Schwanberg. - Revista Verlag

46. Jahrgang - Nr. 25
26. Juni 2015
Sommerkonzert
des
Gesangverein Schwebheim
Mitwirkende:
Gesangverein Geldersheim
Gesangverein Fortschritt
Niederwerrn
Shantychor Würzburg
kleine Überraschungen...
04. Juli 2015 um 19:30 Uhr
in der TSV Sporthalle am Sportplatz in Schwebheim
Alle Musikfreunde sind herzlich willkommen!
Schwebheim Wichtige Kontakte u. Öffnungszeiten
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Sofern Ihr behandelnder Arzt bzw. Hausarzt nicht erreichbar ist,
können Sie in dringenden Erkrankungsfällen einen Arzt des ärztlichen
Bereitschaftsdienstes über Tel. 116 117 erreichen.
Apotheken-Notdienst
Hotline kostenlos aus dem deutschen Festnetz
0800 00 22833
vom Handy (max. 69 Cent/Min.)
22833
im Internet aktuell unter www.apotheken.de oder www.aponet.de
Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 2
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08.00-12.00 Uhr
Montag 13.00-17.00 Uhr
Donnerstag
13.00-17.30 Uhr Dienstag u. Mittwoch Nachmittag bis auf weiteres geschlossen!
Telefon: (0 97 23) 9101- 0 Vermittlung/Bürgerbüro
(0 97 23) 9101-10 Sektretariat/Amtsbote
(0 97 23) 9101-20 Finanzverwaltung
Telefax: (0 97 23) 9101-33
e-Mail-Adresse: gemeinde@schwebheim.de
Internet: www.schwebheim.de
Postfach-Anschrift: Postfach 70, 97525 Schwebheim
Mainbogen: www.schweinfurter-mainbogen.de
Jugend-Info: www.schwebheim.de/schwebheim2000/jugend.php
Kompostanlage Grettstadter Weg
Öffnungszeiten (März bis einschließlich November)
mittwochs 16.00 - 17.00 Uhr / samstags 14.00 - 15.30 Uhr
Bauhof, Moritz-Fischer-Str. 11
- telefonische Erreichbarkeit - Montag mit Freitag 09.00 - 09.15 Uhr
Telefon: 84 32
Gemeindebibliothek, Grundschule, Schulstraße 20
(auch in den Ferien geöffnet)
Montag
09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr
Dienstag
14.00 bis 19.00 Uhr
Mittwoch
09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 19.00 Uhr
Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr
Telefon: 9123-12
Hallenschwimmbad, Schulstr. 20
Sonntag
07.30 - 12.00 Uhr
Montag
geschlossen
Dienstag
17.00 - 20.00 Uhr
Mittwoch
Spiel und Spaß
15.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
Frauenschwimmen
20.00 - 22.00 Uhr
Freitag
17.00 - 20.00 Uhr
Samstag
14.00 - 18.00 Uhr
Schwimmkurs für Kinder Montag o. Mittwoch 17.00 - 18.00 Uhr
Telefon: 9123-21
Schlosskindergarten
Evangelische Kindertagesstätte am Schloss, Fräuleinsgartenweg 3,
Telefon: 09723-7240
Evangelische Kindertagesstätte in der Heide
Heideweg 16, Telefon: 09723-1797
Grundschule, Schulstr. 20
Schulsekretariat: grundschule@schwebheim.de
Hausmeister
9123-11
Sekretariat
9123-22
FAX-Anschluß: 9123-32
Mehrzweckhalle: 9123-31
Volksschule Sennfeld - Mittelschule Verbandsschule - Gartenstr. 2, Sennfeld
Telefon
(0 97 21) 6 82 88 Fax:
(0 97 21) 60 96 87
e-Mail: sekretariat@volksschule-sennfeld.de
Jugendtreff - Öffnungszeiten im Kellergeschoss der Mehrzweckhalle, Schulstraße 20
Mo. 18 - 22 Uhr Alfred
Di. 18 - 22 Uhr Marcel
Mi. 18 - 22 Uhr Viktor
Do. 18 - 22 Uhr Alex
Schwebheim
Sa. 16 - 20 Uhr Alex
So. 17 - 21 Uhr Viktor
An gesetzlichen Feiertagen ist der Jugendtreff IMMER geschlossen!
Falls keine Besucher da sind, wird der Jugendtreff nach 1 STUNDE
GESCHLOSSEN!
AWO Seniorenzentr. Schwebh., Pfefferminzweg 7
Tel. 09723/93406-0 / Fax 09723/93406-50
E-mail: seniorenzentrum-schwebheim@awo-unterfranken.de
Ansprechpartner Hospizarbeit: Brigitte Schubart
awohn - Ambulanter Pflegedienst Schwebheim
Dr.-Rotter-Straße 11a, 97525 Schwebheim
Tel.: 09723-9327863, Fax: 09723-9370058
Email: ambulanter-pflegedienst@awo-unterfranken.de
Bürozeiten: 8.00 bis 12.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Energieberatung
Als Ersatz für die Hotline steht Ihnen ab sofort für alle Fragen zum
Energiesparen oder zum Einsatz erneuerbarer Energien Herr Jürgen
Ramming, Energieberater, unter der Telefonnummer 09221/8239-18
Montag bis Donnerstag von 8.00 -12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
zur Verfügung. Es kann auch außerhalb dieser Beratungszeiten unter
dieser Telefonnummer ein Rückruf vereinbart werden.
Energiebüro im Judenhof 4 ist erst wieder ab 25. November
geöffnet.
Standesamt Mainbogen
Gemeinde Sennfeld, Hauptstraße 11, 97526 Sennfeld
Telefon: 09721-76 51 28, Fax: 09721-76 51 78
E-mail: standesamt.mainbogen@sennfeld.de
Webseite: http://www.schweinfurter-mainbogen.de
Ansprechpartnerin: Frau Kummer
Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr
Dienstag / Mittwoch / Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 13.30 - 17.30 Uhr
Kontaktbereichsbeamte der Polizeiinspektion
Schweinfurt für Schwebheim
Polizeihauptmeister Zirkelbach,
Tel. (0 97 21) 202 - 0 o. 20 22 300
Polizei
110
Feuerwehr und Rettungsdienst
112
Frauenhaus Schweinfurt, Tel. (0 97 21) 78 60 30
Tierheim des Tierschutzvereines, Tel. 77 70
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Rhön-Maintal-Gruppe
Tel. (0 97 25) 700-0
Unterfränkische Überlandzentrale (STROM)
Telefon (0 93 82) 604-0
Gasversorgung Unterfranken GmbH
Handel und Vertrieb, 97076 Würzburg, Nürnberger Str. 125
Tel. (09 31) 27 94-3, Fax (09 31) 27 94-566
E-Mail: vertrieb@gasuf.de, Internet: www.gasuf.de
Störungsdienst außerhalb der Geschäftszeit: 01 80 - 219 20 81
Kläranlage Heidenfeld
Tel. (0 97 23) 93 42 06-0
Diakonieverein Schwebheim, Kirchplatz 8
Diakoniestation (Gemeindeschwester) Tel. 15 81 - Fax: 2001
Schweinfurter Straße 1
Nachteinsatz (nur für Notfälle)
Tel. (0 97 21) 77 28 55
Bürgerhilfe Schwebheim, Judenhof 4
Jeden Freitag von 10.00 - 12.00 Uhr im Bürgerhilfehaus, Judenhof 4,
Tel. Nr. 09723-9370446.
Tafeltransport: Roland Fischer
Tel.: 09723/2154
Fahrdienst: Peter Guse
Tel.: 09723/8343
Hospizarbeit: Diakon Jens Johanni Tel: 09723/5848
Sozialarbeit: Lothar Schwarz
Tel. 0176/96770591
Malteser Hilfsdienst Gruppe Schwebheim - Lothar Schwarz
Telefonseelsorge
Schweinfurt / Würzburg
Tel. 0 80 01 11 01 11
Sommerwette
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der REWE –Markt hat uns wieder eine Wette angeboten!
u
Die Gemeinde erhält 1.000,00 € für einen gemeinnützigen Zweck,
wenn wir es schaffen
100 Personen in Rot gekleidet am Markt zu versammeln,
die nach Anweisung vom Team „Tanz an“
einen Tanz einstudieren.
Eine anspruchsvolle Aufgabe!
Ich bitte alle, die uns unterstützen wollen, am
27. Juni 2015 um 16.00 Uhr
zum
REWE – Parkplatz zu kommen.
Genauso wichtig und willkommen sind natürlich alle,
die unsere „Tänzer“ anfeuern wollen.
Es wäre schön, wenn wir als Dorfgemeinschaft diese Wette für
einen guten Zweck für uns entscheiden könnten.
Dr. Volker Karb
1. Bürgermeister
Schwebheim Schwebheim
desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit
bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von
Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich
verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu
berücksichtigen.
Amtliche Nachrichten
Bekanntmachung der Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
(Entwässerungssatzung - EWS - )
der Gemeinde Schwebheim
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 nachstehende
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde
Schwebheim beschlossen.
Sie wird hiermit gemäß Artikel 26 der Gemeindeordnung (GO) für den
Freistaat Bayern öffentlich bekanntgemacht.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer,
Wohnungserbbauberechtigte,
Nießbraucher
und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von
mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie
haften als Gesamtschuldner.
(3) Hinterliegergrundstücke, die baulich genutzt werden können, werden
zum Beitrag nach dieser Satzung herangezogen.
SATZUNG
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
(Entwässerungssatzung - EWS -)
der Gemeinde Schwebheim
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und
3 der Gemeindeordnung (GO), Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Schwebheim folgende Satzung:
1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser
und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende
Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die
aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich
Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht
zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
häusliche Abwasser.
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche
Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).
Einrichtung
zur
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die
Gemeinde.
(3) Ohne Einwilligung der Gemeinde ist es nicht gestattet, Arbeiten an
der öffentlichen Entwässerungseinrichtung vorzunehmen, insbesondere
die öffentlichen Kanäle anzubrechen, Schieber zu betätigen,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste abzunehmen, in einen öffentlichen
Kanal einzusteigen oder aus ihm Abwasser zu entnehmen.
(4) Zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde gehören nicht die
Grundstücksanschlüsse.
§2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum
2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder
Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B.
Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und
Ableitung von Schmutzwasser.
4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von
Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
Rentensprechtage – Auskunft und Beratung –
Rentensprechtage (Rente und Rehabilitation) der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern
(früher LVA , DRV-Unterfranken ) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA)
(Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung)
im Rathaus der Stadt Schweinfurt, Markt 1, 97421 Schweinfurt
Bitte vereinbaren Sie so frühzeitig wie möglich (ca. 3 bis 4 Wochen vorher) einen Beratungstermin.
Bereits bei der Anmeldung unter 09721/18172 (DRV-Bund-Beratung) bzw. 0931/8023030 (DRVNordbayern-Beratung) müssen Sie Ihre Rentenversicherungsnummer angeben.
Ohne Termin können Sie in der Regel nicht beraten werden, ggf. müssen Sie längere Wartezeiten in Kauf
nehmen.
Für Beratungsgespräche steht die Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr zur Verfügung.
Zum Termin bringen Sie bitte Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis oder Reisepass
mit, für Beratung für den Ehepartner zusätzlich eine schriftliche Vollmacht. Das Sprechzimmer befindet
sich in der Eingangshalle des Rathauses in Schweinfurt, Markt 1 und ist am Sprechtag ausgeschildert.
Schwebheim 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und
Ableitung von Niederschlagswasser.
6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den
Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum
Gewässer.
7. Grundstücksanschlüsse
sind
- bei Freispiegelkanälen: (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht.
- bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum
Abwassersammelschacht.
- bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis
einschließlich des Hausanschlussschachts.
8. Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
- bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich
des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall
erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung
eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).
- Bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des
Abwassersammelschachts.
- Bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines
Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum
Hausanschlussschacht.
9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und
Wartung der Anlage dient.
10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
ist
ein
11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein
Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum
sowie einer Absaugventileinheit.
12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung
Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
des
13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,
die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal
zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere
Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie
Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen
Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet
ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig
auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
insbesondere
- die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der
verantwortlichen technischen Leitung,
- die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und
Geräte,
- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und
Vorschriften,
- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und
Dokumentation).
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück
nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17
alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
Schwebheim
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundesund landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle
hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke
durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres
von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und
besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn
die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute
Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch
unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen,
wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei
deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend
vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der
Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In
allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung
durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet
sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie
haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung
zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für
Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige
Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf
Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung
aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter
Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsrecht erteilt werden.
§7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung
ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser
Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt
werden, soweit dies sachgerecht ist.
§8
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von den Grundstückseigentümern
hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie
stillgelegt und beseitigt. § 9 Abs. 2 und 6 sowie die §§ 10 mit 12 gelten
entsprechend.
(2) Die Grundstückseigentümer werden von der Gemeinde verpflichtet,
die zu errichtenden Grundstückanschlüsse von einer anerkannten
Tiefbaufirma herstellen zu lassen. Weiter ist der Grundstückseigentümer
verpflichtet, der Gemeinde die beauftragte Baufirma zu nennen und vor
Abschluss dieser Maßnahme die Gemeinde zu informieren.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme
und des Straßenbaus eine zeitlich beschränkte Aufbruchsperre zu
erlassen.
(4) Jeder Grundstückseigentümer dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss
die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten,
Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken
zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit
diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem
Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit
einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das
Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner
Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage
mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn der Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern,
zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.
Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder
zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei
Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2
nicht, wenn die Kontrolle undWartung der Grundstücksentwässerungsanlage
über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht
durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde
vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer
Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne
diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung
und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder
nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers der Entwässerungseinrichtung hat
sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur
durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde
kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt und geändert
wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung
einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen
der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die
Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte
aller
Leitungen
mit
Darstellung
der
Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf NormalNull (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen,
die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der
Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner
Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt
werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem
Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der
Erzeugnisse,
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten
Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung
des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den
wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf,
Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten
Einrichtungen.
Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu
entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und
Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls
weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage
den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, so erteilt
die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung
der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die
Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei
Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung
schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage
nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem
Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist
zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei
der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2
erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach
sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen
Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde
Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des
Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten
oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen
und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr
in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn
innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der
Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte
und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung
und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen
und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht,
soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; er hat dies vorher
anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen
vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der
Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
Schwebheim (4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat
der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach
Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die
Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme
der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach
Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die
Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem
Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung
eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und
2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich
geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde
befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden
Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten
Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße
Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für
Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange
die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1)
Der
Grundstückseigentümer
hat
die
von
ihm
zu
unterhaltenden
Grundstücksanschlüsse,
Messschächte
und
Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren
ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen
bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die
Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der
Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung innerhalb von
vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich
beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von
zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung
durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung
kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen
gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den
Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen
unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in
seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und
den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird
in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse
der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der
Gemeinde vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die
Grundstücksentwässerungsanlagen
jederzeit
zu
überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen
durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und
Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde
kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu
unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen
anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und
Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der
Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden
Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach
Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu
laufen.
Schwebheim
(6) Die Verpflichtungen nach dem Abs. 1 bis 5 gelten auch für den
Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen
auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen
ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung
dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige
Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in
dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. §
9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle
darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann,
bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder
eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit
beeinträchtigen,
- die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke
gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern
oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des
Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer,
auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
3. radioaktive Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers
in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase
oder Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser,
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies,
Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle,
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut
aus Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet
städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis eigener Giftigkeit,
Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgut- verändernden Wirkung als gefährlich
zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art
und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen
üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage
zurückgehalten werden können und deren Einleitung die
Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 und 4
zugelassen hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in
der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach §
57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als + 35 Grad C ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist.
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten BrennwertHeizkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten BrennwertHeizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch,
untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet,
soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür
vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung
ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt
werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4
eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und
die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b werden
gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der
Sondervereinbarung festgelegt.
§ 18
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf
solchen Betriebsstörungen beruhen, sich auch bei ordnungsgemäßer
Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung
nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die
durch Rückstau hervorgerufen werden.
12.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen
auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen
oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum
Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur
Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden
Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der
Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs.
3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder
Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der
Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die
Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der
geänderten Anordnungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden
müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze
1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die
die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder den
Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem
Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter
Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung
ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde
über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine
Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchornsteinfegerHandwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1
durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung
ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist
dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öl oder
Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die
Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw.
Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu errichteten, zu betreiben und regelmäßig
zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen.
Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder
einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser
eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers
geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das
Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der
Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren
sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz
oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich
des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung
zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden
Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die
durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage
oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach
§ 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern,
zu ändern und zu unterhalten ist, sowie stillzulegen und zu beseitigen ist.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser
über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese
Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese
Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum
Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist.
Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang
der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu
benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die
Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben
zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen
Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der
Gemeinde zu angemessener Tageszeit, Grundstücke, Gebäude, Anlagen,
Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang
Schwebheim betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen
ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der
Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt;
das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und
Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich
1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze
2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten
Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der
Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage
beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige
Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1
Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor
Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer
Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen
nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige
Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung
beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu
allen Anlagenteilen gewährt.
(2)
Nach
anderen
Rechtsvorschriften
Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
bestehende
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der
Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie
in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit
der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens
fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs.
2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung
bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.01.1997 außer Kraft.
Schwebheim, den 26. Juni 2015
GEMEINDE SCHWEBHEIM
gez. Dr. Volker Karb, 1. Bürgermeister
10 Schwebheim
Niederschrift über die Sitzung
des Gemeinderates am Donnerstag, 18.06.2015
im Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde
Schwebheim
Die 17 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Anwesend waren: 1. Bürgermeister Dr. Volker Karb
Gemeinderatsmitglieder: 2. Bürgermeisterin Karin Model, 3. Bürgermeisterin Kerstin Weingart, Frank Böhm,
Peter Guse, Hedi Seifert, Mario Söllner, Lothar
Schwarz, Mario Müller, Christian Hennings,
Vera Pauli, Jutta Keller, Herbert Holzmann,
Dr. Anton Götschl, Thorsten Grimm, Katja
Möhring, Christian Stahn
Nichtanwesend:
Vorsitzender: 1. Bürgermeister Dr. Volker Karb
Schriftführer: Gerald Riedl
Weiterhin anwesend:
Thomas Dellermann, Tobias Metz (Busunternehmen), Erich Kram, Günther Lauerbach
Beginn der Sitzung:
19.30 Uhr
Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates war
Tagesordnungspunkten gegeben und wurde festgestellt.
zu
allen
1. BAUGESUCHE UND BAUANGELEGENHEITEN
1.1 „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelgarage“ auf Grundstück Fl. Nr. 572/11,
Sonnenweg 5 (Bebauungsplan Nr. 35 „Strüdlein OstDie Antragsteller wünschen auf dem Grundstück Sonnenweg 5, ein
Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu errichten. Das Bauvorhaben liegt
im Bebauungsplan Nr. 35 „Strüdlein Ost“.
Haus und Garage liegen innerhalb des Baufensters.
Es sind zwei versetzte Pultdächer geplant, die innerhalb der Festsetzungen
des Bebauungsplanes grundsätzlich auch möglich sind. Jedoch soll die
tiefer liegende Traufe - wie in vergleichbaren Fällen im Baugebiet schon
in Aussicht gestellt bzw. genehmigt - aus ökologischen Erwägungen
heraus auf der Nord- statt auf der Südseite des Gebäudes liegen. In
Kombination mit der geplanten Dachform unterstützt diese Dachneigung
auch die Wirksamkeit der Photovoltaikanlage, die auf dem südlichen Teil
des Daches geplant ist.
Darüber hinaus beabsichtigen die Bauantragsteller die Firsthöhe des
Pultdaches mit der Höhe von 7,50 m ab Oberkante des Geländes
auszuführen. Der Bebauungsplan sieht einen Sockel von maximal 50 cm
und eine Firsthöhe von maximal 7,00 m vor. In vergleichbaren Fällen hat der
Gemeinderat bereits zugestimmt, beides zu einer maximalen Gesamthöhe
des Bauwerkes ab Oberkante Gelände zusammenzufassen. Demzufolge
entspricht das geplante Gebäude hinsichtlich der Gesamthöhe einer
vom Gemeinderat bei einem anderen Bauvorhaben bereits in Aussicht
gestellten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Baugesuch mit der beantragten Dachform
und Dachneigung sowie der beantragten geänderten Firsthöhe von max.
7,50 m ab Oberkante des Geländes zu.
1.2 Nachbarbeteiligung zum Antrag auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage
auf dem Grundstück Fl.- Nr. 295 in der Gemarkung
Oberspiesheim.
Der Antragsteller hat beim Landratsamt Schweinfurt einen Antrag
auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und
den Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kolitzheim,
Gemeindeteil Oberspiesheim gestellt.
Die Gemeinde Schwebheim ist als Anrainer an die Gemarkung
Kolitzheim-Oberspiesheim berechtigt, eine Stellungnahme zu dem
Vorhaben abzugeben. Bei der geplanten Windenergieanlage auf der
Gemarkung Oberspiesheim handelt es sich um eine 800 KW–Anlage mit
einer Gesamthöhe inklusive Rotor von ca. 99,70 m.
Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag stattzugeben. Die geplante
Windenergieanlage steht rund 6 km von Schwebheim entfernt.
Immissionsbegründete Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage
sind daher nicht zu erwarten.
Beschluss:
Die Gemeinde Schwebheim hat keine Einwände gegen die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung des beantragten Vorhabens.
2. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
2.1 Antrag auf Abbrennen von Feuerwerken und
pyrotechnischen Gegenständen durch fachkundige
Personen zu gewerblichen Zwecken auf Gemeindegrund
Der Bürgermeister berichtete, welche Beschlüsse zu Feuerwerks-Anfragen
bisher im Gemeinderat gefasst wurden. Die rechtlichen Grundlagen zu
dieser Thematik bilden § 23 und § 24 der Sprengstoffverordnung:
•
Grundsätzlich gilt gesetzlich, dass Feuerwerke nur am 31. Dezember
und 1. Januar zugelassen sind. Das restliche Jahr über sind
Feuerwerke gesetzlich grundsätzlich verboten. Hierzu gibt es jedoch
Ausnahmeregeln. Im Bereich nicht-professioneller Feuerwerke ist
die Gemeinde hierbei die zuständige Behörde, die hoheitlich darüber
entscheiden kann, ob zu bestimmten und begründeten Anlässen
Feuerwerke im Einzelfall auch unterjährig zugelassen werden.
•
Der Gemeinderat hat dazu im privaten Bereich zuletzt eine strikte
Regelung verfolgt und 2010 auch mit großer Mehrheit beschlossen,
Feuerwerke bei privaten Feierlichkeiten grundsätzlich nicht
zuzulassen. Dies gilt unter anderem auch für Geburtstage – auch für
18. oder runde Geburtstage –, Hochzeiten, Taufen und sonstige private
Feierlichkeiten. Gründe waren neben dem Lärm- und Anwohnerschutz
und den Verunreinigungen im Dorf, für die sich anschließend
niemand zuständig fühlt, auch der Schutz von Kleinkindern, die
Angst bekommen, in ähnlicher Weise der Schutz von Tieren und nicht
zuletzt generell das erhebliche Unfall- und Gefährdungspotential
hinsichtlich Personenschäden und Brandschutz.
•
Ausnahmen hat der Rat bisher im Einzelfall allerdings schon für
gewerbliche Zwecke gemacht. Hierauf beruhte zum Beispiel bis
letztes Jahr auch die Feuerwerksvorführung am REWE-Markt. Im
Jahr 2012 wurde eine gewerbliche Anfrage für ein Feuerwerk am
Kirchplatz dagegen vom Gemeinderat einstimmig abgelehnt.
Beim vorliegenden Antrag ist die Situation nun aber komplexer, denn hier
ist die Gemeinde nicht in ihrer hoheitlichen Funktion gefragt, sondern als
Eigentümer des öffentlichen Gemeindegrunds. Hintergrund ist folgende
gesetzliche Regelung:
Personen, die eine sogenannte „Erlaubnis“ oder einen sogenannten
„Befähigungsschein“ inne haben und die damit gesetzlich als Personen
mit professioneller Fachkunde angesehen werden, dürfen gemäß § 23
Abs. 2 SprengV pyrotechnische Gegenstände auch in der Zeit vom 2.
Januar bis 30. Dezember abbrennen, ohne dass sie dafür grundsätzlich
der Zustimmung der Gemeinde bedürfen. Die Erlaubnis fällt bei diesem
Personenkreis also nicht in den hoheitlichen Entscheidungsspielraum
des Gemeinderats, sondern ist gesetzlich vorgegeben. Wenn Personen
aus diesem Kreis ein Feuerwerk beabsichtigen, müssen sie dies der
zuständigen Behörde – in diesem Fall in der Regel die Gewerbeaufsicht
bei der Regierung von Unterfranken – innerhalb bestimmter Fristen
lediglich anzeigen.
Die aktuelle Anfrage stammt von Herrn Jürgen Debong, der zu dem
fachkundigen Personenkreis zählt. Die Fachkundenachweise liegen
in Kopie vor. Konkret geht es um ein bodennahes Feuerwerk am Plan
im Rahmen seines Gewerbes für eine Kundin anlässlich ihres 60.
Geburtstags.
Da die Entscheidung hierzu zugleich auch Präzedenzfallcharakter
für vergleichbare Fälle in der Zukunft hat, bat der Bürgermeister den
Gemeinderat um eine grundsätzliche Positionsbestimmung zu diesem
Thema. Die Gemeinde sei also gefragt, ob sie solchen Feuerwerke durch
professionelle, fachkundige Pyrotechniker auf ihrem Grund und Boden
grundsätzlich zustimmt.
Eine Möglichkeit wäre dabei auch, eine Zustimmung mit Bedingungen
und Auflagen zu verbinden, etwa hinsichtlich der Zeiten, der Örtlichkeiten,
der Art und des Umfangs der Feuerwerke. Gesetzliche Vorgaben wie zum
Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Immissionsschutz, Naturschutz,
besondere Richtlinien bei Trockenheit usw. gelten natürlich ohnehin und
sind von alledem unberührt.
Im Gemeinderat war man einhellig der Meinung, dass es bei der strikten
Haltung bleiben sollte, Feuerwerke generell möglichst restriktiv zu
handhaben. D.h. bei privaten Anfragen wie bisher außer an Sylvester
generell nicht zuzustimmen und entsprechend nun auch für Anfragen
von fachkundigen Personen generell öffentlichen Grund und Boden
nicht zur Verfügung zu stellen, auch nicht in Verbindung mit besonderen
Bedingungen, Richtlinien oder Auflagen.
Die Gemeinderäte Frank Böhm und Katja Möhring betonten mit Blick auf
die konkrete Anfrage nochmals die große Brandgefahr am Kirchplatz und
bezüglich der anliegenden Scheunen. Gemeinderat Herbert Holzmann
sieht bei einem solchen Abbrennen auch eine große Umweltverschmutzung
und stellt sich auch die Frage, wer dann den Kirchplatz reinigt.
Beschluss 1:
Dem Antrag von Herrn Debong, als fachkundige Person mit „Erlaubnis“ und
„Befähigungsschein“, pyrotechnische Gegenstände auf Gemeindegrund
abzubrennen, wird nicht stattgegeben. Diese Entscheidung gilt sowohl
für den konkret angefragten Einzelfall als auch generell für vergleichbare
zukünftige Anfragen.
Da für Feuerwerke, die durch Pyrotechniker mit entsprechendem
Fachkundenachweis auf privatem Grund geplant sind, losgelöst von
diesem Beschluss nicht die Gemeinde, sondern in der Regel das
Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Behörde ist, fasste der Gemeinderat
darüber hinaus noch folgenden Beschluss:
Beschluss 2:
DieVerwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss dem Gewerbeaufsichtsamt
mitzuteilen. Dabei soll auch die Bitte zum Ausdruck kommen, dass die
Gewerbeaufsicht Anfragen zu beabsichtigten Feuerwerken auf privatem
Grund durch fachkundige Personen in Schwebheim im Rahmen ihres
Ermessensspielraums hinsichtlich Art, Umfang, Zeit und Lärm möglichst
restriktiv behandelt.
Nachrichtlich weist der Gemeinderat zur nochmaligen Klarstellung zudem
auf folgendes hin:
Für private Anfragen durch nicht-professionelle Veranstalter gilt weiterhin
die alte Beschlusslage des Gemeinderats, nach der private Feuerwerke
grundsätzlich nur am 31. Dezember und 1. Januar zulässig sind. Die
Verwaltung ist angehalten, dies generell so umzusetzen.
3. BERICHT ÜBER DIE VERKEHRSSCHAU
VOM 8. JUNI 2015
Der Bürgermeister berichtete über die Verkehrsschau. Für die Gemeinde
haben der Bürgermeister und der Bauhofleiter Elmar Weiß teilgenommen.
Das Landratsamt war durch Herrn Kröckel vertreten, die Polizeiinspektion
durch Herrn Reuß und Herrn Weiß.
Gemeinsam wurden zahlreiche Verkehrsfragen vor Ort begutachtet. Dabei
wurden folgende Sachverhalte erörtert:
•
•
Im Bereich des REWE-Marktes wird der Fuß- und Radweg
entlang der Ortsverbindungsstraße aus Richtung Röthlein vor allem
vormittags häufig durch parkende LKWs blockiert. Dies zwingt
Radfahrer, Kinderwägen, Rollator- und Rollstuhlfahrer mitunter zu
gefährlichen Ausweichmanövern auf die Straße. Eine entsprechende
Anfrage wurde auf der letzten Bürgerversammlung auch von Herrn
Höller vorgebracht.
Bei der Besichtigung vor Ort wiesen die Fachbehörde und
Polizei darauf hin, dass der Fuß- und Radweg optisch noch
besser gekennzeichnet werden sollte, um ihn klarer von einem
herkömmlichen Seitenstreifen abzugrenzen. Verwechslungsgefahr
besteht demnach auch dadurch, dass in dem betroffenen Bereich im
Gegensatz zu den anschließenden Abschnitten keine Abwasserrinne
verläuft, sondern der Rad- und Fußweg lediglich durch eine Linie
von der Fahrbahn getrennt ist.
Vom Landratsamt, das an der Ortsverbindungsstraße ebenso wie
entlang der Ortsdurchfahrt für alle verkehrsrechtlichen Anordnungen
zuständig ist, wurde daraufhin unmittelbar ein zusätzliches
Hinweisschild in Auftrag gegeben. Dieses wurde bereits kurzfristig
an der dortigen Straßenlaterne angebracht.
Die Gemeinde hat außerdem zusätzlich noch ein entsprechendes
Piktogramm direkt auf dem Rad- und Fußweg ergänzt, um die
Situation noch klarer zu kenn-zeichnen.
Gemeinderat Peter Guse bat in der Gemeinderatssitzung vom
19.3.2015 zu prüfen, ob an der Bushaltestelle vor dem Pennymarkt
Schwebheim 11
•
•
•
•
ein Regenschutz bzw. eine Unterstellmöglichkeit geschaffen
werden könnte. Aus Sicht der Fachbehörden spricht nichts dagegen,
solch eine Unterstellmöglichkeit auf dem Seitenstreifen direkt an der
Bushaltestelle aufzustellen. Die Verwaltung hat Angebote für eine
solche Unterstellmöglichkeit in verglaster Ausführung eingeholt. Der
Bürgermeister gab entsprechendes Katalogmaterial in Umlauf. Ein
Fertigmodell kostet ca. 4.200 €.
Der Gemeinderat war mit dem Vorschlag einverstanden. Um bei
einem gleichen Bild der Unterstellmöglichkeiten zu bleiben, regte
Gemeinderat Frank Böhm an, zunächst auch bei der ortsansässigen
Firma anzufragen, die bereits an anderer Stelle Bushäuschen errichtet
hat. Dies wird nun vor einer Bestellung zunächst noch geprüft.
Gemeinderat Thorsten Grimm hatte in der Sitzung vom 16.4.2015
gebeten, die Kreuzung Röthleiner Straße – Gulbranssonstraße
bei der nächsten Verkehrsschau zu begutachten. Um gefährlichen
Situationen vorzubeugen, sollte die Vorfahrtsregelung dort aus seiner
Sicht noch deutlicher kenntlich gemacht werden.
Bei der Besichtigung vor Ort waren sich Polizei und Fachbehörde
einig, dass die bestehende Rechts-vor-Links-Regelung an dieser
Kreuzung angemessen ist. Diese sei zudem durch die bestehende
Beschilderung mit jeweils einem Rechts-Vor-Links-Schild an
jeder der vier Straßeneinmündungen hinreichend klar und gut
erkennbar gekennzeichnet. Durch die angrenzenden Gehwege und
die weiträumigen Abrundungen der Bebauung sei die Kreuzung
für heranfahrende Autos auch gut einsehbar. Ein Bedarf für eine
andere Beschilderung wird daher von den Verkehrsfachleuten
übereinstimmend nicht gesehen. Auch der Vorschlag, die bestehende
Regelung durch “Vorfahrt“- und „Vorfahrt gewähren“-Schilder zu
ersetzen, wird nicht befürwortet. Autofahrer entlang der „Vorfahrt“Route würden so sonst noch mehr dazu verleitet, mit hohem Tempo
auf die Kreuzung zuzufahren.
Gemeinderat Thorsten Grimm ergänzte, dass eines der VorfahrtAchten-Schilder von einem Baum zugewachsen und damit schlecht
ersichtlich ist. Der Baum sollte entsprechend zurückgeschnitten
werden oder das Schild in einen besser sichtbaren Bereich versetzt
werden.
In der Bürgerversammlung wurde die Einmündung Hopfengärten–
Gulbranssonstraße und der dortige gepflasterte Bereich bemängelt.
Verschiedene Gemeinderäte sprachen sich jedoch unter anderem
mit Verweis auf nahegelegene, besser begeh- und befahrbare andere
Wege gegen die seitens der Verwaltung geprüften Umbauvorschläge
aus.
Gleichzeitig kam im Zuge dieser Beratung der Aspekt auf, dass
die Vorfahrtregelung an dieser Stelle sehr unübersichtlich ist. Dem
stimmte die Verkehrspolizei vor Ort insofern zu, als das Schild
„Verkehrsberuhigter Bereich“ in der Straße „An den Hopfengärten“
ungünstig weit von der Kreuzung angebracht ist. Für vorbeifahrende
Fahrzeuge in der Gulbranssonstraße sei es damit schlecht erkennbar.
Da mit dem Schild „Ende des Verkehrberuhigten Bereichs“ zudem
eine Vorfahrtregelung verbunden ist (beim Herausfahren aus dem
verkehrsberuhigtem Bereich ist Fahrzeugen aus anderen Richtungen
immer Vorfahrt zu gewähren), könne es für den ausfahrenden Verkehr
zudem Irritationen geben, ob das Schild nahe genug an der Kreuzung
sitzt um diese Regelung auszulösen oder ob an der Kreuzung wieder
„Rechts-Vor-Links“ gilt.
Ein möglicher Lösungsvorschlag wäre, das Schild so weit nach vorne
an die Kreuzung zu versetzen, dass es damit einerseits von beiden
Seiten gut sichtbar ist und zugleich eindeutig die Vorfahrt regelt.
Diesem Vorschlag ist die Gemeinde gefolgt. Damit ergibt sich nun
eindeutig, dass bei Ausfahrt aus der Straße „An den Hopfengärten“
den Fahrzeugen auf der Gulbranssonstraße aus beiden Richtungen
Vorfahrt einzuräumen ist.
Überlegungen im Zuge des neuen „Linksmainischen Radwegs“
entlang der Hauptstraße auf der Streckenführung von der Kreuzung
nach Röthlein bis zum Kirchplatz einen Radweg einzuzeichnen,
wurden von Polizei und Landratsamt abgelehnt.
Der verkehrsberuhigte Bereich entlang der Gulbranssonstraße
war wiederholt Thema in der Bürgerversammlung und im
Gemeinderat. Kritisiert wird dort, dass trotz der rechtlich gebotenen
12 Schwebheim
•
Schrittgeschwindigkeit oft zu schnell gefahren wird. Zudem wird die
Parksituation mit zunehmender Bebauung angespannter und die beiden
Bodenschwellen am nördlichen Beginn der verkehrsberuhigten Zone
werden zum Teil kontrovers gesehen. Nicht zuletzt für die Busse und
insbesondere die Niederflurbusse, die entlang der Gulbranssonstraße
fahren, haben sich die Schwellen schon als sehr problematisch
erwiesen.
Der Gemeinderat hatte sich zuletzt gegen einen Vorschlag
ausgesprochen, die jetzigen Schwellen gegen langgezogene
Schwellen auszutauschen. Stattdessen wurde im Gemeinderat
überlegt, die Verkehrsberuhigung ähnlich wie in der Schulstraße
dadurch zu erreichen, dass Autos in Schlangenlinien um Kübel,
Baumscheiben oder ähnliches fahren müssen.
Bei der Besichtigung vor Ort wurde beraten, wie dies konkret gestaltet
werden könnte. Die Polizei wies darauf hin, dass durch die bereits
vorhandenen Baumscheiben jetzt schon ein schlangenlinienartiges
Fahren vorgesehen ist. Die Straße als ganzes ist aber weithin sehr gut
einsehbar und verleitet durch die breite Fahrbahn ihren alleeartigen
Charakter dazu, schneller zu fahren als erlaubt.
Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, statt zusätzlicher Hindernisse
auf der Fahrbahn zunächst die bestehenden Baumscheiben zu nutzen,
um ähnlich wie an der Schule durch zusätzliche Elemente den sehr
weiträumigen Charakter optisch einzudämmen und aufzulockern.
Zusätzlich können auf der Fahrbahn Piktogramme angebracht
werden, die außerdem auf den verkehrsberuhigten Bereich hinweisen
und damit ebenfalls optisch dazu beitragen, den Eindruck einer
breiten Straße zu vermindern.
Die Kosten pro Element bzw. Piktogramm liegen im niedrigen
bis mittleren dreistelligen Bereich. Im Gemeinderat wurden
diese Überlegungen dennoch einhellig unterstützt. Diese
Vorgehensweise steht zudem im Einklang mit einer Anregung aus der
Bürgerversammlung, die Hinweisgebung auf den verkehrsberuhigten
Bereich entlang der Gulbranssonstraße besser zu gestalten.
Seitens des Busunternehmens wurde zuletzt nochmals auf die
Problematik mit den Schwellern hingewiesen. Es wurde bereits
überlegt, bei der Regierung eine andere Route zu beantragen um die
Schwellen zu umfahren. In der Sitzung war auch Tobias Metz vom
Busunternehmen Metz anwesend. Der Bürgermeister gab ihm das
Wort. Herr Metz teilte mit, dass in einem Jahr an vier Fahrzeugen
Schäden zu verzeichnen waren. Hier handelt es sich besonders um
Schäden bei den Achsschenkeln der Busse. Er erklärte, dass beim
Heranfahren der Busse an die Schwellen bereits bei der ersten Achse
abgebremst werden muss, und das gleiche 15 Meter weiter bei der
zweiten Achse des Busses. Durch dieses Abbremsen und wieder Gas
geben entstehen zusätzliche Abgase und mehr Lärm.
Gemeinderat Thorsten Grimm regte an, zu prüfen ob nicht größere
Schwellen mit einem Ausmaß von 2 x 2 m die gleiche Wirkung
erreichen, aber für die Busse besser befahrbar wären. Er ist der
Auffassung, dass die jetzigen Schwellen ohnehin komplett abgebaut
werden sollten.
In der Gesamtschau kam der Gemeinderat daraufhin einhellig zu der
Überzeugung, dass die jetzigen Schwellen durch die nun geplanten
Maßnahmen mit Piktogrammen und Elementen in den Baumscheiben
nicht nur ergänzt, sondern komplett ersetzt werden sollten.
Herr Metz schlug noch vor, die einzelnen Schritte mit Auswertungen
durch das Geschwindigkeitsmessgerät zu begleiten, um dann
entsprechende Auswertungen zu haben.
Gemeinderat Christian Stahn fragte an, ob nicht eine
Verkehrsberuhigung auch durch entsprechende zusätzliche
Begrünung mit Hecken erreicht werden könne, oder durch das
Aufstellen von Bänken im Baumbereich, so Gemeinderätin Jutta
Keller. Eine nachhaltige bodennahe Begrünung der Baumscheiben
etwa mit Hecken scheitert allerdings daran, dass die Bäume in den
Scheiben nahezu das gesamte Wasser entziehen. Geschäftsleiter
Thomas Dellermann brachte daher noch den Vorschlag, ob man
Kübelpflanzen auf die vorhandenen Baumscheiben setzten könne.
Auch die Parksituation im Bereich Dr.-Rotter-Straße / Klößberg
/ Hauptstraße hat sich mit zunehmender Bebauung in den letzten
Jahren mehr und mehr erschwert. Zusätzlich ist die Situation
durch das Parkverbot, das mit der neuen Bushaltestelle auf Höhe
der Seniorenwohnanlage an der Hauptstraße verbunden ist, für
die Anwohner in dieser Hinsicht noch schwieriger geworden. So
•
•
wiesen Anwohner in der Dr.-Rotter-Straße etwa darauf hin, dass
Kraftfahrzeuge zu manchen Zeiten auch direkt im Kreuzungsbereich
und auf dem Gehweg parken. Der Vorschlag eines Anwohners aus
der Dr.-Rotter-Straße, dort den Bordstein weiter zu erhöhen, wurde
von der Polizei aber nachdrücklich abgelehnt.
Bei der Vor-Ort-Besichtigung konnten die Argumente, weshalb
das Parkverbot an der Einmündung zur Hauptstraße und an der
Bushaltestelle notwendig ist, plausibel nachvollzogen werden.
Möglichkeiten, neue Parkplätze in diesem Bereich zu schaffen, gibt
es kaum. Die Polizei wies darauf hin, dass entlang der Moritz-FischerStraße in vertretbarer Laufreichweite Parkmöglichkeiten bestehen.
Der Bürgermeister regte an, ob zusätzliche Parkmöglichkeiten
dorfauswärts an der Hauptstraße auf dem jetzigen Grünstreifen
geschaffen werden könnten. Aus fachlicher Sicht sei es hierzu
nötig, den Grünstreifen zu asphaltieren, so die Behördenvertreter.
Eine einfache Schotterung oder ähnliches reiche dafür dagegen
nicht. Zudem ist der Streifen Eigentum des Freistaates Bayern, so
dass weder die Gemeinde noch das Landratsamt kurzfristig einen
entsprechenden Ausbau veranlassen können.
Auch im übrigen Gemeindegebiet gab es verschiedene Stellen
mit konkreten Nachfragen zur Parksituation vor Ort. Diese
wurden mit der Verkehrspolizei und dem Landratsamt vor Ort
individuell begutachtet und besprochen. Viele davon betrafen die
Ortsdurchfahrt, häufig in Verbindung mit Ein- und Ausfahrten zu
anliegenden Grundstücken oder Straßeneinmündungen. Weitere
Nachfragen kamen unter anderem auch zum Grettstadter Weg /
Eibischweg und von der Schulstraße. Den Übergang des Fahrradwegs
über die Schulstraße auf Höhe der Kleingartenanlage sieht die
Polizei in Verbindung mit dem dortigen Parkverbot hinreichend
gut gekennzeichnet. Die Parksituation an der Heideschule will sich
die Verkehrspolizei zu den üblichen Anfahrtszeiten der Schulbusse
nochmals gesondert ansehen.
Allgemeine Fragen zu reinen Hinweisschildern wurden
zusammenfassend wie folgt beantwortet: Hinweisschilder auf
innerörtliche Ziele sind im Bereich des öffentlichen Verkehrs in Größe
und Aussehen grundsätzlich normiert. Größere oder anders gestaltete
Hinweisschilder wären seitens der Fachbehörden zu beanstanden.
4. SATZUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHE
ENTWÄSSERUNGSEINRICHTUNG DER GEMEINDE
SCHWEBHEIM („EWS“)
4.1 Beratung und Beschluss über eine neue Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
Die „EWS“ ist die Grundlage für die Beitrags- und Gebührensatzung der
Gemeinde Schwebheim. Die aktuelle Satzung stammt vom 17.01.1997
und entspricht nicht mehr in allen Bereichen der aktuellen Technik und
Rechtsprechung.
Von der Verwaltung wurden die Entwässerungssatzung und die
Beitragssatzung daher aktualisiert und soweit wie möglich an die
Mustersatzung des Innenministeriums angepasst.
Dies ist zugleich eine Vorarbeit für die Abrechnung der
Kläranlagenerweiterung und die dazu noch zu beratende Beitragssatzung,
die auf dieser allgemeinen EWS aufbaut.
Die Entwürfe der Satzungen wurden der Kommunalberatung „Dr. Schulte
/ Röder – Kommunalberatung“ zum Prüfen übersandt und zwischen Herrn
Häfner von der Kommunalberatung, Bürgermeister Dr. Volker Karb und
Herrn Riedl besprochen.
Der Satzungsentwurf wurde jedem Gemeinderatsmitglied ausgehändigt
und vom Bürgermeister und Herrn Riedl erläutert:
•
§ 1 Abs. 4 wurde im Vergleich zur alten Satzung neu eingefügt, um
noch deutlicher zu machen, dass die Grundstücksanschlüsse nicht zur
Entwässerungseinrichtung gehören.
•
Ausdrücklich erläutert wurden in § 3 die Begriffe Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die
verschiedenen Kanäle (Schmutz-, Misch-, Regenwasserkanäle usw.)
•
Weiter neu eingefügt wurde unter § 5 Abs. 6, das der Anschlussund Benutzungszwang nicht für Niederschlagswasser gilt, sofern
dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß
möglich ist.
•
Ganz wichtig ist der § 9 Abs. 5 der regelt, dass sich der Eigentümer
gegen den Rückstau des Abwassers der Entwässerungseinrichtung
selbst zu schützen hat. Dies entspricht auch der bisherigen Satzung.
•
Bei § 11 Abs. 3 wird die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
vorgeschrieben.
Der Eigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor
Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und
vor Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der
Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen
und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen.
Bisher wurde die Überprüfung des Grundstücksanschlusses vom
Personal des Bauhofes übernommen. Eine Druckprüfung kann
vom Bauhofpersonal allerdings nicht vorgenommen werden.
Gemeinderat Mario Söllner schlug vor, bei der Baugenehmigung
den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass diese Druckprüfung des
Grundstücksanschlusses von einer geeigneten Firma durchzuführen
ist. Von der Gemeinde sollte -in Absprache mit dem Bauherrneine geeignete Firma beauftragt werden, diese Druckprüfung
durchzuführen und das Ergebnis der Gemeinde vorzulegen. Eine
solche Prüfung kostet zwischen 200 und 250 € und ist der Gemeinde
vom Eigentümer zu erstatten.
•
•
Bei § 12 wurde im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen die
Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen von 10 auf 20
Jahre erhöht. Jeder Grundstückseigentümer ist somit verpflichtet alle
20 Jahre seine Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang wurde von Herrn Riedl auch der § 23 Abs.
2 erläutert, welcher regelt, dass wenn in den letzten 15 Jahren seit
Inkrafttreten dieser Satzung keine Prüfung der Grundstücksanschlüsse
erfolgte, diese spätestens in fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen
Satzung (d. h. im Juli 2020) zu erfolgen hat.
Bei § 20 „Betretungsrecht“ gab es eine ausführliche Diskussion.
Die Gemeinderäte Thorsten Grimm und Lothar Schwarz äußersten
Bedenken gegen die Formulierung der Mustersatzung, welche
der Gemeinde ein Betretungsrecht auf privaten Gebäuden und
Grundstücken einräumt.
Der Bürgermeister ließ hierzu auch eine Wortmeldung von Zuhörer
Herrn Erich Kram zu, der diese Bedenken teilte und auf die
grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinwies.
Herr Riedl teilte hierzu mit, dass es bisher noch nie Probleme gab,
Wohnungen zu betreten, um zu überprüfen ob z. B. das Dachgeschoss
ausgebaut ist oder bei konkretem Verdacht, ob verbotene Substanzen
eingeleitet werden. Außerdem wird in § 20 geregelt, dass nach
Möglichkeit der Grundstückseigentümer vorher verständigt werden
soll.
Herr Riedl vertrat die Meinung, dass man die Formulierung zum
Betretungsrecht privater Gebäude und Wohnungen nicht streichen
sollte, da es sich um die Übernahme aus der Mustersatzung des
Bayerischen Innenministeriums handelt. Geschäftsleiter Thomas
Dellermann ergänzte, dass eine solche Mustersatzung im Vorfeld
auch von den entsprechenden Fachleuten und Juristen geprüft und
empfohlen wird und dass man diese nicht ohne gewichtigen Grund
ändern sollte.
•
Rückfragen gab es später zudem von Herrn Kram zu § 7, der das
Thema „Sondervereinbarungen“ betrifft. Herr Riedl erläuterte, dass
es zurzeit nur eine Sondervereinbarung für das gesamte Ortsgebiet
Schwebheim gibt, und zwar für ein Objekt am Ortsrand. Grundsätzlich
greifen jedoch die Regelungen zum Thema „Anschluss- und
Benutzungszwang“ für alle Grundstücke.
•
Nach § 23 Abs. 1 tritt die neue Satzung eine Woche nach ihrer
Bekanntgabe in Kraft.
Nach der Diskussion stellte der Bürgermeister die Satzung zunächst in
der vorgetragenen weiten Form, dass heißt ohne die zwischenzeitlich
diskutierten Streichwünsche zur Abstimmung.
Schwebheim 13
Beschluss:
Der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
(„Entwässerungssatzung“, EWS) der Gemeinde Schwebheim wird
wie vorgetragen zugestimmt. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
5. „ÜZ PLUS eG“
-Zeichnungsfrist für zusätzliche
GenossenschaftsanteileBereits Ende des Jahres 2014 hatte die ÜZ Plus eG darüber informiert,
dass sie weitere Investitionen in ihrem Bereich „regenerative
Energieerzeugungsanlagen“ plant und der Gemeinde eine Aufstockung
ihrer Beteiligung anbietet. Die Gemeinde Schwebheim ist Mitglied und
hat bisher einen Anteil von 1.000 Euro gezeichnet. Aufgrund der letzten
Satzungsänderung bei der ÜZ Plus eG ist es nun möglich, dass jedes
Mitglied künftig bis zu 25 Anteile zu je 1.000 Euro zeichnen kann.
Aktuell besteht nun eine Zeichnungsmöglichkeit, die sich auf maximal 10
Anteile bezieht und für die Finanzierung folgender Projekte dienen soll:
1. PV-Dachanlage mit 35,67 kWp
2. Finanzbeteiligung an der Windpark Obbach GmbH & Co. KG
3. Errichtung eines eigenen Windrads im Raum Schwanfeld
Der Investitionsbedarf hierfür beträgt rund 2,5 – 3 Mio. Euro.
Im Gemeinderat war man der Auffassung weitere Anteile zu zeichnen, um
dem ökologischen Gedanken weiter zu unterstützen. Die Gemeinderäte
Christian Hennings und Christian Stahn befürworten den Kauf von
weiteren 10 Anteilen zudem auch deshalb, weil es sich bei der ÜZ Plus um
eine regionale Genossenschaft handelt und das finanzielle Risiko als klein
zu werten ist. Gemeinderat Frank Böhm fragte nach, ob die Gemeinde
nicht selbst eine größere Anlage aufbauen könnte.
Das hat die Gemeinde in der Vergangenheit schon in verschiedenen
Anlagen getan, nun liegen derzeit aber keine weiteren geeigneten und
konkreten Projektideen vor, so Bürgermeister Dr. Volker Karb.
Herr Riedl gab noch zu Bedenken, dass es sich hier nicht um eine
Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt, sich zu beteiligen, da doch die
Steuermittel der Bürger hier verwendet werden.
Auch der Bürgermeister wies vorsorglich darauf hin, dass dem Wunsch
der Gemeinde, den ökologischen Gedanken weiter aktiv zu unterstützen,
mit der Zeichnung weiterer Anteile in diesem Fall ein entsprechendes,
normales Unternehmensrisiko gegenübersteht. Zudem hat jedes Mitglied
nur ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten
Anteile. Gemeinderat und Verwaltung waren sich jedoch einig, dass
unter dem Aspekt des Umweltschutzes und der regionalen Förderung ein
verhältnismäßig geringer Betrag in Höhe von 10.000 € zu verantworten
ist.
Beschluss:
Die Gemeinde Schwebheim erwirbt weitere 10 Anteile bei der ÜZ Plus
eG.
6. INFORMATIONEN UND ANFRAGEN
6.1 Abrechnung der Kulturwochen 2015
Bürgermeister Dr. Volker Karb teilte mit, dass die Kulturwochen mit einem
Gewinn von ca. 1.500 € abgerechnet werden konnten. Hauptgrund dieses
Gewinnes sind die beiden Veranstaltungen für das Wirtshaussingen.
Weiter gut besucht waren auch die Kabarettveranstaltung und die
Veranstaltung mit dem Chor Da Capo.
Gemeinderätin Hedi Seifert sprach Frau Dereser und dem Organisationsteam
ein großes Lob aus, auch für die Gestaltung des Saales.
Richtwerte für Grundstückspreise
im Landkreis Schweinfurt
Stand: 31.12.2014
Die vom Gutachterausschuss des Landratsamtes festgelegten
Grundstückspreise für jede einzelne Gemeinde liegen in der Zeit
vom 06. Juli 2015 bis 07. August 2015
im Rathaus, Zimmer 03, Kirchplatz 2, Schwebheim, zur Einsichtnahme
aus.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass jeder - außerhalb dieser Offenlage
- im Landratsamt in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Auskünfte über die Richtwerte verlangen kann.
Die Richtwertliste ist auch abrufbar unter Landkreis Schweinfurt:
www.lrasw.de / suchen: Bodenrichtwerte / Stand: 31.12.2014
Gemeinde Schwebheim
Dr. Volker Karb, 1. Bürgermeister
Spülung des Wasserrohrnetzes
Die RMG (Zweckverband zur Wasserversorgung
Rhön-Maintal-Gruppe) in Poppenhausen, Tel.
09725/7000, teilte mit, dass die Spülung des
Wasserrohrnetzes in Schwebheim am
Montag, 29. Juni
Dienstag, 30. Juni
Mittwoch, 01. Juli
Donnerstag, 02. Juli
jeweils von 08.00 bis 16.00 Uhr
stattfindet.
Während der Spülung des Ortsnetzes kann es zu gelegentlichen
Druckschwankungen kommen. Unter Umständen können auch
Eintrübungen des Wassers auftreten.
Es wird um Verständnis für diese notwendige Maßnahme gebeten.
gez. RMG Poppenhausen
Veranstaltungskalender
der Gemeinde Schwebheim für Juli 2015
Do 02.07. 14.30 Uhr, VdK, Stammtisch, Gasth. Weimer, Hauptstr. 39
Sa 04.07.
ab 10.00 Uhr, Evang. Kirchengem., Papierbündelsammlung
Sa 04.07.
19.30 Uhr, Gesangverein, Sommerkonzert, TSV 04,
Sporthalle, Schweinfurter Straße 29
Sa 04.07.+ TSV 04, Sommerfest, TSV 04 - Gelände, Schweinfurter
So 05.07. Straße 29
So 05.07. 10.00 Uhr, Ev. Kirchengemeinde, Kath. Kirchenverwaltung,
Ökumenischer Gottesdienst, Ökumenischer Kindergottesdienst, Ki-Ko-Team und Ki-Ki-Team, TSV 04,
Schweinfurter Straße 29
6.2 Anfragen von Gemeinderatsmitgliedern
a) Gemeinderätin Jutta Keller
-JugendtreffGemeinderätin Jutta Keller fragte nach, wie weit die Renovierungsarbeiten
im Jugendtreff sind.
Aktuell laufen die Schleif- und Versiegelungsarbeiten am Fußboden.
Damit liegt die Gemeinde im Zeitplan der letzten Besprechung, so der
Bürgermeister.
Sa 11.07.
Fr 24.07.
14.00 bis 18.00 Uhr, Sternapotheke, Kinder-Aktions-Tag,
Sternapotheke, Heideweg 5
7. ANFRAGEN VON ZUHÖRERN
-keine-
Sa 25.07.
17.00 Uhr Gesangverein, Abschlussfest,
Arkadensaal, Hauptstraße 25
14 Schwebheim
16.00 Uhr, Reservistenkameradschaft, Grillnachmittag,
Biotop am Schuttplatz
So 19.07.+ Kath. Kirchenverwaltung, Pfarrfest, Kath. Pfarrzentrum,
Mo 20.07. Obere Heide 4
Bürgerhaus/
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ganz sicher sind Sie schon des öfteren an unserem Feuerwehrgerätehaus vorbeigefahren und haben vielleicht
auch schon miterlebt, wie unsere Feuerwehr eine Übung absolvierte oder gar zu einem Ernstfall ausrücken
musste. Ganz sicher haben Sie dabei gedacht “Gut, dass es unsere Feuerwehr gibt, dass sie rund um die Uhr
bereit steht, um uns im Notfall zu helfen”.
Aber haben Sie selbst auch schon einmal darüber nachgedacht, wie wichtig Sie für die Freiwillige Feuerwehr
wären? Wie wichtig Ihr persönliches und ehrenamtliches Engagement für uns als Kommune wäre?
Natürlich ist uns – der Gemeindeverwaltung und der örtlichen Feuerwehr – bewusst, dass berufliches und
privates Engagement nicht immer den Freiraum lassen, den man auf den ersten Blick für dieses zugegeben
anspruchsvolle Ehrenamt benötigt. Aber wenn Sie einmal ganz selbstkritisch in sich gehen, würde sich sicher die
Zeit finden, die Sie für Ihre aktive Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr benötigen.
Eigentlich ist es ein gutes Beispiel für Geben und Nehmen – Sie geben einen Teil Ihrer Freizeit der Feuerwehr
und erhalten im Gegenzug eine Vielzahl neuer Eindrücke, neuer Bekanntschaften, neuer Herausforderungen und
den Respekt von uns allen.
Die aktuelle Werbekampagne des Landesfeuerwehrverbandes titelt mit dem Spruch
„Mach Dein Kind stolz. Komm zur Freiwilligen Feuerwehr”.
Unser Feuerwehrkommandant und ich sind uns sicher, dass nicht nur Kinder stolz auf ihre Eltern sein werden
wenn sie zur Feuerwehr gehen, sondern auch Ehepartner, Kollegen und Freunde diesem Entschluss Respekt
zollen.
Wir würden uns freuen, wenn unser Appell an Sie erfolgreich wäre, wenn Sie sich einmal unverbindlich mit
unserem Feuerwehrkommandanten in Verbindung setzen um sich ein Bild von unserer Feuerwehr, deren
Aufgaben, ihrer Ausrüstung und ihrer von Freundschaft geprägten Gemeinschaft machen zu können.
In diesem Sinne wünschen wir uns, dass möglichst viele Bürger unserer lebenswerten Gemeinde den Weg zur
Freiwilligen Feuerwehr finden werden.
Dr. Volker Karb
1. Bürgermeister
Harald Böhm
1. Kommandant
Schwebheim 15
Information der Gemeinde Schwebheim:
Gemeinde erwirbt Teile der Grünflächen des Schloss-Areals inklusive einer Schlossscheune
Schwebheim, 24. Juni 2015 - Die Gemeinde
Schwebheim informiert, dass sie sich mit der
Eigentümerfamilie der Schlossanlage geeinigt
hat, umfangreiche Teile der Grünanlagen rund
um das Schwebheimer Schloss zu erwerben.
Für den Erwerb liegt eine entsprechende
Beschlusslage des Gemeinderats vor, die in
den vergangenen Monaten jeweils in nichtöffentlicher Sitzung ausgearbeitet wurde.
Eine solche nicht-öffentliche Beratung ist
bei Grundstücksgeschäften rechtlich generell
vorgeschrieben. Die Gebäude im Innenbereich
der Schloss-Anlage sind allesamt nicht Teil
des Grunderwerbs, sondern verbleiben im
Privateigentum.
Das erworbene Areal hat eine Gesamtfläche
von knapp 20.400 Quadratmeter und schließt
unter anderem große Teile der Streuobstwiesen
nördlich und östlich des Schlosses ein, ebenso
den Baumbestand entlang des Schlosswegs,
Grünanlagen auf der Südseite und den Teich
vor dem Feuerwehrhaus. Enthalten ist zudem
auch die südöstliche Schlossscheune.
Der Kaufvertrag ist bereits notariell beurkundet.
Der grundbuchmäßige Eigentumsübergang
kann jedoch erst erfolgen, wenn noch eine
Reihe notwendiger Vermessungsarbeiten
durchgeführt sind.
Als Bewertungsgrundlage für die Preisfindung
diente ein unabhängiges Wertgutachten
des Landratsamts Schweinfurt, in dem die erworbenen Bereiche
überwiegend wie ortsnahe Grünflächen im Außenbereich bewertet
wurden.
Hinsichtlich der zukünftigen Nutzungen stehen für große Teile der
erworbenen Flächen denkmalfachliche Belange im Vordergrund. Eine
bauliche Nutzung im Umgriff des Schlosses steht daher bis auf Weiteres
nicht zur Diskussion. Vielmehr liegt auch der Gemeinde der Schutz des
Gesamtensembles und der freie Blick auf das Schloss am Herzen. Für
den südlichen Teil des Areals eröffnen sich durch den Grunderwerb
jedoch in Verbindung mit den benachbarten gemeindlichen
Liegenschaften verschiedene neue Handlungsoptionen.
Bürgermeister Dr. Volker Karb sagte hierzu: „Mit dem Erwerb dieser
Flächen können wir an einer zentralen Stelle im alten Dorfkern
einen wichtigen Beitrag zum Erhalt unseres historischen Ortsbilds
leisten. Zusätzlich tun sich gerade im südlichen Bereich entlang des
Feuerwehrhauses, der Schlossscheunen und der ortsgeschichtlichen
Sammlung für die Gemeinde nun auch neue Gestaltungsoptionen auf.
Langfristig sind Angebote über größere Flächen im Ortskern für die
Gemeinde ohnehin immer eine interessante Option. All dies waren
auch die wesentlichen Aspekte bei den Beratungen im Gemeinderat.“
Der Dank des Bürgermeisters galt daher auch den Mitgliedern des
Gremiums: „Der Rat hat die kulturellen Belange und die Frage nach
den Nutzungsmöglichkeiten stets sehr sorgsam abgewogen und dabei
auch strikt auf einen sparsamen Umgang mit den Haushaltsmitteln
geachtet. Am Ende ist auf Grundlage des neutralen Wertgutachtens
aus meiner Sicht ein sehr guter und für alle Seiten fairer Abschluss
herausgekommen.“
Für die Eigentümerfamilie führte Marcel Neubert
federführend die Gespräche. Marcel Neubert sagte
zum Verkauf: „Unsere Familie und die Gemeinde
haben sich das letzte Jahr über sehr gut aufeinander
zubewegt. Das Schloss ist seit über 500 Jahren in
Familienhand. Unser Interesse ist, das Areal als
Ganzes gemeinsam bestmöglich zu erhalten und zu
entwickeln. Wir werden nun daran arbeiten, auch den
Innenbereich nach und nach weiterzuentwickeln,
um größere Teile zukünftig denkmalkonform wieder
wohnwirtschaftlich nutzbar zu machen. Dabei
hoffen wir auf eine ebenso gute Zusammenarbeit
mit der Gemeinde.“
Zum weiteren Vorgehen ist zu beachten, dass an
der erworbenen Scheune vor einer gemeindlichen
Nutzung noch verschiedene Renovierungsarbeiten
notwendig sind. Für die Eigentümer der inneren
16 Schwebheim
Teil der Südkemenate und dessen
Anbau sind renovierungsbedürftig,
bieten aber Entwicklungspotential.
Die
Gebäude
der
inneren
Schlossanlage sind allesamt nicht
Teil des aktuellen Grunderwerbs
durch die Gemeinde, sondern bleiben
weiterhin im Privateigentum. Bis
heute ist das Schloss jedoch ein
wichtiges kulturelles Erbe und
Wahrzeichen der Gemeinde im
historischen Ortskern.
Schlossanlage wurde ein Geh- und Fahrtrecht aus Richtung der
Neuen Gasse eingeräumt. Im Bereich entlang des Schlosswegs weisen
verschiedene alte Bäume einen erheblichen Pflegebedarf auf. Wenn der
Baumbestand, der an dieser Stelle sicherlich auch für das Gesamtbild
prägend ist, möglichst unverändert erhalten bleiben soll, kann der
Bereich daher aus Verkehrssicherungsgründen zunächst nicht ohne
Weiteres für den allgemeinen Fußgängerverkehr freigegeben werden.
All diese Aspekte hat der Gemeinderat in seine Überlegungen zum
Grundstückserwerb ausgewogen einfließen lassen.
Im südlichen Teilbereich gehen die ersten Überlegungen dahin, den
Umgriff um den Teich, den Feuerwehrvorplatz und die Schlossscheunen
mittel- bis langfristig neu zu gestalten. Ziel sollte es dabei sein, eine
ortsgestalterische Aufwertung mit einer praktischen Nutzung des
Bereichs, etwa durch die Feuerwehr, zweckmäßig in Einklang zu
bringen. Für Vorschläge aus der Bevölkerung, wie dies konkret aussehen
könnte, sind Gemeinderat und Verwaltung offen. Eine entsprechende
Bürgerbeteiligung ist erwünscht. Bevor solche Überlegungen etwa
im Rahmen einer Bürgerversammlung vor Ort besprochen werden
können, sind aber zunächst noch einige Arbeitsschritte nötig. So sind
als nächstes in jedem Fall die Vermessungsarbeiten durchzuführen,
die Vermessungsergebnisse einvernehmlich anzuerkennen, der
grundbuchmäßige Eigentumsübergang zu vollziehen und anschließend
an verschiedensten Stellen auf dem Areal die nötigen Pflege- und
Verkehrssicherungsarbeiten durchzuführen.
Dr. Volker Karb
Bürgermeister
Hintergrundinformationen zur Schlossanlage
und den Schlossscheunen
Die ursprüngliche Anlage des Schwebheimer Wasserschlosses wurde
um 1440 von Balthasar von Wenkheim erbaut. 1513 kaufte es Wilhelm
von Bibra mit der dazugehörenden Domäne. Im Bauernkrieg wurde
das Schloss im Jahr 1525 in großen Teilen zerstört,
doch schon im Jahr darauf begann der Wiederaufbau.
Wesentliche Teile wie z.B. die Treppentürme
mit Übergang, die Tore, der Wirtschaftshof mit
Verwalterhaus und die Schlossscheunen mit den
Ställen baute Heinrich von Bibra in den Jahren
1575-1600 neu. Über den Wassergraben führte im
Süden eine Zugbrücke.
Die einzelnen Gebäude der historischen
Schlossanlage sind heute unterschiedlich gut
erhalten. Teile der Schlossanlage wurden im 2.
Weltkrieg zerstört. Doch auch der Zahn der Zeit
hat über die Jahrzehnte an der Substanz genagt.
An der Nordkemenate wurden Mitte der 1990er
Jahre mit umfangreichen öffentlichen Fördermitteln
Maßnahmen zur Bestandssicherung durchgeführt.
2001 führte die Eigentümerfamilie weitreichende
Restaurationsarbeiten im Inneren durch. Vom
„Hirschkopf“, dem ehemaligen Gesindeteil im
Osten der Schlossanlage, sind dagegen nur noch die
Grundmauern gut erkennbar erhalten. Der historische
Die Schloss-Scheunen, von denen die südöstliche Teil des aktuellen
Grunderwerbs ist, gehörten früher zu den Ökonomie-Gebäuden
des Schlosses derer von Bibra. Sie wurden zusammen mit fünf
anderen Scheunen um 1578 von Heinrich von Bibra erbaut. Durch
Blitzeinschläge sind sie in den Jahren 1629 und 1837 zweimal
zerstört worden und auch bei Fliegerangriffen während des Zweiten
Weltkrieges wurden sie 1944 schwer beschädigt. Im Rahmen der
Flurbereinigung erwarb die Gemeinde 1985 die beiden westlichen
Scheunen. Die erste wurde abgebrochen und als Feuerwehrhaus
neu aufgebaut. Der angrenzende Scheunen-Bereich wurde zur
Heimat der ortgeschichtlichen Sammlung, die der Ortsgeschichtliche
Arbeitskreis regelmäßig pflegt und mit viel Liebe zum Detail stetig
weiterentwickelt.
Kontakt in der Gemeinde Schwebheim:
Gemeinde Schwebheim - Rathaus
Kirchplatz 2
97525 Schwebheim
Tel.: 09723 9101-0
Fax: 049 9723 910-133
Email: gemeinde@schwebheim.de
Bürgermeister:
Dr. Volker Karb
volker-karb@schwebheim.de
Bauamt:
Ruthard Vogel
bauamt@schwebheim.de
Bilder: Gemeinde Schwebheim und Marcel Neubert
Schwebheim 17
Volkshochschule
Volkshochschule Schweinfurt
-Außenstelle Kulturwerk SchwebheimFrühjahr-Semester
Einzelveranstaltung:
Voranzeige:
Naturkundliche Begehung: Naturlehrpfad - Riedholz
(In Zusammenarbeit mit den Naturfreunden Schwebheim)
Norbert Denzer
Samstag, 18. Juli 2015, 14.00 Uhr
Treffpunkt: Unterstellhäuschen am Unkenbach
Keine Anmeldung, Teilnahme kostenlos.
Aus dem Dorfgeschehen
Bayerischer Bauernverband
Landfrauen
Wir starten mit unserem Landfrauenausflug nach Fulda
am 06. Juli 2015 um 7.00 Uhr am Plan.
Bitte die geänderte Abfahrtszeit beachten!!
Ich freue mich auf einen informativen und unterhaltsamen Tag in schöner
Gemeinschaft!
Martha Fischer, Ortsbäuerin
Aus der Region für die Region
-Neue Kartoffeln, Zucchini und ErdbeerenAb sofort gibt es im Spargelhof Ludwig, am Kirchplatz 3 in
Schwebheim,
neue Kartoffeln, Zucchini und Erdbeeren
aus der Schwebheimer Flur.
„Wer weiter denkt, kauft näher ein!“
Gemeindeverwaltung Schwebheim
Kirchliche Nachrichten
ProChrist-Bibelkreis
Dienstag, 30. Juni 2015, 19:30 bis 21:00 Uhr
im Bürgerhaus, Hauptstraße 25
Das Bekenntnis des Petrus
Betrachteter Text: Matthäus 16, Vers 13-20
Herzliche Einladung für jeden,
der sich für die Bibel interessiert
18 Schwebheim
www.schwebheim-evangelisch.de
4. Sonntag nach Trinitatis - EGZ Fest, 28.06.2015
11.00 Uhr Gottesdienst zum EGZ Fest (s.u.)
Montag 29.06.2015
15.30-17.00 Uhr Jungschar für Jungs und Mädels ab 1.Klasse im EGZ
19.30 Uhr Kirchenchorprobe im Bibrasaal
Mittwoch 01.07.2015
10.00-11.30 Uhr Krabbelgruppe im EGZ
14.30-16.00 Uhr Krabbelgruppe im EGZ
19.30 Uhr Posaunenchorprobe im Bibrasaal
20.00 Uhr Frauenabend im EGZ
Donnerstag 02.07.2015
14.00-17.00 Uhr Seniorennachmittag im EGZ
15.30 Uhr Gottesdienst im Seniorenzentrum
Samstag 04.07.2015
10.00 Uhr Papierbündelsammlung
Achtung: Es findet kein ökumenischer Gottesdienst im EGZ statt!
5. Sonntag nach Trinitatis, 05.07.2015
Achtung Änderung!
10.00 Uhr Ökum. Kindergottesdienst am Sportplatz
10.00 Uhr Ökum. Gottesdienst am Sportplatz
EGZ-Fest am 28.06.2015
Am Sonntag, den 28. Juni feiern wir unser EGZ Fest. Wir möchten Sie
herzlich dazu einladen, dort mit Ihrer Familie und mit Freunden ein paar
entspannte Stunden zu verbringen. Den Auftakt wird ein Gottesdienst
machen, der von den Kindern HeidKita bereichert wird. Er beginnt um
11.00 Uhr. Nach dem Essen werden viele Aktionen stattfinden, die alle
Generationen ansprechen werden.
Für das leibliche Wohl ist ebenfalls bestens gesorgt, allerdings möchten wir
Sie - wie jedes Jahr - darum bitten, mit möglichst vielen Kuchenspenden
wieder mit für ein abwechslungsreiches Kuchenbuffet zu sorgen. Die
Kuchen können direkt im EGZ ab 9.00 abgegeben werden.
Papierbündelsammlung am Samstag, den 04.07.2015
Es ist wieder soweit. Die evangelische Jugend
der Kirchengemeinde Schwebheim sammelt am
04.07.2015 um 10.00 Uhr Altpapier. Dazu ist Eure
Mithilfe ganz groß gefragt.
Wir suchen auch immer wieder offene Lieferwagen
oder Traktoren mit Anhänger. Am besten gleich
mit Fahrer. Wer hier helfen kann, soll sich bitte mit dem Pfarrbüro in
Verbindung setzen.
Bitte wie bisher das Altpapier rechtzeitig an den Straßenrand stellen oder
aber selbst zum Altpapiercontainer bringen.
Die Gemeinde ist dankbar für jede Hilfe.
Jubelkonfirmation
Die Bilder der Jubelkonfirmation können im Pfarrbüro angesehen und
nachbestellt werden.
Katholische Kirchengemeinde
St. Hedwig, Schwebheim
Pfarrbüro St. Hedwig:
Tel. 0 97 23 / 79 81 –
Fax 0 97 23 / 93 66 93
e-mail: pfarrei.schwebheim@bistum-wuerzburg.de
Dekan Gregor Mühleck, Tel.: 09729 / 1618
Gemeinde-Referentin Gertrud Pfister, Tel.: 09722 / 2899
Kaffeeverkauf unseres
Missionskreises
So. 28.06. 13. So. im Jahreskreis
10.30 Messfeier
14.30 Taufe von Linus Grau
Mo. 29.06.
09.00 Morgenlob
28.Juni
Do. 02.07.
18.00 Rosenkranz
18.30 Messfeier
HERZLICHE EINLADUNG ZUM
GEMEINDEFEST
Schwebheim ist BUNT!
Fr. 03.07.
nachmittags Krankenkommunion
11.00 Uhr Festgottesdienst im Garten des
evangelischen Gemeindezentrums (Heideweg 14)
mit den Kindern der Heidekita
Anschließend rund um das EGZ:
Glockensuppe, Herzhaftes vom Grill, Kaffee
und Kuchen
und gut gekühlte Getränke
Außerdem: Spiel und Spaß
„für vier Generationen“
Vereinsnachrichten
Arbeiterwohlfahrt
Schwebheim
Am Donnerstag, den 02. Juli 2015 um 18 Uhr
findet eine Vorstandssit-zung des Ortsvereins der
Arbeiterwohlfahrt Schwebheim im Nebenzimmer
des Gasthof Weimer statt.
Vorgesehene Tagesordnung:
1. Bericht des 1. Vorsitzenden seit der Jahreshauptversammlung bis
heute
2. Verwendung von Spenden-geldern
3. Kaffeekränzchen
4. Posteingang und Termine
5. Verschiedenes
Evangelische
Kirchengemeinde
Schwebheim
Änderungswünsche können in der Vorstandssitzung vorgebracht werden.
Ich bitte alle Mitglieder des Vorstands möglichst an dieser Sitzung
teilzunehmen.
1. Vorsitzender Fraunholz Günther
Im neuen Telefonbuch, das in dieser Woche verteilt wurde ist auch meine
Telefonnummer wieder eingetragen. Sollte es Fragen zur Arbeiterwohlfahrt
oder zum Ortsverein geben bin ich jederzeit erreichbar.
Hinweis zur Schifffahrt des AWO Bezirksverband am
09. September 2015 von Würzburg nach Ochsenfurt.
Der Teilnehmerbeitrag p. Person beträgt 23,00 €. Der Preis beinhaltet
ein Mittagessen und einen Nachmittagskaffee an Bord des Schiffes. Für
einen Zubringerbus ist gesorgt. Die genauen Abfahrtszeiten werden noch
abgesprochen.
Die Kosten übernimmt der AWO Kreisverband Schweinfurt-Land.
Meldungen an 1. Vorsitzenden Fraunholz Günther
1. Vorsitzender der AWO Schwebheim, Fraunholz Günther
Schwebheim 19
20 Schwebheim
TSV04 Schwebheim, Tennisabteilung
9:00 Uhr U12, anschließend U14
Genaue Zeitplanung erfolgt nach Meldeschluss
Samstag, den 18.07.2015
Es werden Einzel gespielt.
Spielzeit ca.20 Min.
Jeder Teilnehmer hat mind. 4 Spiele
Pokale /Sachpreise
Spielablauf:
Preise:
Sonstiges:
ausreichend gesorgt.
Für Mittagessen, Kaffee und Kuchen ist
Gäste sind herzlich willkommen!
(Meldeschluss: 16.07.15)
09723 / 930590 oder tennis.tsv04@yahoo.de
Jack Woloch
Auskunft und Meldungen:
10,-- €
Nenngeld:
Maximale Teilnehmerzahl pro Konkurrenz: 8
Wir behalten uns vor, je nach Anmeldungen
eventuell Konkurrenzen zusammenzulegen.
Großfeld U14 (m/w) 2001 und jünger (Head)
Wettbewerbe: Großfeld U12 (m/w) 2003 und jünger (Stage 1)
Veranstalter:
Termin:
U12 / U14
Schwamer
JugendTennisturnier
Eigenheimervereinigung Schwebheim e. V.
DANK
Die Vorstandschaft der Eigenheimervereinigung Schwebheim bedankt sich auf
diesem Wege bei all den großen und kleinen
Gästen, die trotz des ungünstigen Wetters
den Weg zu uns ans katholische Pfarrzentrum
gefunden haben und so unser diesjähriges
Sommerfest doch noch zu einem Erfolg werden ließen.
Ebenfalls ein herzliches „Vergelt's Gott“ an unsere Mitglieder, an viele
Schwebheimer und teils auch auswärtige Firmen für die großzügigen
Sach- bzw. Geldspenden zur Ausstattung unserer Tombola. Danke sagen
wir auch der Gemeinde für die Überlassung einer Festbude.
Und ein ganz besonderer Dank gilt insbesondere den Frauen, welche
durch ihre ebenso zahlreichen wie leckeren Kuchen- und Tortenspenden
unsere Kaffeebar zum „Erlebnis“ werden ließen.
Und vor allem: Bei den vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
bedanken wir uns ganz, ganz herzlich für den enormen Einsatz vor,
während und nach dem Sommerfest.
gez. Herbert Holzmann, 1. Vorsitzender
Stammtisch VdK
Am Donnerstag, 02.07.2015 - Uhrzeit: 14:30 Uhr
Landgasthof Weimer in Schwebheim
Gäste sind willkommen.
Der Vorstand Reinhard Scheller
uns forstwirtschaftlich eingebracht. In den Auwäldern käme auch keine
Rotbuche vor. Sie fehlt sowohl in sehr trockenen als auch in feuchten
Bereichen.
Da sich Schwebheim in einer klimatisch bevorzugten Region befindet,
in welcher sowohl atlantische als auch kontinentale Klimabedingungen
vorherrschen und ferner eine vom Süden und Norden her kommende Flora
und Fauna hier gerade noch ihre Lebensbereiche vorfindet, ist auch eine
außergewöhnlich hohe Artenvielfalt bei uns zu beobachten, die es wert
ist, für die Zukunft erhalten und deshalb gegenwärtig streng geschützt zu
werden.
Quellen: Türk W. u. Schwarzmeier J., Wikipedia, Internet
Hinweise: Der nächste AKAN-Stammtisch findet statt am Mittwoch,
den 15. Juli 2015 um 19.00 Uhr im Naturfreundehaus. Arbeitseinsätze
finden statt am Montag, den 22. Juni 2015 um 17.00 Uhr (Treffpunkt am
Jägerstand am Waldsaum des Spiesheimer Holzes) und am Montag, den
29. Juni 2015 um 17.00 Uhr an den Hochstauden im Riedholz.
Ferner findet eine Führung in Brönnhof mit Ernst Katzenberger statt.
Treffpunkt hierfür ist Mittwoch, der 8. Juli 2015 um 16.00 Uhr am
Naturfreundehaus.
Zu den Veranstaltungen des AKAN sind alle Interessenten recht herzlich
eingeladen.
Veranstaltungen
der Schweinfurter Mainbogen Gemeinden
27.06.2015
Bürgerversammlung vor Ort Sennfeld, Erster Bürgermeister/
Gemeinde
27.06.2015
18:00 Uhr
Beach&Beat Obereuerheim Obereuerheim, Festplatz
Teil 46 zur Geologie Schwebheims:
Die Natürliche potentielle Vegetation
in Schwebheim (NpV)
Unter der Natürlichen potentiellen Vegetation versteht man die Vegetation,
welche in unserer Region bestehen würde ohne menschliche Eingriffe.
Franken wäre insgesamt ein potentielles Waldland, am Main und an seinen
Nebenflüssen gäbe es schwerpunktmäßig Auwälder mit einer Weich- u.
Hartholzaue, in höher gelegenen Regionen Eichen- u. Buchenwälder.
Auf Schwebheimer Gemarkung würde sich in der Unkenbachaue ein
arten- u. edellaubholzreicher Eschen- Feldulmen- Misch- Auwald
mit Silberweiden, Strauchweiden, Bruchweiden, Eschen, Feld- u.
Flatterulmen, Schwarzerlen, Traubenkirschen, Feldahorn, Elsbeeren,
Wildobstbäumen (Wildapfel u. Wildbirne) und Pappelarten ausbreiten.
Als einzigen Nadelbaum dürfte man die Waldkiefer finden, und zwar auf
den sandhaltigen Dünen- u. Flugsandböden. Ferner würden an lichten
Uferbereichen von Fließgewässern und im Bereich von Staunässeböden
hochwüchsige Kräuter und Stauden wachsen, an den Waldrändern auch
Hopfen und Waldrebe. Dazu würde sich ein Sternmieren- EschenHainbuchenwald gesellen, örtlich auch Sumpf- u. Bruchwälder mit
Schwarzerlen und Bruchweiden und Hainmieren.
Auf den angrenzenden Nieder- u. Mittelterrassen des Mains außerhalb
der stets feuchten Aue würde man als Hauptbaumart neben der Hainbuche
die Feldulme antreffen, begleitet vom Wohlriechenden Veilchen, vom
Efeu- Ehrenpreis und vom Nabelnüsschen. Auf den darauf folgenden
noch trockeneren Böden würde man dann einen Buchen- Mischwald mit
Drahtschmielen, Flattergras, Hainsimsen, Waldmeister und der Waldkiefer
vorfinden. Tannen (Weißtanne) und Fichten gäbe es keine. Sie wurden bei
28.06.2015
Kindergartenfest Sennfeld, Evang. Kirchengemeinde Dreieinigkeit
28.06.2015
10:00 - 20:00 Uhr
Sommerfest Grafenrheinfeld, TSV Sportgelände, Hermasweg
28.06.2015
10:00 - 18:00 Uhr
Tag der offenen Gärten - Lehrgarten Gochsheim Gochsheim,
Lehrgarten, Am Hetzberg 1
28.06.2015
10:30 Uhr
Museumsfest Gochsheim, Kirchgaden
28.06.2015
14:00 - 21:00 Uhr
Evangelische Kirchweih Bergrheinfeld, Ev.-Luth. Kirche "Zum
guten Hirten", Ev. Kirchengemeinde Bergrheinfeld-Grafenrheinfeld
28.06.2015
14:00 Uhr
KiTa-Fest Grettstadt
02.07.2015
17:00 - 19:00 Uhr
BayernTour Natur - Ausflug in das Naherholungsgebiet "Sennfelder
Seenkranz" Sennfeld, Treffpunkt: Parkplatz, Sport- und
Freizeitanlage
03.07.2015
Blutspenden Sennfeld, Grund- und Mittelschule
Schwebheim 21
03.07.2015
09:00 - 17:00 Uhr
Gochsumer Grüner Markt mit Brotbacktag und Bauernmarkt
Gochsheim, Am Plan
03.07.2015
10:00 - 16:00 Uhr
Brotbacktag am Gochsumer Grüner Markt mit Kaffee und Kuchen
Gochsheim, Am Plan
03. - 05.07.2015
Sparkassen-Cup für G-, F-, F-Fußballjugend Grettstadt,
Sportgelände
04.07.2015 15:00 Uhr u. 05.07.2015 10:30 Uhr
Fischfest Grafenrheinfeld, Fahrradhalle, Am Wehrbusch
05.07.2015
Pfarrfest Sennfeld, Kath. Pfarrei St. Elisabeth
05.07.2015
09:30 Uhr
Pfarr- und Kindergartenfest Obereuerheim Obereuerheim, Festplatz
05.07.2015
14:00 - 17:00 Uhr
ReichsdorfMuseum Gochsheim geöffnet Gochsheim, Kirchgaden,
Historischer Förderkreis
11.07.2015
Sommerfest in der Werkstadt für behinderte Menschen Sennfeld,
Lebenshilfe
11.07.2015 -12.07.2015
Fischfest Dürrfeld Festplatz Feuerwehr
11.07.2015
16:00 - 23:30 Uhr
Besuch der Frankenfestspiele Röttingen - Operette "Paganini"
Grafenrheinfeld, Abfahrt am Kirchplatz
22 Schwebheim
Sport und Freizeitanlage Sennfeld
von 10.30 bis 18.00 Uhr
Sonstiges
Die nachfolgenden Beiträge und Anzeigen liegen außerhalb
des Verantwortungsbereichs der Gemeinde und sind
vertraglich Angelegenheit des Revista-Verlages
Sport-Mittelschule Gochsheim
Die Sport-Mittelschule Gochsheim ist Stützpunktschule für die Sportart
Bogenschießen. Als Sport-Mittelschule streben wir auch ein breites
Angebot an diversen Sportarten für unsere Schüler an. Im Unterrichtsalltag
spielt das Thema Bewegung eine wichtige Rolle. Darüber hinaus nehmen
wir an einer Vielzahl von Sportwettkämpfen teil.
Die Freiwilligendienste im Sport sind ein Bildungs- und Orientierungsjahr,
das pädagogisch begleitet wird und Erfahrungsräume für Freiwillige
eröffnet. Der Erwerb persönlicher Kompetenzen und sportlicher Lizenzen
sowie Berufs- und Engagementorientierung stehen im Mittelpunkt.
Freiwilliges Soziales Jahr an der Sport-Mittelschule
Gochsheim
Die Schule ist geschafft! Aber wie geht’s jetzt weiter?
Schulabgänger können sich, wenn sie jünger als 27 Jahre sind, zwischen
Schule und Ausbildung/Studium für ein FSJ entscheiden.
Die Mittelschule Gochsheim sucht in Zusammenarbeit mit der Bayerischen
Sportjugend ab dem 24. August 2015
zwei sportbegeisterte und engagierte
Menschen (m/w)
für einen „Freiwilligendienst im Sport“
38,5 Stunden pro Woche/ Befristung auf 1 Jahr/ Einsatzort Mittelschule
Gochsheim
Wir suchen Schulabgänger, die
• sich im Bereich Sport an unserer Schule engagieren wollen.
• Freude und Spaß an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
haben.
• ihre Persönlichkeit weiterentwickeln möchten.
• eigene Ideen einbringen und ausprobieren möchten.
Wir bieten
• Einblicke in die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
an Schulen
• Kostenlose Ausbildung zum Übungsleiter (Übungsleiterschein C)
• Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor allem
im Bereich Sport
Rahmenbedingungen
Freiwilliges Soziales Jahr im Sport
Zielgruppe: bis 27 Jahre
Starttermin: 24.08.2015
Vorläufiger Bewerbungsschluss: baldmöglichst – spätestens bis
17.07.2015
Interessiert? Dann informieren Sie sich hier:
Mittelschule Gochsheim
Bayerische Sportjugend im BLSV e.V.
Detlef Haas
E-Mail: freiwilligendienste@blsv.de
fsj_msgo@gmx.de
www.freiwilligendienste.bsj.org
09721-649620
Telefon: (089) 15702-394 oder -454
www.mittelschule-gochsheim.de facebook: Freiwilligendienste im Sport
in Bayern
Der "Schwebheimer Amtsbote" erscheint wöchentlich, jeweils freitags.
Herausgeber, Verlag und Druck: Revista Verlag GmbH,
97421 Schweinfurt, Am Oberen Marienbach 2 1/2,
Tel. (0 97 21) 38 71 90, Fax 38 719 38, E-mail: post@revista.de
Verantwortlich für den amtl. Teil: Gemeindeverwaltung Schwebheim
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt und den Anzeigenteil:
Florian Kohl (Revista Verlag GmbH)
Mit der Einsendung oder Überlassung von Textbeiträgen und Fotos
übernimmt der Verfasser bzw. Einsender die Gewähr dafür, dass durch
eine Veröffentlichung keine Urheberrechte verletzt werden und
überträgt damit gleichzeitig das Recht zur Veröffentlichung an die
Gemeinde und an den Verlag.
ISSN: 1865-8059 / Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE133897240 / Handelsregister: HRB 0117
Bezugspreis: Monatlich einschließlich Trägerlohn 4,99 Euro
Postbezugspreis: Jährlich einschließlich Porto 99,55 Euro
Informationen zur Abobestellung und zum Email-Abo finden Sie unter
http://gemeindeblatt-schwebheim.de
Für die große Anteilnahme an dem schmerzlichen Verlust,
der uns durch den Tod unseres lieben Vaters,
Opas und Uropas
VERANSTALTUNGSVORSCHAU
Rudolf Zinnheimer
KICKER CAMP
der DJK Abersfeld
* 16.11.1920
= 28.05.2015
Von
Freitag,
Juli bis
Sonntag, 05. Juli, findet auf dem
getroffen
hat,03.
danken
wir herzlich.
Sportgelände der DJK Abersfeld das zweite Fußball Kicker Camp
In stiller Trauer:
statt. 40 Jungs im Alter von 7 bis 12 Jahren, werden drei Tage lang
Gertraud Gehles, Anneliese Groß,
unter der Obhut von Hans-Jürgen Brunner, ehemaliger Spieler des
Thomas Groß mit Kindern, Norbert Groß mit Familie
1. FC Nürnberg, ihrer sportlichen Leidenschaft nachgehen und
Sabine Leubner mit Familie, Robert und Mareike Groß
Neues dazu lernen. Gestartet wird am Freitag um 14.00 Uhr und
Schwebheim,
im MaiTagen
2015 um 10.00 Uhr früh. Es gibt jeden Tag
an
den beiden anderen
eine Rundumverpflegung mit Snacks, Mittagessen und
Kaffeepausen und auch alle Gäste und Zuschauer, die mal spitzen
wollen, sind herzlich willkommen, können sich bei Kaffee und
Kuchen oder einer ofenfrischen Pizza (Samstag und Sonntag)
etwas verwöhnen lassen. Weitere Infos bei Martina Ott, Tel.
VERANSTALTUNGSVORSCHAU
09727/8903. Die Jugendabteilung der DJK Abersfeld
KICKER
CAMP der
Abersfeld
Schlosskonzert
vonDJK
Andy
Lang in Ebenhausen
Von
Freitag,
bis Sonntag,am05.10.Juli,
aufin dem
Den Start
für 03.
die Juli
Schlosskonzerte
undfindet
11.07.15
der
Sportgelände
der
DJK
Abersfeld
das
zweite
Fußball
Kicker
Camp
romantisch dekorierte Scheune im Ebenhäuser Schloss macht
am
statt.
40 Jungs der
im Alter
bis 12 Jahren,
werden
dreiund
Tage
lang
Freitagabend
ehervon
für7 seine
sinnlichen
Texte
Lieder
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der Obhut
Hans-Jürgen
Brunner,
Spieler
bekannte
Andy von
Lang
mit seiner
Band ehemaliger
„Folk Freaks“.
Diedes5
1.
FC
Nürnberg,
ihrer
sportlichen
Leidenschaft
nachgehen
und
Nürnberger Profimusiker um Frontmann Andy Lang kombinieren
Neues
dazu
lernen.
Gestartet
wird
am
Freitag
um
14.00
Uhr
an diesem Freitag jedoch anspruchsvolles Songwriting und
mit
an
den beiden
anderen Tagen
10.00 UhrSpirit
früh. Es
gibtunbändige
jeden Tag
witzigen
Arrangements,
vielumirischem
und
eine
Rundumverpflegung mit Snacks, Mittagessen und
Spielfreude.
Kaffeepausen
und
auch
alle Gäste
die mal
Das
Konzert der
„Jets
Revival
Band“und
amZuschauer,
Samstagabend
warspitzen
leider
wollen,
sind
herzlich
willkommen,
können
sich
bei
Kaffee
und
schon nach wenigen Stunden ausverkauft. Auch verbilligte
Kuchen
oder
einer
ofenfrischen
Pizza
(Samstag
und
Sonntag)
Kombitickets können leider keine mehr erworben werden.
etwas
verwöhnen
lassen.
Weitere
bei Martina Ott,
Tel.
Da insgesamt
nur 150
Zuhörer
Platz inInfos
der Schlossscheune
finden
09727/8903.
Die
Jugendabteilung
der
DJK
Abersfeld
wird es Tickets nur im Vorverkauf geben. Dieser läuft im Moment
bei „Hifi Seufert“ in der Schweinfurter Str.5 in Ebenhausen.
Schlosskonzert
Lang
in Ebenhausen
Alternativ kann von
manAndy
unter
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Den
Start
für
die
Schlosskonzerte
am 10.
in der
Aktuelles auch online Tickets erwerben
undund
sich11.07.15
diese bequem
romantisch
ScheuneKonzertbeginn
im EbenhäuseristSchloss
am
nach Hausedekorierte
schicken lassenn.
jeweilsmacht
um 19.30
Freitagabend
eheristfürabseine
sinnlichen Texte und Lieder
Uhr, Einlass insder
Schloss
18.30 Uhr.
bekannte Andy Lang mit seiner Band „Folk Freaks“. Die 5
Nürnberger
Profimusiker
um Frontmann
Andy Lang
kombinieren
13.
Gernacher
Benefiz-Dorflauf
am Sonntag
12. Juli
2015
an
diesem
Freitag
jedoch
anspruchsvolles
Songwriting
mit
Der Erlös dieses Benefizlaufes geht zugunsten des Blindeninstitut
witzigen
Arrangements,
viel
irischem
Spirit
und
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Würzburg und der OBA Diakonie Schweinfurt.
Spielfreude.
Anmeldung: Online unter www.kab-gernach.de/Sport
Das
Konzert bei:
der „Jets
Band“Walter),
am Samstagabend
leider
Telefonisch
09723Revival
5183 (Alois
09723 7106war
(Thomas
schon
nach
wenigen
Stunden
ausverkauft.
Auch
verbilligte
Treutlein), 09723 1089 (Dieter Dietz)
Kombitickets
können
mehrUhr
erworben
Anmeldung direkt
vorleider
Ort istkeine
bis 09:30
möglich.werden.
Da
insgesamt
nur
150
Zuhörer
Platz
in
der
Schlossscheune finden
(Läufe sind bei der Online-Anmeldung ersichtlich)
wird es Tickets nur im Vorverkauf geben. Dieser läuft im Moment
bei „Hifi Seufert“ in der Schweinfurter Str.5 in Ebenhausen.
Alternativ kann man unter www.blaskapelle-ebenhausen.de/
Achtung Vereine
Aktuelles auch online Tickets erwerben und sich diese bequem
Veranstaltungen,
die fürlassenn.
alle Leser,
auch in anderen
Gemeinden
von
nach Hause schicken
Konzertbeginn
ist jeweils
um 19.30
Interesse sind, können kostenlos bekanntgemacht werden.
Uhr, Einlass ins Schloss ist ab 18.30 Uhr.
Redaktionsschluss ist jeweils donnerstags, eine Woche vor der
Veranstaltung. Bitte senden Sie formlos Datum, Ort, Uhrzeit und Art der
13.
Gernacher
am
Sonntag 12. Juli 2015
Veranstaltung
an Benefiz-Dorflauf
unsere E-Mail-Adresse
gemeinden@revista.de.
Telef.Erlös
oderdieses
als Faxmitteilung
können
Terminedes
nicht
angenommen
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zugunsten
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Schweinfurt.
Anmeldung: Online unter www.kab-gernach.de/Sport
Telefonisch bei: 09723 5183 (Alois Walter), 09723 7106 Schwebheim
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