Weiterbildungsabend 2015 - Kesb

Mandatsträgeranlass
> 2015
>> Weiterbildungsabend
Kesb Region Toggenburg
17. März 2015 oder 23. März 2015
Zivilschutzausbildungszentrum Bütschwil
16. März 2015
Seite 1
1. Begrüssung und Einleitung
17. März 2015
Seite 2
17. März 2015
Seite 3
17. März 2015
Seite 4
«KESB»
…(k)ein (Un)wort.
Wir stehen ein für
Kindes- und
Erwachsenenschutz.
17. März 2015
Seite 5
Agenda
1
Begrüssung, Einleitung
2
Neuerungen und Informationen
3
Handbuch / Leitfaden für PriMa’s
4
Besondere Geschäftsfälle
5
Rechnungslegung
6
Fragen, Abschluss
17. März 2015
Seite 6
2. Neuerungen und
Informationen
17. März 2015
Seite 7
17. März 2015
Seite 8
Docupass von Pro Sencetute
17. März 2015
Seite 9
Überblick
17. März 2015
Seite 10
Überblick
17. März 2015
Seite 11
17. März 2015
Seite 12
17. März 2015
Seite 13
17. März 2015
Seite 14
2.1. Erfahrungen
Geschäfte im Einzelnen
17. März 2015
Seite 15
17. März 2015
Seite 16
Übersicht
Altes Recht
Neues Recht
Vorsorgeauftrag
Vertretung durch Ehegatten
oder eingetragene Partner
Vertretung bei Medizinischen
Massnahmen
Eigene Vorsorge
Gesetzliche
Massnahmen

Aufenthalt in Wohn- oder
Pflegeeinrichtungen (Exkurs)
Beistandschaften
Vorkehrungen der KESB
Fürsorgerische
Freiheitsentziehung
17. März 2015
Seite 17
Fürsorgerische
Unterbringung
Amtsgebundene
Massnahmen
Nicht
amtsgebundene
Massnahmen
Behördliche
Massnahmen
Beistandschaft,
Beiratschaft,
Vormundschaft
Nicht behördliche
Massnahmen
Patientenverfügung
Rechtsinstitute
Übersicht
Altes Recht
Neues Recht
Vorsorgeauftrag
Vertretung durch Ehegatten
oder eingetragene Partner
Vertretung bei Medizinischen
Massnahmen
Eigene Vorsorge
Gesetzliche
Massnahmen

Aufenthalt in Wohn- oder
Pflegeeinrichtungen (Exkurs)
Beistandschaften
Vorkehrungen der KESB
Fürsorgerische
Freiheitsentziehung
17. März 2015
Seite 18
Fürsorgerische
Unterbringung
Amtsgebundene
Massnahmen
Nicht
amtsgebundene
Massnahmen
Behördliche
Massnahmen
Beistandschaft,
Beiratschaft,
Vormundschaft
Nicht behördliche
Massnahmen
Patientenverfügung
Rechtsinstitute
Übersicht
Altes Recht
Neues Recht
Vorsorgeauftrag
Vertretung durch Ehegatten
oder eingetragene Partner
Vertretung bei Medizinischen
Massnahmen
Eigene Vorsorge
Gesetzliche
Massnahmen

Aufenthalt in Wohn- oder
Pflegeeinrichtungen (Exkurs)
Beistandschaften
Vorkehrungen der KESB
Fürsorgerische
Freiheitsentziehung
17. März 2015
Seite 19
Fürsorgerische
Unterbringung
Amtsgebundene
Massnahmen
Nicht
amtsgebundene
Massnahmen
Behördliche
Massnahmen
Beistandschaft,
Beiratschaft,
Vormundschaft
Nicht behördliche
Massnahmen
Patientenverfügung
Rechtsinstitute
Amtsgebundene Massnahmen
Umfassende Beistandschaft
Art. 398 ZGB
Mitwirkungsbeistandschaft
Art. 396 ZGB
Vertretungsbeistandschaft
Art. 394 und 395 ZGB
Begleitbeistandschaft
Art. 393 ZGB
17. März 2015
Seite 20
Übersicht
Altes Recht
Neues Recht
Vorsorgeauftrag
Vertretung durch Ehegatten
oder eingetragene Partner
Vertretung bei Medizinischen
Massnahmen
Eigene Vorsorge
Gesetzliche
Massnahmen

Aufenthalt in Wohn- oder
Pflegeeinrichtungen (Exkurs)
Beistandschaften
Vorkehrungen der KESB
Fürsorgerische
Freiheitsentziehung
17. März 2015
Seite 21
Fürsorgerische
Unterbringung
Amtsgebundene
Massnahmen
Nicht
amtsgebundene
Massnahmen
Behördliche
Massnahmen
Beistandschaft,
Beiratschaft,
Vormundschaft
Nicht behördliche
Massnahmen
Patientenverfügung
Rechtsinstitute
Kindesschutzmassnahmen
FU
Entzug der
elterlichen Sorge
Obhutsentzug
Erziehungsbeistandschaft, Beschränkung der elterlichen Sorge
Geeignete Massnahmen, z.B. Person für
Einblick und Auskunft
Ermahnung, Weisungen
17. März 2015
Seite 22
2.2. Gesetzesänderungen
Erlasse im Einzelnen
17. März 2015
Seite 23
Gemeinsame elterliche Sorge
Seit dem 1. Juli 2014 gilt das revidierte Gesetz,
welches die gemeinsame elterliche Sorge
(auch nach einer Scheidung) als Regelfall
vorsieht. Auch Eltern, denen bei einer
Scheidung die elterliche Sorge entzogen
wurde, können diese unter Umständen wieder
erlangen.
17. März 2015
Seite 24
SbVg – KOKES – Umsetzung VBVV
17. März 2015
Seite 25
Betreuungsanteile
Art. 298a282
1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater
das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und
die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils
verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer
gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu
übernehmen; und
2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das
Kind verständigt haben.
3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde
beraten lassen.
4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab,
so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben
sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter
zu.
17. März 2015
Seite 26
EG-KES Kanton St.Gallen
- Einzelzuständigkeiten
- Meldungen über das Bestehen von
Massnahmen an die Einwohnerämter
- Ausstellen von Bestätigungen über
Erwachsenenschutzmassnahmen
- Deponierung Vorsorgeaufträge
17. März 2015
Seite 27
Sozialversicherungsanstalt SG
Im Zusammenhang mit AHV-Beiträgen auf
Mandatsentschädigungen sind bei uns verschiedene
Anfragen eingegangen. Wir möchten Sie deshalb mit
beiliegendem Anhang gerne nochmals über die
Beitragspflicht bei Entschädigungen für
Beiständinnen und Beistände informieren. Solche
Mandatsentschädigungen gelten als massgebender
Lohn und sind damit beitragspflichtig.
Für Fragen zu diesem Thema bitten wir Sie um
Kontaktaufnahme mit unserer Servicenummer 071
282 61 22.
17. März 2015
Seite 28
3. Handbuch / Leitfaden
17. März 2015
Seite 29
Mandatsführung
Betroffene
Person
Umfeld
Dritte
17. März 2015
Seite 30
Privater
Mandatsträger
Mandatsführung
Beginn und Ende…
Grundsätze
Massnahmen werden
errichtet und
aufgehoben. Dies sind
amtliche Handlung.
Folglich bestehen
Verfügungen und
Beschlüsse.
17. März 2015
Seite 31
Mandatsführung
Die Führung der Beistandschaft
Übernahme, Erste Schritte, Art. 405 ZGB
Verhältnis zur betroffenen Person, Art. 406 ZGB
Rechnung und Bericht, Kontrolle 2 J., Art. 410/411 ZGB
Sorgfalts- /Verschwiegenheitspflicht, Art. 413 ZGB
Änderungen, Art. 414 ZGB
Pflicht zur Zustimmung, Art. 416 ZGB
Verhinderung und Interessenskollision, Art. 403 ZGB
Entschädigung und Spesen, Art. 404 ZGB
17. März 2015
Seite 32
Zustimmungsgeschäfte nach Art. 416 ZGB
Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die
Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt,
ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde
erforderlich:
1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über
Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen
Person;
3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn
dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie
Erbverträge und Erbteilungsverträge;
17. März 2015
Seite 33
Zustimmungsgeschäfte nach Art. 416 ZGB
4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere
dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von
Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen
hinausgeht;
5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer
Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung
daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der
ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen,
Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
17. März 2015
Seite 34
Zustimmungsgeschäfte nach Art. 416 ZGB
7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie
Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der
beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag
zusammenhängen;
8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in
eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder
erheblicher Kapitalbeteiligung;
9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung,
Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder
eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger
Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in
dringenden Fällen.
17. März 2015
Seite 35
Mandatsführung
www.kesb.sg.ch > Toggenburg
17. März 2015
Seite 36
Mandatsführung
www.kesb.sg.ch
> Toggenburg
17. März 2015
Seite 37
Mandatsführung
17. März 2015
Seite 38
Besondere Geschäfte
Liegenschaftsverkauf
17. März 2015
Seite 39
Besondere Geschäfte
Anlagestrategien
17. März 2015
Seite 40
Besondere Geschäfte
Todesfall
17. März 2015
Seite 41
Besondere Geschäfte
Todesfall
17. März 2015
Seite 42
Besondere Geschäfte
Todesfall
17. März 2015
Seite 43
Besondere Geschäfte
Generell…
> Verwenden der Formulare
> Kontakt Handbuch, Wegleitung, Merkblätter
> Beschluss als Grundlage nehmen
(Stichtage, Aufträge, Eingaben, …)
17. März 2015
Seite 44
5. Rechnungslegung
17. März 2015
Seite 45
Weiterbildung für private Mandatsträger
17. / 23. März 2015
 Repetition der minimalsten Anforderungen
betreffend «Bericht und Rechnung»
 Eingehen auf wichtige Themen
 Genaueres Eingehen auf einzelne
Problemstellungen
 Beantwortung Ihrer Fragen
17. März 2015
Seite 46
Minimalste Anforderungen
Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Themen
1
Inventar per Errichtungsdatum: Datum der Ernennungsurkunde
2
Grundlage für Rechnungsablage: Letzte Verfügung der bisherigen VB/KESB
3
Lückenlose Einreichung aller Auszüge über die gesamte Zeitspanne:
Alle Banken, PostFinance, etc. - Keine gerundeten Zahlen!
4
Nummerierte Rechnungsbelege: Nummerierung auch auf Auszügen
5
Aufstellung aller Einnahmen/Ausgaben über alle Konten/Wertschriften,
allfällig mit Zuhilfenahme des Hilfsblattes «Vermögenszusammenstellung»
6
Kursschwankungen von Wertschriften erfassen: Einnahmen/Ausgaben
17. März 2015
Seite 47
Minimalste Anforderungen
Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Themen
7
Vermögenszusammenstellung  Formular «Rechnung», Seite 2
8
Gegenüberstellung aller Einnahmen/Ausgaben (Formular «Rechnung», S. 2)
9
Krankheitskosten mit der Krankenkasse abrechen - Evt. auch mit EL
10
Schlusskontrolle: Alle Kontostände belegt mittels Schätzwert Liegenschaft,
Darlehen, Betreibungsregisterauszüge, Banken, saldierte Konten
11
Erbschaften, Kündigung von Wohnräumen, Dauerverträge, Liegenschaftsverkäufe, etc. müssen durch die KESB genehmigt werden (Art. 416 ZGB)
12
Beschlüsse genau lesen/kontrollieren und allfällig nachfragen
17. März 2015
Seite 48
Grundlage für Rechnungsablage
Falsches Beispiel, aber leider ein effektiv Bestehendes
… und absolut kein Einzelfall:
Rechnungsablage per 31.12.2010:
Verfügung VB … : Vermögen per 31.12.2010:
Fr. 248’477.75
 Vermögen wurde durch die VB mit einer einzigen Zahl von der Rechnung des
Beistands übernommen, aber leider sind keine Belege vorhanden, damit eine
Nachkontrolle möglich wäre.
Rechnungsablage 01.01.2011 – 31.12.2014:
Rechnung Beistand: Vermögen per 31.12.2010:
17. März 2015
Seite 49
Fr. 560’927.75
Lückenlose Einreichung aller Belege - Schlusskontrolle
Grundlage: Bankbelege / Auszüge / Verträge mit
genauer Zeitspanne (Beispiel: 18.02.2012 – 28.02.2014 ):

•
•
•
•
•
•
Alle Bankkontoauszüge über die gesamte Zeitspanne, lückenlos
Wertschriftenverzeichnis  Genaues Datum (Todestag!)
Grundbuchauszüge bei Liegenschaften (Letzte Schätzung)
Betreibungsregisterauszüge / Verlustscheinauszüge
Darlehensverträge
Neueste Lebensversicherungspolice (Ausnahme: 31.12. …)
Falsch:
17. März 2015
Seite 50
- Gerundete Zahlen / Steuerzahlen
- Zeitspanne, die nicht mit dem Folgetag der letzten
Rechnungsablage weiterfährt
Nummerierte Belege


Der Eröffnungssaldo hat keine Belegnummer (separate Spalte)
Jede Einnahme / Ausgabe hat eine fortlaufende Nummer und
einen nummerierten Beleg (Kassazettel aufgeklebt, Rechnung, etc.)
•
Ausnahme: LSV (Lastschriftverfahren) haben keinen Beleg aber
fortlaufende Nummer betreffend Verbuchung!
17. März 2015
Seite 51
Hilfsblatt Vermögenszusammenstellung - Ausgefüllt
17. März 2015
Seite 52
Vermögenszusammenstellung – Formular «Rechnung»


Das ausgefüllte neue Formular «Rechnung» ist Pflicht, ebenso
das neue Formular «Bericht» … ansonsten leider retour!
Immer Anleitung auf den Formularen «Rechnung» als auch
«Bericht» lesen, auch wenn Sie denken, Sie wüssten wie …

•
•
Wichtig:
Begleitbericht des EJPD, Mai 2012: «Die Dokumentationspflicht umfasst
eine einfache Buchhaltung …»
Auch in Ihrer Verfügung betreffend Finanz- und Vermögensverwaltung
steht gemäss aZGB in etwa folgender Wortlaut: «Der Beistand hat das
Vermögen zu verwalten und Rechnung zu führen …»
17. März 2015
Seite 53
Vermögenszusammenstellung – Formular «Rechnung»

Bei doppelter Buchhaltung mit Bilanz / Erfolgsrechnung /
Kontenblätter kann auf das Ausfüllen von Seite 2 verzichtet
werden, Seite 1 und 3 sind vollständig auszufüllen


Vermerk S. 2: «Siehe beigelegte Bilanz / Erfolgsrechnung / Kontenblätter»
Zu jeder einfachen Rechnungsablage gehört das vollständig
ausgefüllte Formular «Rechnung», also Seite 1 bis 3 vollständig
 Hilfsblatt «Vermögenszusammenstellung»
 Bei Fragen oder Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne!
17. März 2015
Seite 54
Beschlussbeispiel

Grundbasis: Hilfsblatt «Vermögenszusammenstellung» oder
Bilanz / Erfolgsrechnung

Beispiel betreffend Beschluss «Rechnung»:
Einnahmen 18.02.2012 – 28.02.2014
Ausgaben 18.02.2012 – 28.02.2014
Gewinn
Fr. 78’584.18
Fr. -28’984.20
Fr. 49’599.98
Vermögen per 17.02.2012 (Inventar)
Vermögen per 28.02.2014
Gewinn
Fr. 842’333.66
Fr. 891’933.64
Fr. 49’599.98

Wichtig: Hilfsblatt «Vermögenszusammenstellung» auf Homepage!
17. März 2015
Seite 55
Erbschaften (Art. 416 ZGB)
Art. 415 – 418 ZGB: Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 416 ZGB
1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand /die Beiständin in
Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung
der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in
denen die betroffene Person wohnt
2.
Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person
3.
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4.
….
 Wichtig: Bei Bekanntwerden am besten sofort Rücksprache mit KESB!
1.
17. März 2015
Seite 56
Todesfall
Die Beistandschaft und die damit verbundenen Vertretungsbefugnisse erlöschen
von Gesetzes wegen mit dem Tod der betreuten Person. Die Betreuungsperson ist
deshalb ab Todestag nicht mehr berechtigt, für die betreute Person resp. deren
Rechtsnachfolger irgendwelche Handlungen auszuführen.
• Die Regelung der Todesfallformalitäten, Bestattung, etc. ist grundsätzlich Sache
der Angehörigen.
• Die Nachlassregelung Angelegenheit der Erben.
• Sofern noch Angehörige / Erben vorhanden sind, sich von diesen für Aufgaben,
die nach dem Tod noch übernommen werden, einen schriftlichen Auftrag erteilen
lassen; ansonsten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ mit allfälligen rechtlichen
Konsequenzen.
• Falls die verstorbene Person zu Lebzeiten Anordnungen zu ihrer Bestattung
getroffen hat, gehen diese den Anweisungen der Angehörigen vor.
• Ist testamentarisch ein Willensvollstrecker bestimmt, hat diese Person alle nach
dem Tod anfallenden Aufgaben zu übernehmen.
17. März 2015
Seite 57
Todesfall
Wichtig: Nach Eintritt des Todes keine Rechnungen mehr bezahlen, solange Sie als
Beistand keinen schriftlichen Auftrag erhalten haben ( keine Gläubigerbevorzugung!).
• Bei überschuldeter Erbschaft werden die Erben mit grosser Wahrscheinlichkeit
die Erbschaft ausschlagen, und in einem Konkursverfahren gilt es wiederum,
genaue Abläufe zu berücksichtigen (SchKG; Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs,)
17. März 2015
Seite 58
Sozialversicherungen (EL, HE, PFB)
Bei Ergänzungsleistungen (EL) handelt es sich nicht um Sozialhilfe-, sondern um
eine Versicherungsleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sobald das
Vermögen auf relativ tiefem Stand ist: zirka bei Vermögen Fr. 100‘000.00
nachfragen; evt. bereits ein Teilanspruch.
• Zuständig ist die AHV-Zweigstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz der
verbeiständeten Person.
• Änderungen der Berechnungsgrundlagen umgehend mitteilen: Erhöhung der
Heimrechung, Anstieg der BESA-Stufe, Umzug von Zuhause ins Heim, etc.
 Wichtig: Rückwirkend bezahlt die SVA/EL keine Leistungen. Frist maximal
30Tage!
• Rückerstattung von zusätzlichen Krankheitskosten bei der AHV-Zweigstelle
ebenfalls beantragen, nachdem die Rechnung erstmals an die Krankenkasse
eingereicht wurde  Wichtig: Anspruch verfällt nach 15 Monaten!
17. März 2015
Seite 59
Sozialversicherungen (EL, HE, PFB)
Hilflosenentschädigungen (HE) sind für Personen, welche die alltäglichen
Lebensverrichtungen nicht ohne die Hilfe oder Überwachung Dritter verrichten
können:
• Aufstehen, sich fortbewegen, sich setzen, sich hinlegen
• Sich an- oder ausziehen
• Essen
• Toilettenbenützung
• Körperpflege verrichten
Pflegefinanzierungsbeiträge (PFB) werden zirka ab BESA-Stufe 4 – 5
ausgerichtet
Wichtig: Sprechen Sie betreffend Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Pflegefinanzierungsbeiträgen allfällig mit dem Heim oder der
AHV-Zweigstelle. Warten Sie nicht, bis Sie als Beistand die Rechnungen nicht mehr
bezahlen können!

17. März 2015
Seite 60
Spesen und Entschädigungen
Im Formular „Bericht“ als auch im Formular „Rechnung“ wird nach der Höhe der
beantragten Entschädigung gefragt.
„Beantragen“ heisst nicht „Erhalten“. Auch dürfen Entschädigungen nicht
eigenmächtig vorbezogen werden. Bitte begründen Sie einen hohen
Entschädigungsantrag und legen Sie eine Zusammenstellung des Zeitaufwands
bei.
• Im Kanton St. Gallen wird für die Berechnung der Entschädigung die kantonale
Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei
Beistandschaften vom 11. Dezember 2012 (VESB) angewendet.
• Die Entschädigung und die Spesen werden aus dem Vermögen der betroffenen
Person bezogen. Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der
betroffenen Person bevorschusst gemäss VESB die Entschädigung und den
Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person unter den
Vermögensfreibeträgen liegt: Fr. 10‘000.00 bei alleinstehenden Personen und
Fr. 20‘000.00 bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern.
17. März 2015
Seite 61
Fragen oder Unklarheiten?
•
KOKES Handbuch mit gesamtschweizerisch
gültigen Informationen und Hinweisen
auf unserer Homepage aufgeschaltet;
mit regionalen Ergänzungen
•
Persönliche Unterstützung durch uns
Mitarbeiter/innen von der KESB
Toggenburg
16. März 2015
Seite 62
Besten Dank für Ihren
persönlichen Einsatz im
Dienste unserer
Mitmenschen!
17. März 2015
Seite 63
6. Fragen, Abschluss
17. März 2015
Seite 64
17. März 2015
Seite 65
17. März 2015
Seite 66
17. März 2015
Seite 67
Offene Fragen / Varia
17. März 2015
Seite 68
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Region Toggenburg
www.kesb.sg.ch
Bürohaus Soorpark
Postfach 39
9606 Bütschwil
Tel.
Fax
Mail
16. März 2015
Seite 69
058 228 68 00
058 228 68 01
toggenburg@kesb.sg.ch