In dieser Ausgabe finden Sie 1. Schulungen gemäß §§ 46 Abs. 6

1 /2015
In dieser Ausgabe finden Sie
1.
Schulungen gemäß §§ 46 Abs. 6 und 24 BPersVG
2.
BMVg: Anhebung der Finanzlinie
3.
BMVg: Ärger mit der Rüstung
4.
BMVg: Anhebung der Nachversicherung nicht bei DZE 2015
5.
OVG Münster: keine „Dienststellenzugehörigkeit“ bei Gestellung
6.
OVG Berlin: Kostentragung für erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
7.
BVerwG: Förderung freigestellter Soldatenvertreter
8.
OVG Münster: Unterrichtungsanspruch über Stellenbesetzung
9.
BVerwG: Anspruch auf anonymisierte Arbeitszeitdaten
10.
BVerwG: Pflicht zur Durchführung des BEM auch bei Beamten
11.
BVerwG: Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung auf eigenen Antrag
12.
BAG: keine „korrigierende Rückstufung“ bei Ermessen
13.
Für das Schatzkästlein
(a) Rechtsprechung zum Beamtenrecht 2013/ 2014
(b) Personalrat und EU-Recht
(c) Verfahren der Einigungsstelle
14.
Vorsicht, Humor! „Richtig einschlafen“ als falscher Kündigungsgrund
15.
In eigener Sache
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Sehr geehrte Kameradinnen und Kameraden,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit der letzten Ausgabe im Dezember ist einige Zeit ins Land gegangen, weil bei uns personell
„Land unter“ war und ist; dazu später mehr. Nun müssen wir uns sputen, dann doch noch wenigstens zum Ende des Quartals in die Gänge zu kommen, auf dass der Osterhase uns beim Beschenken nicht vergisst.
1.
Schulungen gemäß §§ 46 Abs. 6 und 24 BPersVG
Mit der Durchführung von notwendigen Schulungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG (Grundschulungen sowie Spezialschulungen) und nach § 24 BPersVG (Wahlvorstände) hat der
DBwV seine Bildungseinrichtung, das Manfred-Grodzki-Institut (MGI), beauftragt. Diese
Angebote stehen auch für Nichtmitglieder, ob mit oder ohne Uniform, offen. Die Einzelheiten entnehmen Sie der letzten Anlage am Ende der Info. Haben Sie noch Fragen? Dann
schreiben Sie, „machen Sie uns Faxen“ oder mailen Sie: mgi@dbwv.de. WICHTIG:
• Mitglieder von Personalräten, die 2014 gewählt wurden, dürfen mit ihrem Grundschulungsanspruch allenfalls auf 2015 vertröstet werden; für diese Mitglieder gilt
dann die Begründung „fehlende Haushaltsmittel“ nicht mehr. Erst recht müssen
sich Mitglieder sputen, die schon 2013 auf 2014 vertröstet wurden.
• Personalräte, die Spezialschulungen für 2015 belegen wollen, sollten umgehend
handeln. Diese sind zu bewilligen, wenn sie objektiv und subjektiv notwendig und
Haushaltsmittel vorhanden sind. Je früher Sie buchen, desto besser Sie planen.
2.
BMVg: Anhebung der Finanzlinie
Frohe Kunde kam in den letzten Wochen aus dem politischen Berlin. Nachdem schon 2014
vorzeitig die „schwarze Null“ im Bundeshaushalt geschafft wurde und die Entwicklung der
Steuereinnahmen erfreuliche Spielräume eröffnet, werden die Etats etlicher Ministerien in
der mittelfristigen Finanzplanung angehoben. Dabei fallen für die Bundeswehr für 2015 bis
2020 zusätzliche 8 Mrd. € ab, die auch dringend für Personal und Beschaffungen gebraucht
werden.
3.
BMVg: Ärger mit der Rüstung
Gleichzeitig rumpelt es weiter kräftig im Verhältnis zu den Rüstungslieferanten der Bundeswehr. Am 19. März wurde der „Bericht des BMVg zu Rüstungsangelegenheiten“ - soweit nicht als VS eingestuft – veröffentlicht, und kann seither in Form von 2 PDF über
www.bmvg.de bezogen werden. Gleichzeitig ist Rüstungs-Staatssekretärin Dr. Suder gegenüber KMW/ Rheinmetall in eine Prüfung von Regressansprüchen wegen der mehr als 5
Jahre betragenden Verzögerung bei der Beschaffung „Puma“ eingestiegen. Mag sein, dass
dies beim „Puma“ an schlampig formulierten Verträgen des früheren BWB scheitert. Aber
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die Armee beginnt wenigstens, sich wie ein normaler Kunde zu benehmen, der für sein
Geld ordentliche Ware sehen will (Anlage 1).
4.
BMVg: Anhebung der Nachversicherung nicht bei DZE 2015
Zum 1. Januar 2016 werden die Sätze für die Nachversicherung ausscheidender Zeitsoldaten zur Milderung der bisherigen Benachteiligungen um 20 % angehoben. Auf Nachfrage
des DBwV hat sich das BMVg – P II 7 am 20. März 2015 auf den Standpunkt gestellt, dass
bei einem DZE am 31.12.2015 die Nachversicherung dieser Soldaten auch an diesem Tag
fällig wird. Dadurch werden sie zu den schlechten alten Sätzen nachversichert, es sei denn,
es lägen „Aufschubgründe“ nach § 184 Abs. 2 SGB VI vor. Betroffene Kameraden sollten
sich daher rechtzeitig beraten lassen, wie sie diese Klippe umschiffen können.
5.
OVG Münster: keine „Dienststellenzugehörigkeit“ bei Gestellung
Mit Beschluss vom 19. September 2014 – 20 A 281/13.PVB bekräftigt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Beispiel der Gestellung von Arbeitnehmern der früheren
Bundesvermögensverwaltung des BMF zur BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben)
den Grundsatz der Rechtsprechung, dass eine Personalgestellung (hier nach § 4 Abs. 3
TVöD) die „Dienststellenzugehörigkeit“ entfallen lässt, und damit auch weder Wahlrecht
noch Wählbarkeit zu den Personalräten der abstellenden Dienststelle entfallen (Anlage 2).
Kollegen der Bundeswehr sind insoweit durch § 2 BwKoopG etwas besser abgesichert.
Aber auch wird gelten: Alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz steht, findet nicht statt.
6.
OVG Berlin: Kostentragung für erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
Im Beschluss vom 10. April 2014 – 60 PV 8.13 musste sich das OVG Berlin mit den Anwaltskosten eines Personalrats abmühen, der nach Unterliegen beim OVG erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt hatte. Darauf
verweigerte die Dienststelle die Erstattung der Anwaltskosten. Das fand das Verwaltungsgericht (VG) noch richtig, ging aber dem OVG zu weit: Die Nichtzulassungsbeschwerde sei
zwar erfolglos gewesen, aber noch nicht „mutwillig und haltlos“. Daher muss die Dienststelle zahlen, obwohl sie das Verfahren gewann (Anlage 3).
7.
BVerwG: Förderung freigestellter Soldatenvertreter
„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ Das mögen sich auch die beiden
Kläger der Verfahren gedacht haben, die beide die Laufbahnnachzeichnung für freigestellte
Soldaten in der Laufbahn der OffzMilFD betreffen. Der Beschluss des BVerwG vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 verhilft einem Hauptmann endgültig zu Schadensersatz wegen unterbliebener Nachzeichnung deshalb, weil die Bundeswehr die „Referenzgruppe“ so ge-
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schnitzt hatte, dass eine Förderung von vornherein unmöglich war. Der Beschluss vom 25.
Juni 2014 – 2 B 1.13 verwirft umgekehrt eine Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen
Offiziers, dem das OVG vorwarf, dass er Einwendungen gegen die für ihn gebildete „Referenzgruppe“ nicht „rechtzeitig“ geltend gemacht hatte; gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Anlage 4).
8.
OVG Münster: Unterrichtungsanspruch über Stellenbesetzung
Der Beschluss des OVG Münster vom 1. Juli 2014 – 20 B 400/14.PVL verknackt eine
Schulbehörde in Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Verfügung dazu, dem
Personalrat jeweils zum Schuljahresbeginn eine Stellenübersicht mit Namen, Fächern und
Stundenzahl der Lehrkräfte zu geben. Diese Basisdaten sind nach Auffassung der Richter
notwendig, damit der Personalrat seine Aufgaben im Bereich der Personalplanung (s. § 78
Abs. 3 BPersVG) und bei personellen Einzelmaßnahmen sachgerecht wahrnehmen und
deren Rechtmäßigkeit beurteilen könne. Ein weiser Ratschlag auch für andernorts tätige
Geheimniskrämer (Anlage 5).
9.
BVerwG: Anspruch auf anonymisierte Arbeitszeitdaten
Im Beschluss vom 19. März 2014 – 6 P 1.13 hält das BVerwG daran fest, dass der Personalrat die in der Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten anonym erfahren darf. Der Personalrat eines Arbeitsamtes hatte dagegen „lesenden Zugriff“ auf die Arbeitszeiterfassung
gefordert. Das BVerwG bestätigte den Beschluss des OVG, der dies verneint hatte. Die
Kenntnis der Namen der Beschäftigten sei für die Tätigkeit des Personalrats nicht erforderlich; die Offenlegung anonymisierter Daten, soweit diese „reindividualisierbar“ sind, reicht
wie bisher aus (Anlage 6).
10.
BVerwG: Pflicht zur Durchführung des BEM auch bei Beamten
Das Urteil des BVerwG vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 stellt klar, dass auch bei langzeitkranken Beamten ein „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM) durchgeführt werden muss, bevor man sie vor die Tür setzt. Geklagt hatte ein zu den Postnachfolgeunternehmen dienstüberlassener Bundesbeamter. Die Richter kreideten der Telekom AG durchaus an, dass sie das BEM unterlassen hätten. Allerdings war der Kläger nach den Feststellungen im Gerichtsverfahren tatsächlich dienstunfähig, so dass sich das Fehlen des BEM
als nicht erheblicher Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG erwies (Anlage 7).
11.
BVerwG: Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung auf eigenen Antrag
Und wieder trug der BND zur Rechtsfortbildung bei. Eine dienstunfähig erkrankte Beamtin
kam dort dem DU-Verfahren zuvor, indem sie ihre Entlassung nach § 33 BBG selbst bean-
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tragte. Anschließend verlangte sie Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs. Damit hatte sie beim BVerwG Erfolg, soweit der Urlaub nicht schon verfallen war. Das Urteil des BVerwG vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 stellt klar, dass es für den
Anspruch auf Urlaubsabgeltung egal sei, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis ende.
Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihren Entlassungstermin so zu legen, dass
sie den Urlaub noch hätte nehmen können. Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung sei angesichts der klaren Rechtslage nicht nötig (Anlage 8).
12.
BAG: keine „korrigierende Rückstufung“ bei Ermessen
Ebenso wie die Grund-Eingruppierung kann auch die Stufenzuordnung nach § 16 TVöD/
TVL zum Nachteil des Arbeitnehmers korrigiert werden, wenn sie sich als rechtsfehlerhaft
und tarifwidrig erweist. Diese „korrigierende Rückstufung“ setzt aber zwingend voraus, dass
die vorhandene Einstufung in diesem Sinne rechtswidrig ist. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 – 6
AZR 1008/12 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine Stufenzuordnung, die auf einer
zulässigen Ermessensausübung des Arbeitgebers beruht, vielleicht im Nachhinein betrachtet unzweckmäßig ist, aber nicht rechtswidrig. Möchte der Arbeitgeber sein Ermessen anders ausüben, geht das jedenfalls nicht mittels „korrigierender Rückstufung“ (Anlage 9).
13.
Für das Schatzkästlein
Und damit sind wir natürlich auch wieder in der Rubrik für langlebige bis langatmige Lesegüter.
(a) Rechtsprechung zum Beamtenrecht 2013/ 2014
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zimmerling setzt im Heft 1/ 2015 der „ZfPR“ die Reihe der
Rechtsprechungsübersichten zum Beamtenrecht fort, diesmal für die Berichtsjahre 2013
und 2014. Das finden wir gut, da hängen wir uns gleich an (Anlage 10).
(b) Personalrat und EU-Recht
Ralf Trümner und Nadine Absenger stellen im Heft 12/ 2014 des „PersR“ die Möglichkeiten
dar, wie sich Personalräte bei ihrer Arbeit auf Vorschriften der Europäischen Union berufen
können. Künstlerisch besonders wertvoll ist das immer, wenn der deutsche Gesetzgeber
vergessen hat, eine EU-Richtlinie vollständig umzusetzen. „Unionsrechtshilfe durch Personalräte“ geht zurück auf einen Vortrag der Autoren bei der Fachtagung Personalvertretungsrecht des „PersR“ und der Hans-Böckler-Stiftung des DGB (Anlage 11).
(c) Verfahren der Einigungsstelle
Im Heft 1/ 2015 der „PersV“ erschien schließlich aus der freundlichen Feder unserer lieben
Kollegin Nicole Knorz ein Überblick über die Abläufe in der Einigungsstelle. Das behalten
wir natürlich nicht nur für uns, sondern teilen es gerne mit Ihnen (Anlage 12).
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Wie es sich gehört, bedanken wir uns bei den geplünderten Verlagen, Redaktionen und Autoren auch für das Erdulden des Nachdrucks, und hoffen, dass Sie daran nicht nur Lesefreude, sondern bei Gelegenheit auch praktischen Nutzen haben mögen.
14.
Vorsicht, Humor! „Richtig einschlafen“ als falscher Kündigungsgrund
In die Rubrik unfreiwilliger Humor gehört ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. November 2014 – 7 Ca 2114/14: Eine ICE-Servicebegleiterin, die sich schon mehrere Abmahnungen wegen Zu-spät-kommens eingefangen hatte, erschien pünktlich aber müde
zum Dienst. So müde, dass sie bei der Zugchefin müde meldete, sich in ein Abteil zurückzog und sich 7 Stunden im Zug ausschlief. Die DB kündigte, das Gericht hob die Kündigung
auf. Verschlafen und zu spät kommen sei was anderes als einschlafen im Dienst, daher
hätten die Abmahnungen für den jetzigen Vorfall keine Warnfunktion gehabt. Ein ausgeschlafenes Urteil, wenn auch aus Köln und kurz nach dem 11.11. ergangen.
15.
In eigener Sache
Etliche von Ihnen haben es schon gemerkt: Team AB hat seit letzten November personell
„Land unter“. Den Abteilungsleiter gibt es zwar wieder halbtags. Aber im Zuge der Veränderungen im DBwV hat die Kollegin Antonia Demski ihre Tätigkeit beendet. Der Wechsel eines weiteren Referenten zur Bundeswehr erzeugte eine Nachbesetzungskette, die der Kollegin Nicole Knorz einen anderen Arbeitsplatz im Haus bescherte. Bei beiden bedanken wir
uns in gehöriger Form für die geleistete Arbeit.
Mit einem aktuellen Fehl von mehr als 50 % sind wir indes in den Arbeitsstunden deutlich
„beengt“. Solange das so ist, bitten wir um Nachsicht und Geduld.
Das war es dann für heute. Wir wünschen Ihnen frohe Ostertage, vielleicht einige erholsame Tage.
Die nächste Info kommt dann vielleicht auch etwas schneller als in drei Monaten.
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Die PR-Info ist ein regelmäßig erscheinender Informationsdienst des DBwV für seine Mitglieder in den Personalräten. Sie wird in der Regel über die Gruppensprecher der Soldaten im jeweiligen Personalrat verschickt.
Die Weitergabe/ Information und Vervielfältigung ist zulässig und erwünscht. Wenn Sie Fragen, Kritik, Anregungen, Verbesserungsvorschläge haben, lassen Sie es uns wissen.
Zu guter Letzt: Wir sind auf Ihre Hilfe angewiesen; Änderungen des Empfängers oder der Versandadresse
erfahren wir nur von Ihnen selbst.
DAHER BITTEN WIR SIE: BRINGEN SIE UNSEREN VERTEILER AUF AKTUELLEN STAND,
INDEM SIE UNS IHR WAHLERGEBNIS (siehe § 23 BPersVG) UND IHREN
ANSPRECHPARTNER FÜR UNS MITTEILEN.