalz) oder Salzsäure Natriumhypochlorit‐Lösung, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung oder salzhaltigem Wasser Hypochlorige Säure/Hypochlorit‐Lösung hergestellt durch Chlorelektrolyse im Inline‐Betrieb von chloridhaltigem Filtrat Herstellung ohne Vorläufersubstanz Chlorgas, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung aus Meerwasser oder Natursole Natriumhypochlorit‐Lösung, hergestellt am Verwendungsort durch Elektrolyse von Natriumchlorid‐Lösung aus Meerwasser oder Natursole Hypochlorige Säure/Hypochlorit‐Lösung hergestellt durch Chlorelektrolyse im Inline‐Betrieb von chloridhaltigem Filtrat mit Meerwasser oder Natursole z.B. Ozon hergestellt aus Umweltluft mittels eines Ozongenerators 21 Überblick relevanter Verfahren Quelle: Uhlenbroch (figawa) 22 In‐Situ‐Herstellung von Biozid‐Produkten Herstellung mittels einer Vorläufersubstanz („Precursor“), die selbst als Biozid ausgelobt wird Precursor und BP müssen verkehrsfähig oder zugelassen sein Herstellung aus einer Industriechemikalie, die selbst kein Biozid‐Wirkstoff darstellt Nach Biozidverordnung unzulässig, wenn Alltagschemikalie nicht von Biozid‐Zulassung abgedeckt Wirkstoff muss genehmigt sein Precursor oder Wirkstoff als Biozidprodukt zugelassen (z.B. „Aktives Chlor (Wirkstoff), in situ hergestellt als Gleichgewicht zwischen Chlor, Hypochlorsäure und Natriumhypochlorit durch Elektrolyse einer wässrigen Natriumchlorid‐Lösung“) Herstellung ohne Vorläufersubstanz mittels eines Geräts Zulassung des Biozidprodukts erforderlich Übergangsweise zulässig bis 01.09.2017 23 Beispiel in‐situ‐Verfahren (Durchflusschlorelektrolyse) Quelle: Beutel Vorteile von In‐Situ‐Herstellung kein Transport, Lagerung und direkter Umgang mit gefährlichen Stoffen Biozide werden vor Ort und in den benötigten Mengen produziert In‐Situ‐Anlagen vor allem in städtischen Siedlungsbereichen sowie Wasser‐ und Naturschutzgebieten keine Gefahrgut‐Transporte kein Chlorgasausbruch möglich Substitutionserfordernis aus Gründen des Arbeitsschutzes und gemäß Gefahrstoffverordnung Auswirkungen auf die Schwimmbadbranche Situation und Auswirkung für Betreiber nicht überschaubar keine eindeutigen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Vorort‐ Herstellung von Bioziden ohne Precursor Worst case: Zulassung durch den Anwender ( Betreiber) Unübersichtliche und nicht abzuschätzende Kosten Kosten sind zudem nicht proportional nach Menge, sondern pauschal je Inverkehrbringer verteilt Aufwand und Kosten durch KMUs nicht zu stemmen keine Klarstellung durch nationale zuständige Behörde weitere Konfusion bei Meetings der zuständigen Behörden in Brüssel zwischenzeitlich galt auf der Einsatz „klassischer“ Chlorungsmittel als in‐situ‐Herstellung: z.B. NaOCl + H20 NaOH + HOCl 26 Auswirkungen auf die Schwimmbadbranche Desinfektionsmittel in der Badewasseraufbereitung und der Flächenhygiene werden deutlich teurer. Der bürokratische Aufwand ist immens, ohne dass ein Vorteil für die Desinfektion erkennbar ist! Sonderprodukte und Problemlöser, die in geringen Mengen produziert wurden, werden nicht mehr zur Verfügung stehen. Für in‐situ‐Verfahren ist die Zukunft ungewiss; das Verfahren wird weitestgehend nicht mehr einsetzbar sein. Monopolisierung des Marktes wegen hoher Eintrittshürden ( Kostensituation) im Gegensatz zum erklärten Ziel der Verordnung 27 Beteiligte Verbände Deutsche Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) Bundesverband Schwimmbad & Wellness (bsw) Deutscher Sauna‐Bund (DSB) Firmen des Gas‐ und Wasserfachs (figawa) Internationale Akademie für Bäder‐, Sport‐ und Freizeitbauten (IAB) Internationale Vereinigung Sport‐ und Freizeiteinrichtungen (IAKS) European Waterpark Association (EWA) Normungsausschuss Wasserwesen (DIN/DVGW‐NAW 119‐07‐04‐01) 28 Kosten: Wirkstoff‐Genehmigung Tox. und ökotox. Untersuchungen Verwaltung, Beratung Gebühren ECHA [ Art. 7 (2)] Jede zusätzliche Produktart Gebühren BAuA [ Art. 8] Jede zusätzliche Produktart SUMME DVO (EU) Nr. 564/2013 Verlängerung ECHA (1 PA) ChemKostV Verlängerung BAuA (1 PA) 4. Änderung 23.4.2014 Je weitere Produktart Je weitere Produktart ca. 1.000.000 € ca. 500.000 € 120.000 € 40.000 € 189.800 € 47.500 € ca. 2.000.000 € 15.000 € 1.500 € 47.500 € 15.800 € 29 Kosten: Nat. Produkt‐Zulassung ChemKostV 4. Änderung 23.4.2014 Zugangsbescheinigung des Dossier‐ inhabers („Letter of Access“) Gebühren BAuA [ Art. 29] Jede zusätzliche Produktart Gebühren BAuA für „BPF“ Jede zusätzliche Produktart Gebühren BAuA bei Zulassung eines gleichen Produkts SUMME Gegenseitige Anerkennung eines BP Produktfamilie Verlängerung BAuA (1 PA) Produktfamilie 100.000 ‐ 500.000 € 50.000 € 4.000 € 75.000 € 6.000 € 1.200 € ca. 150.000 – 650.000€ 15.500 € 23.300 € 25.000 € 37.500 € 30 Beispielrechnung für Elektrolyseanlagen Hallenbad M Hallenbad B Hotelbad Membranzellenelektrolyse Membranzellenelektrolyse Membranzellenelektrolyse Lebenszyklus Leistung (Auslegung / IST) 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 500 g/h (2 g/m³/h) 125 g/h (0,5 g /m³/h) 2000 g/h (2 g/m³/h) 500 g/h (0,5 g /m³/h) 100 g/h (2 g/m³/h) 25 g/h (0,5 g /m³/h) Investition 30000 € 2000 €/a 90000 € 6000 €/a 10000 € 667 €/a Betrieb 5,00 €/kg 5475,00 €/a 5,00 €/kg 21900,00 €/a 5,00 €/kg 1095,00 €/a Genehmigung (Letter of Access) 450000 € 30000 €/a 450000 € 30000 €/a 450000 € 30000 €/a Gebühren Zulassung (BAuA) 50000 € 5000 €/a 50000 € 5000 €/a 50000 € 5000 €/a Verlängerung Zulassung 25000 € 5000 €/a 25000 € 5000 €/a 25000 € 5000 €/a Kosten insgesamt 530000 € 47475 €/a 590000 € 67900 €/a 510000 € 41762 €/a 30000 € 7475 €/a 90000 € 27900 €/a 10000 € 1762 €/a 31 Unklarheit und Verunsicherung Ab 01.09.2015 darf ein Biozidprodukt nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller des Wirkstoffs nicht nach Artikel 95 gelistet ist. Die Kommission weiß allerdings bisher selbst nicht, wie sie die bestehenden Probleme lösen soll. Eine Durchführungsverordnung wurde von der EU‐Kommission für Januar 2015 (an sich bereits sehr spät) angekündigt ist aber erst im März erschienen und bringt keine tatsächlichen Aufklärungen! Keine Planungssicherheit bei Herstellern & Betreibern! In der Schwimmbadbranche sind überwiegend KMUs tätig. Die BiozidVO gefährdet unmittelbar auch Arbeitsplätze. Die Hersteller sind durchaus bereit zu handeln, aber sie brauchen Rechtssicherheit! 32 Positionspapier der Verbände im Bäderwesen Deutsche Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) Bundesverband Schwimmbad & Wellness (bsw) Deutscher Sauna‐Bund (DSB) Firmen des Gas‐ und Wasserfachs (figawa) Internationale Akademie für Bäder‐, Sport‐ und Freizeitbauten (IAB) Internationale Vereinigung Sport‐ und Freizeiteinrichtungen (IAKS) European Waterpark Association (EWA) Normungsausschuss Wasserwesen (DIN/DVGW‐NAW 119‐07‐04‐01) 33 Positionspapier der Verbände im Bäderwesen hohes Schutzniveu im Gesundheitswesen, in der Trinkwasserversorgung und im Infektions‐ und Seuchenschutz vorhanden BiozidVO erschwert die Umsetzung Gefährdung der Volksgesundheit nicht ausgeschlossen Widersprüche zwischen BiozidVO und Trinkwasser‐Richtlinie (98/83/EG TrinkwV) Anwendungsbreite der Verordnung schafft Probleme Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen Wasserdesinfektion als Gesundheitsschutz Seuchenbekämpfung noch sichergestellt? Produkte gemäß RKI‐Liste zum § 18 IfSG werden ggf. nicht mehr verfügbar sein 34 Positionspapier der Verbände im Bäderwesen Therapiebäder, die Ozon einsetzen müssen, werden benachteiligt Der Status der Elektrolyse von Meerwasser ist z.Z. nicht zweifelsfrei darstellbar Bedeutung der Wasseraufbereitung für eine hygienisch unbedenkliche Trink‐ und Badewasserversorgung wird unterschätzt Chemikalien zur Wasseraufbereitung wie Chlor, Chlordioxid und Ozon werden seit über 100 Jahren erfolgreich eingesetzt jeder Mensch nimmt ca. 2 L Trinkwasser zu sich Badegast hält sich im gechlorten Wasser auf Verfahren sind gesetzlich geregelt und durch Normen standardisiert Monopolisierung des Marktes wegen hoher Eintrittshürden ( Kostensituation) 35 Positionspapier der Verbände im Bäderwesen Vorteile der In‐Situ‐Herstellung werden konterkariert Transport, Lagerung und Umgang mit gefährlichen Stoffen wird weitgehend reduziert Biozide werden vor Ort und in den benötigten Mengen produziert Entscheidung für In‐Situ‐Anlagen in städtischen Siedlungsbereichen sowie Wasser‐ und Naturschutzgebieten Gefahrgut‐Transporte Austritt von Chlorgas Terrorismus Substitutionserfordernis aus Arbeitsschutz und Gefahrstoff‐Verordnung 36 Positionspapier der Verbände im Bäderwesen Forderungen der unterzeichnenden Verbände: eine generelle Ausnahmeregelung für in der Wasseraufbereitung eingesetzten Desinfektionsmittel, deren Qualitätsanforderungen durch europäische Produktnormen festgelegt sind oder eine generelle Ausnahmeregelung für in der Wasseraufbereitung eingesetzte, in‐situ‐generierte Desinfektionsprodukte, welche bereits in der §11‐ Liste zur Trinkwasserverordnung gelistet sind, oder eine Mindermengenregelung für in‐situ‐hergestellte Desinfektionsprodukte, welche bereits in der §11‐ Liste zur Trinkwasserverordnung gelistet sind analog REACH‐Verordnung. 37 Bisherige Aktivitäten der Verbände im Bäderwesen Kontakt zu weiteren Verbände zwecks gemeinsamen Vorgehens: Bundesverband der Energie‐ und Wasserwirtschaft (BDEW) Deutscher Verein des Gas‐ und Wasserfaches (DVGW) Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen (BVÖD) Europäischen Verband der öffentlichen Arbeitgeber und Unternehmen (CEEP: European Centre of Employers and Enterprises providing Public services) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 38 Geplante Aktivitäten der Verbände im Bäderwesen Übergabe des Positionspapiers an EU‐Kommissar Oettinger Bundeswirtschaftsminister Gabriel Bundesarbeitsministerin Nahles Bundesgesundheitsminister Gröhe Landes‐Wirtschaftsministerien Bundestagsabgeordnete Städtetag, Gemeindebund Erstellung einer Presseinformation für die Fachpresse Erstellung eines Abstracts des Artikels im A.B. 03/2014 39 3. Sitzung der Taskforce „Biozide“ Ergebnisse: Im Falle der öffentlichen Bäder sind Doppelzulassungen, Bürokratie und zusätzliche Kostenbelastungen zu befürchten, ohne dass konkrete positive Wirkungen auf Hygiene, Sicherheit und Umwelt zu erkennen sind. Für viele mittelständische Betriebe der Bäderbranche bedeuten die neuen Regelungen im Übrigen teilweise erhebliche Belastungen bis hin zur Existenzgefährdung. Besonders unverständlich erscheint wenige Monate vor dem Registrierungs‐Stichtag 1. September 2015, dass immer noch völlig unklar ist, inwieweit Betreiber z. B. von Chlor‐Elektrolyse‐ und Ozon‐Anlagen in öffentlichen Bädern überhaupt konkret betroffen sind. Online‐Petition wird unterstützt: https://www.openpetition.de/petition/online/stoppt‐die‐ seuchengefahr‐ueber‐das‐trinkwasser‐aufgrund‐neuer‐eu‐verordnung 40 Online‐Petition 41 DR. DIRK P. DYGUTSCH Diplom‐Chemiker Geschäftsführer d.dygutsch@drnuesken.de 42
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