Kirchenaustritt Sozial-Shortcut Verband Sozialistischer StudentInnen www.vsstoe.at :: Wie austreten? Behörde • Bezirkshauptmannschaft bzw. • in Statutarstädten Magistrat (magistratischen Bezirksamt) jener Gemeinde in der du Hauptwohnsitz gemeldet bist Stefanie Grubich Vorsitzende des VSStÖ Liebe Kollegin, Lieber Kollege, Der Eintritt ins Studium ist für viele Studierende der Anlass um aus der Kirche auszutreten. Bei manchen weil die Kirchensteuer das erste Mal anklopft – viel öfter aber ist es eine bewusste Entscheidung. Denn unabhängig vom eigenen Glauben können sich viele mit der Institution Kirche nicht identifizieren, Eine Institution, die Homosexualität noch immer als widernatürlich betrachtet, in der Frauen als Menschen zweiter Klasse behandelt werden, in der mit heuchlerischer Doppelmoral gegen das Recht auf Abtreibung oder Verhütung gewettert wird und die für sich den Besitz der absoluten Weisheit in Anspruch nimmt. Bürokratieschungel Wer die Entscheidung für sich getroffen hat, ist allerdings – wie sooft – mit einem bürokratischen Hürdenlauf konfrontiert. Um dir diesen einfacher zu machen findest du in diesem Short Cut eine kurze Zusammenfassung der Schritte die du erledigen musst wenn du aus der katholischen Kirche austreten möchtest bzw. Infos darüber wohin du dich wenden musst. Wir wünschen dir in jedem Fall ein erfolgreiches und spannendes Semester! 2 Dokumente • Kirchlicher Taufschein (falls vorhanden, siehe unten), • Lichtbildausweis und Meldezettel • ev. Urkunde einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde) Modus Zur Behörde gehen und den Austritt erklären. Gebühr Normalerweise fallen für den Kirchenaustritt keine Gebühren an. Allerdings können – je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung – für den entstehenden Verwaltungsaufwand (z.B. für das Erstellen eines Protokolls über den erfolgten Austritt), welcher der Behörde im Zuge des Kirchenaustritts entsteht, Amtshandlungsgebühren eingehoben werden. :: Zu beachten: Taufschein Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass Nicht-christliche Glaubensgemeinschaften Wer aus einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft austreten möchte und nie eine Taufe empfangen hat, somit also auch nicht im Besitz eines Taufscheines ist, benötigt für die Austrittserklärung die beim Eintritt in die Glaubensgemeinschaft ausgestellte Bestätigung bzw. kann vor der Behörde ein mündliches Protokoll über den Austritt aus der Glaubensgemeinschaft abgeben. www.vsstoe.at ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine „Formvorschrift” bestünde, „wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschließen wären.” Sollte die Behörde der Meinung sein, dass noch was fehlen würde, so hat sie dies amtswegig (= selbst) zu erheben. Leider bestehen gewisse Behörden noch immer auf dem Taufschein und ignorieren das VwGH-Urteil. Wie bei jedem Verwaltungsverfahren reicht es übrigens, den Antrag schriftlich (per eingeschriebenem Brief ) einzubringen. Da es immer wieder passieren kann, dass AntragstellerInnen einfach wieder heimgeschickt wurden, wenn sie keinen Taufschein vorwiesen (in den Augen mancher grenzt das schon an Amtsmissbrauch, jedenfalls stellt es eine Schikane dar!), ist ein schriftlicher Antrag ratsam, da dieser mit Bescheid abgelehnt werden muss, was Rechtssicherheit gewährleistet. Diesen Schritt ist jedoch nur dann empfehlenswert, wenn du bereit bist, den Instanzenzug anzutreten, der möglicherweise sehr langwierig wird. Exkurs: Kirchenbeitrag Die Beitragspflicht beginnt mit der Volljährigkeit. Um nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen, erhaltst du deine erste Beitragsvorschreibung erst für das Kalenderjahr, in dem du 20 Jahre alt wirst. Beitragspflichtig bist du immer in jener Diözese, in der dein Hauptwohnsitz liegt. Als Student/in ohne bzw. mit geringem Einkommen musst du keinen Kirchenbeitrag leisten. Informiere die Kirchenbeitragsstelle einmal jährlich über deine aktuelle Einkommenssituation. Die genaue Berechnung ist relativ kompliziert. Unter www.kirchenbeitrag.at/beitragsberechung/ findest du einen Beitragsrechner. Wenn du dich von einem lange dauernden Verfahren nicht abschrecken läßt, ist folgendes Musterschreiben sinnvoll: Ich, ... , geboren am ..., in ... , (als ... [Mädchenname]), zeige hiermit meinen Austritt aus der ... [Religionsgemeinschaft] an. Nachdem ich über einen Taufschein nicht verfüge, verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.1988 Zl. 88/10/0014, wonach dies kein Formgebrechen darstellt. Beachte: In diesem Fall ist der Originalmeldezettel mitzuschicken (wird dir von der Behörde retourniert). Natürlich kannst du den Antrag auch dann schriftlich stellen, wenn du noch in Besitz deines Taufscheins bist. In diesem Fall musst du auch diesem mitschicken. Webtipp: www.freidenker.at Solltest du deinen Kirchenbeitrag nicht zahlen, kann es seitens der Kirche zu Mahnklagen und Lohnpfändungen kommen. ACHTUNG: Ein Austritt befreit dich nicht von noch ausständigen Zahlungen. Der einzige Weg etwaigen Zahlungen zu entgehen ist also so früh wie möglich auszutreten. Steuerliche Absetzbarkeit Im Rahmen der sogenannten ArbeitnehmerInnenveranlagung kannst du jährlich den gezahlten Kirchenbeitrag bis zur Höhe vom EUR 200 als Sonderausgabe geltend machen. Abhändig von deiner Steuerprogression erhältst du bis zu 50 Prozent des jährlichen Kirchenbeitrages von der Finanz gutgeschrieben. 3 VSStÖ Linz J. W. Kleinstraße 72, 4040 Linz Tel: 0732 / 24 38 58 http://linz.vsstoe.at, office@linz.vsstoe.at VSStÖ Wien Schmerlingplatz 2, 1010 Wien Tel: 01 / 406 07 82 www.vsstoe-wien.at, office@vsstoe-wien.at VSStÖ Salzburg Wartlsteinstraße 1, 5020 Salzburg Tel: 0662 / 424 500-22 www.vsstoesalzburg.at, vsstoe-sbg@vsstoe.at VSStÖ Graz Morellenfeldgasse 41/P, 8010 Graz Tel: 0316 / 38 33 30 www.vsstoe-graz.at, info@vsstoe-graz.at VSStÖ Kärnten 10. 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