28.04.2015 4. Tag der Unternehmensgeschichte 7. Mai 2015 Technisches Museum Wien „All rights reserved“? Rechtsfragen zur Nutzung und Verwertung von Archivmaterial Alexander Koller Urheberrecht • Grundlagen im Schnelldurchlauf • Praxisfragen Urheberrechtlicher Schutz von Archivalien Grenzen der Möglichkeit zur Nutzung von Archivalien Rechte / Verwertungsmöglichkeiten des Archivs Persönlichkeitsrechte (im Überblick) Digitalisierung und Internet 1 28.04.2015 Urheberrecht Was genießt Schutz? – Der urheberrechtliche Werkbegriff • Werk im Sinne des Urheberrechts „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“ (§ 1 Abs 1 UrhG) individueller Charakter, Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers Produkt des „menschlichen Geistes“ Zugehörigkeit zu einer im UrhG definierten Werkkategorie: • Werk der Literatur („Sprachwerk“) • Werk der Tonkunst („musikalische Werke“) • Werk der bildenden Kunst • Werk der Filmkunst 2 28.04.2015 Wer ist Schutzberechtigter? – Der Schöpfer als Urheber • Urheber ist, wer ein Werk schafft (Maßgeblichkeit des realen Schöpfungsakts) • Urheberbezeichnung begründet Vermutung der Urheberschaft • Vermutete Verwaltervollmacht bei anonymen Werken Welche Rechte verleiht das Urheberrecht? Urheberpersönlichkeitsrechte Verwertungsrechte • Schutz der Urheberschaft • Bearbeitungsrecht • Recht auf erstmalige Veröffentlichung • Vervielfältigungsrecht • Recht auf Urhebernennung • Verbreitungsrecht • Schutz der Werkintegrität • Zurverfügungsstellungsrecht • Vermiet- und Verleihrecht • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht • Senderecht • Folgerecht 3 28.04.2015 Verfügungen über das Urheberrecht • Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden • Verfügung durch Einräumung von „Lizenzen“ „Werknutzungsbewilligung“ „Werknutzungsrecht“ Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich • Konkludente Einräumung von Lizenzen („Zweckübertragungsgrundsatz“) Wo endet das Urheberrecht? • Begrenzte Schutzdauer: 70 Jahre • Freie Werknutzungen (§§ 42 ff UrhG) • Grundrechtliche Schranken (Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit etc) 4 28.04.2015 Urheberrechtlicher Schutz von Archivalien Urheberrechtlicher Schutz besteht bei • Werkcharakter iSd UrhR • offener Schutzfrist Amtliche Werke sind freie Werke ohne Urheberrechtsschutz § 7 Abs 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art Benutzung und Verwertung von Archivalien (mit Urheberrechtsschutz) Grundsatz → Nur mit Einwilligung des Urhebers (Werknutzungsberechtigten) → sofern und soweit durch eine gesetzliche Schranke gedeckt („freie Werknutzung“) 5 28.04.2015 „Verwaiste Werke“ Begünstigte • Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln (RL 2012/28/EU: „öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen“) • Öffentlich-rechtliche Rundfunktunternehmen Erfasste Werke • Printpublizierte Werke (zB Bücher, Zeitungen etc) • Laufbilder, Tonträger • Werke, die in printpublizierte Werke eingebettet oder eingebunden sind (zB Bilder, Illustrationen, Fotos,…). + + Werk ist in der Sammlung einer begünstigten Einrichtung (dauerhaft) aufgenommen Werk ist in der EU erschienen /erstmals gesendet / mit Einwilligung des Berechtigten erstmals öffentlich zugänglich gemacht „Verwaiste Werke“ Voraussetzungen Sorgfältige Suche des Urhebers / der berechtigten Person (Dokumentation!) (oder Erfassung in der Datenbank verwaister Werke des HABM) • • • • Einzelne Kopien Auf jeglichem Trägermaterial Kopie nur zum Zweck der Forschung Nur zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke Vervielfältigung / Zurverfügungstellung dient der Erfüllung im Gemeinwohl liegender Aufgaben der begünstigten Einrichtung, insbesondere • Bewahrung und Restaurierung • Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs Nur kostendeckende Verwertung 6 28.04.2015 Benutzung im Archiv (vor Ort) Unveröffentlichte Werke Veröffentlichte Werke Werke auf Bildoder Schallträgern Reproduktion von Archivalien § 42 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (Abs 1) • Einzelne Kopien • Nur auf Papier oder ähnliches Trägermaterial • Nur zum eigenen Gebrauch (auch: eigener beruflicher Gebrauch) Privatkopie (Abs 4) • Einzelne Kopien • Auf jeglichem Trägermaterial • Nur zum eigenen persönlichen (privaten) Gebrauch Forschungsgebrauch (Abs 2) • • • • Einzelne Kopien Auf jeglichem Trägermaterial Kopie nur zum Zweck der Forschung Nur zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke 7 28.04.2015 Reproduktion von Archivalien § 42 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (Abs 1) • Einzelne Kopien • Nur auf Papier oder ähnliches Trägermaterial • Nur zum eigenen Gebrauch (auch: eigener beruflicher Gebrauch) Privatkopie (Abs 4) • Einzelne Kopien • Auf jeglichem Trägermaterial • Nur zum eigenen persönlichen (privaten) Gebrauch Forschungsgebrauch (Abs 2) • • • • Einzelne Kopien Auf jeglichem Trägermaterial Kopie nur zum Zweck der Forschung Nur zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke nicht zulässig ist • Vervielfältigung ganzer Bücher • Vervielfältigung ganzer Zeitschriften oder • Vervielfältigung von Musiknoten Reproduktion von Archivalien § 42 Abs 7 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden; 2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt werden. 8 28.04.2015 Reproduktion von Archivalien § 42a UrhG: Herstellung einer Kopie zum eigenen Gebrauch eines anderen auf Bestellung Unentgeltliche Herstellung einer Kopie zum eigenen Gebrauch eines anderen auf Bestellung ist jedenfalls zulässig. Bei entgeltlicher Anfertigung einer Werkkopie zum eigenen Gebrauch eines anderen ist dies nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, nämlich • wenn die Vervielfältigung nur mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; • wenn es sich um ein Werk der Literatur oder Tonkunst handelt und dieses durch händisches Abschreiben vervielfältigt wird; oder • wenn es sich um eine Vervielfältigung für Zwecke der Medienbeobachtung nach § 42 Abs 3 UrhG handelt. Rechte des Archivs an „seinen“ Archivalien • Urheberrechtliche Nutzungsrechte NUR im Rahmen einer allfällig erfolgten Rechtseinräumung oder im Rahmen freier Werknutzung (sofern überhaupt noch urheberrechtlicher Schutz an den Werken besteht) • Sonst (auch nach Ende der Schutzfrist): Eigentums- bzw zumindest Sach-Verfügungsrecht – aus diesem heraus: Einschränkungen der Verfügungsbefugnis denkbar • Schutz nachgelassener Werke (§ 76b UrhG): Erstmalige Veröffentlichung bisher unveröffentlichter Werke (nachgelassene Werke). Bedingung: − Schutzfrist abgelaufen − Bisher unveröffentlicht − Erstmalige (erlaubte) Veröffentlichung Benefit: Verwertungsrecht für 25 Jahre ab Veröffentlichung für den Veröffentlicher – KEINE Persönlichkeitsrechte! • Leistungsschutzrecht an selbst hergestellten Reproduktionen? 9 28.04.2015 Persönlichkeitsrechte Bildnisschutz (§ 78 UrhG) • Bildnis = Jede Abbildung, aus der die Person erkennbar wird • Interesse des Abgebildeten ↔ Veröffentlichungsinteresse Relevanz des Abbildungskontexts • Bildnisschutz ≠ „Fotografierverbot“! 10 28.04.2015 Briefschutz (§ 77 UrhG) • Briefe, Tagebücher und ähnliche Aufzeichnungen (zB Notizen, Tonbandtranskript, …) • Vertraulicher Charakter • Verbot • öffentlichen Vorlesens • öffentlichen Zugänglichmachens Interessenabwägung! • sonstigen Verbreitens • Briefschutz ≠ Briefgeheimnis! Weitere Persönlichkeitsrechte • Schutz der Privatsphäre (§ 1328a ABGB) • Kredit- und Ehrschutz (§ 1330 ABGB; § 7 UWG, §§ 111, 297 StGB; §§ 6ff MedienG) Postmortaler Persönlichkeitsschutz! [+ Recht auf Datengeheimnis (§ 1 DSG)] 11 28.04.2015 Digitalisierung & Internet Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 12 28.04.2015 Alexander Koller Schmidtmayr | Sorgo | Wanke Rechtsanwälte OG Ledererhof 2 1010 Wien Tel: +43(1)533 75 00 Fax: +43(1)533 75 00 75 e-mail: koller@ssw-law.at www.ssw-law.at 13
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