Mandatsträgeranlass > 2015 >> Weiterbildungsabend Kesb Region Toggenburg 17. März 2015 oder 23. März 2015 Zivilschutzausbildungszentrum Bütschwil 16. März 2015 Seite 1 1. Begrüssung und Einleitung 17. März 2015 Seite 2 17. März 2015 Seite 3 17. März 2015 Seite 4 «KESB» …(k)ein (Un)wort. Wir stehen ein für Kindes- und Erwachsenenschutz. 17. März 2015 Seite 5 Agenda 1 Begrüssung, Einleitung 2 Neuerungen und Informationen 3 Handbuch / Leitfaden für PriMa’s 4 Besondere Geschäftsfälle 5 Rechnungslegung 6 Fragen, Abschluss 17. März 2015 Seite 6 2. Neuerungen und Informationen 17. März 2015 Seite 7 17. März 2015 Seite 8 Docupass von Pro Sencetute 17. März 2015 Seite 9 Überblick 17. März 2015 Seite 10 Überblick 17. März 2015 Seite 11 17. März 2015 Seite 12 17. März 2015 Seite 13 17. März 2015 Seite 14 2.1. Erfahrungen Geschäfte im Einzelnen 17. März 2015 Seite 15 17. März 2015 Seite 16 Übersicht Altes Recht Neues Recht Vorsorgeauftrag Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partner Vertretung bei Medizinischen Massnahmen Eigene Vorsorge Gesetzliche Massnahmen Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Exkurs) Beistandschaften Vorkehrungen der KESB Fürsorgerische Freiheitsentziehung 17. März 2015 Seite 17 Fürsorgerische Unterbringung Amtsgebundene Massnahmen Nicht amtsgebundene Massnahmen Behördliche Massnahmen Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Nicht behördliche Massnahmen Patientenverfügung Rechtsinstitute Übersicht Altes Recht Neues Recht Vorsorgeauftrag Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partner Vertretung bei Medizinischen Massnahmen Eigene Vorsorge Gesetzliche Massnahmen Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Exkurs) Beistandschaften Vorkehrungen der KESB Fürsorgerische Freiheitsentziehung 17. März 2015 Seite 18 Fürsorgerische Unterbringung Amtsgebundene Massnahmen Nicht amtsgebundene Massnahmen Behördliche Massnahmen Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Nicht behördliche Massnahmen Patientenverfügung Rechtsinstitute Übersicht Altes Recht Neues Recht Vorsorgeauftrag Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partner Vertretung bei Medizinischen Massnahmen Eigene Vorsorge Gesetzliche Massnahmen Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Exkurs) Beistandschaften Vorkehrungen der KESB Fürsorgerische Freiheitsentziehung 17. März 2015 Seite 19 Fürsorgerische Unterbringung Amtsgebundene Massnahmen Nicht amtsgebundene Massnahmen Behördliche Massnahmen Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Nicht behördliche Massnahmen Patientenverfügung Rechtsinstitute Amtsgebundene Massnahmen Umfassende Beistandschaft Art. 398 ZGB Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 ZGB Vertretungsbeistandschaft Art. 394 und 395 ZGB Begleitbeistandschaft Art. 393 ZGB 17. März 2015 Seite 20 Übersicht Altes Recht Neues Recht Vorsorgeauftrag Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partner Vertretung bei Medizinischen Massnahmen Eigene Vorsorge Gesetzliche Massnahmen Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Exkurs) Beistandschaften Vorkehrungen der KESB Fürsorgerische Freiheitsentziehung 17. März 2015 Seite 21 Fürsorgerische Unterbringung Amtsgebundene Massnahmen Nicht amtsgebundene Massnahmen Behördliche Massnahmen Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Nicht behördliche Massnahmen Patientenverfügung Rechtsinstitute Kindesschutzmassnahmen FU Entzug der elterlichen Sorge Obhutsentzug Erziehungsbeistandschaft, Beschränkung der elterlichen Sorge Geeignete Massnahmen, z.B. Person für Einblick und Auskunft Ermahnung, Weisungen 17. März 2015 Seite 22 2.2. Gesetzesänderungen Erlasse im Einzelnen 17. März 2015 Seite 23 Gemeinsame elterliche Sorge Seit dem 1. Juli 2014 gilt das revidierte Gesetz, welches die gemeinsame elterliche Sorge (auch nach einer Scheidung) als Regelfall vorsieht. Auch Eltern, denen bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, können diese unter Umständen wieder erlangen. 17. März 2015 Seite 24 SbVg – KOKES – Umsetzung VBVV 17. März 2015 Seite 25 Betreuungsanteile Art. 298a282 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. 2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie: 1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und 2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. 3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. 4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. 5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. 17. März 2015 Seite 26 EG-KES Kanton St.Gallen - Einzelzuständigkeiten - Meldungen über das Bestehen von Massnahmen an die Einwohnerämter - Ausstellen von Bestätigungen über Erwachsenenschutzmassnahmen - Deponierung Vorsorgeaufträge 17. März 2015 Seite 27 Sozialversicherungsanstalt SG Im Zusammenhang mit AHV-Beiträgen auf Mandatsentschädigungen sind bei uns verschiedene Anfragen eingegangen. Wir möchten Sie deshalb mit beiliegendem Anhang gerne nochmals über die Beitragspflicht bei Entschädigungen für Beiständinnen und Beistände informieren. Solche Mandatsentschädigungen gelten als massgebender Lohn und sind damit beitragspflichtig. Für Fragen zu diesem Thema bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit unserer Servicenummer 071 282 61 22. 17. März 2015 Seite 28 3. Handbuch / Leitfaden 17. März 2015 Seite 29 Mandatsführung Betroffene Person Umfeld Dritte 17. März 2015 Seite 30 Privater Mandatsträger Mandatsführung Beginn und Ende… Grundsätze Massnahmen werden errichtet und aufgehoben. Dies sind amtliche Handlung. Folglich bestehen Verfügungen und Beschlüsse. 17. März 2015 Seite 31 Mandatsführung Die Führung der Beistandschaft Übernahme, Erste Schritte, Art. 405 ZGB Verhältnis zur betroffenen Person, Art. 406 ZGB Rechnung und Bericht, Kontrolle 2 J., Art. 410/411 ZGB Sorgfalts- /Verschwiegenheitspflicht, Art. 413 ZGB Änderungen, Art. 414 ZGB Pflicht zur Zustimmung, Art. 416 ZGB Verhinderung und Interessenskollision, Art. 403 ZGB Entschädigung und Spesen, Art. 404 ZGB 17. März 2015 Seite 32 Zustimmungsgeschäfte nach Art. 416 ZGB Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: 1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; 17. März 2015 Seite 33 Zustimmungsgeschäfte nach Art. 416 ZGB 4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; 5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; 6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten; 17. März 2015 Seite 34 Zustimmungsgeschäfte nach Art. 416 ZGB 7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen; 8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; 9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen. 17. März 2015 Seite 35 Mandatsführung www.kesb.sg.ch > Toggenburg 17. März 2015 Seite 36 Mandatsführung www.kesb.sg.ch > Toggenburg 17. März 2015 Seite 37 Mandatsführung 17. März 2015 Seite 38 Besondere Geschäfte Liegenschaftsverkauf 17. März 2015 Seite 39 Besondere Geschäfte Anlagestrategien 17. März 2015 Seite 40 Besondere Geschäfte Todesfall 17. März 2015 Seite 41 Besondere Geschäfte Todesfall 17. März 2015 Seite 42 Besondere Geschäfte Todesfall 17. März 2015 Seite 43 Besondere Geschäfte Generell… > Verwenden der Formulare > Kontakt Handbuch, Wegleitung, Merkblätter > Beschluss als Grundlage nehmen (Stichtage, Aufträge, Eingaben, …) 17. März 2015 Seite 44 5. Rechnungslegung 17. März 2015 Seite 45 Weiterbildung für private Mandatsträger 17. / 23. März 2015 Repetition der minimalsten Anforderungen betreffend «Bericht und Rechnung» Eingehen auf wichtige Themen Genaueres Eingehen auf einzelne Problemstellungen Beantwortung Ihrer Fragen 17. März 2015 Seite 46 Minimalste Anforderungen Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Themen 1 Inventar per Errichtungsdatum: Datum der Ernennungsurkunde 2 Grundlage für Rechnungsablage: Letzte Verfügung der bisherigen VB/KESB 3 Lückenlose Einreichung aller Auszüge über die gesamte Zeitspanne: Alle Banken, PostFinance, etc. - Keine gerundeten Zahlen! 4 Nummerierte Rechnungsbelege: Nummerierung auch auf Auszügen 5 Aufstellung aller Einnahmen/Ausgaben über alle Konten/Wertschriften, allfällig mit Zuhilfenahme des Hilfsblattes «Vermögenszusammenstellung» 6 Kursschwankungen von Wertschriften erfassen: Einnahmen/Ausgaben 17. März 2015 Seite 47 Minimalste Anforderungen Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Themen 7 Vermögenszusammenstellung Formular «Rechnung», Seite 2 8 Gegenüberstellung aller Einnahmen/Ausgaben (Formular «Rechnung», S. 2) 9 Krankheitskosten mit der Krankenkasse abrechen - Evt. auch mit EL 10 Schlusskontrolle: Alle Kontostände belegt mittels Schätzwert Liegenschaft, Darlehen, Betreibungsregisterauszüge, Banken, saldierte Konten 11 Erbschaften, Kündigung von Wohnräumen, Dauerverträge, Liegenschaftsverkäufe, etc. müssen durch die KESB genehmigt werden (Art. 416 ZGB) 12 Beschlüsse genau lesen/kontrollieren und allfällig nachfragen 17. März 2015 Seite 48 Grundlage für Rechnungsablage Falsches Beispiel, aber leider ein effektiv Bestehendes … und absolut kein Einzelfall: Rechnungsablage per 31.12.2010: Verfügung VB … : Vermögen per 31.12.2010: Fr. 248’477.75 Vermögen wurde durch die VB mit einer einzigen Zahl von der Rechnung des Beistands übernommen, aber leider sind keine Belege vorhanden, damit eine Nachkontrolle möglich wäre. Rechnungsablage 01.01.2011 – 31.12.2014: Rechnung Beistand: Vermögen per 31.12.2010: 17. März 2015 Seite 49 Fr. 560’927.75 Lückenlose Einreichung aller Belege - Schlusskontrolle Grundlage: Bankbelege / Auszüge / Verträge mit genauer Zeitspanne (Beispiel: 18.02.2012 – 28.02.2014 ): • • • • • • Alle Bankkontoauszüge über die gesamte Zeitspanne, lückenlos Wertschriftenverzeichnis Genaues Datum (Todestag!) Grundbuchauszüge bei Liegenschaften (Letzte Schätzung) Betreibungsregisterauszüge / Verlustscheinauszüge Darlehensverträge Neueste Lebensversicherungspolice (Ausnahme: 31.12. …) Falsch: 17. März 2015 Seite 50 - Gerundete Zahlen / Steuerzahlen - Zeitspanne, die nicht mit dem Folgetag der letzten Rechnungsablage weiterfährt Nummerierte Belege Der Eröffnungssaldo hat keine Belegnummer (separate Spalte) Jede Einnahme / Ausgabe hat eine fortlaufende Nummer und einen nummerierten Beleg (Kassazettel aufgeklebt, Rechnung, etc.) • Ausnahme: LSV (Lastschriftverfahren) haben keinen Beleg aber fortlaufende Nummer betreffend Verbuchung! 17. März 2015 Seite 51 Hilfsblatt Vermögenszusammenstellung - Ausgefüllt 17. März 2015 Seite 52 Vermögenszusammenstellung – Formular «Rechnung» Das ausgefüllte neue Formular «Rechnung» ist Pflicht, ebenso das neue Formular «Bericht» … ansonsten leider retour! Immer Anleitung auf den Formularen «Rechnung» als auch «Bericht» lesen, auch wenn Sie denken, Sie wüssten wie … • • Wichtig: Begleitbericht des EJPD, Mai 2012: «Die Dokumentationspflicht umfasst eine einfache Buchhaltung …» Auch in Ihrer Verfügung betreffend Finanz- und Vermögensverwaltung steht gemäss aZGB in etwa folgender Wortlaut: «Der Beistand hat das Vermögen zu verwalten und Rechnung zu führen …» 17. März 2015 Seite 53 Vermögenszusammenstellung – Formular «Rechnung» Bei doppelter Buchhaltung mit Bilanz / Erfolgsrechnung / Kontenblätter kann auf das Ausfüllen von Seite 2 verzichtet werden, Seite 1 und 3 sind vollständig auszufüllen Vermerk S. 2: «Siehe beigelegte Bilanz / Erfolgsrechnung / Kontenblätter» Zu jeder einfachen Rechnungsablage gehört das vollständig ausgefüllte Formular «Rechnung», also Seite 1 bis 3 vollständig Hilfsblatt «Vermögenszusammenstellung» Bei Fragen oder Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne! 17. März 2015 Seite 54 Beschlussbeispiel Grundbasis: Hilfsblatt «Vermögenszusammenstellung» oder Bilanz / Erfolgsrechnung Beispiel betreffend Beschluss «Rechnung»: Einnahmen 18.02.2012 – 28.02.2014 Ausgaben 18.02.2012 – 28.02.2014 Gewinn Fr. 78’584.18 Fr. -28’984.20 Fr. 49’599.98 Vermögen per 17.02.2012 (Inventar) Vermögen per 28.02.2014 Gewinn Fr. 842’333.66 Fr. 891’933.64 Fr. 49’599.98 Wichtig: Hilfsblatt «Vermögenszusammenstellung» auf Homepage! 17. März 2015 Seite 55 Erbschaften (Art. 416 ZGB) Art. 415 – 418 ZGB: Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde Art. 416 ZGB 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand /die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; 4. …. Wichtig: Bei Bekanntwerden am besten sofort Rücksprache mit KESB! 1. 17. März 2015 Seite 56 Todesfall Die Beistandschaft und die damit verbundenen Vertretungsbefugnisse erlöschen von Gesetzes wegen mit dem Tod der betreuten Person. Die Betreuungsperson ist deshalb ab Todestag nicht mehr berechtigt, für die betreute Person resp. deren Rechtsnachfolger irgendwelche Handlungen auszuführen. • Die Regelung der Todesfallformalitäten, Bestattung, etc. ist grundsätzlich Sache der Angehörigen. • Die Nachlassregelung Angelegenheit der Erben. • Sofern noch Angehörige / Erben vorhanden sind, sich von diesen für Aufgaben, die nach dem Tod noch übernommen werden, einen schriftlichen Auftrag erteilen lassen; ansonsten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ mit allfälligen rechtlichen Konsequenzen. • Falls die verstorbene Person zu Lebzeiten Anordnungen zu ihrer Bestattung getroffen hat, gehen diese den Anweisungen der Angehörigen vor. • Ist testamentarisch ein Willensvollstrecker bestimmt, hat diese Person alle nach dem Tod anfallenden Aufgaben zu übernehmen. 17. März 2015 Seite 57 Todesfall Wichtig: Nach Eintritt des Todes keine Rechnungen mehr bezahlen, solange Sie als Beistand keinen schriftlichen Auftrag erhalten haben ( keine Gläubigerbevorzugung!). • Bei überschuldeter Erbschaft werden die Erben mit grosser Wahrscheinlichkeit die Erbschaft ausschlagen, und in einem Konkursverfahren gilt es wiederum, genaue Abläufe zu berücksichtigen (SchKG; Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,) 17. März 2015 Seite 58 Sozialversicherungen (EL, HE, PFB) Bei Ergänzungsleistungen (EL) handelt es sich nicht um Sozialhilfe-, sondern um eine Versicherungsleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sobald das Vermögen auf relativ tiefem Stand ist: zirka bei Vermögen Fr. 100‘000.00 nachfragen; evt. bereits ein Teilanspruch. • Zuständig ist die AHV-Zweigstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz der verbeiständeten Person. • Änderungen der Berechnungsgrundlagen umgehend mitteilen: Erhöhung der Heimrechung, Anstieg der BESA-Stufe, Umzug von Zuhause ins Heim, etc. Wichtig: Rückwirkend bezahlt die SVA/EL keine Leistungen. Frist maximal 30Tage! • Rückerstattung von zusätzlichen Krankheitskosten bei der AHV-Zweigstelle ebenfalls beantragen, nachdem die Rechnung erstmals an die Krankenkasse eingereicht wurde Wichtig: Anspruch verfällt nach 15 Monaten! 17. März 2015 Seite 59 Sozialversicherungen (EL, HE, PFB) Hilflosenentschädigungen (HE) sind für Personen, welche die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ohne die Hilfe oder Überwachung Dritter verrichten können: • Aufstehen, sich fortbewegen, sich setzen, sich hinlegen • Sich an- oder ausziehen • Essen • Toilettenbenützung • Körperpflege verrichten Pflegefinanzierungsbeiträge (PFB) werden zirka ab BESA-Stufe 4 – 5 ausgerichtet Wichtig: Sprechen Sie betreffend Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Pflegefinanzierungsbeiträgen allfällig mit dem Heim oder der AHV-Zweigstelle. Warten Sie nicht, bis Sie als Beistand die Rechnungen nicht mehr bezahlen können! 17. März 2015 Seite 60 Spesen und Entschädigungen Im Formular „Bericht“ als auch im Formular „Rechnung“ wird nach der Höhe der beantragten Entschädigung gefragt. „Beantragen“ heisst nicht „Erhalten“. Auch dürfen Entschädigungen nicht eigenmächtig vorbezogen werden. Bitte begründen Sie einen hohen Entschädigungsantrag und legen Sie eine Zusammenstellung des Zeitaufwands bei. • Im Kanton St. Gallen wird für die Berechnung der Entschädigung die kantonale Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften vom 11. Dezember 2012 (VESB) angewendet. • Die Entschädigung und die Spesen werden aus dem Vermögen der betroffenen Person bezogen. Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person bevorschusst gemäss VESB die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person unter den Vermögensfreibeträgen liegt: Fr. 10‘000.00 bei alleinstehenden Personen und Fr. 20‘000.00 bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern. 17. März 2015 Seite 61 Fragen oder Unklarheiten? • KOKES Handbuch mit gesamtschweizerisch gültigen Informationen und Hinweisen auf unserer Homepage aufgeschaltet; mit regionalen Ergänzungen • Persönliche Unterstützung durch uns Mitarbeiter/innen von der KESB Toggenburg 16. März 2015 Seite 62 Besten Dank für Ihren persönlichen Einsatz im Dienste unserer Mitmenschen! 17. März 2015 Seite 63 6. Fragen, Abschluss 17. März 2015 Seite 64 17. März 2015 Seite 65 17. März 2015 Seite 66 17. März 2015 Seite 67 Offene Fragen / Varia 17. März 2015 Seite 68 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Toggenburg www.kesb.sg.ch Bürohaus Soorpark Postfach 39 9606 Bütschwil Tel. Fax Mail 16. März 2015 Seite 69 058 228 68 00 058 228 68 01 toggenburg@kesb.sg.ch
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