Vademecum für Referendarinnen, Referendare und EU

Hessische Lehrkräfteakademie
Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M)
Bearbeiterin
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Dr. M. Sgoff
069 38989 343
069 38989 395
Marianne.Sgoff@kultus.hessen.de
Stand
14.04.2015
Vademecum für Referendarinnen, Referendare und EU-Lehrkräfte
Bitte sorgfältig lesen und aufbewahren.
Module und Ausbildungsveranstaltungen
Rechtliche Grundlage des hessischen Vorbereitungsdienstes bildet das Hessische Lehrerbildungsgesetz (HLbG)
mit der Durchführungsverordnung HLBGDV in der Fassung von 2011.
Die Ausbildung ist in (bewerteten) Modulen und (nicht bewerteten) Ausbildungsveranstaltungen organisiert. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Module entnehmen Sie dem Strukturmodell zur Modularisierung im Vorbereitungsdienst auf unserer Homepage (http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/modul/index.html). Alle Veranstaltungen sind Pflicht, auch die nicht bewerteten. Sie können sich nur aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen
befreien oder entschuldigen lassen.
In jedem Modul sind für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) nach HLbGDV § 44 zwei Unterrichtsbesuche verpflichtend. Davon ausgehend wird die Unterrichtspraxis bewertet.
EU-Lehrkräfte: Das spezielle Strukturmodell zum EU-Anpassungslehrgang ab 1.11.2011 finden Sie unter
http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/EU-Anpassungslehrgang. Die rechtlichen Grundlagen können Sie in
der HLbGDV, SIEBTER TEIL, Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten, §§ 66 – 74 nachlesen.
EU-Lehrkräfte müssen pro Semester und Fach einen Unterrichtsversuch und mindestens einen Unterrichtsbesuch
durchführen.
Schulpraktische Ausbildung: eigenverantworteter Unterricht und
Hospitationen an den Ausbildungsschulen (HLbGDV §43)
In der Einführungsphase sind zehn Wochenstunden Hospitation und angeleiteter Unterricht Pflicht.
In den beiden Hauptsemestern müssen zehn bis zwölf Wochenstunden und im Prüfungssemester sechs bis acht
Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht gehalten werden und in allen Semestern mindestens zwei Stunden
Hospitationen nachgewiesen werden. Der gesamte Unterricht ist in jedem Semester in einem Stundenplan (Muster
„Vorlage zur Mitteilung des Unterrichtseinsatzes …“ unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de > Info&Orga) zu dokumentieren und über die allgemeinpädagogischen Ausbilder/innen dem Seminar vorzulegen.
Nach der zweiten Staatsprüfung bis zum Ende der Ausbildungszeit beträgt die Unterrichtsverpflichtung im Prüfungssemester bis zu zwölf Wochenstunden. Es kann genehmigungspflichtige vergütete Mehrarbeit hinzukommen.
EU-Lehrkräfte: Die spezifischen Regelungen zur Bescheinigung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und
Modulen und zur entsprechenden Dokumentation im Rahmen der Anpassungslehrgänge am Studienseminar für
Gymnasien in Frankfurt am Main finden Sie ebenfalls unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/EUAnpassungslehrgang.
Stuttgarter Straße 18 - 24, 60329 Frankfurt am Main
Telefon (069) 38989 343/344 Telefax (069) 38989 395
E-Mail: sts-gym-ffm@lsa.hessen.de
Internet: http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de
Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M)
Vademecum Stand 4-2015
Portfolio
Nach HLbG § 41 Abs. 5 ist die Teilnahme an den acht Modulen, deren Bewertung sowie die Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen in einem Portfolio zu dokumentieren. Ein Muster finden Sie unter http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de/ Ausbildung > Prüfungssemester und zweite Staatsprüfung.
Bei der Anfertigung berät Sie die Ausbilderin oder der Ausbilder für den allgemeinpädagogischen Ausbildungsbereich (AP-Ausbilder/in), die oder der in der Regel an Ihrer Schule tätig ist.
EU-Lehrkräfte: Auch die Information Das Portfolio im Anpassungslehrgang finden Sie unter http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de/EU-Anpassungslehrgang.
Wichtige Termine in der Ausbildung und für die Prüfung
Die zweiten Staatsprüfungen finden zwischen dem 15. April und dem 30. Juli bzw. dem 15. Oktober und dem 31.
Januar des Folgejahres statt. Ihren Prüfungstermin erfahren Sie spätestens vier Wochen vor der Prüfung, in der
Regel früher.
Ihre Meldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der
Leitung des Studienseminars vorliegen, d. h. spätestens am 1. April bzw. 1. Oktober. Zur Vorbereitung findet etwa
einen Monat früher eine Dienstversammlung statt (siehe „Termine“ auf der Website), in der wir das Formblatt hierfür ausfüllen. Sie finden es auch auf der Website.
Mit der Meldung sind die pädagogische Facharbeit (zweifach, davon falls möglich ein Exemplar als CD oder DVD
für die Bibliothek, und evtl. ein weiteres Exemplar für die betreuende Ausbilderin oder den betreuenden Ausbilder),
ein Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre), eine schriftliche Erklärung
über die Teilnahme von Gästen an der Prüfung und das Portfolio vorzulegen.
Für die Meldung zur Prüfung benötigen Sie außerdem einen Überblick über die schulischen Veranstaltungen, an
denen Sie beteiligt waren, sowie (im Hinblick auf die mündliche Prüfung) einen Überblick über die inhaltlichen
Schwerpunkte Ihrer Ausbildung und die schulrechtlichen Themen. Auch hierzu finden Sie Formblätter auf unserer
Website http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/Ausbildung > Prüfungssemester und zweite Staatsprüfung.
Pädagogische Facharbeit nach HLbGDV § 46
Sie schlagen der Seminarleitung spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters schriftlich eine Ausbilderin
oder einen Ausbilder – mit deren oder dessen Zustimmung – als betreuende Ausbilderin oder betreuenden Ausbilder Ihrer pädagogischen Facharbeit vor.
Mit dieser betreuenden Ausbilderin oder diesem betreuenden Ausbilder vereinbaren Sie alsbald – spätestens fünf
Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung (d. h. in der Mitte des 2. Hauptsemesters) - ein Thema. Über das
Beratungsgespräch und die vereinbarten Schwerpunkte der Arbeit fertigen Sie zusammen mit der Ausbilderin oder
dem Ausbilder ein schriftliches Protokoll an. Dieses Protokoll müssen Sie der Seminarleitung spätestens zum
30. April (Examen im Herbst) bzw. 31. Oktober (Examen im Frühjahr) vorlegen und Ihrer Facharbeit beifügen.
Bitte beachten Sie die umfangreichen Materialien und Hilfen für das Anfertigen der pädagogischen Facharbeit unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/ Pädagogische Facharbeit
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Sekretariat
Im Sekretariat des Studienseminars in Raum B1.14 unterstützen Sie Frau Bolz vormittags und Frau Körner. Sie
nehmen z. B. Ihre Krankmeldungen entgegen oder kümmern sich um Unterlagen, die auf dem Dienstweg weitergeleitet werden müssen.
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 08:00 bis 14:00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
In den Schulferien können die Zeiten eingeschränkt sein.
Telefon: 069 38989 343 / 344
Telefax: 069 38989 395
E-Mail (neu): sts-gym-ffm@lsa.hessen.de
Website:
http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/
Postadresse:
Hessische Lehrkräfteakademie
Studienseminar für Gymnasien
Stuttgarter Straße 18 – 24
60329 Frankfurt am Main
Bibliothek
Im Erwin-Stein-Haus sind die Bibliotheken von mehreren ehemaligen Studienseminaren für alle Lehrämter zusammengeführt. Außerdem befindet sich hier die Bibliotheque de la jeunesse, ehemals Institut français Mainz. Besonderes Interesse finden die Fachzeitschriften und die pädagogischen Prüfungsarbeiten bzw. schriftlichen Arbeiten.
Sie können nicht ausgeliehen werden, aber es steht ein Münzkopierer zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montags
13 – 17 Uhr
Dienstags 10 – 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
Mittwochs 13 – 17 Uhr
Donnerstags 13 – 17 Uhr
In den Schulferien oder bei Erkrankungen können die Zeiten eingeschränkt sein – bitte Aushang beachten.
Bibliothekar ist aktuell Herr Sauerwein, Tel.: 069 38989 510, E-Mail: bibliothek.ffm@lsa.hessen.de
Hessische Lehrkräfteakademie
Die Hessische Lehrkräfteakademie (LA) ist die Landesbehörde, zu der die Studienseminare gehören. Für die Lehrerbildung und den Vorbereitungsdienst ist zuständig:
Hessische Lehrkräfteakademie
Sachgebiet I.2 – Studienseminare
Fr. Kennerknecht
Erwin-Stein-Haus
Stuttgarter Straße 18 – 24
60329 Frankfurt am Main
Die äußere Form des dienstlichen Schriftverkehrs
In fast allen dienstlichen und personellen Angelegenheiten ist für Sie als Referendarinnen und Referendare oder
EU-Lehrkräfte die Außenstelle Kassel – Personalwesen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst / Anpassungslehrgang der Hessischen Lehrkräfteakademie zuständig. In der Regel wenden Sie sich aber nicht direkt an diese Außenstelle der Hessischen Lehrkräfteakademie, sondern Sie müssen den Dienstweg einhalten. Wollen Sie zum Beispiel
mitteilen, dass eine Änderung in Ihrer Personalakte vorzunehmen ist, so reichen Sie ein Schreiben (keinen Zettel!)
im Format DIN A 4 ohne Umschlag mit einer Kopie im Studienseminar ein, das folgendermaßen aussieht:
Auf dem Dienstweg
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Vademecum Stand 4-2015
Hessische Lehrkräfteakademie
- Personalwesen LiV / EU-Lehrkräfte Holländische Straße 141
34121 Kassel
über
Hessische Lehrkräfteakademie
Leiterin des Studienseminars für Gymnasien
Stuttgarter Str. 18 - 24
60329 Frankfurt am Main
Änderung der Personalakte
(Datum und Aktenzeichen des Schreibens, auf das Sie sich möglicherweise beziehen)
Anlage: (z. B.) Heiratsurkunde
Der Text muss keine Anrede und keine Grußformel enthalten. Er besteht aus einer kurzen Darstellung und - falls
es sich um einen Antrag oder einen Einspruch handelt – aus einer Begründung. Sie unterschreiben und setzen unter Ihre Unterschrift nochmals Ihren Namen in Schreibmaschinenschrift.
Meister, Antonia, StRef’n
(Straße)
(Plz Ort), (Datum)
Erkrankungen - Dienstunfähigkeit
Wenn Sie erkrankt und damit dienstunfähig sind, unterrichten Sie die Ausbildungsschule unverzüglich telefonisch
über ihre Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und informieren anschließend das Studienseminar
entsprechend. Teilen Sie mit, wann Sie voraussichtlich wieder dienstfähig sind. Bitte versäumen Sie nie, sich
rechtzeitig (spätestens um 7:30 Uhr) krank zu melden, wenn Sie Unterricht haben, damit Ihre Vertretung geregelt
werden kann. Sofern Sie wegen der Erkrankung an Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen können, informieren Sie außerdem die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder. Für die Information des Studienseminars als Ihrer Dienststelle reicht eine E-Mail.
Eine längere Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen melden Sie bitte schriftlich unter Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Spätestens am vierten Tag der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nach Möglichkeit Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll. Senden Sie die Original-Bescheinigung an das Studienseminar und eine Kopie an die Schule (per Fax oder eingescannt als E-Mail-Anhang). In besonderen Fällen kann schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden (siehe auch Infoblatt auf der Homepage).
Die Seminarleitung ist verpflichtet, der Hessischen Lehrkräfteakademie zu berichten, wenn bei Versäumnissen wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist (§ 23 der Dienstordnung). Gegebenenfalls müssen bei längerer Krankheit ein oder mehrere Folgeatteste vorgelegt werden. Wenn
Sie Ihren Dienst wieder aufnehmen, melden Sie sich persönlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter und bei
der zuständigen allgemeinpädagogischen Ausbilderin oder dem zuständigen allgemeinpädagogischen Ausbilder.
Wenn Sie länger als 5 Arbeitstage erkrankt waren, teilen Sie Ihre Wiederaufnahme des Dienstes dem Studienseminar – z. B. per E-Mail – mit. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als vier Wochen vereinbaren Sie ein Rückmeldegespräch mit der Seminarleitung.
Alle genannten Regelungen gelten auch, wenn Sie wegen der Erkrankung eines Kindes Dienstbefreiung (mit Attest
der Kinderärztin oder des Kinderarztes) in Anspruch nehmen müssen.
Am Ende des Vademecums finden Sie ein Formular für die Meldung einer Dienstunfähigkeit von bis zu drei Tagen.
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Versicherungen
Eine Schlüsselversicherung und eine Diensthaftpflichtversicherung sind sehr empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben. Krankenversicherung (und Beihilfe) sind eine äußerst komplizierte Materie, über die wir Sie an den Einführungstagen zu informieren versuchen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, mehrere Meinungen oder Angebote
einzuholen.
Beihilfe – Zentrale Beihilfestelle beim Regierungspräsidium Kassel
Beihilfeanträge sollen nicht auf dem Dienstweg eingereicht werden; sie werden direkt an die unten folgende Adresse geschickt. Formulare für Beihilfeanträge findet man unter: www.rp-kassel.de (rechts auf den Button „Beihilfe“ klicken) oder direkt: http://beihilfe.rp-kassel.de/static/abt1/ebeihilfe/download.htm
Die Beihilfestelle bittet, sich zunächst im Internet unter www.rp-kassel.de zu informieren. Dort gibt es Merkblätter
und Informationen zum Beihilferecht und zu den aktuellen Bearbeitungszeiten, außerdem eine ausführliche Anleitung und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Rückfragen zum Beihilfebescheid werden schriftlich unter
beihilfe-kassel@rpks.hessen.de erbeten.
Widersprüche gegen Bescheide sind schriftlich einzureichen.
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat Beihilfen / Hünfeld
36086 Hünfeld
Dienstunfall
Bei Dienstunfällen und Wegeunfällen ist ein (z. B. in der Ausbildungsschule erhältliches) Formular „Dienstunfallmeldung“ auszufüllen und im Studienseminar einzureichen, das dieses an das Regierungspräsidium Darmstadt,
Dienstunfallfürsorge, sowie an die Personalstelle der LA in Kassel weiterleitet. Bei Angestellten ist die Unfallkasse
Hessen, Gesetzliche Unfallversicherung, Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt, Tel.: 069 / 29972440, zuständig. Bei Nachfragen - z. B. bei sehr langer Bearbeitungszeit - können Sie sich direkt an die jeweils für Sie zuständige Stelle wenden.
(Dienst-)Bezüge (Gehalt)
Auch der Ihre Bezüge betreffende Schriftverkehr mit der Hessischen Bezügestelle (HBS) soll nicht auf dem Dienstweg erfolgen: Bei Schreiben an die HBS müssen Sie die Dienststellennummer des Studienseminars (9503) und Ihre Personalnummer angeben, die Sie dem ersten Besoldungsnachweis entnehmen. Die HBS erstellt und versendet
nicht jeden Monat einen Besoldungsnachweis, sondern nur wenn sich etwas ändert.
Die Information über das Jahresgehalt finden Sie auf dem Besoldungsnachweis für den Monat Dezember. Änderungen der Eintragungen auf der „Lohnsteuerkarte“ müssen auf dem Dienstweg beantragt werden.
Hessische Bezügestelle (HBS)
Friedrich-Ebert-Straße 104 - 106
34119 Kassel
E-Mail: hbsk@hbs.hessen.de
Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse / Familienverhältnisse
Jede Änderung Ihrer Anschrift müssen Sie unverzüglich auf dem Dienstweg dem Studienseminar schriftlich mitteilen. Unterrichten Sie bitte auch Ihre Ausbildungsschule. Außerdem ist jede Personenstandsänderung dem Hessische Lehrkräfteakademie auf dem Dienstweg schriftlich mitzuteilen. Bei einer Eheschließung oder Namensänderung fügen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Heiratsurkunde als Anlage bei. Es
empfiehlt sich außerdem, einen entsprechenden Antrag in das Schreiben aufzunehmen:
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Mitteilung meiner Eheschließung
Antrag auf Zahlung des Verheirateten- bzw. Familienzuschlags
Mutterschutz: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes besteht für die (werdende) Mutter ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dieses wird von der Personalstelle Kassel der Hessischen Lehrkräfteakademie ausgesprochen, wenn Sie auf dem Dienstweg über das Studienseminar eine ärztliche Bescheinigung
vorlegen, aus welcher der voraussichtliche Zeitpunkt der Niederkunft ersichtlich ist. Die Geburt des Kindes teilen
Sie der Hessischen Lehrkräfteakademie mit der beglaubigten Fotokopie oder Abschrift der Geburtsurkunde auf dem
Dienstweg mit. Es empfiehlt sich den folgenden Antrag in das Schreiben aufzunehmen:
Mitteilung der Geburt des Kindes
Antrag auf Zahlung des Kindergeldes
Nach Ablauf des Beschäftigungsverbots gewährt das Amt - sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind - Elternzeit für
die Dauer von maximal drei Jahren. Anträge müssen auf dem Dienstweg spätestens vier Wochen vor Ablauf des
Beschäftigungsverbots gestellt werden, frühestens nach der Entbindung.
Sie haben auch die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst zu beantragen (siehe folgenden Abschnitt).
Alle diese Schreiben müssen zweifach beim Studienseminar eingereicht werden.
Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst
Nach § 38 Abs. 5 des HLbG kann auf Antrag der LiV eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bewilligt werden.
Familiäre Gründe sind die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Nachweispflicht). Die nähere Ausgestaltung erfolgt per Rechtsverordnung.
Hier sind einige Merkmale:
 Teilzeitbeschäftigung ist in der Einführungsphase und im Prüfungssemester nicht möglich.
 Der Beginn der Teilzeitbeschäftigung ist nur zu Beginn eines Hauptsemesters möglich.
 Die Module und Ausbildungsveranstaltungen der beiden Hauptsemester können auf bis zu 4 Semester
(50% Modell) verteilt werden.
 Die Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts wird entsprechend angepasst.
 Die Bezüge werden entsprechend dem Verlängerungsmodell um 50% oder auf 2/3 Anteil gekürzt.
 Die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit wird grundsätzlich nicht erteilt.
 Ergänzende staatliche Sozialmittel werden in der Regel nicht gewährt.
Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an die Seminarleitung, wenn Sie ein Teilzeitreferendariat in Erwägung ziehen. Die
Rechtsverordnung finden Sie auf der Homepage.
Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen und außerschulischen Fortbildungen
Leider passieren bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und bei Fortbildungen außerhalb der Schule hin und wieder
Dienstunfälle, die für die Betroffenen versicherungsrechtlich nur dann unproblematisch zu regeln sind, wenn es sich um vom
Vorgesetzten genehmigte dienstliche Veranstaltungen handelt. Deshalb ist die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Unterrichts, darunter Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und besondere Projekte sowie die Teilnahme an Fortbildungen außerhalb der Schule durch die Leiterin des Studienseminars oder
ihren Vertreter zu genehmigen. Solche Veranstaltungen sind nach HLbGDV § 43, Abs. 1 Teil der Ausbildung.
Beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn der Schulveranstaltungen oder der Teilnahme an einer Fortbildung mit dem auf
der Website des Seminars zu erhaltenden Antragsformular die dienstliche Genehmigung über Ihren AP-Betreuer oder Ihre
AP-Betreuerin an der Schule.
Ohne schriftliche Genehmigung zulässig sind schulnahe Initiativen von kurzer Dauer während des Unterrichts, z. B. der
spontan unternommene Gang in den Park im Kunstunterricht zum Zeichnen nach der Natur oder der reguläre SportunterSeite 6 von 13
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richt auf dem von der Schule mitgenutzten Vereinssportplatz.
Regeln für einen vertretbaren Umfang der Teilnahme hat der Seminarrat im Hinblick auf eine Gleichbehandlung und den
Schutz vor Überlastung Einzelner aufgestellt. Dessen Beschlüsse finden Sie unter http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de > Gremien > Beschlüsse und Informationen des Seminarrats.
Sie sollten die Bescheinigung über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu Ihrem Portfolio nehmen und eine Kopie
für Ihre Personalakte im Studienseminar vorlegen.
Dienstbefreiungen - Beurlaubungen – Sonderurlaub
Für Dienstbefreiungen (Beurlaubungen, Sonderurlaub) von Beamtinnen oder Beamten gilt § 16, Abs. 1 der Urlaubsverordnung (UrlVO) in Verbindung mit § 106 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Für Angestellte gilt
§ 29, Abs. 1 der Tarifvereinbarung für den Öffentlichen Dienst in Hessen (TV-H).
Für Dienstbefreiungen ist als Dienstvorgesetzter grundsätzlich die Leiterin des Studienseminars oder ihr Vertreter zuständig.
Zusätzlich muss bei Beurlaubungen von einzelnen Unterrichtsstunden oder Unterrichtstagen die Leiterin oder der Leiter der
Ausbildungsschule zustimmen. Informieren Sie in diesen Fällen stets auch die AP-Verantwortliche oder den APVerantwortlichen.
Bei Beurlaubungen von Ausbildungsveranstaltungen müssen Sie insbesondere auch die zuständige Ausbilderin oder den
zuständigen Ausbilder über die Dienstbefreiung unterrichten.
Eine Beurlaubung von ganzen Schultagen ist rechtzeitig schriftlich – z. B. per E-Mail - zu beantragen und kurz zu begründen. Jede Beurlaubung über zwei Tage hinaus oder in direkter Verbindung mit Schulferien (direkt vor Beginn oder im Anschluss) erfordert ein formloses Gesuch auf dem Dienstweg an die Hessische Lehrkräfteakademie. Diese Beurlaubungen
müssen mindestens drei Wochen vorher beantragt werden und können nur angetreten werden, wenn eine schriftliche Genehmigung vorliegt.
Für Angestellte (EU-Lehrkräfte, Schulreferendarinnen/-referendare) gelten besondere Regelungen. Bitte informieren Sie sich
rechtzeitig im Studienseminar.
Am Ende dieses Vademecums finden Sie ein Formular für den Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung nach UrlVO §
16.
Jahresurlaub
Sie haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr, nicht auf die ganzen Ferien, wie Teile der Bevölkerung das von
Lehrkräften meinen. Diese Urlaubstage sind grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit – d. h. in den Ferien - zu nehmen. Eine Beantragung bzw. Genehmigung ist nicht erforderlich.
Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Eine Verkürzung nach der HLbGDV vom 28.09.2011, § 42, Ausbildungsdauer, in Verbindung mit HLbG § 38 Abs. 4 Nr. 1, ist
auf Antrag auf dem Dienstweg an die Hessische Lehrkräfteakademie möglich, wenn ein Ausbildungsvorsprung vorliegt. Ein
solcher kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung im Umfang von mind
120 Stunden. Ein Unterrichtsbesuch durch die Seminarleitung muss mit mindestens 11 Punkten bewertet werden.
2. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung. Der Durchschnitt der Modulbewertungen muss mindestens 12,5 Punkte ergeben, keines der Module darf weniger als 11 Punkte ergeben.
Auch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in besonderen Fällen – insbesondere bei längeren Erkrankungen von
zusammenhängend mehr als einem Monat - möglich.
Sowohl bei Verlängerung als auch bei Verkürzung endet der Vorbereitungsdienst mit dem Monat, in dem die 2.
Staatsprüfung bestanden wurde (§ 53 (1) HLbG).
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Wechsel der Ausbildungsschule
Der Wechsel der Ausbildungsschule ist nur in Ausnahmefällen mit besonderer schriftlicher Begründung möglich. Hierzu die
HLbGDV § 40 Abs. 2: „Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den
Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.“
Nebentätigkeiten – Mehrarbeit - Studium
Nebentätigkeiten für einen anderen Arbeitgeber (z. B. Unterricht an einer Privatschule, VHS oder Hochschule, Training für
einen Verein; Leitung eines Chores oder Orchesters) sind bis zu einem Jahresverdienst von 1.227 Euro anzeigepflichtig,
darüber genehmigungspflichtig. Der Umfang darf sechs Wochenstunden (Schulstunden) nicht übersteigen. Diese müssen
außerhalb Ihrer Unterrichts- und Ausbildungszeiten liegen. Antragsformulare finden Sie auf der Website des Studienseminars. (Siehe auch HBG §§ 79 u. 80.)
Wenn Sie – nach bestandener zweiter Staatsprüfung – mehr als die in der HLBGDV § 43, Abs. 9 vorgesehenen zwölf Unterrichtsstunden erteilen und für die weiteren Unterrichtsstunden eine Vergütung vom Staatlichen Schulamt erhalten, dann
handelt es sich um Mehrarbeit für denselben Arbeitgeber. Den dafür erforderlichen Schriftverkehr regeln auf Antrag der
zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schulleiters das Staatliche Schulamt und das Studienseminar. Sie finden einen entsprechenden Vermerk dann in Ihrer Personalnebenakte.
Die Fortführung oder Aufnahme eines Studiums während des Vorbereitungsdienstes fällt unter Ihr Recht auf lebenslanges Lernen und ist nicht genehmigungs-, sondern lediglich – formlos, z. B. per E-Mail - anzeigepflichtig.
Gremien im Studienseminar
Personalrat
Das Studienseminar hat wie jede Dienststelle einen gewählten Personalrat, der die Interessen der Referendarinnen, Referendare und EU-Lehrkräfte sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder vertritt. Nähere Informationen finden Sie auf unserer
Website unter „Gremien“ > „Der Personalrat“.
Seminarrat
Der Seminarrat des Studienseminars besteht aus sechs Referendarinnen, Referendaren oder EU-Lehrkräften, fünf Ausbilderinnen oder Ausbildern und der Seminarleiterin. Er beschließt insbesondere über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der
Ausbildung, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung am Studienseminar. Die Beschlüsse des Seminarrats finden Sie auf der Website unter „Gremien“ > „Der Seminarrat“.
Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare und EU-Lehrkräfte
Dieses wichtige Gremium tagt mindestens zweimal im Jahr im Mai/Juni bzw. im November/Dezember. Diese Vollversammlung wählt jeweils im Mai/Juni die Sie vertretenden Mitglieder des Seminarrats und berät und beschließt gegebenenfalls über
wichtige Angelegenheiten der Ausbildung und des Studienseminars. Die Einladungen erfolgen per E-Mail.
Das Blockseminar
Das Blockseminar ist eine Ausbildungsveranstaltung des Studienseminars Frankfurt am Main und findet zweimal im Jahr in
der Woche vor den Weihnachts- und vor den Sommerferien in einer Tagungsstätte oder Jugendherberge statt.
Das Besondere am Blockseminar ist, dass es von LiV für LiV (und EU-Lehrkräfte) veranstaltet wird, d. h., die meisten der
dort angebotenen Veranstaltungen werden von LiV verantwortet und durchgeführt. Entsprechend sind Themen vertreten, die
in Ausbildungsveranstaltungen und Modulen nach Erfahrung der LiV manchmal zu kurz kommen. So gab es in den letzten
Jahren z.B. Anleitungen zu Entspannungstechniken, zur Planung und Durchführung von Klassenfahrten und zur Problematik der Notengebung.
Auch ein Austausch zwischen den verschiedenen Ausbildungsphasen wird hier möglich und ist als fester Programmpunkt
eingeplant.
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Siehe auch http://www.blockseminar.de/
Der hessische Bildungsserver
Auf dem hessischen Bildungsserver http://dms.bildung.hessen.de finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Unterricht
und Schule. Hier sind insbesondere die Bereiche neues Kerncurriculum, Hessische Bildungsstandards, Lehrpläne, Schulrecht, Lehrerbildung (Fortbildungsangebote) und Lernarchive (Online-Materialien zu Unterrichtsfächern) zu empfehlen. Im
internen Bereich finden Sie Materialien, die nur für hessische Lehrerinnen und Lehrer zugänglich sein sollen, z. B. Sendungen des Hessischen Rundfunks und bestimmte hessenweit lizenzierte Software. Die Anmeldung erfolgt über den Button
"Einloggen…" im rechten oberen Bereich der Seite. Der Bildungsserver ermöglicht es auch, geschützte Arbeitsgruppen
(Lakk online) zu bilden, die nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich sind und meist als Materialarchiv genutzt
werden. In Zukunft wird auch der Bildungsserver mit den Funktionalitäten einer Lernplattform ausgestattet sein. Bei weiteren
Fragen senden Sie bitte eine E-Mail an Herrn Leonhardt:
leonhardt@studsemgymffm.de
Dienst- und Fachaufsicht – Unterstützungssysteme
Im Auftrag des Hessischen Kultusministeriums und im Rahmen der Hessischen Lehrkräfteakademie üben in Hessen 15
Staatliche Schulämter die Dienst- und Fachaufsicht über die etwa 2.000 Schulen aus und sind in dieser Hinsicht auch für Sie
und Ihren eigenverantworteten Unterricht zuständig. Hier die Adresse des für die Frankfurter Ausbildungsschulen des Studienseminars zuständigen Staatlichen Schulamts:
Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt a. M.
Stuttgarter Straße 18 - 24
60329 Frankfurt a. M.
069 3 89 89 0
http://www.schulamt-frankfurt.hessen.de/
Für das Georg-Büchner-Gymnasium im Bad Vilbel ist folgendes Staatliche Schulamt zuständig:
Staatliches Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis
Mainzer-Tor-Anlage 8
61169 Friedberg
Tel: +49 (0) 6031 - 188 600 (Zentrale)
Fax:+49 (0) 6031 - 188 699
http://www.schulamt-friedberg.hessen.de/
Für das Hessenkolleg ist folgendes Staatliche Schulamt zuständig:
Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Telefon 0641/4800-310
Telefax 0641/4800-3450
http://www.schulamt-giessen.hessen.de/
Anlagen:
Formulare
 Antrag auf Dienstbefreiung
 Antrag auf Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung
 Krankmeldung
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Name, Vorname - Ausbildungsschule
An die Leiterin des
Studienseminars für Gymnasien
Frankfurt am Main
Antrag auf Genehmigung von Dienstbefreiung (§ 16 UrlVO)
Hiermit beantrage ich Dienstbefreiung von / bis………………………………………. …...
aus folgendem Grund:
……………………………………………………………………………………………….
Das Einverständnis der Schulleitung ist eingeholt
Ja
Nein
Ja
Nein
Sofern Ausbildungsveranstaltungen betroffen sind:
Das Einverständnis der Ausbildungsverantwortlichen ist eingeholt
Ggfs. Erläuterung:
……………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………….
Ort, Datum
(Unterschrift Antragsteller/in)
Der Antrag wird genehmigt.
Ort, Datum
(Unterschrift Dienstvorgesetzte/r)
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Name:
Vorname:
Schule:
Frankfurt am Main, den
Nachrichtlich an das Sekretariat des Studienseminars
Teilnahme an außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen
(Exkursionen, Klassenfahrten, Studienfahrten) oder an Fortbildungsveranstaltungen
Hiermit beantrage ich die Genehmigung zur Teilnahme an
von
bis
Die Genehmigung der Schulleitung liegt vor. Sofern Seminarveranstaltungen betroffen sind, haben die
zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Zustimmung gegeben.
Ich habe bereits an folgenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen teilgenommen:
1.
vom
bis
2.
vom
bis
Bei Klassen- oder Studienfahrten: Es handelt sich um die Begleitung einer Lerngruppe, in der ich unterrichtet habe, zurzeit unterrichte oder unterrichten werde.
Begründung meines Antrages:
Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers:
Unterschrift der/des an der Schule zuständigen
Ausbilderin/Ausbilders
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Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?
Wenn Sie erkrankt sind, informieren Sie unverzüglich die Ausbildungsschule
(Anruf) über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer. Des Weiteren
unterrichten Sie unmittelbar das Seminar per Fax, E-Mail oder per Post (Formular auf unsere Homepage) und informieren Sie uns über die voraussichtliche
Dauer.
Sofern Sie wegen einer Erkrankung an Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen können, informieren Sie außerdem die zuständigen Ausbilderinnen
und Ausbilder.
Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag
der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bitte denken Sie daran, dass bei einer Erkrankung das Wochenende mitzählt.
Das heißt, sollten Sie an einem Freitag erkranken und am Montag noch
krank sein, brauchen wir ab Montag ein ärztliches Attest, da dieser der
vierte Tag ist.
Sollte Ihre Erkrankung mehr als sieben Tage dauern, ist eine schriftliche
Rückmeldung im Studienseminar (Postweg oder E-Mail) erforderlich.
Bei einer Erkrankung von mehr als drei Wochen führen Sie ein Rückmeldegespräch mit der Seminarleitung.
An das Studienseminar ist das Original zu senden. Der Schule genügt eine
Kopie der Bescheinigung.
Nach Ablauf der vom Arzt angegebenen Zeit muss bei längerer Krankheit ein
Folgeattest vorgelegt werden. Die Seminarleitung ist verpflichtet, der Hessischen Lehrkräfteakademie zu berichten, wenn bei Versäumnis wegen Krankheit
am vierten Tag der Erkrankung noch kein ärztliches Attest vorgelegt worden ist
(§ 23 der Dienstordnung). Die ärztlichen Bescheinigungen sind unmittelbar im
Original an das Studienseminar und in Kopie an die Schulen zu senden.
Folgender Text ist bei einer Krankmeldung bis zu drei Tagen zu verwenden.
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Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M)
Vademecum Stand 4-2015
Name, Vorname
An die Leitung des
Studienseminars für Gymnasien
Frankfurt am Main
Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung bis zu drei Tagen
Ich
bin
heute,
…………………………….….,
und
an
folgenden
weiteren
Tagen
………………………………………………...… erkrankt und deshalb dienstunfähig.
Datum
(Unterschrift)
Freistellung bei Krankheit von Kindern unter zwölf Jahren!
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2c UrlVO kann Dienstbefreiung aus „sonstigen, wichtigen, persönlichen Gründen“ gewährt werden. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr. Ein Attest des behandelnden Arztes ist vorzulegen.
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