Kammerreport_Heft_1_2015 - Rechtsanwaltskammer Koblenz

Kammerreport
HEFT 1 | Mai 2015
Editorial
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,
Kammerversammlung 2015
am 17.06.2015 findet die jährli­
che Versammlung aller Mit­
glieder der Rechtsanwalts­
kammer in Koblenz statt. Wir
haben der Veranstaltung ein
neues Gesicht gegeben und
Inhalt
Editorial.................................... 1
Einladung zur
Kammerversammlung........... 2
Aus der Tätigkeit
des Vorstandes........................ 5
sind auf Ihre Reaktionen ge­
spannt. Ab 10.00 Uhr haben
Sie die Möglichkeit, sich in ver­
schiedenen Fachgebieten fort­
zubilden und Fortbildungs­
nachweise nach § 15 FAO zu
erwerben. Nach kurzer Pause
findet die Kammerversamm­
lung statt, an die sich ein
­lockerer Empfang anschließt,
den wir bei gutem Wetter auf
die Gartenflächen des Ta­
gungshotels an der Mosel ver­
lagern werden. Sie können
also das Angenehme mit dem
– in mehrfacher Hinsicht –
Nützlichen verbinden.
IX.Unsere neue Homepage
In der Kammerversammlung
stehen Neuwahlen zum Vor­
stand an, was alleine schon
Grund für eine rege Teilnahme
sein sollte. Neben Personalfra­
gen werden uns allerdings
auch eine Vielzahl von Sachfra­
gen beschäftigen. Das hinter
uns liegende Jahr 2014 war tur­
bulent. Das Jahr 2015 hat hier­
an bislang nahtlos angeknüpft.
Die weitere Entwicklung wird
uns alle beschäftigen.
Hinweise................................. 28
Syndikusanwälte
Personalnachrichten............ 32
Die rechtliche Stellung der
Syndikusanwälte, die durch
die Entscheidung des Bundes­
sozialgerichtes massiv berührt
wurde, bedarf einer gesetzli­
chen Neuregelung. Das hat der
Bundesgesetzgeber inzwi­
schen erkannt, nach Einschät­
zung der Bundesrechtsan­
I.Syndikusanwälte
II.Elektronischer Rechtsverkehr
III.Vollmachtsdatenbank
IV.Jahresempfang der Wirtschaft
2015
V.Neues aus dem Berufsrecht
VI.Wahlen zur Satzungsver­
sammlung
VII.Öffentlichkeitsarbeit
VIII.Seminar-Service der Rechts­
anwaltskammer Koblenz
Neue Fachanwälte................ 35
Kanzlei- und Stellenmarkt .36
Literaturhinweise................. 38
Impressum............................. 40
waltskammer
hierbei aller­
dings den fal­
schen Ansatz
gewählt. Än­
derungen in
der Bundes­
rechtsanwalts­
ordnung dro­
hen zu einer
Zweiteilung
der Anwalt­
schaft zu führen, wobei das ei­
gentliche Problem, also der
sozialversicherungsrechtliche
Status der Syndikusanwälte
möglicherweise gar nicht ge­
löst wird. Ob durch die beab­
sichtigten Änderungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung
– quasi durch die Hintertür –
die Möglichkeit für gewerbli­
che Unternehmen eröffnet
wird, sich an Anwaltsgesell­
schaften zu beteiligen, ist kaum
abzuschätzen. Es besteht also
aller Anlass, auf den Gesetzge­
bungsprozess Einfluss zu neh­
men, was im Übrigen nur von
Syndikusanwälten und nieder­
gelassenen Anwälten gemein­
sam und nicht, wie es in man­
chen Kammerbezirken zu
beobachten ist, gegeneinan­
der zu bewältigen sein wird.
Hierüber wird in der Kammer­
versammlung zu reden sein.
Kammerreport
Die vom Bundesgesetzgeber
angeordnete Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs
macht jedenfalls auf Seiten der
Anwaltschaft erhebliche Fort­
schritte. Die federführende
Bundesrechtsanwaltskammer
geht davon aus, dass die An­
waltschaft entsprechend der
gesetzlichen Vorgabe zum
01.01.2016 für jeden Anwalt
ein besonderes elektronisches
Anwaltspostfach (beA) bereit­
stellen wird. Wann die Justiz
nachzieht und diesen Kommu­
nikationsweg eröffnet, bleibt
abzuwarten. Dass die Kosten
eines solchen Projektes erheb­
lich sind, hatte ich bereits in
der letzten Kammerversamm­
lung erläutert. Die von der
Bundesrechtsanwaltskammer
erhobene Umlage mussten Sie
erstmals zum Jahresbeginn
zahlen. Einige Irritationen, die
in diesem Zusammenhang bei
manchen Kollegen aufgetre­
ten sind, konnten wir durch In­
formationen beseitigen. Da
das Projekt im nächsten Jahr in
seine „heiße Phase“ tritt, be­
steht allerdings auch in der
Kammerversammlung wieder­
um Anlass, Ihnen hierzu ergän­
zende Informationen zu ge­
ben. Das Thema berührt
zwangsläufig jeden von uns,
sollte also auch für jeden von
uns Anlass sein, sich auf der
Kammerversammlung zu in­
formieren.
Ich freue mich auf informative
aber auch unterhaltsame Ver­
anstaltungen bei unserem
„kleinen Anwaltstag“ und ver­
bleibe
mit freundlichen kollegialen
Grüßen
JR Gerhard Leverkinck
Präsident
Einladung zur
Kammerversammlung 2015
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, zu der Kammerversammlung 2015 am
Mittwoch, 17.06.2015, 17.00 Uhr,
Hotel CONTEL Koblenz, Pastor-Klein-Straße 19, 56073 Koblenz
darf ich Sie herzlich einladen.
1. Wie bereits vielfach angekündigt, hat der Vorstand beschlossen, die Kammerversammlung
2015 erstmals im Rahmen eines
„Kleinen regionalen Anwaltstages“
zu organisieren.
Neben der Möglichkeit des kollegialen Austausches bieten wir bei der Gelegenheit den Fach­
anwälten der „vier stärksten“ Fachanwaltschaften unseres Bezirks die Möglichkeit, 1/3 ihrer
Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO für 2015 zu erledigen.
2
Anerkannte, renommierte Dozenten wie Prof. Dr. Martin Reufels, Köln
Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen
Jürgen Cierniak, Karlsruhe
referieren zu
–Fehler im arbeitsgerichtlichen Vergleich – Fallen und Chancen
–Elternunterhalt und Anspruchsübergang
–Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht
–Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – Verteidigungsansätze.
Nicht nur für IT-Rechtler unseres Bezirks interessant, sondern letztlich für jeden der anwaltlichen Verschwiegenheit Verpflichteten von besonderer Bedeutung sind die Erkenntnisse
und Empfehlungen der Mitglieder des
Chaos Computer Club Mainz e. V.
zu dem Thema
Im Jahre 2 nach Snowden
Was haben wir gelernt und ist ein Schutz überhaupt möglich?
2. Nach einer kurzen Pause bei einem Imbiss und einem Glas Wein, zu der die Mitglieder des
Vortandes und die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltvereine unseres Bezirks, die seit der
letzten Kammerversammlung neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und
Kollegen besonders begrüßen, findet um 17.00 Uhr unsere jährliche Mitgliederversammlung
statt, an deren Anschluss gegen 18.30 Uhr der Vorstand alle Anwesenden herzlich zu einem
Austausch bei
Bier/Wein und Gegrilltem
unter musikalischer Begleitung der Jazz-Band Konflux
in den wunderschönen, direkt an der Mosel gelegenen Garten des Contels einlädt.
3. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2014 liegt diesem Kammerreport bei. Der Haushaltsab­
schluss 2014 kann in der Geschäftsstelle und in den Landgerichtsbezirken Bad Kreuznach,
Mainz und Trier bei den Vorsitzenden der dortigen Anwaltvereine eingesehen werden.
Ich würde mich sehr freuen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen unserem Angebot und der
Einladung zur Kammerversammlung Folge leisten könnten und nach der Kammerversamm­
lung mit uns in entspannter Atmosphäre ein Bier oder ein Glas Wein zu trinken.
JR Gerhard Leverkinck
Präsident
3
Tagesordnung
Kammerreport
1. Vereidigung der neu zur
Rechtsanwaltschaft zuzulassenden Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte
Vor Eintritt in die Tagesordnung
werden vor der Mitgliederver­
sammlung 2015 wieder die neu
zur Rechtsanwaltschaft zuzulas­
senden Kolleginnen und Kolle­
gen vereidigt und als neue Mit­
glieder in unserem Kreis begrüßt.
2. Bericht des Präsidenten
über das abgelaufene Geschäftsjahr 2014
3. Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene
Geschäftsjahr 2014
4. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des
Vorstandes und der Geschäftsführung gem. § 89
Abs. 2 Ziff. 6 BRAO
7. Ergänzung der Gebührenordnung
Im Kammerreport 3/2014 ha­
ben wir darauf hingewiesen,
dass die Vollmachtsdaten­
bank auch für Rechtsanwälte
kommt. Auf elektronischem
Wege können dann auch alle
Rechtsanwälte mit Hilfe der
Vollmachtsdatenbank Zugang
zu den bei der Finanzverwal­
tung gespeicherten Daten
­ihrer Mandanten erhalten.
Der Vorstand möchte für die
Ausstellung bzw. Registrie­
rung eines Zugangsmediums
die nachfolgenden Gebühren
erheben. Er schlägt der Kam­
merversammlung vor, zu be­
schließen, die Gebührenord­
nung wie folgt zu ergänzen:
15.
a) für die Beantragung einer
RAK-Zugangskarte, d. h. Erstoder Ersatzkarte: 50,00 €
5. Beitragsfestsetzung
a)Kammergrundbeitrag 2016
(150,00 €)
b)Zuschlag zum Kammer­
grundbeitrag 2016 (Umsatz
2015)
c)beA-Sonderbeitrag 2016
(70,00 €)
d)Syndikuspauschale
(200,00 €)
e)Pauschale bei doppelter
Kammerzugehörigkeit
(180,00 €)
f )GmbH-Pauschale (250,00 €)
g)Sterbegeld
6. Bewilligung der Mittel für
das Jahr 2016
4
b) für das Registrieren einer
DATEV SmartCard classic für
Berufsträger: 35,00 €
8. Wahl der Rechnungsprüfer
für die Geschäftsjahre
2015/2016
Die von der Kammerversamm­
lung 2013 für die Prüfung der
Geschäftsjahre 2013/2014 ge­
wählten Kollegen:
Joachim Zillien, Mainz
Prof. Dr. Hubert Schmidt
stehen zur Wiederwahl zur Ver­
fügung.
9. Vorstandswahlen
Im Kammerreport 3/2014 ist
darauf hingewiesen worden,
dass nach § 68 Abs. 2 BRAO
im Jahre 2015 wiederum die
Hälfte der Mitglieder des Vor­
standes unserer Kammer aus­
scheiden muss. Hiervon be­
troffen sind die zuletzt in der
Kammerversammlung 2011
bzw. als Ersatzwahl im Jahre
2014 gewählten Vorstandsmit­
glieder:
Für den Landgerichtsbezirk
Koblenz:
Rechtsanwalt Wolfgang
Fesch, Koblenz
Rechtsanwalt Dr. Matthias
Krist, Koblenz
Rechtsanwalt Matthias Karst,
Koblenz
Rechtsanwalt JR Gerhard Leverkinck, Koblenz
Für den Landgerichtsbezirk
Mainz:
Rechtsanwältin Gisela Hammes, Mainz
Rechtsanwältin JRin Alice
Vollmari, Mainz
Rechtsanwältin Claudia Karwatzki, Ingelheim
Alle Kolleginnen und Kollegen
haben erklärt, zur Wiederwahl
zur Verfügung zu stehen und
sind entsprechend fristgerecht
zur Wiederwahl vorgeschlagen
worden.
10. Verschiedenes
Aus der Tätigkeit des Vorstandes
I.
Syndikusanwälte
Wie ein Donnerschlag sind die
Urteile des 5. Senats des BSG
vom 04.03.2014 über die deut­
sche Anwaltschaft hereinge­
brochen.
1. Vertraute man bisher auf
die „Vier-Kriterien-Theorie“,
so galt ab sofort auch für die
sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung die vom BGH und
BVerfG entwickelte, sogenann­
te „Zwei-Berufe-Theorie“.
Für die betroffenen Syndikus­
anwälte bedeutet das, dass
diese ab sofort nur noch be­
züglich ihrer Einnahmen aus
rein anwaltlicher Tätigkeit von
der Rentenversicherung zum
Versorgungswerk, dessen
Pflichtmitglied sie aufgrund
der Tatsache ihrer Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft sind,
befreit werden und bezüglich
ihrer (Haupt)einnahmen aus
abhängiger Stellung zur Ren­
tenversicherung Bund alters­
versichert sind.
Betroffen von diesen Entschei­
dungen des BSG waren zu­
nächst ca. 23 % unserer Mitglie­
der, wovon 38 % Kolleginnen
waren.
Sofort liefen nicht nur bei den
beiden großen Anwaltsorgani­
sationen auf Bundesebene die
Überlegungen auf Hochtou­
ren. Selbstverständlich war es
auch oberstes Ziel des BUJ
(Bundesverband der Unter­
nehmensjuristen), für seine
Mitglieder die Mitgliedschaft
im Versorgungswerk zu erhal­
ten.
2. Die Deutsche Rentenversi­
cherung Bund hat dann am
12.12.2014 eine „Information
zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014
zum Befreiungsrecht von
Syndikusanwälten und dem
einzuräumenden Vertrauensschutz“ herausgegeben.
Zusammengefasst ergaben
sich hieraus folgende Eck­
punkte:
–Syndikusanwälte, die über
einen aktuellen Befreiungs­
bescheid für ihre derzeit
ausgeübte Beschäftigung
verfügen, bleiben in dieser
Beschäftigung befreit.
–Für Syndikusanwälte, die
am 31.12.2014 bereits das
58. Lebensjahr vollendet ha­
ben, bleibt es – auch bei ei­
nem Arbeitgeberwechsel –
bei einer Versicherung in
dem zuständigen berufs­
ständischen Versorgungs­
werk, wenn sie in der Ver­
gangenheit befreit waren
und solange alle Vorausset­
zungen für eine Pflichtversi­
cherung im Versorgungs­
werk vorliegen (Zulassung
als Rechtsanwalt, Zahlung
einkommensbezogener
Beiträge usw.).
–Ausgenommen vom Ver­
trauensschutz sind Perso­
nen, die bei ihrem Arbeitge­
ber keine rechtsberatende
Tätigkeit ausüben.
–Syndikusanwälte, deren
­Befreiungsbescheid nicht
für die aktuell ausgeübte
Beschäftigung ausgespro­
chen wurde und die am
31.12.2014 das 58. Lebens­
jahr noch nicht vollendet
haben, werden von ihren
Arbeitgebern spätestens zu
dem Stichtag 01.01.2015
zur gesetzlichen Rentenver­
sicherung angemeldet. Ist
eine Anmeldung bereits zu
einem Termin vor dem
Stichtag erfolgt, verbleibt es
dabei.
–Für die Beschäftigten, die
bis zum Stichtag 01.01.2015
umgemeldet sind, sind Bei­
träge zur gesetzlichen Ren­
tenversicherung – wie bei
allen anderen Beschäftigten
auch – ab dem Datum der
Anmeldung laufend zu ent­
richten. Für die Vergangen­
heit werden Beiträge für
diese Beschäftigten nicht
erhoben, wenn sie durchge­
hend als Rechtsanwalt zu­
gelassen waren und für ihre
Arbeitgeber eine rechtsbe­
ratende Tätigkeit ausgeübt
haben.
Wenn auch diese Regelung
für einen Großteil der be­
troffenen Kollegen ein „Aufatmen“ bedeutet, so haben
die jungen und späteren
Syndici die Folgen dieser
BSGE zu tragen. D. h. schnel-
5
les Handeln ist nach wie vor
geboten.
Kammerreport
3. Mit der Bundesrechtsan­
waltskammer ist der Vorstand
unserer Kammer der Auf­
fassung, dass die aus den
­S ozialgerichtsurteilen vom
03.04.2014 resultierende sozi­
alrechtliche Problematik der
Syndici nur durch eine Ände­
rung des SGB VI einer vernünf­
tigen Lösung zugeführt wer­
den kann. Die BRAK hatte
insoweit bereits am 04.12.2014
einen von der am 02.12.2014
zum Thema „Syndikusanwälte“
durchgeführten Konferenz
­aller Kammerpräsidenten im
Bundesgebiet beschlossenen
Gesetzesvorschlag an den
Bundesjustizminister über­
sandt.
Dieser lautet:
Art. 1
Änderung des VI Buches SGB
1. In § 6 Abs. 1 wird folgender
neuer Satz 3 eingefügt:
Eine Mitgliedschaft in der
berufsständischen Kammer
erfolgt auch dann, wegen
der Beschäftigung im Sinne
des Satz 1, wenn diese
dienstvertraglich vereinbart
wurde.
2. In § 231 wird folgender
­neuer Absatz 10 angefügt:
Personen, die vor dem
03.04.2014 nach § 6 Abs. 1
Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit wurden
oder als befreit behandelt
worden sind, gelten als be-
6
freit. Die Befreiung nach
Satz 1 endet, wenn sie nicht
mehr einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Kraft Gesetzes
angehören.
Art. 2.
Inkrafttreten
Art. 1 tritt zum 03.04.2014 in
Kraft.
4. Vor der nächsten, für den
15.01.2015 einberufenen Präsi­
dentenkonferenz veröffent­
lichte der Bundesjustizminister
das sogenannte „Eckpunktepapier des BMJ“ mit dem der
Status der Syndici in der BRAO
geregelt werden soll. Die Eck­
punkte lauten wie folgt:
1. Es soll eine – bisher fehlen­
de – berufsrechtliche Rege­
lung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte
geschaffen werden (vgl. § 58
StBerG).
2. Es wird geregelt, dass der
Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter
eines anderen Rechtsanwalts,
eines Angehörigen eines sozi­
etätsfähigen Berufs oder einer
Berufsausübungsgemein­
schaft (§ 59a BRAO) ausüben
darf.
3. Die Doppelberufstheorie
wird aufgegeben. Es wird gere­
gelt, dass der Rechtsanwalt,
der den Rechtsanwaltsberuf
als Angestellter anderer als der
in Nummer 2 genannten Per­
sonen ausübt, anwaltlich tätig
ist. Die Rechtsberatungsbefug­
nis beschränkt sich in diesem
Falle auf die Beratung und
Vertretung des Arbeitgebers
des Rechtsanwalts (= Legalde­
finition Syndikusanwalt).
4. Die anwaltliche Tätigkeit des
Unternehmensjuristen für sei­
nen Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der
Pflichtmitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmit­
gliedschaft in der Rechtsan­
waltskammer ist erforderlich,
damit die Befreiungsmög­
lichkeit von der gesetzlichen
­Rentenversicherung besteht.
Denn nach § 6 Absatz 1 Num­
mer 1 SGB VI besteht die Be­
freiungsmöglichkeit nur für
eine Beschäftigung, wegen der
kraft gesetzlicher Verpflich­
tung ein Beschäftigter Mitglied
einer berufsständischen Kam­
mer ist.
5. Die Tätigkeit des Rechtsan­
walts kann sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalt beschränken. Eine – daneben
ausgeübte – Tätigkeit als nie­
dergelassener Rechtsanwalt ist
zulässig, aber nicht notwendig.
6. Die anwaltliche Tätigkeit des
Syndikusanwalts umfasst die
Beratung und Vertretung in
allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (mit
Ausnahme der unter den Num­
mern 10 und 11 genannten).
Die Anwendbarkeit des
Rechtsanwaltsvergütungs­
gesetzes (RVG) wird ausge­
schlossen. Erstattungsrecht­
lich werden Kosten für den
Syndikusanwalt so behandelt
wie Kosten für sonstige Vertre­
ter des Unternehmens. Die Ab­
grenzung zu nichtanwalt­lichen
Tätigkeiten erfolgt nach den­
selben Grundsätzen wie beim
niedergelassenen Rechtsan­
walt (vgl. § 3 BRAO).
7. Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt
sowohl innerhalb als auch
­außerhalb des Syndikus-An­
stellungsverhältnisses nach
den allgemein geltenden
Grundsätzen für zweitberuf­
liche Tätigkeiten ausüben (un­
vereinbare Tätigkeiten gemäß
§ 7 Nummer 8, § 14 Absatz 2
Nummer 8 BRAO).
8. Für alle Fälle der Anstellung
(Nummern 2 und 3) wird ge­
regelt, dass die anwaltliche
Unabhängigkeit durch das
Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt
werden darf.
9. Mit dem Zulassungsantrag
des Syndikusanwalts muss der
Anstellungsvertrag vorgelegt
werden, aus dem sich ergeben
muss, dass die anwaltliche
­Unabhängigkeit gewährleistet
ist (Nummer 8). Die Zulassung
als Syndikusanwalt wird im
Rechtsanwaltsverzeichnis
erfasst.
10. Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll künftig für
die Tätigkeit des Rechts­
anwalts im Rahmen des Syndikus-Anstellungsverhältnisses gelten, soweit in
zivil- und arbeitsrechtlichen
Verfahren ein Anwaltszwang
besteht. Das Vertretungsver­
bot innerhalb des Anstellungs­
verhältnisses ist in diesen
F­ ällen erforderlich, um ein Un­
gleichgewicht zwischen den
Prozessparteien zu verhindern:
Denn ein solches träte ein,
wenn eine Einzelperson oder
kleine und mittlere Unterneh­
men ohne eigene Rechtsabtei­
lung einen Rechtsanwalt be­
zahlen müssten, für den
zudem noch die Mindestge­
bührenregelungen des RVG
(Unterschreitungsverbot) gel­
ten würden, während große
Unternehmen sich durch den
eigenen Syndikus vertreten
lassen und so ihr Kostenrisiko
verringern könnten.
Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren
ohne Anwaltszwang nicht
ändern. Bereits heute können
Unternehmensmitarbeiter ih­
ren Arbeitgeber als sonstige
Vertreter in diesen Verfahren
vertreten. Künftig können sie
diese Vertretung als Syndikus­
anwälte vornehmen.
Generell soll künftig zudem
die Vertretung des Arbeitge­
bers durch Syndikusanwälte in
verwaltungs-, finanz- und
sozialgerichtlichen Verfahren zulässig sein. Die in
­zivil- und arbeitsgerichtlichen
Verfahren vorgenommene Dif­
ferenzierung zwischen Verfah­
ren mit und ohne Anwalts­
z wang kann hier nicht
vorgenommen werden. Auch
in Verfahren, in denen An­
waltszwang besteht, können
sich Behörden und juristische
Personen des öffentlichen
Rechts durch eigene Beschäf­
tigte vertreten lassen, so dass
kein Ungleichgewicht zwi­
schen den Prozessparteien
entstehen kann.
Das RVG soll für diesen Fall
nicht anwendbar sein, weil
es auf die selbständige Tätig­
keit eines niedergelassenen
Rechtsanwalts abstellt, der
Syndikusanwalt dagegen für
seine Tätigkeit im Rahmen des
Anstellungsverhältnisses be­
zahlt wird.
11. Für die Verteidigung in
Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen seinen Arbeit­
geber oder Mitarbeiter des
­Unternehmens in Unterneh­
mensangelegenheiten geführt
werden, soll für den Syndikus­
anwalt ein generelles Vertretungsverbot gelten (auch so­
weit der Syndikusanwalt als
niedergelassener Rechtsan­
walt tätig wird). In Angelegen­
heiten des Straf- und Ord­
nungswidrigkeitenrechts ist
das Vertretungsverbot als Ver­
teidiger des Arbeitgebers im
Hinblick auf § 53 Absatz 1
Nummer 2, § 97 Absätze 1 bis
3, § 100c Absatz 6 und § 160a
StPO und das Gebot der effek­
tiven Strafverfolgung geboten
(insbesondere in Anbetracht
der unter Nummer 13 darge­
legten Gefahr der „Verschie­
bung“ von Beweismitteln). Das
Verbot der Verteidigung auch
von Mitarbeitern des Unter­
nehmens in Unternehmensan­
gelegenheiten ist im Hinblick
auf §§ 30, 130 OWiG erforder­
lich, da hiernach von Mitarbei­
tern begangene unterneh­
mensbezogene Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten
zugleich den Vorwurf einer
Ordnungswidrigkeit gegen
7
Kammerreport
das Unternehmen bzw. dessen
Inhaber begründen können.
12. Für die Berufspflichten
des Syndikusanwalts gelten
die allgemeinen Regelungen
(insbesondere Unabhängig­
keit, Verschwiegenheit, Verbot
der Vertretung widerstreiten­
der Interessen, Berufshaft­
pflichtversicherung, Hand­
akten, Fachanwaltschaft).
Bereichsspezifische Konkreti­
sierungen kann die Satzungs­
versammlung bei der BRAK
durch Satzung in der Berufs­
ordnung treffen kann.
13. Für Syndikusanwälte soll
eine Geltung der in § 53 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 (Zeugnis­
verweigerungsrecht), § 97 Ab­
sätze 1 bis 3 (Beschlagnahme­
verbot), § 100c Absatz 6
(Verbot der Wohnraumüber­
wachung) und § 160a (Ein­
schränkung von Ermittlungs­
maßnahmen) StPO für das
Strafprozessrecht geregelten Anwaltsprivilegien, die
gegen einen als Zeugen in Be­
tracht kommenden Rechts­
anwalt gerichtete strafprozes­
suale Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder diesen ent­
gegenstehen, ausgeschlossen werden.
Das Bundesverfassungsgericht
hat wiederholt das verfas­
sungsrechtliche Gebot einer
effektiven Strafverfolgung her­
vorgehoben, das Interesse an
einer möglichst vollständigen
Wahrheitsermittlung im Straf­
verfahren betont und die
­wirksame Aufklärung gerade
schwerer Straftaten als einen
wesentlichen Auftrag eines
8
rechtsstaatlichen Gemeinwe­
sens bezeichnet. Die durch
Strafverfolgungsmaßnahmen
bezweckte Aufklärung von
Straftaten und ihr Beitrag zur
Durchsetzung der Strafgesetze
können durch Zeugnisver­
weigerungsrechte oder ver­
gleichbare verfahrensrecht­
liche Beschränkungen der
Strafverfolgung empfindlich
berührt werden (u. a. BVerfG v.
12. Oktober 2011 – 2 BvR
236/08 u. a.- Rn. 249).
Eine Einbeziehung der Syndi­
kusanwälte in den Anwen­
dungsbereich der §§ 97 und
160a StPO würde die Gefahr
hervorrufen, dass Unterneh­
men Beweismittel zum Syndi­
kusanwalt verschieben könn­
ten, um sie dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden zu
entziehen.
Schließlich muss die von den
Ermittlungsbehörden vorzu­
nehmende Bewertung des
Vorliegens eines Beweiserhe­
bungsverbots anhand äußer­
lich einfach feststellbarer Krite­
rien (niedergelassene Tätigkeit
gegenüber Beschäftigungs­
verhältnis) möglich sein. Eine
Unterscheidung der Tätigkeit
des Syndikusanwalts für das
Unternehmen z wischen
„Rechtsberatung“ und „sonsti­
ger geschäftliche Beratung“
stellte kein Kriterium dieser Art
dar.
Über dieses Papier diskutier­
ten in der 143. Hauptversamm­
lung der Bundesrechtsan­
waltskammer am 15.01.2015
die 28 Präsidenten der regio­
nalen Rechtsanwaltskammern
um sodann nach einer sorg­
fältigen Analyse des Papiers
durch den Berufsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer in einer weiter
für den 27.02.2015 einberufe­
nen Präsidentenkonferenz
eine abschließende Entschei­
dung zu diesem Papier zu fas­
sen.
Die Präsidentenkonferenz – die
Hauptversammlung der Bun­
desrechtsanwaltskammer – hat
dabei mehrheitlich die Auffas­
sung vertreten, dass nur durch
eine Neuregelung im SGB VI
die durch die Entscheidungen des BSG vom Frühjahr
des vergangenen Jahres aufgeworfenen Fragen auf sozialversicherungsrechtlichem
Wege angemessen gelöst
werden können.
Gleichzeitig haben die Präsi­
denten jedoch auch ihre Be­
reitschaft signalisiert, sich an
der inhaltlichen Diskussion
über die vom Bundesjustizmi­
nisterium mit dem Eckpunkte­
papier vom 13.01.2015 ange­
kündigte berufsrechtliche
Regelung zu beteiligen, da
nach ihrer Auffassung eine Lö­
sung der Sozialversicherungs­
problematik der Syndikusan­
wälte dringend erforderlich ist.
Die Präsidentenkonferenz ist
allerdings der Auffassung,
dass das Eckpunktepapier
des BMJ das Problem einheitlicher Versorgungsbiografien von Syndikusanwälten möglicherweise nicht
lösen. Es beschreibt das Berufsbild des Rechtsanwalts
grundlegend neu und ent-
hält zahlreiche Unklarheiten
und Widersprüche. Insbesondere berücksichtigt das
Eckpunktepapier nicht:
–die für die Unabhängigkeit
der Rechtsanwaltschaft als
Organ der Rechtspflege zu
erfüllenden Voraussetzungen,
–den umfassenden Schutz
des Mandanten-Anwalt
Vertrauensverhältnisses,
–spezifischer anwaltlicher
Tätigkeiten.
5. Mit einem an den Präsi­
denten der Bundesrechts­
anwaltskammer gerichteten
Schreiben hat zwischenzeitlich
die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea
Nahles, den von der Bundes­
rechtsanwaltskammer unter­
breiteten Gesetzgebungsvor­
schlag zur Befreiung von
Syndicis als verfassungsrecht­
lich aus Gleichbehandlungsge­
sichtspunkten als sehr proble­
matisch abgelehnt. Sie hat
allerdings ausdrücklich hervor­
gehoben, dass sie eine Änderung des Berufsrechts der
Anwälte – wie sie derzeit geprüft und beraten wird – für
den richtigen Weg hält, um
das Ziel, die Möglichkeit zur
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte wieder herzustellen, zu erreichen.
Sie hat zugestanden, dass zur
Verhinderung von Brüchen in
der Versicherungsbiografie es
einer flankierenden sozialver­
sicherungsrechtlichen Rege­
lung bedarf, um unvertretbare,
versicherungsrechtliche Aus­
wirkungen durch eine nur
temporäre Absicherung in der
gesetzlichen Rentenversiche­
rung zu vermeiden. Sie stellt
klar, dass zurzeit geprüft wer­
de, wie solche Regelungen
auszugestalten wären.
6. Zwischenzeitlich hat das
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz den
nachfolgenden Referenten­
entwurf vorgelegt:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsord­
nung in der im Bundesgesetz­
blatt Teil III, Gliederungsnum­
mer 303-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zu­
letzt durch Artikel 7 des Geset­
zes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3786) geändert wor­
den ist, wird wie folgt geän­
dert:
1.§ 33 Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wer­
den nach dem Wort „ist“ ein
Komma und die Wörter „so­
fern nicht eine Zuständigkeit
einer anderen Rechtsan­
waltskammer nach Nummer
1 gegeben ist,“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der
Angabe „§ 27 Abs. 3“ ein
Komma und die Wörter
„§ 46c Absatz 4 Satz 3“ ein­
gefügt.
2.§ 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt:
§ 46
Angestellte Rechtsanwälte;
Syndikusrechtsanwälte
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren
Beruf als Angestellte solcher
Arbeitgeber ausüben, die als
Rechtsanwälte oder rechtsan­
waltliche Berufsausübungsge­
sellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der
in Absatz 1 genannten Perso­
nen oder Gesellschaften üben
ihren Beruf als Rechtsanwalt
aus, sofern sie im Rahmen ih­
res Anstellungsverhältnisses
für ihren Arbeitgeber anwalt­
lich tätig sind (Syndikusrechts­
anwälte). Der Syndikusrechts­
anwalt bedarf zur Ausübung
seiner Tätigkeit nach Satz 1 der
Zulassung zur Rechtsanwalt­
schaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit
im Sinne des Absatzes 2 Satz
1 liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig
und eigenverantwortlich
auszuübenden Tätigkeiten
sowie folgende Merkmale
geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfra­
gen, einschließlich der Aufklä­
rung des Sachverhalts, sowie
das Erarbeiten und Bewerten
von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Vertretungsbefugnis
nach außen und
4. die Ausrichtung der Tätigkeit
auf die Gestaltung von Rechts­
verhältnissen, insbesondere
9
Kammerreport
durch das selbständige Führen
von Verhandlungen, oder auf
die Verwirklichung von Rechten.
§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
(4) Eine fachlich unabhängige
Tätigkeit im Sinne des Absatzes
3 übt nicht aus, wer sich an Wei­
sungen zu halten hat, die eine
eigenständige Analyse der
Rechtslage und eine einzelfall­
orientierte Rechtsberatung
ausschließen. Die fachliche Un­
abhängigkeit der Berufsaus­
übung des Syndikusrechts­
anwalts ist vertraglich und
tatsächlich zu gewährleisten.
(1) Die Zulassung zur Rechts­
anwaltschaft als Syndikus­
rechtsanwalt ist auf Antrag zu
erteilen, wenn
(5) Die Befugnis des Syndikus­
rechtsanwalts zur Beratung
und Vertretung beschränkt
sich auf die Rechtsangelegen­
heiten des Arbeitgebers. Diese
umfassen auch
3. die Tätigkeit den Anforde­
rungen des § 46 Absatz 2 bis 5
entspricht.
1. Rechtsangelegenheiten in­
nerhalb verbundener Unter­
nehmen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistun­
gen des Arbeitgebers gegen­
über seinen Mitgliedern, sofern
es sich bei dem Arbeitgeber um
eine Vereinigung oder Gewerk­
schaft nach § 7 des Rechts­
dienstleistungsgesetzes oder
nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
des Rechtsdienstleistungsge­
setzes handelt, und
3. erlaubte Rechtsdienstleis­
tungen des Arbeitgebers ge­
genüber Dritten, sofern es sich
bei dem Arbeitgeber um einen
Angehörigen der in § 59a ge­
nannten sozietätsfähigen Be­
rufe oder um eine Berufsaus­
übungsgemeinschaft solcher
Berufe handelt.
10
1. die allgemeinen Zulassungs­
voraussetzungen zum Beruf
des Rechtsanwalts gemäß § 4
erfüllt sind,
2. kein Zulassungsversagungs­
grund nach § 7 vorliegt und
Die Zulassung nach Satz 1
kann für mehrere Anstel­
lungsverhältnisse erteilt wer­
den.
(2) Über die Zulassung als
­S yndikusrechtsanwalt ent­
scheidet die örtlich zuständi­
ge Rechtsanwaltskammer
nach Anhörung des Trägers
der Rentenversicherung. Die
Entscheidung ist zu begrün­
den und dem Antragsteller
zuzustellen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung
ist eine Ausfertigung oder
eine öffentlich beglaubigte
Abschrift des Arbeitsvertrags
oder der Arbeitsverträge bei­
zufügen. Die Rechtsanwalts­
kammer kann die Vorlage
weiterer Nachweise verlan­
gen.
(4) Das Zulassungsverfahren
richtet sich nach den §§ 10 bis
12a mit der Maßgabe, dass
1. Syndikusrechtsanwälte der
Versicherungspflicht nach § 12
Absatz 2 in Verbindung mit
§ 51 genügen, wenn die sich
aus dieser Tätigkeit ergeben­
den Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden durch
eine beim Arbeitgeber beste­
hende Haftpflichtversicherung
abgedeckt sind und diese den
Anforderungen des § 51 ent­
spricht, und
2. die Tätigkeit abweichend
von § 12 Absatz 4 unter der Be­
rufsbezeichnung „Syndikus­
rechtsanwältin“ oder „Syndi­
kusrechtsanwalt“ auszuüben
ist.
§ 46b
Erlöschen und Änderung der
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
(1) Die Zulassung als Syndikus­
rechtsanwalt erlischt nach
Maßgabe des § 13.
(2) Für die Rücknahme und
den Widerruf der Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt gel­
ten die §§ 14 und 15. Die Zu­
lassung als Syndikusrechtsan­
walt ist ferner ganz oder
teilweise zu widerrufen, so­
weit die Tätigkeit oder die ar­
beitsvertragliche Gestaltung
eines Anstellungsverhältnis­
ses nicht mehr den Anforde­
rungen des § 46 Absatz 2 bis 5
entspricht. § 46a Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3) Werden nach einer Zu­
lassung nach § 46a weitere
­Anstellungsverhältnisse als Syn­
dikusrechtsanwalt aufgenom­
men oder tritt innerhalb bereits
bestehender Anstellungsver­
hältnisse eine wesentliche Än­
derung der Tätigkeit ein, ist die
Zulassung nach Maßgabe des
§ 46a unter den dort genann­
ten Voraussetzungen auf die
weiteren Anstellungsverhält­
nisse oder auf die geänderte
Tätigkeit zu er­strecken.
(4) Der Syndikusrechtsanwalt
hat der nach § 56 Absatz 3 zu­
ständigen Stelle unbeschadet
seiner Anzeige- und Vorlage­
pflichten nach § 56 Absatz 3
auch jede der folgenden tätig­
keitsbezogenen Änderung des
Anstellungsverhältnisses un­
verzüglich anzuzeigen:
1. jede tätigkeitsbezogene Än­
derung des Arbeitsvertrags,
dazu gehört auch die Aufnah­
me eines neuen Arbeitsver­
hältnisses,
2. jede wesentliche Änderung
der Tätigkeit innerhalb des An­
stellungsverhältnisses. Im Fall
des Satz 1 Nummer 1 ist der
Anzeige eine Ausfertigung
oder eine öffentlich beglau­
bigte Abschrift des geänder­
ten Arbeitsvertrags beizufü­
gen. § 57 gilt entsprechend.
§ 46c
Besondere Vorschriften für
Syndikusrechtsanwälte
(1) Soweit gesetzlich nichts an­
deres bestimmt ist, gelten für
Syndikusrechtsanwälte die
Vorschriften über Rechtsan­
wälte.
(2) Syndikusrechtsanwälte
dürfen ihren Arbeitgeber nicht
vertreten
1. vor den Landgerichten,
Oberlandesgerichten und dem
Bundesgerichtshof in zivil­
rechtlichen Verfahren und Ver­
fahren der freiwilligen Ge­
richtsbarkeit, sofern die
Parteien oder die Beteiligten
sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssen oder
vorgesehen ist, dass ein
Schriftsatz von einem Rechts­
anwalt unterzeichnet sein
muss, und
2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz
1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
genannten Gerichten, sofern
es sich bei dem Arbeitgeber
nicht um einen vertretungsbe­
fugten Bevollmächtigten im
Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes
handelt.
In Straf- oder Bußgeldverfah­
ren, die sich gegen den Arbeit­
geber oder dessen Mitarbeiter
richten, dürfen Syndikus­
rechtsanwälte nicht als deren
Verteidiger oder Vertreter tätig
werden; dies gilt, wenn Gegen­
stand des Straf- oder Bußgeld­
verfahrens eine unterneh­
mensbezogene Handlung ist,
auch in Bezug auf eine Tätig­
keit als Rechtsanwalt im Sinne
des § 4.
(3) Auf die Tätigkeit von Syndi­
kusrechtsanwälten finden die
§§ 44, 48 bis 49a sowie im Ver­
hältnis zum Arbeitgeber § 52
keine Anwendung.
(4) § 27 findet auf Syndikus­
rechtsanwälte mit der Maß­
gabe Anwendung, dass die re­
gelmäßige Arbeitsstätte als
Kanzlei gilt. Ist der Syndikus­
rechtsanwalt zugleich als
Rechtsanwalt gemäß § 4 zuge­
lassen oder ist er im Rahmen
mehrerer Anstellungsverhält­
nisse als Syndikusrechtsanwalt
tätig, ist für jede Tätigkeit eine
gesonderte Kanzlei zu errich­
ten und zu unterhalten, wovon
nur eine im Bezirk der Rechts­
anwaltskammer belegen sein
muss, deren Mitglied er ist. Will
der Rechtsanwalt in den in
Satz 2 genannten Fällen den
Schwerpunkt seiner Tätigkeit
in den Bezirk einer anderen
Rechtsanwaltskammer verle­
gen, hat er nach Maßgabe des
§ 27 Absatz 3 die Aufnahme in
diese Kammer zu beantragen;
der Antrag kann mit einem An­
trag auf Erteilung einer weite­
ren Zulassung verbunden wer­
den.
(5) In die Verzeichnisse nach
§ 31 ist ergänzend zu den in
§ 31 Absatz 3 genannten An­
gaben aufzunehmen, dass die
Zulassung zur Rechtsanwalt­
schaft als Syndikusrechtsan­
walt erfolgt ist. Ist der Syndi­
kusrechtsanwalt zugleich als
Rechtsanwalt nach Maßgabe
der §§ 4 bis 12 zugelassen oder
ist er im Rahmen mehrerer An­
stellungsverhältnisse als Syn­
dikusrechtsanwalt tätig, hat
eine gesonderte Eintragung
für jede der Tätigkeiten zu er­
folgen.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Num­
mer 3 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekannt­
11
Kammerreport
machung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zu­
letzt durch Artikel 2 Absatz 3
des Gesetzes vom 21. Januar
2015 (BGBl. I S. 10) geändert
worden ist, werden nach dem
Wort „Rechtsanwälte“ die Wör­
ter „und sonstige Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer“
eingefügt und werden nach
den Wörtern „bekanntgewor­
den ist“ das Komma und die
Wörter „Rechtsanwälten ste­
hen dabei sonstige Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer
gleich“ durch ein Semikolon
und die Wörter „für Syndikus­
rechtsanwälte (§ 46 Absatz 2
der Bundesrechtsanwaltsord­
nung) und Syndikuspatentan­
wälte (§ 41a Absatz 2 der Pa­
tentanwaltsordnung) gilt dies
vorbehaltlich des § 53a nicht
hinsichtlich dessen, was ihnen
in dieser Eigenschaft anver­
traut worden oder bekanntge­
worden ist“ ersetzt.
2. In dem neuen Satz 2 werden
die Wörter „Dieses Gesetz gilt“
durch die Wörter „Es gilt fer­
ner“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialge­
setzbuch – Gesetzliche Ren­
tenversicherung – in der Fas­
sung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
I S. 2462) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird
nach der Angabe zu § 286e fol­
gende Angabe eingefügt:
„§ 286f Erstattung zu Unrecht
gezahlter Pflichtbeiträge an
die berufsständische Versor­
gungseinrichtung“.
Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Rechtsan­
waltsvergütungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2082) geändert
worden ist, wird wie folgt ge­
ändert:
1. Dem Wortlaut wird folgen­
der Satz vorangestellt:
„Dieses Gesetz gilt nicht für eine
Tätigkeit als Syndikusrechtsan­
walt (§ 46 Absatz 2 der Bundes­
rechtsanwaltsordnung).“
12
2. Nach § 231 Absatz 4 werden
die folgenden Absätze 4a und
4b eingefügt:
„(4a) Die Änderungen der Bun­
desrechtsanwaltsordnung und
der Patentanwaltsordnung
durch die Artikel 1 und 4 des
Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts der Syndikusanwälte
vom … [einsetzen: Datum der
Ausfertigung und Fundstelle]
gelten nicht als Änderungen,
mit der der Kreis der Pflichtmit­
glieder einer berufsständischen
Kammer im Sinne des § 6 Ab­
satz 1 Satz 3 erweitert wird.
(4b) Eine Befreiung von der
Versicherungspflicht als Syndi­
kusrechtsanwalt oder Syndi­
kuspatentanwalt nach § 6 Ab­
satz 1 Satz 1 Nummer 1, die
unter Berücksichtigung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
in der Fassung vom [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 7 Absatz 1 dieses Ge­
setzes] oder der Patentan­
waltsordnung in der Fassung
vom [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 7
Absatz 1 dieses Gesetzes] er­
teilt wurde, wirkt auf Antrag
vom Beginn derjenigen Be­
schäftigung an, für die die Be­
freiung von der Versicherungs­
pflicht erteilt wird. Sie wirkt
auch vom Beginn davor lie­
gender Beschäftigungen an,
wenn während dieser Beschäf­
tigungen eine Pflichtmitglied­
schaft in einem berufsständi­
schen Versorgungswerk
bestand. Die Befreiung nach
Satz 1 und 2 wirkt frühestens
ab dem 1. April 2014. Die Be­
freiung wirkt auch für Zeiten
vor dem 1. April 2014, wenn
für diese Zeiten einkommens­
bezogene Pflichtbeiträge an
ein berufsständisches Versor­
gungswerk gezahlt wurden.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht
für Beschäftigungen, für die
eine Befreiung von der Versi­
cherungspflicht als Syndikus­
rechtsanwalt oder Syndikus­
patentanwalt auf Grund einer
vor dem 3. April 2014 er­
gangenen Entscheidung
­b estandskräftig abgelehnt
wurde. Der Antrag auf rück­
wirkende Befreiung kann nur
bis zum …[einsetzen: Datum
des ersten Tages des siebten
auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] gestellt wer­
den.“
3. Nach § 286e wird folgender
§ 286f eingefügt:
II.
Elektronischer Rechtsverkehr
§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Pflichtbeiträge, die auf Grund
einer Befreiung nach § 231 Ab­
satz 4b zu Unrecht entrichtet
wurden, werden abweichend
von § 211 und abweichend
von § 26 Absatz 3 des Vierten
Buches von dem zuständigen
Träger der Rentenversicherung
beanstandet und unmittelbar
an die zuständige berufsstän­
dische Versorgungseinrich­
tung erstattet. Zinsen nach
§ 27 des Vierten Buches sind
nicht zu zahlen.“
Der Referentenentwurf liegt
seit Mitte April 2015 vor. Er wird
nicht nur in der Hauptversamm­
lung der Bundesrechtsanwalts­
kammer unter den Präsidenten
der regionalen Rechtsanwalts­
kammern ausgiebig zu diskutie­
ren sein, sondern auch mit Ih­
nen, liebe Kolleginnen und
Kollegen. Eine erste Gelegen­
heit hierzu wird die
Kammerversammlung am
Mittwoch, 17.06.2015
sein.
1. Das beA kommt
Seit dem Kammerreport 1/2013
informieren wir Sie regelmäßig
über den Stand der Entwicklung
des besonderen elektronischen
Anwaltspostfaches (beA).
Zu Beginn des Jahres haben
wir den von der Bundesrechts­
anwaltskammer erhobenen
Sonderbeitrag zur Deckung
der Entstehungskosten des
beA erstmals von allen am
01.01.2015 im Bezirk unserer
Kammer niedergelassenen
Mitgliedern erhoben.
Zum 01.01.2016 wird jede
Rechtsanwältin/jeder Rechts­
anwalt in die Lage versetzt
werden, mit dem Computer
und einem entsprechenden
­Internetanschluss sicher und
einfach mit der Justiz zu
­kommunizieren. Für die Entwicklungs- und dann Anwendungskosten wird die Bundesrechtsanwaltskammer nach
§ 178 BRAO die hierfür entstehenden Entwicklungs- und Anwendungskosten auch weiterhin als Sonderbeitrag von allen
zum 01.01. eines jeden Jahres
im Bundesgebiet niedergelassenen Mitgliedern der Regionalkammern erheben.
Spätestens zum Jahre 2022
muss entsprechend der ge­
setzlichen Vorgaben der
Rechtsverkehr z wischen
Rechtsanwälten und Gerichten
ausschließlich digital ablaufen.
Den Entwicklungsstand der
Gerichte in unserem Bundes­
land wird im nachfolgenden
Beitrag die IT-Referentin im Mi­
nisterium der Justiz und für
Verbraucherschutz RheinlandPfalz, Frau Martina Kohlmeyer,
darlegen.
Als weitere Kurzinformation
für Sie ist diesem Kammerre­
port der Flyer „beA kommt!“
beigefügt.
Für Sie von ganz besonderer
Bedeutung und damit eine der
wichtigsten Anforderungen an
das beA ist die komplikations­
lose Einbindung in den Kanz­
leialltag. Die Nutzerfreundlich­
keit steht daher bei der
Entwicklung des Systems –
nach der Sicherheit – ganz
oben. Mit dem beA wird des­
halb der einzelne Anwalt ohne
besondere Kanzleisoftware
genauso arbeiten können, wie
die Kanzlei mit mehreren Be­
rufsträgern, für die der Einsatz
von Kanzleisoftware selbstver­
ständlich ist. Möglich wird dies
einerseits über einen einfa­
chen Zugang über einen Inter­
netbrowser wie beispielsweise
Explorer, Firefox oder Safari
und andererseits über eine
Schnittstelle, die die Kanz­
leisoftwarehersteller erhalten
werden. Letztere sind intensiv in die Entwicklungs- und
Testphase des beA eingebunden, damit am 01.01.2016
das beA sowohl direkt als
auch über die entsprechende
Software zugänglich ist.
13
Kammerreport
Das beA wird den bereits be­
kannten Postfachsystemen,
wie beispielsweise Outlook,
ähneln, jedoch nicht vollum­
fänglich die gleichen Funktio­
nalitäten aufweisen. Einerseits
wird es Merkmale geben, die
an den elektronischen Rechts­
verkehr angepasst sind und
deshalb in Outlook nicht ent­
halten sind, andererseits wird
es aber auch aus Sicherheits­
gründen einige Einschränkun­
gen geben. Selbstverständlich
wird das beA die üblichen
Standardordner enthalten:
Posteingang, Postausgang,
Entwürfe, Papierkorb, gesen­
dete Nachrichten. Weitere be­
nutzerdefinierte Ordner kön­
nen erstellt werden. Auch eine
detaillierte Sortier- und An­
sichtsfunktion wird vorhanden
sein, so kann sich der Nutzer
beispielsweise auf einen Blick
alle Nachrichten, die ein Emp­
fangsbekenntnis erfordern,
anzeigen lassen.
Ein besonderes Augenmerk
wird bei der Entwicklung auch
auf die Abbildung der übli­
chen Kanzleiabläufe durch das
beA gelegt. Es wird möglich
sein, ein virtuelles Kanzleipost­
fach einzurichten, sodass alle
Ein- und Ausgänge mehrerer
Rechtsanwälte zusammenge­
fasst werden. Mitarbeitern und
Kollegen können jeweils Zu­
griffs- beziehungsweise Vertre­
tungsrechte eingeräumt wer­
den. Ein detailliertes System
von möglichen Befugnissen
sorgt dafür, dass beispiels­
weise eine Mitarbeiterin/ein
Mitarbeiter Nachrichten nur
lesen aber nicht bearbeiten
kann, jemand anderes aber
14
Nachrichten lesen, neu erstel­
len und/oder auch selbst ver­
senden darf. Jede denkbare
Arbeitsteilung ist dadurch
auch beim beA möglich. Ins­
gesamt soll es ein System von
etwa dreißig Befugnissen ge­
ben, die einzeln oder kombi­
niert vergeben werden kön­
nen. Diese Rechteverwaltung
wird detailliert in der Anlei­
tung zum beA, die direkt über
den Webzugang zugänglich
sein wird, beschrieben.
Sicherheit ist die oberste Prä­
misse bei der Entwicklung des
beA: Das gilt für den Zugang
zum System genauso wie für
die Übertragung und Speiche­
rung der einzelnen Nachrich­
ten. Die Anmeldung wird so
gestaltet sein, dass sie eine
zweifelsfreie Authentifizierung
des jeweiligen Nutzers erfor­
dert. Durch die Anbindung des
beA an das Bundesweite Amt­
liche Anwaltsverzeichnis ist
dabei sichergestellt, dass nur
zugelassene Rechtsanwälte
ein Postfach besitzen. Erlischt
die Zulassung wird auch das
Postfach gelöscht.
Das System wird sicherstellen,
dass weder die Absender­
eigenschaft noch der Inhalt
der einzelnen Nachrichten ma­
nipuliert werden können. Die
sichere Übertragung erfolgt
dabei mit einer sogenannten
Ende-zu-Ende Verschlüsselung, das heißt, anders als teil­
weise bei herkömmlichen EMail-Programmen wird die
Nachricht nicht an jedem
Übertragungsknoten ent- und
wieder verschlüsselt, sondern
bleibt vom Absender bis zum
Empfänger komplett ver­
schlüsselt. Verwendet wird da­
bei ein sogenannter AESSchlüssel mit einer Länge von
256 Bit. Um eine so verschlüs­
selte Nachricht zu entschlüs­
seln gibt es so viele verschie­
dene Möglichkeiten, dass die
heutigen Hochleistungsrech­
ner dafür wohl Jahrzehnte
brauchen würden.
Um auch die Datensicherheit
bei den gespeicherten Nach­
richten zu gewährleisten, wer­
den alle Server des Systems in
Deutschland stehen und da­
mit dem hohen deutschen
Datenschutzniveau entspre­
chen.
Aktenführung in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer
Ab dem 01.07.2015 werden
die von der Rechtsanwalts­
kammer geführten Personal­
akten (§ 58 BRAO) nur noch
elektronisch geführt. Sämtli­
che Eingänge werden einge­
scannt und zur elektronischen
Akte genommen. Die Papier­
dokumente werden anschlie­
ßend vernichtet.
Bitte beachten Sie, dass ab
dem 01.07.2015 Ihrerseits
eingereichte Originale nicht
mehr in Papierform verwahrt
werden, sondern sämtliche
Eingänge sich nur noch in
elektronischer Form wieder­
finden und entsprechend re­
produzieren lassen. Nur in
­Ausnahmefällen werden ein­
gereichte Originale zurückge­
sandt (z. B. Originalexamens­
zeugnisse).
Für die mit Ihnen zu führende
Korrespondenz benötigen wir
deshalb unbedingt Ihre EMail-Adresse. Wir möchten
Sie deshalb nochmals bitten,
uns möglichst umgehend Ihre
E-Mail-Adresse bekanntzuge­
ben.
2. Wie ist die Justiz in Rheinland-Pfalz auf das besondere
elektronische Anwaltspostfach vorbereitet?
Ein Beitrag von Martina
Kohlmeyer, IT-Referentin im
Referat 516, Informationsund Kommunikationstechnologie im Ministerium der
Justiz und Verbraucherschutz Rheinland Pfalz
Das sogenannte E-Justice-Ge­
setz, das Gesetz zur Förderung
des elektronischen Rechtsver­
kehrs mit den Gerichten, stellt
die Justiz wie die Anwaltschaft
vor große Herausforderungen.
Während die Justiz zum 1. Januar
2018 sicherstellen muss, dass
alle Gerichte (eine Ausnahme
bilden die Strafgerichte) in der
Lage sind, elektronische Ein­
gänge entgegenzunehmen,
wird die Anwaltschaft bereits
früher in die Pflicht genommen.
Zum 1. Januar 2016 muss die
Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) für jeden eingetragenen
Rechtsanwalt ein besonderes
elektronisches Anwaltspost­
fach (beA) einrichten. Es drängt
sich daher die Frage auf, ob das
beA zwei Jahre lang ein weitge­
hend unbeachtetes Dasein fris­
tet oder ob es bereits vor 2018
Einsatzmöglichkeiten geben
wird. Für Rheinland-Pfalz ist die
Frage eindeutig zu beantwor­
ten: bereits ab dem ersten Tag
kann das beA zum Einsatz kom­
men.
Einsatzmöglichkeiten sind
überall da gegeben, wo bereits
heute der elektronische
Rechtsverkehr (ERV) praktiziert
wird: bei den Registergerichten, beim Online-Mahnantrag sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Sozialgerichtsbarkeit und
der Finanzgerichtsbarkeit.
Noch im Laufe des Jahres 2015
werden wichtige Verfahrens­
bereiche hinzukommen: ab
dem Sommer soll es möglich
sein, den Verfassungsgerichtshof elektronisch zu er­
reichen. Ab Herbst werden alle
22 rheinland-pfälzischen Insolvenzgerichte den elektro­
nischen Rechtsverkehr eröff­
nen. Ebenfalls im Herbst soll
der ERV in der Arbeitsgerichtsbarkeit pilotiert werden.
Geplant ist der Einsatz beim
Landesarbeitsgericht sowie
beim Arbeitsgericht Koblenz.
Die weiteren Arbeitsgerichte
sollen dann im Laufe des Jah­
res 2016 folgen. Parallel zum
beA wird es ab dem 1. Januar
2016 ein länderübergreifendes
elektronisches zentrales
Schutzschriftenregister ge­
ben (ZSSR). Eine Schutzschrift,
die in das ZSSR eingestellt ist,
gilt als bei allen ordentlichen
Gerichten bzw. Arbeitsgerich­
ten der Länder eingereicht.
Aus dieser Aufzählung wird
deutlich, dass für das beA von
Beginn an vielfältige Einsatz­
möglichkeiten bestehen.
Der Zeitplan zur Bereitstellung
des beA ist ambitioniert. Trotz
komplexer technischer und or­
ganisatorischer Fragestellun­
gen befindet sich die Entwick­
lung des beA auf einem guten
Weg. Um die Frage zu beant­
worten, warum wir derzeit da­
von ausgehen, dass das beA
rechtzeitig zum 1. Januar 2016
eingesetzt werden kann, lässt
sich ein Ausflug zur techni­
schen Basis des beA nicht ver­
meiden.
Die überwiegende Anzahl der
von Anwälten bereits heute
elektronisch eingereichten
­D okumente wird über das
Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP)
versandt. Dieser bewährte
Kommunikationsweg bildet
die technische Basis für das
beA. Das beA wird Nachrichten
an die Justiz senden, die dem
aktuellen Standard des EGVP
genügen. Umgekehrt wird das
beA seinerseits Nachrichten im
aktuellen EGVP-Format entge­
gennehmen. Unter Daten­
schutzgesichtspunkten beson­
ders wichtig: alle ausgehenden
Nachrichten werden Ende-zuEnde verschlüsselt. Die Nach­
richt wird auf ihrem Weg
­zwischen Absender und Emp­
fänger also nicht ent- und wie­
der verschlüsselt, sondern
bleibt vollständig verschlüs­
selt, bis sie beim Empfänger
ankommt.
Justiz und BRAK befinden sich
in engem Austausch. In den
Arbeitsgruppen „IT-Standards“
und „Elektronischer Rechtsver­
kehr“ der Bund-Länder-Kom­
mission für Informationstech­
15
Kammerreport
nologie in der Justiz werden
technische wie organisatori­
sche Probleme besprochen
und konstruktiven Lösungen
zugeführt. Um einen reibungs­
losen Einsatz des beA zum
1. Januar 2016 zu gewährleis­
ten, wird ab Sommer 2015 die
Kommunikation zwischen
dem beA einerseits und den
EGVP-Infrastrukturkomponen­
ten auf Seiten der Justiz ande­
rerseits getestet werden.
Und wenn es wider Erwarten –
bei technischen Neuerungen
jedoch nie auszuschließen –
doch noch knapp wird mit der
Bereitstellung des beA zum
Jahreswechsel? Der EGVP-Bür­
ger-Client wird zum Jahres­
wechsel abgekündigt. Stünde
die Anwaltschaft dann ohne
elektronischen Kommunikati­
onsweg da? Um diesem Szena­
rio entgegenzuwirken haben
Justiz und BRAK vereinbart,
eine angemessene Über­
gangsfrist für die Abkündi­
gung des EGVP-Bürger-Clients
abzustimmen, wenn dies zur
Sicherstellung der laufenden
anwaltlichen Tätigkeiten wäh­
rend der Umstellung auf das
besondere Anwaltspostfach
erforderlich werden sollte.
Falls notwendig, könnten EG­
VP-Client und beA während
dieser Übergangszeit parallel
betrieben werden. Zudem be­
stimmt z.B. § 130d ZPO, dass
eine Ersatzeinreichung zuläs­
sig ist, wenn eine elektronische
Übermittlung wegen eines
Ausfalls technischer Einrich­
tungen nicht möglich wäre.
Bleibt die Frage offen, wann in
den verbleibenden Verfah­
16
rensbereichen der ERV eröff­
net werden wird. Dies betrifft
im Wesentlichen die Zivil-,
­Familien- und Betreuungs­
sachen sowie das Grundbuch.
Die in diesen Bereichen in der
Justiz eingesetzten Fachan­
wendungen wurden zwi­
schenzeitlich für den ERV er­
tüchtigt. Bevor mit ihnen der
ERV eröffnet werden kann, be­
darf es jedoch noch justizinter­
ner Tests. Sobald hier belastba­
re Ergebnisse vorliegen, wird
ein Zeitplan für die Eröffnung
des ERV in diesen Bereichen
aufgestellt und auch kommu­
niziert werden.
Spätestens zum 1. Januar 2022
werden Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte verpflich­
tet, elektronisch mit der Justiz
zu kommunizieren. Dadurch,
dass es in Rheinland-Pfalz be­
reits zum 1. Januar 2016 viel­
fältige Einsatzmöglichkeiten
für das beA geben wird, eröff­
net sich die Chance, frühzei­
tig und gezielt elektronische
Kommunikation zu erproben
und Erfahrungen zu sam­
meln.
Seminar zum Thema „Das besondere Elektronische Anwaltspostfach (beA)“
Die Einführung des beA, wie
auch der Umgang mit dieser
elektronischen Einrichtung ist
für alle Beteiligten Neuland.
Um Ihnen und auch den Ge­
richten, d.h. den dort Verant­
wortlichen die Umstellung zu
erleichtern, haben wir in Kooperation mit dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
eine weitere Informationsver­
anstaltung für
Dienstag, 10.11.2015,
14.30 – 17.00 Uhr
in unseren Seminarräumen in
der Rheinstr. 20 geplant.
Wir möchten Sie darüber infor­
mieren, was technisch und or­
ganisatorisch von Ihnen noch
zu veranlassen ist.
Als Referenten haben wir
Herrn Ole Bertram, Vorsitzen­
der des Vorstands des Soft­
ware-Industrieverband Elekt­
ronischer Rechtsverkehr e. V.
und Herrn Kollegen Ulrich
Volk, Wiesbaden gewinnen
können, wobei Herr Kollege
Volk Ihnen praxisnahe Tipps
aus seiner Erfahrung mit der
Einführung der digitalen Ar­
beitsweise in seiner Kanzlei ge­
ben wird. Bei dieser Veranstal­
tung wird die IT-Referentin im
Ministerium der Justiz Rhein­
land-Pfalz, Frau Martina Kohlmeyer anwesend sein um Ihre
weiteren Fragen zu der Umset­
zung bei den Gerichten zu be­
antworten.
III.
Vollmachtsdatenbank
Im Kammerreport 3/2014, S.
12 f. haben wir Sie darüber
­informiert, das die Vollmachts­
datenbank, d. h. die Möglich­
keit der vorausgefüllten Steuer­
erklärung für Ihre Mandanten,
auch für Rechtsanwälte kom­
men wird.
Die unsererseits mit der DATEV
(dem Dienstleiter dieses Pro­
jekts) zu schließenden Verträ­
ge sind abgeschlossen, die von
uns vorzuhaltenden techni­
schen Voraussetzungen kön­
nen in Betrieb genommen
werden.
Die Pilotphase kann beginnen!
Sobald diese erfolgreich abge­
schlossen ist, werden wir auf
unserer Homepage neben der
von Ihren Mandanten auszu­
füllenden Vollmacht zur Ver­
tretung in Steuersachen auch
die erforderlichen Anträge
„Beantragung einer Zugangskarte für die Vollmachtsdatenbank“ sowie
„Antrag auf Registrierung
Ihrer Daten SmartCard für
Berufsträger als Zugangskarte für die Vollmachtsdatenbank“ bereitstellen.
Damit Sie die Vollmachtsda­
tenbank (VDB) nutzen können,
sind folgende Schritte erfor­
derlich:
1. Mandantenvollmachten
einholen
Holen Sie von Ihrem Mandan­
ten eine Vollmacht zur Vertre­
tung in Steuersachen (Mandan­
tenvollmacht) ein. Verwenden
Sie dafür bitte ausschließlich
das standardisierte Voll­
machtsformular des Bundes­
finanzministeriums. Die Ver­
wendung dieses amtlichen
Vollmachtsformulars ist unab­
dingbare Voraussetzung für
die elektronische Übermitt­
lung von Vollmachtsdaten mit­
tels Vollmachtsdatenbank an
die Finanzverwaltung. Darü­
ber hinaus benötigen Sie von
Ihrem Mandanten noch die
Angabe von Finanzamt, Bun­
desland und Steuernummer.
Alternativ zu letzterem die
Nummer des zuständigen Fi­
nanzamts. Bitte bewahren Sie
das unterzeichnete Voll­
machtsformular in Papierform
in Ihrer Praxis auf. Die Finanz­
verwaltung kann stichproben­
artig das Vorhandensein der
unterschriebenen Mandanten­
vollmachten prüfen. Eine Be­
kanntgabevollmacht kann
über das Vollmachtsformular
bislang noch nicht elektro­
nisch erfasst werden und muss
daher derzeit noch in Papier­
form an die Finanzverwaltung
übermittelt werden.
Hinweis: Zur effizienten Nut­
zung der Vollmachtsdaten­
bank sollte Ihr Mandant der
Erteilung von Untervollmach­
ten für Mitarbeiter Ihrer Kanz­
lei zustimmen. Stellen Sie
s icher, dass das Kästchen
­
­„Untervollmachten“ auf dem
Vollmachtsformular bereits an­
gekreuzt ist, bevor Sie ihm das
Formular zur Unterschrift vor­
legen.
2. Zugangsmedium beantragen und identifizieren
Bei jedem Zugang zur Voll­
machtsdatenbank müssen Sie
sich über ein Zugangsmedium
autorisieren. Dieses kann ent­
weder eine RAK-Zugangskarte
oder, sofern Sie DATEV-Mitglied
sind, Ihre DATEV SmartCard
classic für Berufsträger sein.
Zur Beantragung einer RAKZugangskarte füllen Sie bitte
das entsprechende Antrags­
formular aus. In diesem Zu­
sammenhang stimmen Sie der
Verwendung Ihrer erforder­
lichen Berufsregisterdaten für
die Vollmachtsdatenbank zu.
Sollten Sie bereits über eine
DATEV SmartCard classic für
Berufsträger verfügen, können
Sie diese alternativ als Zu­
gangsmedium zur Vollmachts­
datenbank bei der RAK regist­
rieren lassen („freischalten“).
Die Verwendung Ihrer Berufs­
registerdaten ist erforderlich,
um gegenüber der Finanzver­
waltung sicherzustellen, dass
Sie tatsächlich als Rechtsan­
walt bestellt sind. Änderungen
Ihrer Daten sollten Sie aus die­
sem Grund zeitnah der RAK
mitteilen, damit diese im Be­
rufsregister eingetragen und
in die Vollmachtsdatenbank
übernommen werden.
3. Technische Anforderungen sicherstellen
Folgende technischen Voraus­
setzungen sind für die Nut­
zung der Vollmachtsdaten­
bank der WPK sicherzustellen:
•internetfähiger PC mit Inter­
net Explorer als Browser
•handelsübliches Smartcard
Lesegerät
Stellen Sie bei jedem Zugriff
auf die Vollmachtsdatenbank
bitte sicher, dass Ihre RAK-Zu­
gangskarte bzw. Ihre DATEV
SmartCard classic für Berufs­
träger in Ihrem angeschlosse­
nen Smartcard Lesegerät ein­
17
Kammerreport
gesteckt ist und Sie Ihre PIN
griffbereit haben.
schicken Sie ihn u
­ nterschrieben
an die DATEV zurück.
4. Für die Nutzung registrieren
Ihre Mandantenvollmachten
können Sie bereits mit Beendi­
gung des Registrierungsvorgan­
ges in die Vollmachtsdatenbank
einpflegen und verwalten (siehe
diesbezüglich Schritt 6). Eine
Übermittlung Ihrer eingepfleg­
ten Mandantenvollmachten an
die Finanzverwaltung ist aller­
dings erst nach Eingang des un­
terschriebenen Nutzungsvertra­
ges bei der DATEV möglich.
Um die Vollmachtsdatenbank
nutzen zu können, müssen Sie
Ihre Praxis einmalig registrie­
ren. Den Zugang zur Registrie­
rung werden Sie auf den Inter­
netseiten ihrer RAK finden. Die
Registrierung von Berufsge­
sellschaften, Sozietäten und
Partnerschaften erfolgt einma­
lig durch einen gesetzlichen
Vertreter, der über ein Zu­
gangsmedium zur Vollmachts­
datenbank verfügt. Eine Regis­
trierung der Praxis durch
weitere gesetzliche Vertreter
ist nicht erforderlich. Diese
können die Vollmachtsdaten­
bank für die bereits registrierte
Praxis unmittelbar nutzen, so­
fern sie über ein eigenes Zu­
gangsmedium verfügen.
5. Nutzungsvertrag abschließen
Die Nutzung der Vollmachts­
datenbank setzt weder eine
Mitgliedschaft bei der DATEV
voraus, noch wird eine solche
begründet. Für die Nutzung
der Vollmachtsdatenbank wer­
den seitens DATEV 0,60 € pro
Vollmacht und Kalenderjahr
berechnet.
Während des Registrierungs­
vorgangs wird automatisch ein
Entwurf eines Nutzungsvertra­
ges zwischen Ihnen und der
DATEV über die Nutzung der
RAK-Vollmachtsdatenbank ge­
neriert. Drucken Sie diesen
Vertragsentwurf bitte aus und
18
6. Vollmachtsdatenbank verwenden
In der Vollmachtsdatenbank
haben Sie die Möglichkeit:
•Ihre Mandantenvollmach­
ten einzupflegen und zu
verwalten.
•Mitarbeiter Ihrer Praxis zum
Arbeiten in der Vollmachts­
datenbank zu berechtigen
(„Vergabe von Untervoll­
machten“).
•Mandantenvollmachten an
die Finanzverwaltung zu
übermitteln.
Den Zugang zur Vollmachtsda­
tenbank der RAK erhalten Sie
über die Homepage ihrer RAK.
Beim Zugriff auf die Voll­
machtsdatenbank stellen Sie
bitte sicher, dass Sie Ihr Karten­
lesegerät angeschlossen ha­
ben, Ihr Zugangsmedium ge­
steckt ist und Sie Ihre PIN
griffbereit haben.
Sobald Sie die Mandanten­
vollmachten über die Voll­
machtsdatenbank an die Fi­
nanzverwaltung erstmalig
übermitteln, wird der Man­
dant von der Finanzverwal­
tung zu Kontrollzwecken
schriftlich über Ihre Bevoll­
mächtigung informiert. Nach
Ablauf einer Widerspruchsfrist
(ca. 37 Tage) wird der Zugriff
auf die elektronischen Daten
Ihres Mandanten freigegeben.
Über die Steuersoftware Ihrer
Kanzlei können Sie die Steuer­
daten Ihres Mandanten abru­
fen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch jetzt schon
über „www.datev.de/vollmachtsdatenbank“.
IV.
Jahresempfang der Wirtschaft 2015
Notwendigkeit eines grenz­
übergreifenden Engagements
hervor, denn:
„Die Autobauer in Deutsch­
land produzieren mehr Autos
als Deutschland benötigt,
BASF mehr Chemie als RLP ver­
brauchen, Schott mehr Glas
als Mainz verarbeiten kann.
Deutschland profitiert vom Ex­
port in Europa ohne Protektion
und Zollschranken.“
Günther Oettinger mit Wirtschaftsministerin Eveline Lemke im Kreis
der Kammerpräsidenten und Geschäftsführer
Der „Jahresempfang der
Wirtschaft“ in Mainz ist der
größte Neujahrsempfang der
regionalen Wirtschaft in
Deutschland. Nirgendwo sonst
treten so viele landesweite
und regionale Wirtschaftsinsti­
tutionen mit einer gemein­
samen Veranstaltung an die
Öffentlichkeit, wie die beteilig­
ten Kammern aus RheinlandPfalz. Zusammen vertreten sie
112.000 Unternehmen mit
über 415.000 Beschäftigten.
Damit formieren die Kammern
eine breit aufgestellte Interessenvertretung des Mittelstandes, der Freien Berufe
und der Landwirtschaft.
In dieser Gemeinsamkeit sind
die Kammern ein wertvoller
Ansprechpartner für Spitzen­
entscheider der bundesdeut­
schen Politik. Zu Gast waren
schon Bundeskanzlerin Angela
Merkel und Bundeskanzler
Gerhard Schröder, die Bundes­
wirtschaftsminister Clement,
Vor dem Hintergrund, dass fast
80 % der wirtschaftsbezoge­
nen Gesetzgebung aus Brüssel
kommt, für den Bürger der EU
Gloss und Brüderle, die Partei­
vorsitzenden Westerwelle und
Gabriel und Ministerpräsiden­
tin Malu Dreyer. Zur 16. Aufla­
ge der Erfolgsreihe kam in die­
sem Jahr der EU-Kommissar
für digitale Wirtschaft und
Gesellschaft, Günther Oettigner.
Vor rund 3.000 Unternehmern
und Persönlichkeiten aus Poli­
tik und Gesellschaft hob er die
JR G. Leverkinck mit G. Oettinger
JR G. Leverkinck, Dr. L. Brocker mit Gattin
19
Kammerreport
oft jedoch gedanklich weit
entfernt ist, haben die Vertre­
ter des Handwerks, der Freien
Berufe und der Wirtschaft dar­
auf hingewiesen, dass in allen
Bereichen ein Fachkräfteman­
gel zu beklagen sei. Wichtig
sei deshalb vor allem, dass
trotz aller Harmonierungsbe­
mühungen in der EU die Qua­
lität der Ausbildung vor allem
die Praxisphasen in den Be­
trieben nicht sinken und die
Zugangsbedingungen nicht
zu sehr aufgeweicht werden
dürfen.
Eine starke Wirtschaft basiert
auf sehr gut ausgebildeten
Kräften.
V.
–wenn Zinsten geltend ge­
macht werden, eine Zinsbe­
rechnung unter Darlegung
der zu verzinsenden Forde­
rungen, des Zinssatzes und
des Zeitraumes, für den die
Zinsen berechnet werden,
–wenn ein Zinssatz über dem
gesetzlichen Verzugszins
geltend gemacht wird, ei­
nen gesonderten Hinweis
hierauf und die Angabe,
aufgrund welcher Umstän­
de der erhöhte Zinssatz ge­
fordert wird,
Neues aus dem Berufsrecht
1. Neuregelung von anwalt­
lichen Informationspflichten
in § 43 d BRAO
Seit dem 01.11.2014 gelten die
im Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken festge­
legten Darlegungs- und Infor­
mationspflichten für Rechtsan­
wälte, die Inkassodienstleis­
tungen erbringen. Der neu in
die BRAO eingefügte § 43 d ist
textlich im Wesentlichen iden­
tisch mit dem neuen § 11 a
RDG.
(1) Der Rechtanwalt, der Inkas­
sodienstleistungen erbringt,
muss, wenn er eine Forderung
gegenüber einer Privatperson
geltend macht, mit der ersten
Geltendmachung
–den Namen oder die Firma
seines Auftraggebers,
20
–den Forderungsgrund, bei
Verträgen unter konkreter
Darlegung des Vertragsge­
genstandes und des Da­
tums des Vertragsschlusses,
–wenn eine Inkassovergütung
oder sonstige Inkassokosten
geltend gemacht werden,
Angaben zu deren Art, Höhe
und Entstehungsgrund,
–wenn mit der Inkassovergü­
tung Umsatzsteuerbeträge
geltend gemacht werden,
eine Erklärung, dass der
Auftraggeber diese Beträge
nicht als Vorsteuer abziehen
kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsan­
walt der Privatperson folgende
Informationen ergänzend mit­
zuteilen:
–
e ine ladungsfähige An­
schrift seines Auftragge­
bers, wenn nicht dargelegt
wird, dass dadurch schutz­
würdige Interessen des Auf­
traggebers beeinträchtigt
werden,
–den Namen oder die Firma
desjenigen, in dessen Person
die Forderung entstanden ist,
–bei Verträgen die wesentli­
chen Umstände des Ver­
tragsschlusses.
(2) Privatpersonen im Sinne
Abs. 1, dass jede natürliche
Person, gegen die eine Forde­
rung geltend gemacht wird,
die nicht im Zusammenhang
mit ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tä­
tigkeit steht.
Die amtliche Begründung hebt
hervor, dass durch die Ände­
rung der Bundesrechtsan­
waltsordnung sichergestellt
werde, dass die berufsrecht­
lichen Darlegungs- und Infor­
mationspflichten die für die
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RDG registrierten Personen
gelten, entsprechend auch für
Rechtsanwälte begründet wer­
den, soweit sie Inkassodienst­
leistungen erbringen. Diese
Gleichstellung sei nach Art. 3
Abs. 1 GG geboten, weil auch
Teile der Rechtsanwaltschaft
im größeren Umfang Inkasso­
dienstleistungen erbringen,
zumal auch einzelne Angehö­
rige in dieser Berufsgruppe mit
unseriösen, verbraucherschä­
digenden Geschäftspraktiken
aufgefallen sind.
2. Keine berufsrechtliche
Pflicht zur Erteilung eines
Empfangsbekenntnisses bei
der Zustellung von Anwalt
zu Anwalt.
Nach § 14 BORA ist der
Rechtsanwalt verpflichtet,
ordnungsgemäße Zustellun­
gen entgegenzunehmen
und das Empfangsbekennt­
nis mit dem Datum versehen
unverzüglich zu erteilen. So­
weit er bei einer nicht ord­
nungsgemäßen Zustellung
die Mitwirkung verweigert,
ist er verpflichtet, dies dem
Absender unverzüglich mit­
zuteilen.
Haftungsrisiko und es könne je
nach Gestaltung des Einzel­
falles Parteiverrat angenom­
men werden.
Das Anwaltsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urteil v.
17.03.2014, 3 EV 546/12) hat
eine berufsrechtliche Pflicht
zur Mitwirkung bei Zustellun­
gen von Anwalt zu Anwalt
verneint. Es führt aus, dass die
Satzungsermächtigung in
§ 59 b Abs. 2 Nr. 6 b BRAO le­
diglich regele, dass in der Be­
rufsordnung Regeln für die
besonderen Berufspflichten
gegenüber Gerichten und Be­
hörden bei Zustellungen ge­
regelt werden können. Zustel­
lungen „von Anwalt zu
Anwalt“ seien nicht genannt.
Es führt aus, dass soweit der
Mandant den Anwalt aus­
drücklich anweist, keine Zu­
stellungen des Gegners ent­
gegenzunehmen, muss eine
Zustellung „von Anwalt zu An­
walt“ abgelehnt werden. Auch
ein Hinweis über die abge­
lehnte Mitwirkung sei nicht zu
verlangen, da auch § 14 Satz 2
BORA auf die gleiche einge­
schränkte Ermächtigungs­
norm zurückgehe.
Der Vorstand unserer Kammer wird bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung in der Sache § 14 Abs. 1
BORA auf Zustellungen „von
Anwalt zu Anwalt“ nicht anwenden.
Nehme der Rechtsanwalt ent­
gegen der Weisung seines
Mandanten die Zustellung
entgegen und erleidet dieser
dadurch einen Rechtsnachteil,
so bestehe ein erhebliches
Die Entscheidung des AG Düs­
seldorf ist zwischenzeitlich vom
AGH NRW bestätig worden.
Die zugelassene Revision ist
seitens der Generalstaatsan­
waltschaft eingelegt worden.
3. Änderung des § 11 BORA
Die Satzungsversammlung hat
in ihrer Sitzung am 10.11.2014
die Änderung des § 11 BORA,
der bisher lediglich die unver­
zügliche Unterrichtung des
Mandanten beinhaltete, geän­
dert.
§ 11 BORA lautet nunmehr wie
folgt:
Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Rechtsanwalt ist ver­
pflichtet, das Mandat in an­
gemessener Zeit zu bear­
beiten und den Mandanten
über alle für den Fortgang
der Sache wesentlichen
Vorgänge und Maßnahmen
unverzüglich zu unterrich­
ten. Dem Mandanten ist
insbesondere von allen we­
sentlichen erhaltenen und
versandten Schriftstücken
Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten
sind unverzüglich zu beant­
worten.
Nach der Genehmigung die­
ser Satzungsänderung durch
das Bundesjustizministerium
wird diese in den nächsten
BRAK-Mitteilungen veröffent­
licht und am ersten Tag des
auf die Veröffentlichung fol­
genden dritten Monats in
Kraft treten.
4. Neuer Fachanwalt für Vergaberecht
Die Satzungsversammlung hat
am 16.03.2015 die Einführung
des neuen „Fachanwalt für Ver­
gaberecht“ beschlossen.
Hiernach wird § 5 Abs. 1 lit. v.
FAO eingefügt:
v) Vergaberecht: 40 Fälle aus
dem Bereich des § 14 o, davon
mindestens fünf gerichtliche
Verfahren oder Nachprüfungs­
verfahren.
§ 6 Abs. 2 lit. b FAO wird neu
gefasst:
b) Dass wann und von wem im
Lehrgang alle das Fachgebiet
in § 2 Abs. 3, §§ 8 – 14 o betref­
fenden Bereiche unterrichtet
worden sind.
Folgender § 14 o FAO wird ein­
geführt:
§ 14 o nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht
Für das Fachgebiet Vergabe­
recht sind besondere Kennt­
21
nisse nachzuweisen in den Be­
reichen:
3.Besonderheiten der Verfah­
rens- und Prozessführung:
1.Europäische und deutsche
Vorschriften zur öffent­
lichen Auftragsvergabe, ins­
besondere
Kammerreport
a)EU-Vergaberichtlinien
einschließlich der jeweili­
gen Rechtsmittelricht­
linien,
b)Gesetz gegen Wettbe­
werbsbeschränkungen
(GWB),
c)Vergabeverordnung (VgV),
d)Grundzüge der Vergabe­
gesetze der einzelnen
Bundesländer und (so­
weit vorhanden) des
Bundes,
2.Besonderheiten der einzel­
nen Vergabeverfahren bei
der:
a)Vergabe von Bauleistun­
gen nach der VOB/A,
b)Grundzüge der vergabe­
rechtlichen Verfahren vor
dem EuGH,
Die Auswertung hat erge­
ben:
Rechtsanwalt Wolfgang Baur,
Mainz 672 Stimmen
c)Sonstiger Rechtsschutz
vor den Zivilgerichten
und Verwaltungsgerich­
ten im Zusammenhang
mit Vergabeverfahren,
4.Vergaberechtliche Aspekte
des Beihilferechts,
5.Grundzüge des öffentlichen
Preisrechts.
Diese Änderung der FAO be­
darf noch der Genehmigung
durch das Bundesjustizminis­
terium und hier nach der Ver­
kündung in den BRAK-Mittei­
lungen.
Rechtsanwalt JR Dr. HansGert Dhonau, Bad Sobern­
heim 629 Stimmen
VI.
b)Vergabe von Leistungen
nach der VOL/A,
Wahlen zur Satzungsversammlung
c)Vergabe von freiberufli­
chen Dienstleistungen
nach der VOF,
In der Zeit vom 01. – 27.04.2015
hat die Wahl der für den Bezirk
der Rechtsanwaltskammer Ko­
blenz in die 6. Satzungsver­
sammlung zu entsendenden
Mitglieder stattgefunden.
Da die Kammer 3.355 Mitglie­
der am 01.01.2015 hatte, waren
nach § 192 BRAO 2 Mitglieder
in die 6. Satzungsversammlung
zu wählen.
Bis zum Ende der Wahlzeit am
27.04.2015, 12.00 Uhr waren
840 Wahlbriefe eingegangen.
Bei 3.346 wahlberechtigten
Mitgliedern am 01.03.2015 er­
gibt dies eine Wahlbeteiligung
von 25,10 %.
Als Ergebnis der Wahl hat der
Wahlausschuss sodann festge­
stellt, dass beide zur Wahl ste­
henden Kandidaten als stimm­
berechtigte Mitglieder in die
6. Satzungsversammlung ge­
wählt worden sind.
d)Vergabe von Aufträgen
im Bereich Verkehr, Trink­
wasserversorgung und
Energieversorgung nach
der SektVO,
e)Vergabe von Aufträgen
im Bereich Verteidigung
und Sicherheit nach der
VSVgV,
22
a)Primärrechtsschutz durch
Nachprüfungs- und Be­
schwerdeverfahren,
Von den eingegangenen Wahl­
briefen waren 24 Wahlbriefe
ungültig.
Neben den beiden gewählten
Kandidaten gehört, als soge­
nanntes „geborenes Mitglied“,
der Präsident der jeweiligen
Rechtsanwaltskammer der
Satzungsversammlung an,
ohne jedoch über ein Stimm­
recht zu verfügen.
VII.
Öffentlichkeitsarbeit
1. Podiumsdiskussion
Die 6. Satzungsversammlung
wird sich im Herbst 2015 in
Berlin zu ihrer ersten konstitu­
ierenden Sitzung zusammen­
finden, in der das Arbeitspro­
gramm und die Ausschüsse für
die sechste Legislaturperiode
bestimmt werden.
Die Satzungsversammlung
hatte in der vergangenen fünf­
ten Legislaturperiode fünf Aus­
schüsse gebildet und zwar:
Ausschuss 1:
Fachanwaltschaften
Ausschuss 2:
Allgemeine Berufs- und Grund­
pflichten und Werbung
Ausschuss 3:
Geld, Vermögensinteresse, Ho­
norar
Ausschuss 4:
Grenzüberschreitender Rechts­
verkehr
Ausschuss 5:
Aus- und Fortbildung
Das Podium
a) Auch wenn das Thema un­
serer letzten Podiumsdiskussi­
on am 18.11.2014 „Justiz­
irr tümer verhindern?!“
unserem, gerade erst ins Amt
eingeführten Generalstaats­
anwalt Dr. Jürgen Brauer
nicht so recht entsprach, hat
er dennoch gerne und lebhaft
mit Gisela Friedrichsen,
Spiegelreporterin; Prof. Dr.
Winfried A. Hetger, Vor­
sitzender Richter am Land­
gericht Koblenz; Christian
Soulier, Leiter der Mordkom­
mission des Polizeipräsidiums
Trier sowie Stellvertretender
Landesvorsitzender des Bund
Deutscher Kriminalbeamter in
Rheinland-Pfalz und Dr. Gerhard Strate, Rechtsanwalt in
Hamburg, unter der bewähr­
ten Moderation unseres Kolle­
gen JR Prof. Dr. Franz B.
­Salditt an der vom Publikum
sehr interessiert verfolgten
Podiumsdiskussion teilge­
nommen.
Das Vertrauen eines Volkes in
die Justiz ist wichtig für das
Gelingen oder Scheitern ei­
nes Staates. Der Fall Gustl
Mollath wirft die Frage auf,
ob dieses Vertrauen mög­
licherweise beschädigt wur­
de. Das war für uns Grund
dieses Thema öffentlich mit
ausgewiesenen Experten zu
diskutieren.
„Die Menschen wollen auf ir­
gendeine Institution vertrauen
– wenigsten auf den Richter.“
Sicherlich – Menschen irren,
das kommt vor, die Öffentlich­
keit regt es aber vor allem auf,
dass die Justiz nicht zu ihren
Fehlern stehe. „Es gab die
Wormser Missbrauchsprozesse
und den Fall Pascal in Saarbrü­
cken. Warum lernen die Ge­
richte, die gar nicht mal so weit
voneinander entfernt liegen
nicht voneinander?“ So die Ge­
richtsreporterin des Spiegels,
Gisela Friedrichsen.
23
Kammerreport
Gerichtsreporter erleben viele
Justizirrtümer. Überproportio­
nal häufig wurden bei diesen
Fehlurteilen Geständnisse ab­
gegeben. Häufig haben Men­
schen gestanden, deren Intelli­
genzquotient eher niedrig war.
Sie konnten dem Druck wäh­
rend der Ermittlungsverhöre
nicht standhalten.
Christian Soulier, Leiter der
Mordkommission des Polizei­
präsidiums Trier meint: „Ge­
ständnisse haben einen guten
Wert aber eine Anklage kann
nicht nur darauf aufbauen.“
Verhöre müssten professionell
vorbereitet, es müsste recher­
chiert und mit Personen aus
dem Umfeld gesprochen wer­
den. Nur Geständnisse, die in
diese Vorgeschichten einge­
bettet seien, hätten einen
Wert.
Vor allem wenn Kinder Opfer
sind, oder ein Prominenter be­
schuldigt wird, wächst der
Druck auf die Ermittlungsbe­
hörden enorm. Diese Fälle sol­
len schnell abgeschlossen wer­
den. Beim Fall Kachelmann
fragt man sich, wer treibt wen
vor sich her?
Zumindest für den Außenste­
henden scheint das Produkt
Verurteilung in der Justiz einen
höheren Stellenwert als der
Freispruch zu haben. Und Irr­
tümer sind dann schwer einzu­
gestehen. Man nehme den Fall
des Lehrers Arnold, der von ei­
ner Kollegin beschuldigt wur­
de, sie vergewaltigt zu haben.
Dass gerade diese Kollegin
eine notorische Lügnerin war,
wollte das Gericht nicht ge­
24
wusst haben. Auch als Arnold
rehabilitiert war, wurde er
nicht mehr in den Schuldienst
eingestellt – warum eigentlich
nicht?
Warum ist es so schwer einem
geschickten Lügner oder einer
Lügnerin auf die Spur zu kom­
men? Gibt es keine Instrumente
im Ermittlungsverfahren, um
notorische Lügner zu entlar­
ven? Wo liegen die Ursachen
der Justizirrtümer?
Es seien die Menschen, meint
Rechtsanwalt Gerhard Strate,
ehemaliger Verteidiger von
Gustl Mollath. Was sei an unse­
rem Rechtssystem so schief,
dass es zu Justizirrtümern kom­
me? Darauf gebe es keine Ant­
wort, so Strate. Unser Rechts­
staat habe viele Mängel aber
meist treffe er die richtigen
Entscheidungen. Mit dem gel­
tenden Recht könne man gut
klarkommen, insbesondere im
Vergleich mit den Rechtssyste­
men etwa in Österreich oder in
der Schweiz. In Deutschland
gebe es das Revisionsverfah­
ren, doch dort, so Strate, trete
das Interesse an der Wahrheit
hinter der Klärung von Rechts­
fragen zurück. Wenn ein An­
walt ein rechtskräftiges Urteil
angreife, finde ein Rollentausch
statt. Der Anwalt werde zum
Angreifer, das Gericht befindet
sich in der Abwehr. Strate gab
sich verblüfft, wie Sachverhalte
und Zeitangaben im Wieder­
aufnahmeverfahren entstellt
und variiert würden. Da sei
man froh, wenn der Richter im
Revisionsverfahren diese als
„nicht hinreichende, willkür­
liche Spekulation“ bezeichnet.
Unhaltbar sei auch der Zu­
stand, so Strate, dass die bei
Kapitalverbrechen lebenslang
verwahrten Beweismittel dem
Verteidiger nicht zugänglich
gemacht würden. Oft würden
erst in der Zukunft Verfahren
entwickelt, wie beispielsweise
die Entschlüsselung der DNA,
die es zurzeit der Urteilsspre­
chung noch gar nicht gab. Den
Verteidigern würden die Be­
weise aber nicht immer ausge­
händigt, um sie einem DNATest zu unterziehen. Es bestehe
ja kein Grund für ein Wieder­
aufnahmeverfahren. Diesen
könnte man mit dem DNA-Test
liefern. Hier beißt sich wahrlich
die Katze in den Schwanz.
Im Fall des Bauers Rupp hieß
es, dieser sei von seinen Famili­
enangehörigen zersägt und
die Leichenteile den Hunden
und Schweinen zum Fraß vor­
geworfen worden. Später fand
man Rupp in der Donau tot am
Steuer seines Autos sitzend.
Dem Landgericht schien diese
Tatsache egal zu sein: „Das än­
dert nichts an der Tötung!“ Das
Oberlandesgericht München
hat das Urteil dann aufgeho­
ben, in der Revision wurden
die Angehörigen freigespro­
chen.
Hat eigentlich der Richter, nach­
dem ihm die Akten vorgelegt
wurden, eine Chance, einen Irr­
tum aufzulösen? Strukturell ist
es so, dass sich der Richter im­
mer ein Vorurteil gebildet ha­
ben muss, wenn er die Anklage
als schlüssig empfindet.
In der Akte steht immer das,
was die Ermittler glauben, was
der Zeuge gesagt hat. Was er
wirklich gesagt hat, kommt
erst in der Hauptverhandlung
raus, erklärt Prof. Dr. Winfried
A. Hetger, Vorsitzender Rich­
ter am Landgericht Koblenz,
und dies könne von den Aus­
sagen in den Akten erheblich
abweichen.
Eine Idee wäre, normativ vor­
zuschreiben, dass alle Verneh­
mungen per Video aufgezeich­
net werden müssen. Kritiker
meinen jedoch, dies würde die
Vernehmungssituation ver­
fremden.
Das interessierte Publikum
Justizirrtümer resultieren nicht
auf der Unfähigkeit der Gerichte,
sondern aus der mangelnden
Qualität der Beweise. Häufig
komme auch die Auseinander­
setzung mit dem Sachverständi­
gen zu kurz.
Was ist ein Justizirrtum? Das
Opfer, dem nicht geglaubt
wird, ist auch ein Justizirrtum,
so Dr. Jürgen Brauer, General­
staatsanwalt in Koblenz.
Doch das Interesse des Opfers
und das des Beschuldigten
sind niemals gleichwertig. Das
Prinzip der Unschuldsvermu­
tung lässt die Waagschlage zu­
gunsten des Angeklagten sin­
ken.
Der Volksmund kennt dieses
Prinzip aus dem Spruch: „Im
Zweifel für den Angeklagten.“
b) Selbstverständlich werden
wir auch in diesem Jahr, nun­
mehr zum 15. Mal, eine Podi­
umsdiskussion veranstalten
und zwar am 19.11.2015 um
17.30 Uhr im Rathaus der
Stadt Mainz.
Diesmal wird unser Thema
„Sterbehilfe?!“ – Dem Sterbenden seine Würde lassen“
sein. Unter der bewährten Mo­
deration von JR Prof. Dr. Franz
Salditt, diskutieren Karl Kardinal Lehmann, Bischof von
Mainz, Michael de Ridder, In­
ternist u. Mitbegründer Vivan­
tes Hospiz in Berlin-Tempelhof
und Buchautor, Prof. Dr. Gerhard Robbers, Staatsminister
der Justiz Rheinland-Pfalz,
Friedrich Roeingh, Chefredak­
teur der AZ Mainz sowie Prof.
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Bundesjustizminister a. D. und
Mitglied des Deutschen Ethik­
rates. Darüber hinaus angefragt
ist Privatdozent Dr. med. Dr.
phil. Ralf J. Jox, Leiter des Ar­
beitsbereiches „Klinische Ethik“
des Instituts für Ethik, Geschich­
te und Theorie der Medizin,
Universität München.
Fragen wie „Verhindert unsere
moderne Apparatemedizin ein
Sterben in Würde? Sollen wir in
einer modernen Gesellschaft,
in der alles möglich scheint,
Mut zur Endlichkeit beweisen?
Können wir das überhaupt?
Wer will bestimmen, wann ein
Leben zu Ende ist? Welche
25
Kammerreport
ethische Kraft will definieren,
unter welchen Umständen ein
Leben lebenswert ist oder
wann nicht?“ haben uns veran­
lasst, dieses Thema zum Ge­
genstand einer Podiumsdis­
kussion zu machen.
Wir leben in einer Gesellschaft,
die sich hauptsächlich durch
Erfolge und Können definiert.
Doch Sterben bedeutet Ver­
lust. Der Alte und Kranke hat
keine Verwendbarkeit. Doch
gerade die Bedürftigkeit ist der
Grund zu jeder Humanität. In
der Podiumsdiskussion soll er­
örtert werden, nach welchen
Werten wir ein humanitäres
Handeln in der Palliativmedi­
zin und in Hospizen gestalten
können.
2. Verbraucherrechtstage
a) Die von uns jährlich durch­
geführten Verbraucherrechts­
tage an den Standorten der
vier Landgerichte unseres Be­
zirks haben im Herbst 2014
und im Frühjahr 2015 das Verkehrsrecht zum Thema ge­
habt.
Wieder haben drei „Experten“
dieses Mal über Führerscheinentzug, Bußgeld und Punkte
in Flensburg informiert. Wo­
mit muss der Autofahrer rech­
nen und was kann er dagegen
tun? Auch das Verhalten und
die Schuldfrage nach einem
Unfall waren Gegenstand der
Erörterungen.
Neben Dr. Mathias Grünthaler, Fachanwalt für Sozial- und
Verkehrsrecht, Koblenz, der
zum Thema „Schuldfrage
26
beim Unfall“ referiert, infor­
mierten JR Norbert Presper,
Fachanwalt für Arbeits- und
Verkehrsrecht sowie Markus
Dietrich, Fachanwalt für Versi­
cherungs- und Familienrecht,
Bad Kreuznach zum Thema
„Kfz-Schaden – wie komme
ich an mein Geld?“. Last but
not least – referierte Stefan
Schmidt, Fachanwalt für Strafund Verkehrsrecht, Koblenz
zum Thema „Führerscheinentzug, Bußgeld und Punkte
in Flensburg“.
Ziel unserer Verbraucherrechts­
tage ist es, dem Publikum dar­
zulegen, dass es ganz wichtig
ist, nach einem Unfall unver­
züglich einen Anwalt zu kon­
taktieren, denn nur dieser stellt
die Weichen für das weitere
Vorgehen von Anfang an rich­
tig und zwar im Sinne des Ge­
schädigten. Eine solche Bera­
tung wird der Geschädigte
keinesfalls vom Versicherer des
Unfallgegners erhalten, da die­
ser andere Interessen vertritt.
Nur ein unabhängiger und
­allein seinem Mandanten ver­
pflichteter Anwalt ist in der
Lage, hier richtig Rat zu ertei­
len.
b) Für den Herbst 2015 und
Frühjahr 2016 haben wir das
Thema „Im Alter gut versorgt“ vorgesehen.
Am Donnerstag, 10.09.2015
werden in Bad Kreuznach,
Haus des Gastes, am Donners­
tag, 15.10.2015 in Koblenz,
Görreshaus, sowie am Diens­
tag, 01.03.2016 in Trier im
Kurfürstlichen Palais und am
Donnerstag, 10.03.2016 in
Mainz im Erbacher Hof jeweils
um 17.30 Uhr wiederum drei
ausgewählte Experten zu fol­
genden Themen: „Vermögensübergabe unter Vorbehalt von Rechten und
Gegenleistung“, Rechtsanwalt
Joachim Müller, Fachanwalt
für Erbrecht; „Immobilien für
Erben und Nutzungsrecht sichern“, Rechtsanwalt JR Dr.
Hans-Gert Dhonau, Fachan­
walt für Insolvenz- und Steuer­
recht, Bad Sobernheim und
„Eltern- und Großeltern­
unterhalt: Wer muss wann
und wie viel zahlen?“, Rechts­
anwältin ­G isela Hammes,
­Fachanwältin für Familien­
recht, Mainz referieren.
3. Journalistenseminar
Selbstverständlich haben wir
am 21. März 2015 auch wieder
eines unserer beliebten Jour­
nalistenseminare durchge­
führt. Zum Thema
„Fehlerhafte Berichterstattung – Wer haftet?“
referierten die Kollegen Karl
L. Ditgen, Koblenz und Dr.
Stefan Schatz, Trier.
28 Journalisten, tätig für die
Printmedien unseres Bezirks
oder für Funk und Fernsehen,
wurden darüber informiert,
dass grobe Fehler in der Be­
richterstattung nicht nur eine
Unterlassungspflicht oder Ge­
gendarstellungspflicht nach
sich ziehen könnten, sondern
auch gerichtliche Auseinan­
dersetzungen und Schadens­
ersatzzahlungen drohen kön­
nen.
Mit großem Engagement ver­
folgten die Teilnehmer die
Ausführungen des Referenten
und waren für die Beantwor­
tung ihrer vielen Fragen dank­
bar.
VIII.
Seminar-Service der Rechtsanwaltskammer Koblenz
a) Die Seminarangebote des
Seminar-Service unsere Kammer haben sich auch im ver­
gangenen Jahr großer Beliebt­
heit unter den Kolleginnen
und Kollegen und deren Mitar­
beitern erfreut.
Insgesamt 2191 Kolleginnen
und Kollegen haben von unse­
rem Angebot Gebrauch ge­
macht, wobei das stärkste Inte­
resse der Kollegen naturgemäß
an den Veranstaltungen im
Sinne des § 15 FAO besteht.
Aber auch die von uns in Ko­
operation mit Richtern, Staats­
anwälten, Steuerberatern und
Architekten und den Ministeri­
en der Justiz und des Inneren
sowie der Rechtsanwaltskam­
mer Luxemburg veranstalte­
ten Seminare sind auf großes
Interesse gestoßen.
Nochmals möchten wir her­
vorheben, dass wir bei der
Auswahl der von uns angebo­
tenen Seminare gerne auf
Ihre Anregungen zurückgrei­
fen und möchten Sie deshalb
nochmals sehr herzlich bit­
ten, uns Ihre Anregungen zu­
kommen zu lassen, damit wir
diese alsdann umsetzen kön­
nen.
b) Einführungsseminar für
junge Rechtsanwälte
Das Seminar soll den neu zur
Rechtsanwaltschaft zugelasse­
nen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwältin den Einstig in
den Rechtsanwaltsberuf er­
leichtern.
Am Beispiel eines von der
DeutscheAnwaltAkademie
prämierten Kanzleigründers
soll aufgezeigt werden, wie
eine Systematisierung der
Überlegungen zum Erfolg füh­
ren kann.
Themen wie Kanzleiaufbau
und Finanzierung zeigen, wie
und wo auch staatliche Zu­
schüsse zur Existenzgründung
erhalten werden können.
Kanzleimanagement – Organi­
sation bis hin zur digitalen Kanz­
lei zeigen die Anforderungen
aber auch Möglichkeiten einer
modernen Anwaltskanzlei, die
sich über moderne Medien- und
Presse im Markt etablieren muss.
Mit den Vorträgen zum Berufs­
recht und der Anwaltshaftung
sollen immer wiederkehrende
Hürden und Fallstricke in der
Mandatsbearbeitung aufgezeigt
werden, die es zu vermeiden gilt.
Rechtsanwälte sind im Ange­
stelltenverhältnis oder als freie
Mitarbeiter oder selbständige
Unternehmer tätig. In allen Fäl­
len ist auch die Altersversor­
gung ein Thema, über das man
sich in jungen Jahren nur sel­
ten Gedanken macht, was aber
unter Umständen weitgehen­
de Konsequenzen haben kann.
Last but not least – soll mit dem
Vortrag „Steuern und Buchhal­
tung im Anwaltsbüro“ ein
Punkt angesprochen werden,
der häufig unterschätzt wird
und damit zu einem großen
Problem werden kann.
Das zweitägige Seminar bieten
wir incl. Übernachtung und
Verpflegung für 100,00 € an,
für Teilnehmer ohne Über­
nachtung beläuft sich der Un­
kostenbeitrag auf 80,00 €.
c) Lehrlingsverabschiedung
2015
Auch für dieses Jahr ist wieder
eine feierliche Verabschiedung
der frischexaminierten Rechts­
anwaltsfachangestellten am
Mittwoch, 15.07.2015, 17.00
Uhr, in der Rhein-Mosel-Halle
in Koblenz, im Rheinsaal
geplant.
Die examinierten Rechtsan­
waltsfachangestellten werden
auch in diesem Jahr wieder
ihre Urkunden aus der Hand
unseres Präsidenten gemein­
sam mit dem Minister für Justiz
und Verbraucherschutz Rhein­
land-Pfalz Prof. Dr. Gerhard
Robbers erhalten.
Nähere Informationen auch zu
den Prüfungsterminen erhal­
ten Sie sowohl über unsere
Homepage: www.rakko.de
als auch über Facebook:
https://www.facebook.com/
KarriereRechtsanwaltsfach
angestellte?ref=aymt_home
page_panel
27
IX.
Berechnung eine Schätzung
vornehmen muss, die nach
Nr. 5 der Gebührenordnung
eine Bearbeitungsgebühr
i.H.v. 150,00 € auslöst.
Kammerreport
Unsere neue Homepage
Wir haben Sie Mitte Dezem­
ber 2014 darüber informiert,
dass die Homepage der Kam­
mer eine Neugestaltung er­
fahren hat und zu diesem
Zeitpunkt freigeschaltet wor­
den ist. Mit der neuen Home­
page haben wir eine Jobbörse
ins Netz gesetzt, über die so­
wohl Rechtsanwälte als auch
Rechtsanwaltsfachangestellte
oder Auszubildende Kontakte
suchen können oder auch
Auszubildende sich für einen
Ausbildungsplatz bewerben
können.
Selbstverständlich können
über dieses Forum auch Prak­
tikumsplätze vermittelt wer­
den.
Hinweise
1.
Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2014 (Umsatz 2013)
Seit dem 28.02.2015 ist der
Zuschlag zum Kammergrund­
beitrag 2014 (Umsatz 2013)
fällig. Wir bitten alle Kollegin­
nen und Kollegen, die den mit
dem Kammerreport 3/14
übersandten Berechnungsbo­
gen noch nicht abgegeben
haben, dies unverzüglich
nachzuholen.
Wir machen darauf aufmerk­
sam, dass der Vorstand in sei­
ner Herbstwochenendsitzung 2015 wegen fehlender
Erklärungen des Umsatzes zur
2.
Personalwechsel in der
Schlichtungsstelle
Ab September wird Monika
Nöhre, derzeit noch Präsidentin des Kammergerichtes Berlin, die Aufgaben der
Schlichterin der Rechtsan­
waltschaft übernehmen. Das
gab der Präsident der Bun­
desrechtsanwaltskammer
Axel C. Filges im Rahmen des
Parlamentarischen Abends
der Kammer bekannt. Monika
Nöhre tritt damit die Nachfol­
ge von Dr. h. c. Renate Jaeger
an, die als erste Schlichterin
Die Frau, die eine Dame sein wollte...
Grund- und Zusatznutzen beim Besuch einer Bar...
Sind Würmer eigentlich Weichtiere?
Skurriles aus der Welt des Rechts – die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat Fälle gesammelt, gegen die man
nur Einspruch erheben kann. Sie sollen den Leser zum
Schmunzeln bringen – aber auch zum Nachdenken
anregen, wie oft die deutschen Gerichte überstrapaziert
werden.
Doch auch sonst gibt es so allerlei zu berichten aus
den Gerichten. Der Mandant hat das Wort und in
Sachen Männer, Love & Sex haben auch manche Gesetzesbücher Kurioses zu bieten.
Wer im Gerichtssaal tätig ist, der braucht Humor, das
zeigen uns die reimenden Richter und das Witzerepertoire des Anwalts.
Skurriles aus der Welt des Rechts
Buch „Skurriles aus der Welt des Rechts“
Skurriles aus
der Welt des Rechts
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Hrsg.)
28
Erhältlich
über die
Geschäftsstelle
für nur 8,00 €
zzgl. Porto.
der Anwaltschaft diese Positi­
on seit ­Januar 2011 bekleidet
und zuvor Richterin am Euro­
päischen Gerichtshof für
Menschenrechte gewesen
war. Die Schlichtungsstelle
wurde vor fünf Jahren auf Ini­
tiative der Bundesrechtsan­
waltskammer als unabhängi­
ge Institution zur Befriedung
von Auseinandersetzungen
zwischen Mandanten und ih­
ren Rechtsanwälten einge­
richtet. Bisher wurden fast
4.000 Verfahren durchge­
führt.
„Ich freue mich sehr auf die
neue Aufgabe“, erklärte Moni­
ka Nöhre am Rande des Parla­
mentarischen Abends. „Die
Schlichtungsstelle der Anwaltschaft leistet einen wichtigen
Beitrag für den Rechtsfrieden
und bietet die Möglichkeit, Irritationen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten schnell
und komplikationslos zu klären. Häufig handelt es sich lediglich um Missverständnisse,
die wir als neutrale Institution
teilweise nur durch eine Auskunft aus der Welt schaffen
können.“
Die 64-jährige gebürtige Ham­
burgerin war vor ihrer richter­
lichen Tätigkeit selbst einige
Jahre anwaltlich mit Schwer­
punkten im Familien- und Ar­
beitsrecht tätig, bevor sie 1982
in den höheren Justizdienst in
Hamburg eintrat. Von 2000 bis
2002 war Monika Nöhre Vize­
präsidentin des Hanseatischen
Oberlandesgerichts und über­
nahm anschließend die Lei­
tung des Kammergerichtes in
Berlin.
3.
6. Fußballeuropameisterschaft für Rechtsanwälte
Das diesjährige Turnier wird
vom 27. – 31. Mai 2015 auf
­Malta stattfinden. Diese Insel,
die für Tourismus, Erholung
und für Fußballplätze bekannt
ist, auf denen europäische
Mannschaften in der Vorsaison
empfangen werden, ist ein
­idealer Austragungsort für
­diese Veranstaltung
Im Jahr 2015 werden drei neue
Turniere stattfinden.
Fußball zu 11
6. Classic-Turnier: ohne Alters­
beschränkung
2. Master-Turnier: Anwälte über
35 Jahren
Fußbal zu 5
1. Classic Turnier (Neu): ohne
Altersbegrenzung
4.
International Comparative
Environmental Law Seminar:
Critical Topics in Environmental Law in a Comparative
Perspective
May 24 to June 5 2015
The International Comparative
Environmental Law Seminar in
Como, Italy is jointly presented
by the University of California,
Davis School of Law and the
University of Insubria School of
Law.
This intensive, two-week
program provides a unique
o p p o r t u n i t y f o r U. S . ,
international law students and
legal professionals to study
environmental law by
examining and comparing
European Union and U.S.
environmental law policies and
regulatory regimes. Topics
include pollution control laws
(air and water), hazardous
waste laws, protection and
preservation of plant and
animal species, regulation and
liability for environmental harm
and climate change, the next
generation of environmental
law.
Enrolled students will also
participate in field trips to the
Milan and Como courts and learn
about the rich environmental
and historical culture of the north
of Italy. Classes are taught in
English.
Contact
If you have any questions
please send an e-mail with
„Como Environmental Law
Program“ as the subject line to
Concha Romero at cromero@
ucdavis.edu
International Law Programs
UC Davis School of Law
1333 Research Park Drive
Davis, CA 95618
Phone: 530.752.6081
5.
Die Hamburger Initiative
„Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ ruft zu einer
Demonstration auf
Anlässlich des 2. Jahrestages
der Enthüllungen von Edward
Snowden über die weltweite
Massenüberwachung durch
29
Kammerreport
Geheimdienste am 06.06.2015
ruft die Hamburger Initiative
„Rechtsanwälte gegen Total­
überwachung“ zu einer De­
monstration am Samstag, den
30.05.2015 ab 14:00 Uhr in Ber­
lin vor dem Bundeskanzleramt
auf.
Die parteiunabhängige Initiati­
ve „Rechtsanwälte gegen Total­
überwachung“ hatte zuvor be­
reits mit einer Online-Petition,
der sog. „Hamburger Erklärung
gegen Totalüberwachung“,
mehr als 6.000 Unterstützer ge­
wonnen, davon allein mehr als
1.000 Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (vgl. https://
rechtsanwaelte-gegen-total
u e b e r wa c h u n g. d e / u nte r
zeichner/).
Die Initiative warnt davor,
dass durch die verdachtslose
Massenüberwachung, an der
nicht nur US-amerikanische
und britische Geheimdienste
beteiligt sind, nicht allein das
Mandatsgeheimnis oder die
Privatsphäre, sondern auch
die D
­ emokratie und offene
Gesellschaft als solche ge­
fährdet ­s eien. Denn durch
den verfassungswidrigen Zu­
stand vollständiger Überwa­
chung würden Bürger von
der Wahrnehmung von
Grundrechten abgeschreckt
und eingeschüchtert. Die
zahlreichen a
­ nonymen Un­
terzeichner der „Hamburger
Erklärung“ deuteten hierauf
jedenfalls hin.
Die Mitglieder der Initiative ge­
hören unterschiedlichen Par­
teien an bzw. sind parteilos.
Die Initiative betonte vor
­d iesem Hintergrund nach­
drücklich, dass die geplante
­Demonstration nicht parteipo­
litisch motiviert sei, sondern
es darum gehe, die Bundesre­
gierung zur Wahrnehmung ih­
rer Schutzpflichten gegen
Massenüberwachung anzu­
halten. Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte hätten
schließlich einen Eid auf die
Verfassung geschworen und
müssten ihrer Wächterrolle ge­
recht werden.
Die Demonstration soll am
Samstag, den 30.05. ab 14:00
Uhr in Berlin vor dem Bundes­
kanzleramt stattfinden. Es sei­
en alle Kolleginnen und Kolle­
gen (wahlweise in Robe) – und
selbstverständlich auch Bür­
ger – herzlich eingeladen ein
Zeichen gegen diese massive
Gefahr für unsere Demokratie
und offene Gesellschaft zu
setzen.
Die Initiative ruft Kolleginnen
und Kollegen, denen die An­
Kochbuch „Anwaltsgerichte 2“
In der 2. Auflage hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz
erneut die Lieblingsrezepte von Rechtsanwälten und
Rechtsanwältinnen gesammelt und zusammen gestellt,
verbunden mit dem Wunsch, Sie aus Ihrem juristischen
Alltag in die Welt der Feinschmecker zu entführen.
Von Mönsterk Tötten bis Justizratslende – bietet das
Buch sowohl einfache, als auch anspruchsvolle Herausforderungen zum Nachkochen, garniert mit persönlichen Tipps und liebevollen Hinweisen der Kollegen.
Beim Durchblättern der vielfältigen Rezepte und Anekdoten werden Sie schnell feststellen, dass Rechtsanwälte nicht nur forensisch – sondern auch
kulinarisch zum Teil als Mehrfachtäter –
mit Engagement und Erfolg tätig
werden können.
Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte
nwaltsgerichte –
Nur Nichtkenner des ersten Bandes vermuten bei diesem Titel, es gehe um die Strafbarkeit des Verteidigers.
Zumindest seit 1999 das Buch »Anwaltsgerichte« erstmals erschien, sollte man wissen, dass sich hinter dem
Begriff ebenfalls kulinarische Genüsse, gezaubert von
Juristenhand verbergen können.
Lieblingsrezepte
von und für
Rechtsanwälte
Guten Appetit!
Herausgeber:
Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
ISBN 978-3-472-08381-8
08381_Anwaltsgerichte_Cov.indd 1
30
27.10.11 15:39
Erhältlich
über die
Geschäftsstelle
für nur 5,00 €
zzgl. Porto.
reise nach Berlin zu aufwändig
ist, dazu auf, zum gleichen
Zeitpunkt eine Parallel-De­
monstration in der jeweiligen
Heimatstadt an einem reprä­
sentativen Ort (z.B. dem ört­
lichen LG / OLG) anzumelden.
Weitere Informationen werden
auf der Webseite (https://
rechtsanwaelte-gegen-total
ueberwachung.de/) verfügbar
sein. Kontakt unter: info@
rechtsanwaelte-gegen-total
ueberwachung.de
6.
Erfahrungen mit der Anwendung der Nr. 1010 VV RVG
Die Bundesrechtsanwaltskam­
mer bittet darum Erfahrungen
mit der Anwendung der Nr.
1010 VV RVG mitzuteilen. In
welchen Fällen und wie häufig
die Gebühr nach Nr. 1010 VV
RVG bereits angefallen und in
welchen extremen Fällen trotz
erheblichen Aufwands die Ge­
bühr gerade nicht angefallen
ist. Gerne können Sie Ihre
­Erfahrungen auch direkt an
franke@brak.de weitergeben.
muss. Dies hat das Bundesver­
waltungsgericht bereits mit
Beschluss vom 11.03.2008, 6 B
2.08 entschieden.
Die rechtliche Bewertung der
Tätigkeit des Berufsbetreuers
nach der Gewerbeordnung ist
von der steuerrechtlichen Be­
wertung zu unterscheiden. Der
Begriff des „Gewerbebetriebs“
ist im Steuerrecht bereichsspe­
zifisch gebunden und mit dem
Begriff des „Gewerbes“ im Sinne
der Gewerbeordnung (§ 14
GewO) nicht identisch. Steuer­
rechtlich erzielen Berufsbe­
treuer keine Einkünfte aus Ge­
werbebetrieb, sondern aus
selbstständiger Arbeit (Urteile
des BFH vom 15.06.2010, VIII R
14/09, BStBl. 2010 II S. 909 und
VIII R 10/09, BStBl. 2010 II S. 906).
In zwei neueren Urteilen hat
das Bundesverwaltungsge­
richt für Freiberufler, z. B.
Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, klargestellt,
dass sie verpflichtet sind, ein
Gewerbe (§ 14 GewO) anzu­
melden, wenn sie neben ihrem
„Kerngeschäft“ als Berufsbe­
treuer tätig sind (vgl. BVerwG
Urteile vom 27.02.2013, 8 C
7.12 und 8 C 8.12).
Die Pflicht zur Gewerbeanmel­
dung besteht nicht für vom Be­
treuungsgericht ehrenamtlich
bestellte Betreuer oder für Ver­
eins- bzw. Behördenbetreuer.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO
ist die Gewerbeanmeldung
mit dem Beginn der Tätigkeit
als Berufsbetreuer anzuzeigen.
Wenn die Gewerbeanmeldung
vorsätzlich oder fahrlässig
nicht, nicht richtig, nicht voll­
ständig oder nicht rechtzeitig
erstattet wird, liegt eine Ord­
nungswidrigkeit vor, die mit
einem Bußgeld von bis zu
1.000,- € geahndet werden
kann (§ 146 Abs. 2 Nr. 2a i. V. m.
§ 146 Abs. 3 GewO).
7.
Gewerbeanmeldung (§ 14
GewO) für Berufsbetreuer
Personen, die in der Regel
mehr als zehn Betreuungen
führen oder bei denen zu er­
warten ist, dass ihnen in die­
sem Umfang in absehbarer
Zeit Betreuungen übertragen
sein werden, üben eine ge­
werbliche Tätigkeit aus, die ge­
mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO
bei der Stadt-/Gemeindever­
waltung angezeigt werden
31
Personalnachrichten
Kammerreport
Seit dem Erscheinen des
Kammerreports Heft 3 von
November 2014 sind verstorben:
RA Harald Augter
† 05.02.2015 im Alter von 68 Jahren
RA Rolf Kasteleiner
† 13.02.2015
im Alter von 90 Jahren
RA Jörg Klein
† 26.02.2014
im Alter von 53 Jahren
Seit dem Erscheinen des
Kammerreports Heft 3 von
November 2014 wurden folgende Kolleginnen und
­Kollegen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und / oder
als Mitglieder unserer Kammer aufgenommen:
Landgericht Bad Kreuznach
Lena Fuchs,
Bad Sobernheim
Kristof Mades,
Bad Kreuznach
30.11.2014
16.12.2014
Landgericht Koblenz
Rainer Schröder,
Koblenz
02.12.2014
Alexander Christian Dietz,
Koblenz
04.12.2014
Frank Karl Heinz Lautenbach,
St. Goarshausen 04.12.2014
Florian Adams,
Montabaur
16.12.2014
Lasse Jonek,
Neuwied
16.12.2014
Stefanie Tiede,
Koblenz
16.12.2014
Jan Weidenfeller,
Koblenz
16.12.2014
32
Dominic Pauls,
Windhagen
31.12.2014
Maike Naumiuk,
Höhr-Grenzhausen 27.01.2015
Maximilian Freiherr von Schor­
lemer, Koblenz
28.01.2015
Björn Krämer,
Neuwied
28.01.2015
Dr. Johannes Stalberg,
Koblenz
06.03.2015
Dorothea von Häfen,
Neuwied
26.03.2015
Dagmar Bischoff,
Bingen
13.03.2015
Bernd D. Rusbüldt,
Mainz
20.03.2015
Robert Paul Engelmann,
Bingen
24.03.2015
Philipp Goetsch,
Mainz
25.03.2015
Julius Müller-Auffermann,
Mainz
01.04.2015
Landgericht Mainz
Claude Collarini,
Trier Avocat à la Cour
(Luxemburg)
16.12.2014
Lorraine Mülder,
Trier
16.12.2014
Manuel Georg Rademacher,
Trier
16.12.2014
Benjamin Fenske,
Bitburg
27.01.2015
Asta-Birgitta Hessen,
Trier
27.01.2015
Anna Kohlhaas,
Wittlich
27.01.2015
Kristina Laurer,
Luxembourg
27.01.2015
Britta Liebig,
Trier
27.01.2015
Maria del Mar Martin Cortés,
Trier (Abogada-Spanien)
27.01.2015
Matthias Kühn,
Trier
17.02.2015
Prof. Dr. Gabriele Burmester,
Trier
19.02.2015
Philipp Pongratz,
Neumagen-Dhron 05.03.2015
Jörg O. Bremm,
Enkirch
08.03.2015
Sylvester von Rosenberg,
Mainz
24.11.2014
Philipp Kranz,
Mainz
13.12.2014
Heinrich Peter,
Mainz
16.12.2014
Alexa Podkowik,
Mainz
16.12.2014
Tobias Süsser,
Sprendlingen
16.12.2014
Manuel José Failla,
Mainz
17.12.2014
Elfedina Kreutner,
Mainz
09.01.2015
Dr. Jan Wilhelm Bolt,
Ingelheim
23.01.2015
Christian Giloth,
Alzey
27.01.2015
Markus Schmitt,
Gau-Bickelheim 27.01.2015
Stefan Maurer,
Nierstein
09.02.2015
Kerstin Dollberg,
Mainz
19.02.2015
Nadine Momberg,
Nierstein
19.02.2015
Thomas Weyland,
Ingelheim
19.02.2015
Florian Weiland,
Ingelheim
24.02.2015
Marco Weber,
Worms
25.02.2015
Claus Conradi,
Worms
13.03.2015
Landgericht Trier
Seit dem Erscheinen des
Kammerreports Heft 3 aus
November 2014 wurden folgende Kolleginnen und
­Kollegen gelöscht:
Landgerichtsbezirk Bad
Kreuznach:
Nathalie Ackermann,
Bad Kreuznach
Verzicht
09.01.2015
Kaja Svenja Schmitt,
Bad Kreuznach
Verzicht
09.01.2015
Helmut Ramm,
Bad Kreuznach
Verzicht
14.01.2015
Landgerichtsbezirk Koblenz:
Alexander Rötz,
Boppard-Buchholz
Kammerwechsel 03.11.2014
Christian C. Buchholz,
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Kammerwechsel 14.11.2014
Torsten Höck, Sinzig
Kammerwechsel 18.11.2014
Mareike Münnig, Birkheim
Kammerwechsel 26.11.2014
Wolfgang Dreissen, Koblenz
Verzicht
26.11.2014
Christian Weber, Koblenz
Verzicht
29.11.2014
Denise Schumann,
Stockholm
Kammerwechsel 12.12.2014
Steffen Burkardsmaier,
Koblenz
Kammerwechsel 16.12.2014
Karl Jonas, Neuwied
Verzicht
31.12.2014
Christel Meyer-Hölting,
AdenauVerzicht 31.12.2014
Joachim Hörster, Montabaur
Verzicht
31.12.2014
Oliver Engels, Plaidt
Verzicht
31.12.2014
Michael Josten,
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Verzicht
31.12.2014
Otto Simon, Grafschaft
Verzicht
31.12.2014
Stefanie Ginster, Boppard
Verzicht
31.12.2014
Stefan Gareis, LL.M.(oec),
Koblenz
Verzicht
31.12.2014
Arno Schubach, Koblenz
Kammerwechsel 31.12.2014
Wilhelm Selders, Oberlahr
Verzicht
07.01.2015
Peter Müller, Betzdorf
Verzicht
10.01.2015
Marc Kirchmeyer, Montabaur
Kammerwechsel 26.01.2015
Thomas Stiller,
Bad Bodendorf
Verzicht
31.01.2015
Mareike Stenschke, Diez
Verzicht
31.01.2015
Manuela Christine Philipp,
Koblenz
Kammerwechsel 05.02.2015
Jörg Klein, Wissen
†
26.02.2015
Michael Türk, Niederahr
Verzicht
28.02.2015
Thomas Hlubek, Koblenz
Verzicht
10.03.2015
Andrea Wiatrz, Nauort
Kammerwechsel 21.03.2015
Désirée Demuth, Koblenz
Verzicht
31.03.2015
Horst Pinkemeyer, Andernach
Verzicht
31.03.2015
Till Beier, Koblenz
Verzicht
31.03.2015
Landgerichtsbezirk Mainz:
Sven Müller, Mainz
Kammerwechsel 15.11.2014
Peter Hub, Mainz
Kammerwechsel 24.11.2014
Dr. Heinrich Ehling, Mainz
Verzicht
30.11.2014
Dominik Sieber. LL.M., Mainz
Kammerwechsel 01.12.2014
Dr. Hans-Joachim Gekeler,
Mainz
05.12.2014
Manuela J. Zander, LL.M.,
Mainz
Kammerwechsel 09.12.2014
Stefanie Schaffer, Mainz
Kammerwechsel 10.12.2014
Daniel Bernbeck,
Nackenheim
Kammerwechsel 12.12.2014
Heinz-Wilhelm Dönges,
Mainz
Verzicht
31.12.2014
Gerd Hill, Mainz
Verzicht
31.12.2014
Marc Binz, Mainz
Verzicht
31.12.2014
Holger Boris Naumann, LL.M.,
Mainz
Verzicht
31.12.2014
Sarah Unger, Mainz
Verzicht
31.12.2014
Dr. Norbert Keiper, Mainz
Verzicht
31.12.2014
Astrid Ruppert, Worms
Kammerwechsel 09.01.2015
Dr. Joachim Erler, Mainz
Verzicht
31.01.2015
Ingo Burger, Sörgenloch
Verzicht
31.01.2015
Isolde Nikoley, Mainz
Kammerwechsel 04.02.2015
Dr. Harald Augter, Mainz
†
05.02.2015
Dieter Geiger, Mainz
Verzicht
20.02.2015
Dr. Rita Rahn, Mainz
Verzicht
20.02.2015
Jenny Federhen, Bingen
Kammerwechsel 20.02.2015
Mathias Umstätter, Mainz
Kammerwechsel 26.02.2015
Nadine Lazarus, Mainz
Kammerwechsel 01.03.2015
Nicole Christine Milde,
Wöllstein
Kammerwechsel 02.03.2015
33
Karl Christian Bosch, Weiler
Kammerwechsel 10.03.2015
Dr. Udo Krauthausen, Mainz
Kammerwechsel 16.03.2015
Isabelle Mattern, Mainz
Kammerwechsel 31.03.2015
Andrea Huy, LL.M., Bingen
Verzicht
01.04.2015
Landgerichtsbezirk Trier:
Kammerreport
Christiane Bergweiler,
Bernkastel-Kues
Kammerwechsel 26.02.2015
Rosa Maria Thul, Trier
Verzicht
28.02.2015
Matthias Body, Esch
Kammerwechsel 24.03.2015
Sybille Gernert, Luxembourg
Verzicht
04.04.2015
Ralph Beyer, Trier
Verzicht
19.11.2014
Katharina Thielges, Veldenz
Verzicht
26.11.2014
Katharina Irsch, L-Machtum
Verzicht
30.11.2014
Dieter Caspari, Bernkastel-Kues
Verzicht
31.12.2014
Dr. Jürgen Grabbe, Trier
Verzicht
31.12.2014
Frank Lutz, Bitburg
Verzicht
07.02.2015
Erik Oldenburg, Schweich
10.02.2015
Friedrich Stauter, Trier
Kammerwechsel 10.02.2015
Dr. Maria Scheppach,
Luxemburg
Verzicht
05.11.2014
Tanja Blankenburg, Wellen
Verzicht
08.11.2014
Mitgliederstand zum
27.04.2015: 3.344
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hatte 2014 erstmals keinen Mitgliederzuwachs, sondern einen Rückgang um 0,47 % zum Vorjahr zu verzeichnen.
Kleine Mitgliederstatistik zum 01.01.2015
RAK
Rechtsanwälte1)
Rechtsbeistände
RAGmbH
RAAG
RAUG
Mitglieder Mitglieder
nach
2)
gesamt
Vorjahr
Veränderung
in %
46
0
0
0
0
46
43
6,98
2.707
8
9
0
0
2.724
2.710
0,52
13.774
2
72
0
2
13.850
13.739
0,81
Brandenburg
2.358
0
7
0
1
2.366
2.353
0,55
Braunschweig
1.681
4
8
0
0
1.693
1.679
0,83
Bremen
1.930
4
4
0
0
1.938
1.939
-0,05
BGH
Bamberg
Berlin
5.905
18
21
0
1
5.945
5.909
0,61
Düsseldorf
12.264
15
50
1
0
12.330
12.270
0,49
Frankfurt
18.326
18
48
6
0
18.398
18.135
1,45
Freiburg
3.511
5
23
1
0
3.540
3.525
0,43
Hamburg
10.140
32
42
4
0
10.218
10.072
1,45
Hamm
13.771
11
45
0
1
13.828
13.822
0,04
Karlsruhe
4.637
5
20
4
0
4.666
4.665
0,02
Kassel
1.751
3
6
0
0
1.760
1.759
0,06
Koblenz
3.340
3
12
0
0
3.355
3.371
-0,47
12.746
8
44
3
5
12.807
12.750
0,45
1.569
0
6
0
0
1.575
1.592
-1,07
München
20.890
87
115
3
15
21.110
20.969
0,67
Nürnberg
4.720
13
26
1
3
4.763
4.752
0,23
Celle
Köln
Meckl.-Vorp.
1
Oldenburg
2.700
6
18
0
0
2.724
2.706
0,67
Saarbrücken
1.446
1
17
0
0
1.464
1.465
-0,07
Sachsen
4.749
1
29
0
0
4.779
4.800
-0,44
Sachsen-Anh.
1.802
0
2
3
0
1.807
1.813
-0,33
Schleswig
3.880
3
4
0
2
3.889
3.880
0,23
Stuttgart
7.326
12
37
0
7
7.382
7.354
0,38
Thüringen
2.049
0
12
0
0
2.061
2.062
-0,05
Tübingen
2.075
5
12
0
0
2.092
2.097
-0,24
Zweibrücken
1.447
2
6
0
0
1.455
1.459
-0,27
266
695
26
37
164.565
163.690
0,53
Bundesgebiet
163.540
1
1) einschließlich ausländischer Rechtsanwälte
2) Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BRAO
34
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
Neue Fachanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Fachanwälte für Informationstechnologie
Karin Feth, Mannheimer Straße 173,
55543 Bad Kreuznach
Matthias Rosa, Am Winterhafen 78,
55131 Mainz
Lutz Göbel, Hauptstraße 361,
55743 Idar-Oberstein
Jörg Manthe,
Wilh.-Theodor-Römheld-Straße 14,
55130 Mainz
Christian Michels, Am Winterhafen 4,
55131 Mainz
Georg Becker, Koblenzer Straße 57,
57555 Mudersbach
Boris Maskow, Brückes 18,
55545 Bad Kreuznach
Fachanwälte für Medizinrecht
Dr. jur. Andreas Ammer, Metzelstraße 30,
54290 Trier
Martina Hennige, Rudolf-Virchow-Straße 11,
56075 Koblenz
Fachanwälte für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht
Nina Janßen, Fleischstraße 56-60, 54290 Trier
Thomas Heß, Wasserturmstraße 20,
67549 Worms
Heidrun Jakobs, An der Hasenquelle 31,
55120 Mainz
Fachanwälte für Sozialrecht
Sven Hartmann, Stromberger Straße 2,
55545 Bad Kreuznach
Zemfira Dlovani, Kastorpfaffenstraße 5-7,
56068 Koblenz
Fachanwälte für Bau- und
Architektenrecht
Christopf Brüning, Mitternacht 22,
55116 Mainz
Dr. Christian Müller, Schlossstraße 1,
56068 Koblenz
Fachanwälte für Familienrecht
Florian Striedter, Neustraße 33,
56457 Westerburg
Sonja Ueckermann, Rudolf-Virchow-Straße 11,
56075 Koblenz
Fachanwälte für Erbrecht
Denis Skaric-Karstens, Stromberger Straße 2,
55545 Bad Kreuznach
Fachanwälte für Steuerrecht
Christoph Anheuser, Mannheimer Straße 173,
55543 Bad Kreuznach
Marco Degen, Pfarrer-Kraus-Straße 61 a,
56077 Koblenz
Fachanwälte für Verkehrsrecht
Stefan Huth, Mannheimer Straße 173,
55543 Bad Kreuznach
Fachanwälte für Verwaltungsrecht
Benedict Bock, Rheinstraße 105, 55116 Mainz
Dr. Stephan Krempel, Wilhelmstraße 27a,
56457 Westerburg
Fachanwälte für Insolvenzrecht
Anja Hillmann-Stadtfeld, Josef-Görres-Platz 5,
56068 Koblenz
35
Kammerreport
Kanzlei- und Stellenmarkt
a) Engagierter Rechtsanwalt mit abgeschlosse­
nem Fachanwaltslehrgang im Verkehrsrecht
sucht Wiedereinstieg in den Anwaltsberuf, vor­
zugsweise im Angestelltenverhältnis im Raum
Koblenz, Mainz Trier und Bad Kreuznach. Neben
8 Jahren Berufserfahrung bringe ich ein hohes
Maß an Belastbarkeit, Flexibilität, Engagement,
Motivation und Zuverlässigkeit mit. Mandanten
bestmöglich zu beraten und zu vertreten ist für
mich Grundvoraussetzung. Zu meinen Tätig­
keits- und Interessenschwerpunkten zählen ne­
ben dem Verkehrsrecht das Versicherungsrecht,
allg. Zivilrecht, Miet- und WEG Recht sowie das
Strafrecht und das Arbeits- und Sozialrecht.
Kurzfristige Einarbeitung in weitere Rechtsge­
biete ist möglich und meinerseits ausdrücklich
erwünscht.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme über
die Rechtsanwaltskammer oder unter an­
walt34@gmx.de und sende Ihnen gerne meine
vollständigen Bewerbungsunterlagen zu.
b) Gut etablierte, seit 1982 bestehende Anwalts­
kanzlei (ww.rnd-rechtsanwälte.de) bietet die
Möglichkeit einer soliden Selbstständigkeit in
Bürogemeinschaft. Die Schwerpunkt der jetzi­
gen Bürogemeinschaft liegen im Bereich des
Miet- und WEG-, Familien-, Verkehrs, Arbeitsund Erbrechts. Wir suchen eine Kollegin/einen
Kollegen zur Ergänzung, vorzugsweise mit
Schwerpunkt Straf- und Verwaltungsrecht.
­Unser Büro befindet sich in der Innenstadt von
Andernach.
Kontakt bitte über:
maria.haupt@rechtsanwalt-rollmann.de
c) Bürogemeinschaft in Koblenz
Bieten ab sofort in zentraler Innenstadtlage in
Koblenz zur Erweiterung unserer Bürogemein­
schaft kostengünstig großes und helles Arbeits­
zimmer sowie moderne Infrastruktur mit Sekre­
tariat, gern auch für Berufseinsteiger.
Interessenten wenden sich bitte an:
kanzlei@ravklein.de
36
d) Wir sind eine mittelständische Kanzlei mit
Büros in Bitburg (Eifel) und Sonneberg (Thürin­
gen) und betreuen unsere Mandanten in nahe­
zu allen Rechtsgebieten. Zum nächstmöglichen
Zeitpunkt suchen wir zur Verstärkung unseres
Bitburger Teams eine/n motivierte/n und
engagierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, be­
vorzugt mit Berufserfahrung in den Bereichen
Arbeits- und Mietrecht.
Wir bitten um Übersendung Ihrer Bewerbungs­
unterlagen per E-Mail an:
ra-Ringelstein@bit.gruen-kollegen.de
oder auch per Post an:
Rechtsanwälte Dr. Grün und Kollegen
z.Hd. RA. Michael Ringelstein
Römermauer 8, 54634 Bitburg
e) Zimmer in Bürogemeinschaft in Mainz
Anwaltssozietät mit dem Schwerpunkt Straf­
recht in repräsentativem Altbau in Mainz sucht
eine Kollegin/einen Kollegen zur Erweiterung
der Bürogemeinschaft. Unsere großzügigen
Räumlichkeiten sind direkt am Mainzer Haupt­
bahnhofsvorplatz verkehrsgünstig gelegen. Die
Mietkosten für das freie Büro (ca. 20 m²) und
Nutzung der Allgemeinräumlichkeiten betra­
gen 550,- € incl. Nebenkosten und Mobiliar.
Auch Anmietung als Zweigstelle ist möglich
(Kosten VB).
Kontaktdaten: Brill & Weiß, Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 4, 55116 Mainz
Tel.: 06131/6294160
Internet: www.kanzlei-mz.de
Email: info@kanzlei-mz.de
f) RNSP Roos Nelskamp Schumacher & Partner
Rechtsanwälte Fachanwälte erweitern ihren
Standort in Koblenz – Rechtsanwalt (m/w) ge­
sucht Wir sind eine mittelständische, wirt­
schaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltsso­
zietät mit 22 Berufsträgern und Standorten in
Bonn, Frankfurt a.M. und Koblenz. Zur Erweite­
rung unseres Standortes in Koblenz in neuen,
zentral gelegenen Kanzleiräumlichkeiten su-
Kanzlei- und Stellenmarkt
chen wir ab April 2015 einen Rechtsanwalt
(m/w), bevorzugt in den Gebieten Handelsund Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Strafrecht
oder Verwaltungsrecht. Wir freuen uns auf Be­
werber/innen, die bereits Berufserfahrung
und/oder Fachanwaltschaften mitbringen so­
wie selbständig, engagiert und teamfähig ar­
beiten.
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung, vorzugsweise
per E-Mail, an:
RNSP Roos Nelskamp Schumacher & Partner
Rechtsanwälte Fachanwälte
Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Roos
Kapuzinerstr. 11, 53111 Bonn
roos@rnsp.de
g) Renommierte und seit vielen Jahren beste­
hende Fachanwaltskanzlei in Mainz ist im Hin­
blick auf die persönliche Lebensplanung kurzoder mittelfristig abzugeben. Die Kanzlei weist
eine kontinuierlich positive Entwicklung auf, bei
einem interessanten Mandantenstamm und ei­
nem motivierten, fachlich versierten und lang­
jährigen Mitarbeiterteam. Eine Einarbeitung
und Überleitung wird angeboten!
Interessenten wenden sich bitte an die Geschäfts­
stelle der Rechtsanwaltskammer.
h) Bürogemeinschaft in Mainz-Gonsenheim
Zivilrechtlich ausgerichtete RA-Kanzlei mit den
Schwerpunkten Erb- und Mietrecht bietet einer
Kollegin / einem Kollegen einen abgeschlosse­
nen Kanzleiraum aufgrund des Wegzugs des
jetzigen Rauminhabers. Wünschenswert ist die
fachliche Ergänzung in einem angrenzenden
Rechtsgebiet. Besprechungs- und Aufenthalts­
raum kann mit genutzt werden. Darüber hinaus
wird einem weiteren Kollegen /einer Kollegin
die Möglichkeit der stundenweisen Nutzung
des Besprechungsraumes angeboten, auch als
Zweigstelle möglich. Ein Kanzleischild kann an­
gebracht werden. Kollegialer Umgang und ver­
trauensvolle Unterstützung (Termins- und Ur­
laubsvertretung) werden vorausgesetzt und
erwartet.
Kontakt: Tel. 06131 / 3295530
37
Literaturhinweise
In dem Richard Boorberg Verlag GmbH & Co
KG in Stuttgart sind erschienen:
Kammerreport
Benno Heussen
Interessante Zeiten
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Anwaltsrecht I, Examensschwerpunkte:
Berufsrecht Haftung und Kanzleimanagement
6. Auflage, 2015, 248 Seiten, broschiert, 27,50 €
ISBN: 978-3-415-05409-7
Delfs/ Mehmel
Assessorexamen und Berufseinstieg im
Öffentlichen Recht
1. Auflage, 2015, 222 Seiten, broschiert, 28,90 €
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Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und Europäischer Gerichtshof haben 2
Handbücher veröffentlicht
Handbuch zu den europarechtlichen
­Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und
Migration
2. Auflage, 2014, 308 Seiten, broschiert
ISBN 978-92-871-9957-7 (Europarat)
ISBN 978-92-9239-359-5 (FR)
38
Handbuch zum europäischen
­Datenschutzrecht
1. Auflage, 2014, 221 Seiten, broschiert
ISBN 978-92-871-9953-9 (Europarat)
ISBN 978-92-9239-327-4 (FR)
Im TeleLex ein Gemeinschaftsunternehmen
von DATEV eG und Verlag Otto Schmidt KG ist
erschienen:
Effiziente Anwaltsorganisation –
Ablaufsicherheit durch optimierte Kanzleiprozesse
2. Auflage, 2014, 56 Seiten, Spiralbindung, 29,80 €
ISBN: 978-3-944731-00-1
In dem Verlag C. H. Beck Verlag in München
ist erschienen:
Uwe Wesel
Fast alles, was Recht ist – Jura für nicht
Juristen
9. Auflage, 2014, 522 Seiten, in Leinen, 29,80 €
ISBN: 978-3-406-65102-1
Literaturhinweise
In der Nomos Verlagsgesellschaft in
Baden-Baden sind erschienen:
In der Frankfurter Verlagsgruppe AG ist
erschienen:
Dombek/Ottersbach/Schulze zur Wiesche
Die Anwaltssozietät
2. Auflage, 2015, 498 Seiten, broschiert, 68,00 €
ISBN: 978-3-8487-1050-8
Marco Weißer
Die selten beherrschte Kunst der richtigen
Ausbildung
4. Auflage, 2015, 338 Seiten, broschiert, 22,80 €
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Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler
Vereinbarungen mit Mandanten
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ISBN: 978-3-8487-1965-5
In der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm
GmbH in Heidelberg ist erschienen:
Kowait/Gläßer
Mediationsgesetz Handkommentar
1. Auflage, 2014, gebunden, 732 Seiten, 78,00 €
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Malek/Popp
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Begriff ebenfalls kulinarische Genüsse, gezaubert von
Juristenhand verbergen können.
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Sind Würmer eigentlich Weichtiere?
Skurriles aus der Welt des Rechts – die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat Fälle gesammelt, gegen die man
nur Einspruch erheben kann. Sie sollen den Leser zum
Schmunzeln bringen – aber auch zum Nachdenken
anregen, wie oft die deutschen Gerichte überstrapaziert
werden.
Doch auch sonst gibt es so allerlei zu berichten aus
den Gerichten. Der Mandant hat das Wort und in
Sachen Männer, Love & Sex haben auch manche Gesetzesbücher Kurioses zu bieten.
Wer im Gerichtssaal tätig ist, der braucht Humor, das
zeigen uns die reimenden Richter und das Witzerepertoire des Anwalts.
Skurriles aus der Welt des Rechts
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der Welt des Rechts
Herausgeber:
Rechtsanwaltskammer Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz
Tel.: 0261 30335-0
Fax: 0261 30335-22
0261 30335-66
Internetadresse:
http://www.rakko.de
e-mail: info@rakko.de
Verantwortlich:
RAin Marga Buschbell-Steeger
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Hrsg.)
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Gesamtproduktion:
Hans Soldan Druck GmbH
Bocholder Straße 259
45356 Essen