o o k lb o to Werkzeug für die Arbeit als FH - StudierendenvertreterIn Inhalt VorwortSeite 2 ModerationsbasicsSeite 4 ProjektmanagementSeite 6 ÖH – What‘s that?Seite 8 FinanzenSeite 11 RechtlichesSeite 15 FamilienbeihilfeSeite 21 StudienbeihilfeSeite 28 Studieren und Arbeiten Seite 40 Studieren und WohnenSeite 45 Vorwort Seite 1 Liebe Studierendenvertreterin, lieber Studierendenvertreter! Als StudierendenvertreterIn warten viele Aufgaben und Herausforderungen auf dich. Du wurdest gewählt, um die Interessen der StudentInnen gegenüber den ProfessorInnen, dem Rektorat und dem/der ErhalterIn zu vertreten. Anfangs ist es oft schwer, die Möglichkeiten und Rechte der Studierendenvertretung zu überblicken. Was ist die Österreichische HochschülerInnenschaft, welche Rechte haben StudentInnen, was bedeuten Abkürzungen wie „FHStG“, wie moderiere ich Sitzungen, wie funktioniert die Finanzabwicklung und wie kann ich Projekte gezielt umsetzen? Diese Broschüre soll Antworten auf diese Fragen bieten und eine kompakte Hilfestellung für deine Arbeit in der Studierendenvertretung darstellen. Wir, der Verband sozialistischer StudentInnen, sammeln seit Jahren Know-How für und in der Studierendenvertetung und geben dieses an StudierendenvertreterInnen weiter. Die Broschüre und ihre Inhalte sollen dir als Werkzeug dienen, deine Arbeit in der Studierendenvertretung kompetent und erfolgreich zu gestalten. Wenn du Fragen, Probleme oder Anregungen hast, stehen wir dir jederzeit gerne zu Verfügung! Seite 2 Moderationsbasics Moderationsbasics Moderation bedeutet, in einer Gruppe die Aufgabe zu übernehmen, für den geordneten und zielgerichteten Ablauf einer Diskussion oder einer Planung zu sorgen. Moderiert werden können beispielsweise Ideenfindungen, Streitgespräche, inhaltliche Debatten und vieles mehr. Wichtig dabei ist zunächst eines: Wer moderiert, diskutiert nicht mit, denn der Sinn einer Moderation ist es, dass eine Person ohne zu einem Thema eindeutig Stellung zu beziehen (zumindest während sie moderiert), den Gesprächsablauf lenkt. Wenn du also während der Moderation deine eigene Meinung zu einem Thema sagen möchtest, solltest du vorher die Moderation an jemand anderen (z.B. an deineN Stellvertreter-In) abgeben. Ziel ist nicht nur die Aufrechterhaltung der Gesprächskultur, sondern auch, dem dem Gespräch ein geordneter Ablauf zu geben. Einer außerhalb der heißen Diskussion stehenden Personen fällt es leichter, auf Wiederholungen und Kreisgespräche hinzuweisen. Für die Moderation mit FlipchartStändern eignen sich bunte Kärtchen („Metaplan“) besonders gut. Mit ihrer Hilfe kannst du z.B. Fragen zu verschiedenen Themen stellen, die dann von den anderen beantwortet werden, indem sie ihre Stichwörter auf die Karten schreiben. Die Metaplankärtchen werden dann auf dem Flipchartständer oder auf einer Pinnwand gesammelt. Der Sinn dieser anonymen Abfrage ist, dass sich nicht immer nur die Lautesten durchsetzen, sondern dass alle in irgendeiner Form dazu kommen, ihre Meinung kund zu tun, ohne ausgelacht zu werden. Worauf besonders geachtet werden muss: In einer Gruppe kristallisieren sich schnell diejenigen heraus, die besonders gerne besonders viel reden und sich schnell in den Mittelpunkt stellen. Die Aufgabe einer Moderation ist es hierbei einerseits, diese Personen eindeutig in die Schranken zu weisen und andererseits, die anderen dazu zu motivieren, aktiv an der Diskussion teilzunehmen. Je mehr Meinungen einfließen, desto wertvoller ist das Ergebnis eines Arbeitsprozesses in der Gruppe, das must du klar vermitteln. Die Moderation muss dafür sorgen, dass alle TeilnehmerInnen ihre Ideen und Gedanken nach außen bringen. Es ist nicht die Aufgabe der Moderation, Ideen vorzugeben. Moderationsbasics Eine weitere Möglichkeit, Ideen zu sammeln, ist ein Brainstorming. Wichtig Dabei ist, dass der Kreativität freien Lauf gelassen wird. Jede Idee ist es wert, festgehalten und verwertet zu werden. Die Beiträge werden nicht sofort besprochen, sondern zuerst gesammelt (unbedingt aufschreiben!). Vier Grundregeln eines Brainstorming • Kein Kritisieren fremder Gedanken • Freies und ungehemmtes Äußern von Gedanken, auch von außergewöhnlichen Ideen • Aufgreifen aller Ideen • Produzieren möglichst vieler Ideen (Quantität vor Qualität) Ein hilfreiches Werkzeug – vor allem in hitzigen Diskussionen – ist eine RednerInnenliste. Diese soll einen geordneten Meinungsaustausch ohne chaotisches Durcheinanderschreien ermöglichen, und jedeR kommt zu Wort. Feedback Bei einem Feedback geht es darum, Eindrücke und Beobachtungen so zu formulieren, dass die Anderen sie auch annehmen können und nicht in eine Verteidigungsposition gedrängt werden. Es ist eine der besten Möglichkeiten, um den eigenen blinden Fleck zu verkleinern und mehr über uns selbst zu erfahren. Seite 3 Das Feedback beinhaltet gewisse Regeln, sowohl beim Geben als auch beim Erhalten. Beim Geben von Feedback gilt: • Das Feedback klar und präzise sowie angemessen formulieren • Die Person direkt ansprechen • Konkrete Beispiele geben • Auf veränderbare Verhaltensweisen beziehen • Kein Urteil oder Interpretationen • Die Personen nicht verletzen • Auch positive Kritik äußern Beim Erhalten von Feedback gilt: • Kritik Ernst nehmen • Keine Rechtfertigungen oder Verteidigungen • Die Kritik wirken lassen und überprüfen, was stimmig ist und was annehmbar erscheint Zusammenfassend bleibt zur Moderation zu sagen: Sie ist die beste Möglichkeit, eine kontroverse, scheinbar endlose Diskussion zu Ende zu führen, indem sie wieder in sinnvolle Bahnen gelenkt wird. Und umso früher jemand moderiert, desto weniger wahrscheinlich wird ein komplettes Chaos. Seite 4 Projektmanagement Projektmanagement Im Grunde ist alles, egal was geplant werden muss, eine Art Projekt. Ob Studierendenparty oder das Organisieren einer Podiumsdiskussion - die Schwierigkeiten und Herausforderungen sind oft die gleichen. Das Um und Auf jedes Projektes ist die Verantwortlichkeit. Du als ProjektleiterIn übernimmst die Verantwortung, was nicht bedeutet, dass du alles allein machen musst, sondern nur, dass du die handelnden Personen koordinierst und den Überblick behältst. Phasen eines Projektes a) Analysephase Stellt folgende Überlegungen an: Welche Möglichkeiten habt ihr? Wie stark ist das Team? Wo liegen eure Stärken, eure Schwächen? Welche finanziellen Möglichkeiten habt ihr? b) Definitionsphase Nachdem die Situation analysiert wurde, geht es darum, sich klare Ziele abzustecken. Diese klar zu formulieren ist entscheidend, denn wenn du weißt, was du erreichen willst, wirst du auch konsequenter bei der Umsetzung deiner Vorhaben sein. Dein Ziel sollte realistisch, aber trotzdem ambitioniert sein. Wenn das Ziel in ein oder zwei Sätzen niederschreibbar ist und sich alle über das Ziel einig sind, wurde ein wichtiger Schritt getan. c) Planungsphase Ein bewährtes Instrument für die Planung ist ein so genannter Planungsraster. Er gibt eine Übersicht, wer für welche Tätigkeit verantwortlich ist, und bis wann diese geschehen muss. d) Umsetzungsphase Das Wichtigste bei der eigentlichen Umsetzung ist die ständige Kontrolle, weil viele Aufgaben von der Erfüllung anderer, zeitlich vorgelagerter Aufgaben abhängen. Deshalb ist es wichtig, dass Verspätungen, Probleme oder Änderungen kommuniziert werden. Du solltest immer den Überblick behalten und regelmäßig in Kontakt mit den anderen treten. e) Evaluationsphase Diese Phase wird oft vergessen, zählt aber zu den wichtigsten. Wir lernen aus unseren Fehlern, also müssen wir uns dieser bewusst werden. Auf der anderen Seite ist es motivierend zu analysieren, warum das Projekt erfolgreich war. Wichtige Punkte bei der Evaluation sind: Endabrechnung der Finanzen, Zielerreichung und Problemanalyse. Seite 5 Projektmanagement Wie delegiere ich? Eine der allerwichtigsten Fähigkeiten für deine Studierendenvertretungsarbeit ist das Delegieren. Arbeit zu delegieren heißt nicht nur weniger Arbeit für dich, sondern auch mehr begeisterte MitarbeiterInnen für Projekte! Macht euch beispielsweise sehr schnell nach der Wahl im Team aus, wer prinzipiell für welches Projekt verantwortlich ist. Vor allem in der Projektarbeit ist es eine große Hilfe, wenn du Leute findest, die dir Arbeit abnehmen können. Es macht Sinn, eine ganz klare Aufgabenverteilung durchzuführen, aus der sich dann auch eine klare Verantwortlichkeitsverteilung ergibt. Es muss im Rahmen jedes Projekts klar sein, wer für welche Tätigkeiten, Anrufe, Materialien etc. zuständig ist. Dazu brauchst du bei größeren Projekten immer eine Person, die die verschiedenen Arbeitsschritte koordiniert. Bei ihr müssen alle Fäden zusammenlaufen, sie muss den großen Überblick über alle Aktivitäten im Rahmen des Projekts haben. Eisenhower Prinzip wichtig unwichtig dringend nicht dringend Sofort machen Terminieren ohne Aufschub, selbst erledigen In deine Zeitplanung aufnehmen oder an eine verlässliche Person delegieren Delegieren „Papierkorb“ Aufgaben anderen übertragen Aufgaben, die du entweder irgendwann erledigts oder delegierst Die Frage, was du delegierst, ist schon schwieriger. Es geht nicht nur darum, Unangenehmes oder Zeitraubendes zu delegieren – sinnvoller ist folgende Aufteilung der Aufgaben in vier Bereiche: Alles, was unwichtig und nicht dringend ist, schiebst du auf die Warteliste und erledigst du, wenn sich gerade einmal eine Lücke ergibt. Diese Aufgaben kannst du sonst auch an eher unverlässliche Personen delegieren. Alles, was wichtig, aber nicht so dringend ist, kannst du delegieren, musst du aber im Auge behalten. Besser vor Ablauf der Frist noch einmal nachfragen, ob die Tätigkeit erledigt worden ist und wenn nicht, selber machen. Je verlässlicher die Person ist, an die du delegierst, desto besser. Alles, was nicht so wichtig ist, aber chnell passieren muss, solltest du entweder – wenn gerade Zeit ist – selber machen, oder an eine verlässliche Person delegieren. Wenn diese es wider erwarten nicht schafft, die Aufgabe zu erfüllen, im Nachhinein selber erledigen. Alles Wichtige und dringende solltest du am Besten sofort selber machen. Seite 6 Konfliktmanagement Konfliktmanagement Bei wahrgenommenen Konflikten ist es wichtig zu unterscheiden, um welche Art von Konflikt es sich handelt. Während es in Sachkonflikten meist um einen wirklichen inhaltlichen Dissens geht, drehen sich Beziehungskonflikte meist einfach um Antipathien. Auf der sachlichen Ebene lassen sich folgende unterscheiden: Ziel-, Interessens- und Methodenkonflike. Auf der Beziehungsseite sind es Werte-, Norm-, Bedürfnis- und Machtkonflikte. Ist der Konflikt erkannt, muss mit den Beteiligten abgesprochen werden, ob und wann sie den Konflikt klären wollen. Wenn alle einverstanden sind und eine Moderation gefunden wurde, kann mit einem Klärungsgespräch begonnen werden. Folgende Schritte sind bei den meisten Kon- fliktlösungen anwendbar: 1. Konflikt erkennen und definieren: Der Konflikt muss zuerst von allen Konfliktparteien beschrieben werden. Die Ziele und Wünsche der KonfliktträgerInnen müssen genau formuliert werden. 2. Verschiedene Lösungen herausarbeiten: Alle möglichen Lösungen werden gemeinsam im Brainstorming gesammelt. 3. Lösungen abwägen: Die erarbeiteten Lösungen werden mit den Zielen und Wünschen am Anfang verglichen und ihre Realisierbarkeit wird anhand der Fakten durchdacht. 4. Entscheidung treffen: Eine Lösung wird ausgewählt, zu der sich alle Beiteiligten bekennen und die die wesentlichen Wünsche aller Parteien berücksichtigt. 5. Entscheidung umsetzen: Hierbei müssen alle am Konflikt beteiligten Personen eingebunden werden. 6. Abschließende Bewertung der Lösung: Im Nachhinein muss überprüft werden, ob die Lösung angemessen war. Im realen Alltagsarbeit spielt es eine wichtige Rolle, zwischen wem der Konflikt ausgetragen wird. Konfliktmanagement Handelt es sich um ein Problem zwischen einem/einer Studierenden und einer Lehrperson etwa wegen einer Note oder einer disziplinären Angelegenheit, ist es für dich als StudierendenvertreterIn wichtig, zunächst die Sichtweise des/der Studierenden zu kennen. In einem weiteren Schritt geht es darum, bei der Lehrperson nach einer konkreten Lösung zu fragen. Sprich: Was müsste passieren bzw welche Leistungen müssten noch erbracht werden, damit das Problem aus dem Weg geräumt ist? Ziel muss dabei sein, die Interessen der Studierenden bestmöglich zu vertreten und – wenn möglich – zu vermitteln. Dies kann nach den ersten Einzelgesprächen mithilfe des oben beschriebenen Modells passieren. Besteht der Konflikt zwischen zwei Studierenden, kannst du die Rolle der Moderation im Klärungsgespräch einnehmen, sofern beide damit einverstanden sind. Deine Aufgabe dabei ist, möglichst neutral zu versuchen, beiden die Meinung des Gegenübers verständlich zu machen. Seite 7 Seite 8 ÖH – What‘s that? ÖH – What‘s that? Rein formal betrachtet ist die Österreichische HochschülerInnenschaft die gesetzliche Interessenvertretung der Studierenden an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und öffentlichen Universitäten in Österreich. Die ÖH ist seit 1945 gesetzlich verankert und damit auch ein fixer Bestandteil der bildungspolitischen Landschaft. Seit Ende 2007 werden von ihr auch die Studierenden an Fachhochschulen vertreten. Damit vertritt sie jetzt über eine Viertelmillion Studierende. Diese Aufgabe wird von über tausend ehrenamtlichen VertreterInnen neben dem eigenen Studium wahrgenommen. Nun ist der Begriff Interessenvertretung ausgesprochen breit gefächert: Neben der direkten Unterstützung im Alltag durch Beratungen zu Familienund Studienbeihilfen, Studienrecht oder rechtlicher Unterstützung in verschiedensten Angelegenheiten ist es nicht nur Aufgabe der ÖH den Studierenden zu helfen, sich bestmöglich innerhalb der gegebenen Rahmenbedingungen zu bewegen, sondern auch, diese aktiv zu verändern. Das kann durch Gespräche und Verhandlungen mit LehrveranstaltungsleiterInnen, Instituten, Rektoraten oder ErhalterInnen geschehen. Genauso ist es aber auch notwendig, auf die Gesetzgebung einzuwirken und sich hier für Studierende einzusetzen. Neben dem Weg der Verhandlungen ist es hier auch oft wichtig, einen aktionistischen Weg zu wählen, um der Stimme der Studierenden auch in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus wird die ÖH auch im gesellschaftspolitischen Bereich aktiv und setzt sich für eine gerechtere, offenere und nicht-diskriminierende Gesellschaft ein. Der Aufbau der österreichischen Studierendenvertretung Wer uns Studierende vertritt können wir selbst bestimmen. So finden auf Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen jährlich, an Universitäten zweijährlich die ÖHWahlen statt. An den Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sind diese Wahlen reine Personenwahlen. Dasselbe gilt für die Wahlen ÖH-Beitrag Der ÖH-Beitrag, den alle Studierenden bezahlen, beträgt derzeit 16,00 Euro plus 50 Cent für die Studierendenversicherung. Vom ÖH-Beitrag verbleiben 85% an deiner lokalen Vertretungseinrichtung, die restlichen 15% stehen der ÖH-Bundesvertretung zu. ÖH – What‘s that? zu den Studienvertretungen (die jeweils eine Studienrichtung repräsentieren) an den Universitäten. Die Wahlen zu den Universitätsvertretungen finden in Form von Listenwahlen statt. Das bedeutet, dass für Universitätsvertretungen politische Gruppen anstelle von Einzelpersonen zur Wahl stehen. Die Bundesebene wird von den unteren Ebenen beschickt. Das führt dazu, dass in der Bundesvertretung von den Fraktionen auf den Universitätsvertretungen entsandte Studierende vertreten sind, andererseits aber eben auch von den Fachhochschul- und pädagogischen Hochschulenvertretungen gewählte Einzelpersonen. Diese können sich in der Bundesvertretung zu Klubs zusammenschließen. Die Bundesvertretung wählt aus ihrer Mitte die Exekutive (momentan amtierende Vertretung) der Österreichischen HochschülerInnenschaft und kann durch Anträge die Arbeit der Exekutive mitgestalten. Diese Regelungen sind im HochschülerInnenschaftsgesetz (HSG) festgeschrieben. Das bedeutet einerseits eine staatliche Legitimation der ÖH und sorgt durch die automatische Mitgliedschaft aller Studierenden für eine finanziell unabhängige Seite 9 Studierendenvertretung. Auch der Anspruch auf Ausstattung mit Räumlichkeiten, Infrastruktur und Büromaterialien gegenüber ErhalterInnen, Rektoraten oder dem Wissenschaftsministerium ist direkt im Gesetz festgeschrieben. Andererseits bedeutet das aber auch, dass die Art und Weise wie die ÖH arbeitet, wie sie organisiert und gewählt wird sowie ihre Zuständigkeitsbereiche nicht ausschließlich der Autonomie der Studierenden unterliegen. Die Wahl der ÖH-Bundesvertretung etwa war bis 2005 als direkte Wahl organisiert. Das heißt, dass alle in der ÖH vertretenen Studierenden neben der lokalen Studienvertretung auch davon unabhängig die Bundes- Seite 10 vertretung wählen konnten. Dieses Recht wurde den Studierenden durch den Gesetzgeber 2005 entgegen ihren ausgesprochenen Willen genommen. Deine starke Vertretung an den Fachhochschulen An der FH gibt es mehrere Ebenen, auf denen du deine VertreterInnen wählen oder eben auch selbst kandidieren kannst: Sowohl Jahrgangs- als auch Studiengangsvertretung (laut derzeitigem Entwurf zum neuen FHStG soll zukünftig die Einrichtung einer Jahrgangsvertretung nicht mehr verpflichtend festgelegt werden) werden direkt gewählt. Studiengangsvertretungen können aus mehreren zusammen gelegten Studiengängen oder einem einzelnen bestehen. Die Vorsitzenden der Studiengangsvertretung bilden dann die Fachhochschul-Studienvertretung. Diese wählt den Vorsitz der Fachhochschul-Studienvertretung und die Person, die in die ÖH-Bundesvertretung geschickt wird. Die Vorsitzenden der FachhochschulStudienvertretungen bilden bundesweit die Vorsitzendenkonferenz der FH-Vertretungen, die sich regelmäßig trifft um sich auszutauschen und gemeinsame Schritte zu planen. ÖH – What‘s that? Seite 11 Finanzen Finanzen Jede Vertretungsarbeit braucht eine wirtschaftliche Grundlage. Bei der ÖH wird diese durch die Pflichtmitgliedschaft sichergestellt: Alle Studierenden in Österreich (mit Ausnahme jener an den Privatuniversitäten) sind Mitglieder der ÖH und damit beitragspflichtig. Die Beiträge werden von der jeweiligen Bildungseinrichtung jedes Semester eingehoben und dann an die Bundes-ÖH abgeführt. Diese wiederum verteilt die Beiträge nach einem gesetzlich vorgegebenen Verteilungsschlüssel an die lokalen Vertretungseinrichtungen. Dieses System garantiert die größtmögliche Unabhängigkeit von dem oder der sozialen GegenspielerIn (der/die ErhalterIn, dem Wissenschaftsministerium). Die FH-Vertretungen Um die finanzielle Organisation der ÖH verstehen zu können, ist ein grundlegendes Verständnis vom rechtlichen Aufbau der Vertretungseinrichtungen unabdingbar. Im Fall der FH-Vertretungen hat der Gesetzgeber eine sowohl vertretungs- als auch verwaltungstechnisch unglückliche Lösung gewählt: Die FH-Vertretungen sind nämlich keine eigenständigen Rechtskörper (so wie zB die Universitätsvertretungen) und damit nicht vermögensfähig. D.h. sie können kein eigenes Vermögen haben und sich rechtsgeschäftlich weder berechtigen noch verpflichten, also keine Verträge abschließen (Materialien kaufen, Druckaufträge vergeben, etc). Rein rechtlich sind die FH-Vertretungen also unselbstständiger Bestandteil der Bundes-ÖH, das ihnen zugewiesene Budget ist Eigentum der Bundes-ÖH und unterliegt damit auch denselben rechtlichen Bestimmungen wie deren restliches Vermögen. Im Ergebnis müssen daher sämtliche Verträge durch die Bundes-ÖH abgeschlossen werden und sämtliche Finanztransaktionen müssen vom Wirtschaftsreferat in Wien überprüft und abgesegnet werden. Es ist offensichtlich, dass die Errichtung eigenständiger Körperschaften auf Antrag der jeweiligen FH-Vertretungen eine wesentlich bessere Lösung gewesen wäre. Das liebe Geld Das Budget der FH-Vertretung wird folgendermaßen berechnet: Von den eingenommenen Beiträgen werden die Sonderbeiträge (die Beiträge für die Studierendenversicherung) abgezogen. 15 % der verbleibenden Summe stehen der Bundes-ÖH zur Finanzierung der Seite 12 bundesweiten Vertretungsarbeit zu. Von den restlichen 85 % erhält jede FH-Vertretung einen nach Studierendenzahl gestaffelten Sockelbetrag von EUR 2 500 bis EUR 10 000 pro Semester, der Rest wird nach der Studierendenzahl auf alle FH-Vertretungen verteilt. Da die FH-Vertretungen aber wie bereits oben erwähnt selbst nicht vermögensfähig sind, bleibt das Geld bei der Bundes-ÖH. Die Budgets der FH-Vertretungen sind damit zweckgewidmete Budgetposten in der Buchhaltung der Bundes-ÖH. Die Vorschriften für die pädagogischen Hochschulen (§ 30 Abs 3 HSG) gelten sinngemäß. Wie im öffentlichen Sektor üblich soll dieses Budget innerhalb des Rechnungsjahres möglichst vollständig aufgebraucht werden. Nicht aufgebrauchte Mittel werden auf ein spezielles Rücklagekonto transferiert, welches maximal 150 % des Vorjahresbudgets ausmachen kann und nur über gesonderte Projektanträge verfügbar ist. Darüber hinaus gehende Summen fließen den allgemeinen Rücklagen der BundesÖH zu. Finanzgebarung Da es sich beim Eigentum der ÖH um öffentliches Vermögen handelt, unterliegt die Mittelverwendung Finanzen einer strengen Kontrolle durch das Wissenschaftsministerium und den Rechnungshof. Die Finanzgebarung muss deshalb immer den Grundsätzen der Richtigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit entsprechen (§ 32 Abs 1 HSG). Richtigkeit bedeutet, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben genau dokumentiert werden müssen – so ist zB jeder Kauf mitsamt Rechnungsbelegen in der Buchhaltung zu dokumentieren („Keine Buchung ohne Beleg“ - allgemeiner Grundsatz der Buchführung). Die Mittelverwen- dung ist zweckmäßig, wenn damit der gesetzliche Auftrag der ÖH erfüllt wird – so erfüllen zB ungerechtfertigte Ausgaben für einzelne Studierende oder der Kauf von Genussmitteln für den persönlichen Gebrauch (alkoholische Getränke, Tabakwaren) nicht den Vertretungsauftrag der ÖH. Die Gebarung ist sparsam, wenn nur die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben getätigt werden – so ist zB die Anschaffung eines 30-Zoll- Seite 13 Finanzen Flachbildschirms um EUR 3 000 nicht sparsam, wenn die geplanten Arbeiten auch auf einem Gerät um EUR 300 verrichtet werden können. Die AmtsinhaberInnen haften für jede Verletzung dieser Grundsätze. Bürokratische Abläufe Grundsätzlich muss vor allen Einnahmen und Ausgaben von dem/ der Vorsitzenden der FH-Vertretung das Einverständnis der Wirtschaftsreferentin bzw des Wirtschaftsreferenten der Bundes-ÖH eingeholt werden (§ 33 Abs 6 HSG). Über EUR 5 087 ist zusätzlich das Einverständnis des Vorsitzenden der Bundes-ÖH notwendig (§ 33 Abs 1 HSG). Ab EUR 7 267 ist ein Beschluss des Wirtschaftsausschusses der Bundes-ÖH erforderlich, ab EUR 14 535 ein Beschluss der ÖH-Bundesvertretung (§ 33 Abs 2 HSG). Wenn ohne Einverständnis bzw Beschluss Ausgaben getätigt oder Verträge abgeschlossen werden, sind die jeweiligen Personen dafür persönlich haftbar. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit entsprechend müssen bei nicht bloß geringen Ausgaben vorher drei unabhängige, vergleichbare Angebote eingeholt und das beste ausgewählt werden. Für den Druck eine Broschüre zB müssen drei vergleichbare Angebote von unterschiedlichen Druckereien eingeholt und dokumentiert werden. Das beste Angebot muss nicht das billigste sein, jedoch ist dann stets schriftlich zu begründen, warum das billigere Angebot schlechter ist. Politische Unabhängigkeit Zwar spielt der/die WirtschaftsreferentIn im Gesetz eine zentrale Rolle, praktisch jedoch wird sich ihre/ seine Funktion zumeist auf formale Kontrolle beschränken, also auf die Überprüfung, ob die Gebarungsgrundsätze eingehalten wurden. Wenn sie/er einmal ungerechtfertigt die Zustimmung verweigern sollte, kann sich die/der Vorsitzende der FH-Vertretung zur Klärung an die Kontrollkommission der Bundes-ÖH wenden. Seite 14 Rechtliches Seite 15 Rechtliches Momentan wird das Fachhochschulstudiengesetz novelliert. Da es eine der zentralsten Rechtsmaterien für den Fachhochschulbereich darstellt, werden mit der Änderung des Gesetzes auch einige Änderungen auf die Fachhochschulvertretungen zu kommen. Mit dem fertigen Gesetz kann im Jänner 2011 gerechnet werden. Der kommende Abschnitt bezieht sich auf die bisher gültige Fassung. Fachhochschul-Studiengänge sind prinzipiell privatrechtlich organisiert, d.h. sämtliche Ausbildungsverhältnisse basieren auf Verträgen und nicht etwa auf Verwaltungsvorschriften wie im öffentlichen SchulsysDie geltenden Gesetze und Verordnungen sind beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (www.ris.bka.gv.at) einsehbar. Einfach im Bereich „Bundesrecht“ unter „Titel, Abkürzung“ die entsprechende Gesetzesbezeichnung eingeben (zB „FHStG“) und auf „Suche starten“ klicken. Die Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates sind auf dessen Website (www.fhr.ac.at) einsehbar. Gemäß den Akkreditierungsrichtlinien sind alle die Studierenden betreffenden Regelungen der Akkreditierungsanträge (wie etwa Studienplan und Prüfungsordnung) diesen einsehbar zu machen. tem. Das gilt unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen, dh selbst wenn die FH der öffentlichen Hand gehört (zB einem Bundesland oder einer Kammer), ist sie dennoch eine Art Privatschule. Das hat massive Auswirkungen auf die rechtliche Stellung der Studierenden. In diesem Abschnitt werden die grundsätzlichen rechtlichen Strukturen des FH-Sektors und die wichtigsten Rechte der StudierendenvertreterInnen sowie der Studierenden selbst erläutert. Die wichtigsten Quellen für das Recht der Fachhochschulen sind: • Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG) • Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998) • Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 erlassen wird • Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates • Akkreditierungsantrag eines Studiengangs (enthält die Prüfungsordnung und den Studienplan) Seite 16 Einige wichtige Begriffe Fachhochschul-Studiengänge: Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen (§ 3 Abs 1 Satz 1 FHStG). Erhalter: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB Bund, Länder, Kammern) oder juristische Personen des Privatrechts (zB GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine, Stiftungen), soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist (§2 Abs 1 FHStG). Fachhochschulrat (FHR): Die für die Akkreditierung (Anerkennung) und Kontrolle von Fachhochschul-Studiengängen zuständige öffentliche Behörde (vgl § 6 FHStG). Fachhochschule (FH): Eine Bezeichnung, die auf Antrag des Erhalters vom FHR bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verliehen wird (vgl § 15 FHStG). Fachhochschulkollegium (FH-Kollegium): Ein an jeder FH einzurichtendes Organ, welches für die Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes zuständig ist. Es Rechtliches setzt sich zusammen aus den LeiterInnen der einzelnen FachhochschulStudiengänge, VertreterInnen des Lehr- und Forschungspersonal und VetreterInnen der Studierenden zusammen (vgl § 16 FHStG). Aus den Begriffsdefinitionen wird ersichtlich, dass strikt zwischen Fachhochschulen und FH-Studiengängen unterschieden werden muss. Nicht jede Erhalterin bzw. jeder Erhalter von FH-Studiengängen ist gleichzeitig eine FH, vielmehr ist die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ und damit die verpflichtende Bildung eines FH-Kollegiums vom der Willkür der Erhalterin oder des Erhalters abhängig. Weigert sich die Erhalterin oder der Erhalter, die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ zu beantragen, kann auf diese Art und Weise die Bildung eines FH-Kollegiums und damit der verpflichtenden Studierendenmitbestimmung verhindert werden. Grundsätzlich müssen sämtliche FHStudiengänge vom FHR akkreditiert, also staatlich anerkannt werden. Wenn eine Erhalterin oder ein Erhalter die Akkreditierung eines FHStudienganges beantragt, entscheidet der FHR darüber anhand seiner Akkreditierungsrichtlinien (§ 12ff Rechtliches FHStG). In diesen ist der Großteil der Studierendenrechte geregelt, welche die Erhalterin oder der Erhalter den Studierenden einräumen muss, damit ein FH-Studiengang akkreditiert wird. Studienrecht Nach erfolgter Akkreditierung existiert der entsprechende FH-Studiengang offiziell und potentielle Studierende können sich an der FH dafür bewerben. Bei Aufnahme kommt es zum Abschluss des sogenannten „Ausbildungsvertrages“ oder „Studienvertrages“. Dieser ist ein normaler privatrechtlicher Vertrag wie auch Kauf- oder Mietverträge, dh es gelten die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts, auch „bürgerliches Recht“ oder „allgemeines Privatrecht“ genannt. (Eine Darstellung des allgemeinen Zivilrechts ist hier verständlicherweise nicht möglich, für diese Lebensaufgabe sei auf die allgemeine Einführungsliteratur, wie sie in rechtswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Studien Verwendung findet, verwiesen.) Im Zweifelsfall ist es hier immer ratsam, sich bei fachkundigen Personen wie AnwältInnen oder auch Lehrenden zu erkundigen. Es sei weiters darauf hingewiesen, Seite 17 dass die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (nicht zu verwechseln mit den StudierendenvertreterInnen vor Ort) die Möglichkeit hat, für Studierende den Rechtsweg zu beschreiten, also diese zB in einem Prozess gegen die Erhalterin oder den Erhalter zu vertreten. Die Rechte der Studierenden lassen sich aus drei Quellen ableiten: 1. direkt aus dem Gesetz 2. aus den Akkreditierungsrichtlinien (AR) des FHR 3. aus den Ausbildungsverträgen, Studienplänen und Prüfungsordnungen Je nach Sachlage stehen dann in der Regel zwei Möglichkeiten zur Durchsetzung zur Verfügung: wenn vorgesehen, durch Beschwerde an den FHR oder im Klagsweg beim zuständigen Gericht für Zivilrechtssachen. Letzteres ist meist sehr kostspielig, kann viel Zeit (und Nerven) in Anspruch nehmen und wird sich in fast allen Fällen auf Zuspruch von Schadenersatz beschränken, da auch das Gericht keine Handlungen für die Erhalterin oder den Erhalter vornehmen kann, die über bloße Rechtshandlungen hinausgehen. Dementsprechend ist es ratsam, im- Seite 18 mer erst den Dialog zu suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Bei Verletzung der Pflichten durch die Erhalterin oder den Erhalter kann auch eine Meldung an den FHR oft Wunder bewirken, da dieser jederzeit Druck machen kann (bei nachträglicher Verletzung der Richtlinien kann der FHR die Akkreditierung entziehen), zusätzlich gibt es bei einigen Detailregelungen im FHStG oder in den AR ausdrücklich festgemachte Beschwerdemöglichkeiten. Allgemeine Pflichten der ErhalterInnen • Anrechnungspflicht: die verpflichtenden Berufspraktika dürfen die Studiendauer nicht verlängern (§ 3 Abs 2 Z 3 FHStG) • die Studien müssen in der vorgesehenen Studienzeit abschließbar sein (§ 3 Abs 2 Z 4 Satz 1 FHStG) • die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden darf 1.500 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Abs 2 Z 4 Satz 2 FHStG) • Zeugnispflicht: besuchte Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen sind jährlich und bei Ausscheiden aus dem Studiengang schriftlich zu bestätigen (§ Rechtliches 3 Abs 2 Z 7 FHStG) • Evaluierungspflicht: die Studierenden müssen die Möglichkeit haben, die Lehrveranstaltung einer Bewertung zu unterziehen (§ 3 Abs 2 Z 9 FHStG) Prüfungsrecht • die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben (AR Art II lit E Z 2 lit a) • bei negativ absolvierten Prüfungen ist den Studierenden das Recht der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen bzw. Prüfungsprotokolle rechtzeitig vor dem Wiederholungstermin einzuräumen (AR Art II lit E Z 2 lit d) • mündliche Prüfungen müssen öffentlich zugänglich sein (AR Art II lit E Z 2 lit e) • das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben (AR Art II lit E Z 2 lit f) • eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt Seite 19 Rechtliches werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann (AR Art II lit E Z 4 lit a) • bei mündlichen kommissionellen Wiederholungsprüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören (AR Art II lit E Z 4 lit b) • die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung ist möglich, sofern dies auf Antrag eines oder einer Studierenden erfolgt (AR Art II lit E Z 4 lit e) • die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende im Rahmen einer Bachelor- oder Diplomarbeit ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (AR Art II lit E Z 6 lit a, AR Art II lit E Z 2 lit g) Diese Punkte stellen nur eine Auswahl aus dem Prüfungsrecht der Fachhochschulen dar. Für weitere Informationen sei auf die AR verwiesen. Die Ausbildungsverträge, Studienpläne und Prüfungsordnungen der einzelnen FH-Studiengänge können auch darüber hinaus gehende Rechte einräumen. Rechte der Studierendenvertretung Die zentrale Rechtsnorm für die Studierendenvertretung an den Fachhochschulen ist § 4a FHStG. Dieser Paragraph regelt die Struktur der Vertretungseinrichtungen, ihre rechtliche Ausgestaltung und ihre Rechte. Leider sind die Formulierungen teilweise missglückt, die Norm ist wegen zahlreicher Verweise auf das HSG schwer lesbar und die Rechtsnatur der Vertretungseinrichtungen bis heute strittig. Herrschende Meinung dürfte wohl sein, dass die Fachhochschul-Studienvertretungen von der Österreichischen HochschülerInnenschaft verschieden, jedoch nicht voll rechtsfähig sind. So können bzw. müssen die FH-Studienvertretungen eigene Satzungen erlassen, können sich jedoch privatrechtlich selbst weder verpflichten noch berechtigen, also etwa einen Kaufvertrag abschließen. Deshalb muss die ÖH derartige Verträge formal für die FH-Studienvertretungen (und den strukturell untergeordneten Vertretungseinrichtungen wie Studiengangsvertretungen und Jahrgangsvertretungen) abschließen. Dementsprechend werden manche Rechte durch die Seite 20 FH-Studienvertretung direkt ausgeübt, andere indirekt „über“ die ÖHBundesvertretung. Die wichtigsten Rechte der FH-Studierendenvertretung als Bestandteil der ÖH sind: • Das Recht, Veranstaltungen an der Bildungseinrichtung durchzuführen (§ 4 Abs 1 HSG) • Das Recht, an von der Erhalterin oder dem Erhalter zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen (§ 4 Abs 3 HSG) • Das Recht, Informationsmaterialien in den Hörsälen zu verteilen (§ 4 Abs 3 letzter Satz HSG) • Das Recht auf Zurverfügungstellung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Räume und Büroausstattung durch die Erhalterin oder den Erhalter (§ 4a FHStG und §20 Abs 1 HSG) • Das Recht, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen abzugeben Rechte der einzelnen StudierendenvertreterInnen Die Rechte der einzelnen StudierendenvertreterInnen werden in der Regel in der Satzung der jeweiligen FH-Studienvertretung geregelt, Rechtliches diese umfassen normalerweise umfangreiche Informations- und Kontrollrechte der StudierendenvertreterInnen gegenüber der FH-Studienvertretung. Als teilweiser Ausgleich für den zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand, welche die Tätigkeit als StudierendenvertreterIn mit sich bringt, räumt das Gesetz einige besondere Rechte und Vergünstigungen ein: • Befreiung von der Anwesenheitspflicht (§ 4a Abs 3 letzter Satz FHStG) • Anspruch auf zusätzliche Toleranzsemester bei Familienbeihilfe und Studienbeihilfe (§ 22 Abs 2 HSG) • Anspruch auf Aufwandersatz (§ 22 Abs 1 Satz 2 HSG) • Das Recht, statt Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen (§ 22 Abs 4 HSG) Service @ VSStÖ Solltest du Unterstützung bei der Durchsetzung deiner Rechte oder genauere Informationen zum FHRecht benötigen, kannst du dich jederzeit an beratung@vsstoe.at wenden. Alternativ sind wir zu den Beratungszeiten (Dienstag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 16 bis 19 Uhr) unter unserer Service-Hotline 01 / 526 89 86 für dich erreichbar. Seite 21 Familienbeihilfe Familienbeihilfe Ab Juli 2011 sollen veränderte Bezugsbestimmungen für die Familienbeihilfe gelten. Grundsätzlich wird dann die Beihilfe nur mehr bis zum 24., in Ausnahmefällen bis zum 25. Geburtstag ausbezahlt werden. Die Zuverdienstgrenze wird auf 10.000 Euro im Jahr angehoben, der Mehrkindzuschlag auf 20 Euro gesenkt, die 13. Familienbeihilfe wird nur mehr für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Für weitere Informationen geh auf www.vsstoe.at. Die Familienbeihilfe ist neben der Studienbeihilfe eine von zwei allgemeinen Unterstützungen, sie ist allerdings nicht von der sozialen Lage abhängig, sondern wird nach dem Gieskannenprinzip verteilt. Die Familienbeihilfe soll es den Eltern erleichtern, der Unterhaltspflicht für ihre Kinder nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie viel die Eltern verdienen. Wer hat Anspruch? Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe haben (bezieht sich auf die bisher gültige Regelung): • österreichische StaatsbürgerInnen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben • sowie ausländische Staatsbürge- rInnen, die sich nach §8 und §9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten • für ihre minderjährigen Kinder (d.h. bis zum 18. Lebensjahr) und für ihre volljährigen Kinder wenn sie sich in Berufsausbildung (dies ist meist für Studierende relevant) befinden grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr. In bestimmten Fällen kann für die Kinder auch bis zum 27. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden, nämlich wenn: • Präsenz- oder Zivildienst (bei Männern) bzw. ein Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer (bei Frauen) geleistet wurde • das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder am Tag der Vollendung des 26. Lebensjahres schwanger ist. • eine erhebliche Behinderung vorliegt Dies gilt freilich nur, wenn sich das Kind auch noch in der Berufsausbildung befindet, und die für die Berufsausbildung maßgeblichen Bestimmungen und Leistungsnachweise eingehalten wurden (siehe dazu: Nachweise und Anspruchsdauer). Seite 22 Darüber hinaus haben auch Konventionsflüchtlinge Anspruch auf Familienbeihilfe. Verheiratete Studierende haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind (z.B. weil der/die EhepartnerIn sich selbst noch in Ausbildung befindet). Wer bereits eine ausländische Beihilfe gleicher Art bezieht, hat keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, erhält jedoch – bei österreichischer StaatsbürgerInnenschaft – eine Ausgleichszahlung, falls die österreichische Familienbeihilfe höher wäre als die ausländische. Wo wird die Familienbeihilfe beantragt? Im Allgemeinen geht der Familienbeihilfenbezug nach dem Abschluss der Schule nahtlos weiter. Wenn allerdings eine Pause eingetreten ist (z.B. durch Berufstätigkeit), ist ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt der Eltern zu stellen. Einzureichen sind: • ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“ • eine Kopie des Meldezettels • eine aktuelle Fortsetzungsbestä- Familienbeihilfe tigung • (gegebenenfalls) Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe. An wen wird die Familienbeihilfe überwiesen? Die Familienbeihilfe erhält grundsätzlich jener Elternteil, der die überwiegenden Unterhaltskosten trägt. Die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) wird im Normalfall vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt. StudentInnen bekommen die Familienbeihilfe dann direkt, wenn sie sich weitgehend selbst erhalten müssen. Die Direktauszahlung muss beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Gegebenenfalls müssen die Eltern bestätigen, dass sie nicht ausreichend für den Unterhalt aufkommen. Wer Familienbeihilfe selbst beantragt, benötigt zusätzlich: • Ein Beiblatt, auf dem die spezielle Situation (Selbsterhaltung) beschrieben wird • Bestätigung der Eltern, dass sie keinen Unterhalt leisten • Antrag auf monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe Seite 23 Familienbeihilfe Das Finanzamt stellt dann (bei positiver Erledigung) einen Bescheid aus, dass die Familienbeihilfe direkt ausbezahlt wird. Achtung: Manchmal kommt es in diesem Fall zu einer Prüfung durch das Finanzamt, wie die Kosten für den Lebensunterhalt bestritten werden. Natürlich dürfen die eigenen Einkünfte auch in diesem Fall die Verdienstgrenze nicht übersteigen. Höhe der Familienbeihilfe Die Höhe der Familienbeihilfe ist von der Anzahl der Kinder und vom Alter abhängig: • ab dem 19. Lebensjahr bis zum 26./27. Lebensjahr beträgt sie, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet: 152,70 Euro/Monat. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge aufgeschlagen: • Zuschlag für das 2. Kind: 12,80 Euro/Monat • Zuschlag für das 3. Kind: 35,00 Euro/Monat • Zuschlag für jedes weitere Kind: 50,00 Euro/Monat • Kinderabsetzbetrag (wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausgezahlt): 58,40 Euro/Monat • Mehrkindzuschlag (ab dem 3. Kind): 36,40 Euro/Monat Kinderabsetzbetrag Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird automatisch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt 58,40 Euro pro Monat. Mehrkindzuschlag Familien mit mehreren Kindern wird ab dem dritten Kind ein weiterer Zuschlag von 36,40 Euro pro Monat auf die Familienbeihilfe gewährt. Dies gilt allerdings nur, sofern das zu versteuernde jährliche Familieneinkommen im vorangegangenen Jahr 55.000 Euro nicht überschritten hat. Die Logik der Familienbeihilfe, die normal vom Einkommen der Eltern unabhängig ist, wird hier also überwunden. Der Mehrkindzuschlag wird auch nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss im Rahmen der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung („Jahresausgleich“) beantragt werden. Altersgrenze und Ausnahmen Achtung soll geändert und um 2 Jahre gesenkt werden! Seite 24 Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr bezogen werden. Das heißt, mit dem Monat, in den der 26. Geburtstag fällt, endet auch der Anspruch auf Familienbeihilfe. In bestimmten Fällen (Präsenz/ Zivildienst abgeleistet, Kind oder Schwangerschaft, 50%ige Behinderung) wird die Familienbeihilfe bis zum 27. Geburtstag ausbezahlt. Über den 27. Geburtstag hinaus wird die Familienbeihilfe bei jenen behinderten Studierenden ausbezahlt, die dauernd erwerbsunfähig sind. Lehrveranstaltungszeugnissen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten notwendig. In der Praxis ergibt sich jedoch ein anderes Bild: Der Anspruch auf Familienbeihilfe endet in den meisten Fällen schon vor dem 26. bzw. 27. Geburtstag, da zusätzlich die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf, und eine bestimmte Leistung nachgewiesen werden muss (siehe nächster Abschnitt Leistungsnachweis). Werden die erforderlichen positiven Nachweise nicht erbracht, ruht die Familienbeihilfe ab Oktober. Der Anspruch kann wieder erworben werden, indem du neuerdings die geforderten Leistungsnachweise erbringst. Leistungsnachweis Nach den ersten zwei Semestern (bei erstmaliger Zulassung im Sommersemester nach drei Semestern) wird die Studienleistung vom Finanzamt geprüft. Dazu ist die Vorlage von positiven Wenn diese Leistungen erbracht wurden, läuft die Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer des Studienabschnittes und ein Toleranzsemester weiter, gerechnet ab der Aufnahme des Studiums. Der Nachweiszeitraum kann aus denselben Gründen verlängert werden wie die Anspruchsdauer. In den folgenden Semestern, auch bei Studienwechseln, ist kein weiterer regelmäßiger Leistungsnachweis erforderlich. Es kann sein, dass das Finanzamt stichprobenweise einen Leistungsnachweis verlangt, auf Anfrage muss also in jedem Fall eine Fortsetzungsbestätigung und ein Sammelzeugnis eingereicht werden, das bestätigt, dass „das Studium ernsthaft und zielgerecht“ betrieben wird. Familienbeihilfe Anspruchsdauer Die Anspruchsdauer beträgt bei Bachelorstudien die vorgesehene Mindeststudienzeit plus ein Studienjahr. Für Studiengänge, die noch in Abschnitte gegliedert sind, gilt ein Toleranzsemester pro Abschnitt. Die Abschnitte werden getrennt betrachtet. Achtung: Es erfolgt keine Zählung in Semestern (wie bei der Studienbeihilfe), sondern in Monaten. Außerdem gilt nicht unbedingt die gleiche Anspruchsdauer. Verlängerungsgründe für die Anspruchsdauer Die vorgesehene Anspruchsdauer verlängert sich je um ein Semester durch: • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB. schwere Krankheit) von mindestens drei Monaten • ein Auslandsstudium von mindestens dreimonatiger Dauer Die vorgesehene Anspruchsdauer verlängert sich um eine jeweils vom zugrunde liegenden Verlängerungsgrund abhängige Zeit durch: • individuell nachweisbare Studienverzögerungen • Geburt und Pflege eines Kindes Seite 25 • Ehrenamtliche Tätigkeit als StudierendenvertreterIn (zB Mandatar in der ÖH-Bundesvertretung) Studierende können auch individuell nachweisen, dass Studienverzögerungen auf einem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis im Studien- und Prüfungsbetrieb beruhen, um in den Genuss eines weiteren Zusatzsemesters zu kommen. Hierfür notwendig sind Bestätigungen der Uni, die auf einem Formular, das auf den Finanzämtern aufliegt, zu erbringen sind. Auch durch Geburt und Pflege eines Kindes wird die Anspruchsdauer verlängert, es können sowohl von der Mutter oder auch vom Vater Auszeiten bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Wer ehrenamtlich Vertretungsarbeit für Studierende wahrnimmt (zB als MitarbeiterIn der ÖH, ErstsemestrigentutorIn oder HeimvertreterIn) erwirbt dadurch einen von der Tätigkeit abhängigen Verlängerungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe. Seite 26 Familienbeihilfe Studienwechsel Verdienstgrenze Damit es zu keinem Anspruchsverlust kommt, darf das Studium nur zweimal und nur jeweils nach höchstens zwei Semestern gewechselt werden. Bei einem zulässigen Wechsel beginnt die Anspruchsdauer in der Regel von neuem zu laufen. Wenn du nach einem Semester wechselst, kannst du den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen. Bei mehreren gleichzeitigen Studien ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium für den Familienbeihilfenbezug maßgeblich ist. Pro Kalenderjahr darfst du neben dem Bezug der Familienbeihilfe 9.000 Euro zu versteuerndes Einkommen dazuverdienen. Es ist egal, wie viel pro Monat verdient wird, nur insgesamt darf es um keinen Cent mehr sein als 9.000 Euro Nicht als Studienwechsel gelten: • Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden herbeigeführt wurden • Ein Umstieg auf einen neuen Studienplan • Ein Wechsel des Studienorts wenn die gleiche Studienrichtung studiert wird Wird das Studium ein drittes Mal oder nach dem jeweils dritten Semester gewechselt, besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe. sein, sonst muss die gesamte bezogene Familienbeihilfe im jeweiligen Kalenderjahr zurück gezahlt werden! Wann muss die Familienbeihilfe zurückgezahlt werden? 1. Fehlender Leistungsnachweis Grundsätzlich ist die Familienbeihilfe bei fehlender Leistung (im Gegensatz zur Studienbeihilfe) nicht zurück- Seite 27 Familienbeihilfe zuzahlen. Eine Rückzahlung wegen mangelndem Studienerfolg droht aber dann, wenn offensichtlich ist, dass das Studium überhaupt nicht betrieben wurde, also wenn in einem Semester überhaupt keine Prüfung abgelegt wurde. In diesem Fall kann das zuständige Finanzamt die bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern (muss es aber nicht). Meldepflicht 2. Verdienstfreigrenze Achtung: Wer auch nur einen Cent über 9.000 Euro Jahresverdienst kommt, muss den gesamten Betrag der Familienbeihilfe für dieses Jahr zurückerstatten. Weitere Studien 3. Bewusster, unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe Anspruchsverjährung Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Familienbeihilfe wird also höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt. Alles, was Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben könnte (z.B. Studienwechsel, Überschreitung der Verdienstgrenze etc.) sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Grundsätzlich wird bei der Familienbeihilfe – im Gegensatz zur Studienbeihilfe - auch ein zweites Studium gefördert. Zu beachten ist aber, dass dies maximal bis zur Altersgrenze von 26 (bzw. 27) Jahren möglich ist! Die Kontaktdaten des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu finden, unter: dienststellen.bmf.gv.at. Seite 28 Studienbeihilfe Studienbeihilfe Die Studienbeihilfe ist eine Form der Studierendenunterstützung, die an Studierende ausbezahlt wird, die den Gesetzen zufolge „sozial bedürftig“ sind, was in erster Linie vom Einkommen der Eltern berechnet wird. Sie wird bei der Studienbeihilfenbehörde beantragt. Antrag auf Studienbeihilfe Die Antragsformulare können unter www.stipendium.at oder auch unter www.vsstoe.at downgeloadet werden. Genauso ist es möglich, die Formulare im Sozialreferat der ÖH oder direkt bei der Stipendienstelle abzuholen. Die notwendigen Formulare stecken gesammelt in einem Kuvert. Dieses kann auch gleich benutzt werden, um den Antrag an die Stipendienstelle zu schicken. Der Antrag muss innerhalb der Antragsfristen an die Stipendienstelle geschickt werden, diese sind in jedem Semester gleich und lauten wie folgt: • Wintersemester: 20. September bis 15 Dezember • Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai Achtung: Wenn der Antrag außerhalb der Antragsfrist (Wintersemes- ter: 20. September bis 15. Dezember, Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai) gestellt wird, ist noch nicht alles verloren, aber die Zuerkennung erfolgt erst ab dem der Antragsstellung folgenden Monat (und nicht mehr für das ganze Semester). Wer knapp vor dem Ende der Antragsfrist noch nicht alle Unterlagen beisammen hat, schickt einfach nur das Datenblatt mit den verfügbaren Angaben – die restlichen Unterlagen können nachgereicht werden. Wichtig: Auch wenn kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, könnte zumindest die Rückerstattung der Studiengebühren möglich sein. Geschätzt wird, dass in ganz Österreich knapp 3.000 StudentInnen ihren Anspruch auf Studienbeihilfe nicht ausschöpfen! Daher ist zu empfehlen, es auf jeden Fall zu versuchen. Sollte die Studienbeihilfenstelle einen negativen Bescheid übermitteln, lässt sich aus diesem jedoch der Betrag herauslesen, den die Eltern des/der Studierenden zu leisten hätten. Auch das kann interessant sein. Studienbeihilfe ist eine staatliche Leistung, es ist also möglich gegen einen negativen Bescheid zu berufen. Seite 29 Studienbeihilfe Daher soll allen Studierenden empfohlen werden: Stell unbedingt einen Antrag auf Studienbeihilfe! Wer hat Anspruch Grundsätzlichen Anspruch auf Studienbeihilfe haben: • Österreichische StaatsbürgerInnen (und in manchen Fällen auch EWR-StaatsbürgerInnen) • Ausländische StaatsbürgerInnen und Staatenlose, die vor der Aufnahme des Studiums zumindest 5 Jahre mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren und in Österreich den Lebensmittelpunkt hatten. • Konventionsflüchtlinge Diese Personengruppen erhalten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Studienbeihilfe: • Soziale Bedürftigkeit (diese wird vom Einkommen des/der Studierenden, der Eltern und des/der EhepartnerIn berechnet, siehe Berechnung) • Günstiger Studienerfolg (siehe Leistungsnachweis) • Einhaltung der Altersgrenze (30 Jahre bei Beginn des Studiums, bzw. 35 in bestimmten Sonderfällen) Höchststudienbeihilfe Die Höchststudienbeihilfe beträgt grundsätzlich pro Monat 424 Euro und wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag wird allerdings seit 2008 mit dem Faktor 1,12 valorisiert (dh es werden 12% aufgeschlagen, so dass effektiv 474,88 Euro pro Monat Höchststudienbeihilfe zur Auszahlung gelangen.) Ausnahmen gibt es für: • Vollwaisen. • Verheiratete Studierende • StudentInnen, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind. • StudentInnen, die den Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, da ein Pendeln zwischen Wohnort der Eltern und dem Studienort zu aufwändig wäre. • SelbsterhalterInnen (siehe SelbsterhalterInnenstipendium) Bei diesen Gruppen beträgt die Höchststudienbeihilfe monatlich 606 Euro (zur Auszahlung gelangen effektiv maximal 606 Euro x 1,12 also 678,72 Euro pro Monat) Seite 30 Wie wird die Studienbeihilfe berechnet? Die Berechnung der Studienbeihilfe erfolgt nach Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit. Ihr liegt ein recht kompliziertes Schema zu Grunde. Grundsätzlich steht dir für die Berechnung der voraussichtlichen individuellen Studienbeihilfe (es muss das Einkommen der Eltern bzw. das eigene Einkommen eingegeben werden) der Stipendienrechner der AK Oberösterreich unter dem folgenden Link zur Verfügung: www.stipendienrechner.at Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern Die Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern wird vom Einkommen der Eltern berechnet, indem bestimmte Frei- und Absetzbeträge (für Geschwister, ExehepartnerInnen, etc) abgezogen werden, und diese Bemessungsgrundlage dann mit einem dem Einkommen entsprechenden Prozentsatz multipliziert wird. Sind einmal die Frei- und Absetzbeträge abgezogen, ergibt sich die so genannte Bemessungsgrundlage. Von dieser Bemessungsgrundlage Studienbeihilfe wird die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern berechnet. Diese zumutbare Unterhaltsleistung beträgt: • Bis 4.725 Euro 0% • für die nächsten 4.725 Euro (bis 9.450 Euro) 10% • für die nächsten 6.195 Euro (bis 15.645 Euro)15% • für die nächsten 15.315 (bis 30.960 Euro) 20% • über 30.960 Euro 25 % der Bemessungsgrundlage. Achtung: Die Frei- und Absetzbeträge wurden für das Wintersemester 2008/2009 (wenn auch nur leicht) Die Berechnung der Studienbeihilfe erfolgt nach dem folgenden Schema: • Höchststudienbeihilfe • minus zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern • minus zumutbare Unterhaltsleistung der/des Ehegatten/-in • minus zumutbare Unterhaltsleistung der/des Studierenden • minus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Auf diesen Endbetrag werden dann noch 12 % aufgeschlagen. Ausbezahlt werden Studienbeihilfen jedoch nur wenn, der errechnete Betrag 5 Euro nicht unterschreitet. Seite 31 Studienbeihilfe nach oben revidiert. Das bedeutet: In jedem Fall einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen. Dies gilt auch für Studierende, die im letzten Jahr/ Semester abgewiesen wurden – unter Umständen fallen sie nun nicht mehr aus dem Rahmen!!! Leben die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. Die so errechnete zumutbare Unterhaltleistung deiner Eltern wird von der jeweiligen Höchststudienbeihilfe abgezogen (außer bei Selbsterhalter-Innen). Zumutbare Unterhaltsleistung des/der EhepartnerIn Nach Abzug der Absetz- und Freibeträge ergibt sich die Bemessungsgrundlage der/des EhepartnerIn. Die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt 30% des 3.707 Euro übersteigenden Betrages seiner/ ihrer Bemessungsgrundlage. Diese verringert ebenfalls die Studienbeihilfe. Bei einer Heirat bedeutet dies zwar, dass die Höchststudienbeihilfe steigt, gleichzeitig aber auch das Einkommen des/der EhepartnerIn das Stipendium schmälern kann. Zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden Es dürfen bis zu 8.000 Euro im Kalenderjahr (selbstständig oder unselbstständig) vor der Steuer dazu verdient werden. Diese Summe entspricht dem Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeitrag und Pauschalen. Jede Summe, die darüber hinaus verdient wird, fällt in die zumutbare Eigenleistung und vermindert gleichzeitig die Studienbeihilfe. Im Gegensatz zur Familienbeihilfe muss hier allerdings nicht die gesamte erhaltene Beihilfe zurück gezahlt werden, sondern nur der Teil der „zu viel“ verdient wurde. Zuschläge Studierende mit Kind erhalten einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind. Studierende mit Behinderungen erhalten einen Zuschlag, den der/die Bundesministerin per Verordnung festlegen kann. Studienzuschuss StudienbeihilfenbezieherInnen erhalten – sofern sie Studiengebühren zahlen müssen – automatisch auch Seite 32 die Studiengebühren im Rahmen des sogenannten „Studienzuschusses“ rückerstattet. Dies bedeutet, sie müssen zwar zunächst überwiesen werden, werden danach jedoch refundiert. Auch Nicht-StudienbeihilfenbezieherInnen können einen Studienzuschuss erhalten, mit dem sie die Studiengebühren ganz oder teilweise refundiert bekommen, wenn sie nur knapp aus der Studienbeihilfe herausfallen. Der Antrag auf den Studienzuschuss wird automatisch gleichzeitig mit dem Antrag auf Studienbeihilfe mitgestellt. Leistungsnachweis - der „günstige Studienerfolg“ Neben der sozialen Bedürftigkeit ist auch ein günstiger Studienerfolg als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Dieser ist abhängig vom Leistungsnachweis, einem eventuellen Studienwechsel und der Studiendauer. Nach den ersten beiden Semestern des Studiums ist ein Nachweis über den Studienerfolg vorzulegen. Im ersten Ausbildungsjahr reicht die Aufnahme als StudierendeR in einem Fachhochschulstudiengang. Studienbeihilfe Nach zwei Semestern muss im Bachelorstudium und im Diplomstudium ein Nachweis von 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS Punkten nachgewiesen werden („Günstiger Studienerfolg“). Der Nachweis muss bis spätestens zum Ende der Antragsfrist des 3. Semesters erbracht werden. Der VSStÖ fordert: • keine Senkung der Altersgrenze bei der Familienbeihilfe • die Gleichstellung von in Österreich lebenden AusländerInnen in der Studienförderung. • eine Erhöhung der allgemeinen Altersgrenze auf 40 Jahre (vor allem für werktätige Studierende wichtig!) • eine neue Berechnungsmethode: unser Studienbeihilfensystem macht die soziale Absicherung der Studierenden nach wie vor ganz vom Einkommen der Eltern abhängig, die Studierenden sind auf den Goodwill ihrer Eltern angewiesen. Langfristig sollte das Studienbeihilfensystem durch ein einkommensunabhängiges Grundstipendium ersetzt werden. Mehr Infos dazu auf www.grundstipendium.at • Eine Anhebung sowie eine jährliche Indexanpassung der Studienbeihilfe und der Freibeträge Seite 33 Studienbeihilfe Für Bachelorstudierende gilt, dass auch im 6. Semester ein Nachweis über mindestens 42 Semesterwochenstunden oder 90 ECTS Punkte zu erbringen ist, um die Studienbeihilfe weiter beziehen zu können. Im Masterstudium müssen nach 2 Semestern 10 Semesterwochenstunden oder 20 ECTS-Punkte, in einem Doktoratsstudium nach 2 Semestern 6 Semesterwochenstunden oder 12 ECTS nachgewiesen werden. Wird der Leistungsnachweis nicht erbracht, geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren – er kann durch erbringen des Leistungsnachweises jedoch wieder erworben werden. Der volle Leistungsnachweis berechtigt dich zum Weiterbezug der Studienbeihilfe bis zum Ende der Anspruchsdauer für den jeweiligen Studienabschnitt, schaffst du weniger als die Hälfte, ist die Beihilfe zurück zu zahlen! (siehe Rückzahlung) Achtung: Ist der erste Abschnitt erst nach mehr als der zweifachen Studienzeit plus einem Semester abgeschlossen, dann ist der Anspruch auf ein Stipendium für immer verloren! Es gibt somit kein Stipendium für die darauf folgenden Abschnitte. Studienwechsel Das Studium darf zweimal gewechselt werden. Ein Wechsel wirkt sich nicht schädlich auf die Studienbeihilfe aus, wenn die vorherige Studienrichtung nicht mehr als zwei Semester inskribiert war. Auch ein Wechsel zu einem schon einmal betriebenen Studium gilt als Studienwechsel. Bei einem Studienwechsel nach dem 1.Semester kann beim geforderten Leistungsnachweis (nach dem 2. Semester) der Studienerfolg je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden. Bei Einhaltung der Fristen ist auch ein Wechsel von FH zur Universität oder vice versa kein Problem. Nach den ersten beiden Semestern der neuen Studienrichtung ist der geforderte Leistungsnachweis im vollen Umfang vorzulegen. Wichtig ist aber, dass du einen neuen Antrag stellst! Nicht als Studienwechsel gelten: • Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des/der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden (z.B. bleibende Handver- Seite 34 letzung bei Klavierstudium, Allergie gegen bestimmte Laborstoffe bei ChemiestudentInnen). • Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Anspruchsdauer und Verlängerungsgründe Die maximale Anspruchsdauer setzt sich aus der Mindeststudiendauer und einem Toleranzsemester pro Studienabschnitt zusammen. Bei Bachelorstudien steht für das gesamte Studium nur ein Toleranzsemester zu. Die Anspruchsdauer wird aus folgenden Gründen verlängert: • Krankheit • Unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis zB. auch Behinderung im Studienbetrieb • wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuungspflichten • für Studierende mit mind. 50% Behinderung • bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um je ein Semester für jeweils 6 Monate (also 1 Semester für den Präsenz, und 2 Semester für den Zivildienst. • Bei ehrenamtlicher Tätigkeit als Studienbeihilfe StudierendenvertreterIn (ÖH, ErstsemestrigentutorIn, HeimvertreterIn) um eine von der Tätigkeit abhängige Zeit wenn die Tätigkeit zumindest ein Semester durchgehend ausgeübt wurde. Die Anspruchsdauer kann durch den/die LeiterIn der Studienbeihilfenbehörde verlängert werden: • bei Auslandsstudien (mind. 3 Monate) • bei besonders aufwändigen Abschlussarbeiten wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf einen dieser Gründe zurückzuführen ist. Achtung: Ein Auslandssemester führt somit keineswegs automatisch zur Verlängerung des Anspruches! Sämtliche Verlängerungsansprüche kannst du nur in der Zeit sammeln, in der Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Rückzahlung der Studienbeihilfe Diese droht, wenn der/die Studierende nicht einmal die Hälfte des jeweils geforderten Leistungsnachweises („günstiger Studienerfolg“) Studienbeihilfe erbringen kann. Falls dir das passiert ist, kann um Stundung (bis zu zwei Jahre) oder um Rückzahlung in Teilbeträgen zu mindestens 70 Euro monatlich angesucht werden. Die Rückforderung wird, wenn der Studienerfolg noch nachgewiesen wird, auf einheitliche 180 Euro verringert. Zurückzuzahlen ist die Studienbeihilfe auch, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben beim Antrag bewirkt wurde oder wenn sie trotz Ruhens (z.B. zu hoher Dazuverdienst) oder Eintritt eines gesetzlichen Erlöschungsgrunds (z.B. Studienwechsel, Studienabbruch) ausbezahlt wurde. Um eine solche Situation zu vermeiden, ist es empfehlenswert, jede Änderung der Daten zu melden und die Behörde unbedingt über die Leistungsnachweise und den „günstigen Studienerfolg“ zu informieren. Verdienstfreigrenzen Neben dem Bezug von Studienbeihilfe kann jede/r Studierende 8.000 Euro jährlich dazuverdienen. Die Regelung ist allerdings nicht so strikt wie bei der Familienbeihilfe, wo sofort alles zurückgezahlt werden muss. Ein Verdienst von mehr als 8.000 Euro erhöht die „zumutbare Ei- Seite 35 genleistung“ und vermindert somit die Studienbeihilfe, sie ist aber nicht zur Gänze verloren. Es ist egal, wie viel pro Monat verdient wird, es zählen nur die Gesamteinkünfte des Kalenderjahres. Achtung: Arbeitslosengeld gilt als Einkommen und wird zu den Einkünften dazu gezählt. Auch WaisInnenpension, Kinderbetreuungsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt zählen als Einkünfte! Weiterführende Studien und Studienbeihilfe Ein Doktoratsstudium kann bei einem abgeschlossenen Diplomstudium gefördert werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: • Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, Magisterstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang betrieben werden. • Das Doktoratsstudium muss spätestens 12 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, wobei Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Mutterschutzzeiten nicht in die Frist einge- Seite 36 rechnet werden. • Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmen (bis 35 Jahre) gelten für Selbsterhalter/innen und unter bestimmten Umständen Studierenden mit Kind/ern bzw. für behinderte Studierende. • Die gesetzliche Studienzeit für den weiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden Ein Masterstudium kann bei einem abgeschlossenen Bakkelaureatsstudium unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden: • Das Masterstudium muss aufbauend auf ein Bakkalaureatsstudium betrieben werden. • Das Magisterstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, wobei Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Mutterschutzzeiten nicht in die Frist eingerechnet werden. • Das Magisterstudium muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres aufgenommen werden. • Die gesetzliche Studienzeit für das Bakkalaureatsstudium darf Studienbeihilfe um nicht mehr als drei Semester überschritten werden. SelbsterhalterInnenstipendium Das SelbsterhalterInnenstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe, die an Personen ausgezahlt wird, die sich vor Beginn ihres Studiums „zur Gänze selbst erhalten“ haben, sprich ihr eigenes Einkommen hatten. Wer hat Anspruch? Als SelbsterhalterIn nach StudFG gilt, wer sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten hat und die jährlichen Einkünfte zumindest 7.272 Euro vor der Steuer – also brutto minus Sozialversicherung, Werbekosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen haben. Eine aliquote Berechnung in Rumpfjahren ist zulässig (zB. im Jahr des Beginns der Berufstätigkeit). Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, unabhängig von der Einkommenshöhe. Lehrzeiten und Zeiten, in denen WaisInnenpension bezogen wurde, sind im Normalfall keine Zeiten des Selbsterhaltes. Seite 37 Studienbeihilfe Die vier Jahre mit eigenen Einkünften müssen also vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe liegen. Als Zeiten des Selbsterhalts gelten auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, zumindest, dann wenn über das Kalenderjahr zumindest 7.272 Euro verdient wurden. Probleme können sich ergeben, wenn du vor Beginn des Studiums, für das du ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen möchtest, schon einmal inskribiert warst. Denn schon die bloße Inskription gilt bereits als Studium im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Altersgrenze? Studienerfolg? Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben – maximal bis zum 35. Lebensjahr. Für den günstigen Studienerfolg gelten dieselben Leistungsnachweise wie bei der Studienbeihilfe (siehe Kapitel: Studienbeihilfe), ebenso für einen eventuellen Studienwechsel. Höhe Die Höchstauszahlungsbetrag für SelbsterhalterInnen beträgt 679 Euro pro Monat (die Höchststudienbeihilfe von 606 Euro pro Monat valorisiert mit dem Faktor 1,12) – wenn die Familienbeihilfe von SelbsterhalterInnen nicht mehr bezogen wird, gelangt hier der gesamte Betrag zur Auszahlung. Studierende mit Kind(ern) erhalten einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind und Monat. Wichtig für die Ermittlung der Auszahlungshöhe eines SelbsterhalterInnenstipendiums ist, dass die soziale Bedürftigkeit und die finanzielle Situation der Eltern nicht in die Berechnung mit einbezogen wird. Grundsätzlich erhalten daher SelbsterhalterInnen auch die Höchstudienbeihilfe, die nur durch die folgenden Faktoren vermindert wird: • die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin/des Ehepartners • die zumutbare Eigenleistung des/der Studierenden (der „Zuverdienst“) • die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auch noch Anspruch auf die Familienbeihilfe Seite 38 und den Kinderabsetzbetrag besteht. (diese werden aber dann an die Eltern ausgezahlt). Wieviel darf dazuverdient werden? Studienbeihilfe Kontakte Hier findest du die Kontaktadresse der für dein Bundesland zuständigen Stipendienstelle. Was die Verdienstgrenze betrifft, gilt dasselbe wie für alle BezieherInnen von Studienbeihilfe. Es gibt eine Jahresgrenze in Höhe von 8.000 Euro, wenn darüber verdient wird, fällt das SelbsterhalterInnenstipendium nicht zur Gänze weg, sondern verringert sich um jenen Betrag, der zuviel verdient wurde. Stipendienstelle Wien Antrag Tel.: 01/60173 – 0 Mo - Fr von 8-12 und 13-14 Uhr Fax: 01/60173 – 240 e-mail: stip.wien@stbh.gv.at Der Antrag erfolgt gleich wie der Antrag auf „normale“ Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde, wobei die Unterlagen für Eltern und Geschwister wegfallen. Bei der erstmaligen Antragstellung musst zusätzlich ein Formular ausgefüllt werden, in dem die Zeiten des Selbsterhalts angegeben werden; außerdem müssen entsprechende Nachweise über die Zeiten des Selbsterhaltes und das jährliche Einkommen vorgewiesen werden z.B. durch Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide und ähnliche Bestätigungen. Für Studierende an Lehranstalten in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse 1100 Wien Stipendienstelle Graz Für Studierende an Lehranstalten in der Steiermark Metahofgasse 30, 2. Stock 8020 Graz Tel.: 0316/81 33 88 – 0 Fax: 0316/81 33 88 – 20 e-mail: stip.graz(at)stbh.gv.at Seite 39 Studienbeihilfe Stipendienstelle Innnsbruck Fax: 0732/66 40 31 – 10 Für Studierende an Bildungseinrichtungen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg. e-mail: stip.linz(at)stbh.gv.at Andreas-Hofer-Strasse 46/2. Stock 6020 Innsbruck Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg Tel.:0512/57 33 70 Montag bis Freitag 9.00 – 12.00 Uhr Fax: 0512/57 33 70 – 16 Paris-Lodron-Straße 2, 3. Stock 5020 Salzburg Stipendienstelle Salzburg e-mail: stip.ibk@stbh.gv.at Tel.: 0662/84 24 39 Fax: 0662/84 15 60 Stipendienstelle Klagenfurt e-mail: stip.sbg(at)stbh.gv.at Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Kärnten Bahnhofstraße 9 9020 Klagenfurt Tel.: 0463/51 46 97 Fax: 0463/509200 e-mail: stip.klf(at)stbh.gv.at Stipendienstelle Linz Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Oberösterreich. Europaplatz 5a 4020 Linz Tel.: 0732/66 40 31 Seite 40 Studieren und Arbeiten Studieren und Arbeiten Rund 80% aller StudentInnen arbeiten neben dem Studium, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Seit der Einführung der Studiengebühren reicht für immer mehr Studierende eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr aus, sie müssen zumindest Teilzeitbeschäftigungen annehmen, um ihre Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Tendenz zu sogenannten TeilzeitstudentInnen ist steigend. StudentInnen stellen daher am Arbeitsmarkt einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar. Meistens werden sie nicht fix angestellt, erhalten also auch kein 13. und 14. Monatsgehalt oder müssen ohne Zuschläge an Wochenenden arbeiten. In vielen Fällen kann es auch für StudentInnen notwendig werden, sich von den Gewerkschaften oder der Arbeiterkammer vertreten zu lassen. Zunächst einmal ist es immer wichtig zu wissen, in welcher Art von Arbeitsverhältnis du dich befindest und welche Auswirkungen dies auf Kranken- und Sozialversicherung hat. Unterschiedliche Arbeitsverhältnisse Echter Dienstvertrag Ein echter Dienstvertrag (sozusagen das „normale“/“klassische“ Arbeitsverhältnis) liegt vor, wenn auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des/der DienstnehmerIn abgezielt wird. Das heißt, hinsichtlich Arbeitsort und –zeit unterliegst du den Weisungen des/der DienstgeberIn. Außerdem werden die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsleistung ist auf Zeit gerichtet und nicht auf einen bestimmten Erfolg. Ob dein Arbeitsverhältnis den Bestimmungen eines echten Dienstvertrags unterliegt, ist nicht von der Bezeichnung des Vertrages abhängig, sondern von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Wenn zB ein Vertrag als Werkvertrag bezeichnet ist, die Inhalte jedoch auf einen Dienstvertrag hinweisen, hast du vollen arbeitsrechtlichen Schutz. Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel Regelungen über Überstunden, technischen Arbeitsschutz etc. voll auf dich angewendet werden müssen. Zwingende arbeitsrechtliche Bestim- Studieren und Arbeiten mungen können dürfen sehr wohl zu deinen Gunsten, aber nicht zu deinem Nachteil abgeändert werden. Der/die DienstgeberIn ist verpflichtet, dich im Falle eines echten Dienstvertrages bei der Krankenkasse anzumelden bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der/dem ArbeitgeberIn abgeführt. Von deinem Bruttolohn werden also im Regelfall 17,20% (bei ArbeiterInnen) und 17,07 % (bei Angestellten) direkt einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Freier Dienstvertrag Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag dadurch, dass die persönliche Abhängigkeit zum/zur ArbeitsgeberIn fehlt: Es gibt keine fixen Arbeitszeiten oder einen festgelegten Arbeitsort. Vom Werkvertrag unterscheidet er sich dadurch, dass kein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Es liegt also eine Arbeitsleistung auf Zeit vor. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass du deine Dienstleistungen `im wesentlichen selbst´ erbringen musst und über keine wesentlichen Seite 41 eigenen Betriebsmittel verfügst. Im Grunde ist das Arbeitsverhältnis dem echten Dienstverhältnis recht ähnlich, die meisten arbeitsrechtlichen Normen sind auf den freien Dienstvertrag aber nicht anwendbar. Auch bei diesem Dienstverhältnis muss der/die ArbeitgeberIn dich bei der Krankenkasse an- und abmelden. Jedoch muss er/sie nur für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einzahlen – nicht für die Arbeitslosenversicherung. Werkvertrag – neue Selbstständige Hier schuldest du ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg. Das Risiko trägst in diesem Fall du. Auf Grund dieser Selbstständigkeit besteht auch keine persönliche Abhängigkeit, Einbindung in den Betrieb oder fixe Arbeitszeiten. Es existiert kein arbeitsrechtlicher Schutz. Auch um Versicherungsangelegenheiten musst du dich zur Gänze selbst kümmern (siehe: Krankenversicherung). Das Groteske an der Sache: Du giltst als WerkvertragsnehmerIn/neueR SelbstständigeR nicht als ArbeitnehmerIn sondern als SelbstständigeR Seite 42 und musst dich dementsprechend nicht bei der GKK sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichern lassen. Es herrscht derzeit große Unsicherheit bezüglich der Einordnung von Arbeitsverhältnissen. Die Übergänge sind fließend, und auch hier gilt: Die Bezeichnung des Arbeitsvertrages ist egal, wesentlich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Es ist jedenfalls Vorsicht geboten beim Abschluss eines Vertrages. Die Tendenz bei den ArbeitgeberInnen geht in die Richtung, sämtliche Arbeitsverhältnisse als selbständig zu definieren, um Kosten (Sozialversicherung, 13./14. Gehalt) zu sparen, sprich: um soziale Kosten auf dich zu überwälzen. Die Bewertung deines Vertrages nimmt in letzter Konsequenz die Gebietskrankenkasse (GKK) vor. Bist du unsicher, in welche Kategorie dein Vertrag fällt, dann kannst du ihn von den GPA-StudentInnen bewerten lassen, wobei es die Erstberatung auch gratis für NichtGewerkschaftsmitglieder gibt. Infos unter www.jugend.gpa.at, bzw. 05 03 01 21 510. Studieren und Arbeiten Geringfügige Beschäftigung bei echtem oder freiem Dienstvertrag Wenn der Verdienst unter der so genannten „Geringfügigkeitsgrenze“ bleibt, bist du nur unfallversichert, wobei die Unfallversicherung von dem/der DienstgeberIn abgeführt wird. Dies bedeutet für dich, dass von deinem Bruttolohn nichts abgezogen wird. Eine etwaige Mitversicherung bei den Eltern bleibt bestehen. Wer mehr verdient, ist voll versichert, dies gilt auch dann, wenn du mehrere geringfügige Dienstverhältnisse eingehst und im Gesamten über die Grenze kommst. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt (Stand 2010): 366,33 Euro pro Monat, bzw. 28,13 Euro pro Tag, wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine geringere Dauer als einen Monat besteht. Ferialarbeit Ferialjobs weisen kein eigenes Beschäftigungsverhältnis auf, sondern auch hier ist aufgrund der jeweiligen Arbeitsbeschreibung zu beurteilen, ob du als echteR DienstnehmerIn, freieR DienstnehmerIn oder WerkvertragsnehmerIn giltst. Da Ferialjobs allerdings nur in einer bestimmten Zeit ausgeübt werden, kann es sein, dass dir Lohnsteuer vom Seite 43 Studieren und Arbeiten Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag (mit oder ohne Gewerbeschein) Dauerschuldverhältnis: Geschuldet wird das Bemühen, nicht ein bestimmter Erfolg Dauerschuldverhältnis Zielschuldverhältnis: Geschuldet wird ein bestimmtes Werk, Erfolgsgarantie Persönliche Abhängigkeit (weisungsgebunden) Geringe persönliche Abhängigkeit Keine wirtschaftliche Abhängigkeit Wirtschaftliche Abhängigkeit Geringe wirtschaftliche Abhängigkeit Keine wirtschaftliche Abhängigkeit Die Arbeitsmittel stellt der/die ArbeitgeberIne zur Verfügung Arbeitsmittel Verwendung eigewerden im Wesentli- ner Arbeitsmittel chen von dem/ der ArbeitgeberIn gestellt Persönliche Arbeitspflicht Erbringt die Leistungen im wesentlichen persönlich Keine persönliche Arbeitspflicht (Vertretung möglich) Eingliederung in die Organisation des Betriebs Keine Eingliederung in die Organisation des Betriebs Keine Eingliederung in die Organisation des Betriebs Sozialversicherung Gebietskrankenkasse (§4(4)ASVG) Gebietskrankenkasse (§4(4)ASVG) Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) Steuer Lohnsteuer Einkommensteuer, Umsatzsteuer Einkommensteuer, Umsatzsteuer Merkmale Seite 44 Studieren und Arbeiten Gehalt abgezogen wird, die du aber im Jahresschnitt gar nicht zahlen müsstest. Für diese Fälle gibt es das Instrument der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag ohne Gewerbeschein Werkvertrag mit Gewerbeschein 9.000 € im Jahr 9.000 € im Jahr 9.000 € im Jahr 9.000 € im Jahr Verminderung der Studienbeihilfe (ab einem Einkommen von...) 8.000 € im Jahr 8.000 € im Jahr 8.000 € im Jahr 8.000 € im Jahr Sozialversicherungspflicht (ab einem Einkommen von...) 366,33 € monatlich 366,33 € monatlich Ausschließlich Werkvertrag: 6.453,36 € im Jahr. gemischte Einkünfte 4.395,96 € im Jahr. Pflichtversicherung beginnt mit gewerbeanmeldung (Ausnahme bei geringfügigen Einkünften möglich) Einkommen (steuerfrei bis...) 12.000 € im Jahr 11.000 € im Jahr 11.000 € im Jahr 11.000 € im Jahr Verlust der Familienbeihilfe (ab einem Einkommen von...) Achtung Rückzahlung! Seite 45 Studieren und Wohnen Studieren und Wohnen Wer studiert muss auch wohnen. Oder anders: Jede/r Studierende gibt einen erheblichen Betrag der ihm/ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Wohnraum aus. Die Möglichkeiten sind dabei mannigfaltig: Studierendenheime und WGs können Vorteile und vor allem kostensparendes Wohnen bieten. Irgendwann beginnt auf jeden Fall für alle die Wohnungssuche und der Kontakt mit MaklerInnen, VermieterInnen und ImmobilientreuhänderInnen, und spätestens dann auch die Gefahr, dass Grundbedürfnisse von GeschäftemacherInnen ausgenutzt werden. Denn: Zeitgemäßes, sicheres und leistbares Wohnen ist ein unabdingbares Menschenrecht! Gerade Studierende sind sehr oft die VerliererInnen am Wohnungsmarkt, da sie über wenig Erfahrung verfügen. Deswegen ist es immer von Vorteil, vor der Unterzeichung eines Mietvertrages fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei Vermittlung von Wohnungen wird oft sehr bewusst Druck ausgeübt („Entscheiden Sie sich schnell, es warten noch viele andere!“ oder ähnliches), um dich dazu zu bringen, für dich nachteilige Verträge zu unterzeichen. Meist befindest auch du dich bei der Wohnungssuche unter Zeit- druck und glaubst daher, dass du zu einem schnellen Abschluss kommen musst. Die Erfahrung lehrt, dass diese Drucksituation von den auf dem Wohnungsmarkt wirtschaftlich Stärkeren zumeist schamlos ausgenutzt wird. Darüber ist das Mietrecht ebenso wie die Wohnbauförderung eine sehr komplexe Materie. Es empfiehlt sich daher auch auf jeden Fall die Dienste von MieterInnenorganisationen in Anspruch zu nehmen. Wir möchten dir auf den kommenden Seiten einen kleinen Überblick über deine Rechte als MieterIn geben und danach auch auf Wohnbauförderung, Formen des geförderten Wohnbaus sowie Besonderheiten von Studierendenheimen eingehen. Mietrecht Trotz vieler für MieterInnen nachteiliger Reformen und Novellen ist das Mietrechtsgesetz in seinen Grundzügen ein Schutzrecht für die MieterInnenseite. Doch hier ist Vorsicht geboten: Viele Regelungen greifen nur dann, wenn du einen Mietvertrag mit einem/-r gewerblichen VertragspartnerIn abschließt. Was ist ein Mietvertrag? Ein Mietvertrag ist eine Vereinba- Seite 46 rung zwischen einem/einer VermieterIn und einem/einer Wohnungssuchenden. Der Mietvertrag unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit und kann schriftlich wie mündlich abgeschlossen werden. Befristungen (dh das Eingehen eines Mietverhältnisses auf eine nicht unbestimmte Zeit) müssen jedoch schriftlich fixiert werden. Wenn der/die HauptmieterIn ihrerseits/seinerseits einen Mietvertrag mit einem/r weiteren Wohnungssuchenden eingeht, so liegt ein Untermietvertrag vor. Achtung: In den meisten Mietverträgen ist ein Untermietsverbot enthalten – dies gilt allerdings laut § 11 MRG nur in bestimmten Fällen (zB wenn es mehr UntermieterInnen als Räume in der Wohnung gibt, oder der/die HauptmieterIn die Wohnung komplett und auf Dauer verlässt). Im Normalfall kannst du eine Wohnung oder ein WG-Zimmer zumindest während eines Auslandssemesters – trotz Untermietsverbot – problemlos untervermieten. Kosten beim Abschluss des Mietvertrages Beim Abschluss eines Mietvertrages fallen (unter Umständen) bestimm- Studieren und Wohnen te finanzielle Belastungen an, und zwar: • Vergebührung des Mietvertrages Schriftliche Mietverträge unterliegen der Gebührenpflicht. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass diese Gebührenpflicht zur Gänze auf die MieterInnen überwälzt wird. Wird keine Regelung getroffen, müssen VermieterIn und MieterIn die Gebühr gemeinsam entrichten. Die Vergebührung beträgt bei unbefristeten Mietverträgen und bei befristeten Mietverträgen über 3 Jahre 1% des dreifachen Bruttojahresmietzinses, bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit 1% des Bruttomietzinses für die gesamte Vertragsdauer. Du hast immer das Recht, einen Mietvertrag vor Unterzeichnung von ExpertInnen überprüfen zu lassen. Wenn die VermieterInnenseite dich zu einer schnellen Entscheidung (Unterschrift) drängt, dann ist meistens Vorsicht geboten! Du musst darüber hinaus keinen Cent für die Vermittlung bezahlen, bevor du den Wohnungsschlüssel und den von der VermieterInnenseite unterschriebenen Mietvertrag in Händen hast. Seite 47 Studieren und Wohnen • Kaution Üblicherweise wird bei der Mietvertragsunterzeichnung die Zahlung einer Kaution in einer Höhe von meist 3 Bruttomonatsmieten gefordert, es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung dafür. Diese wird nach dem Ende des Mietverhältnisses wieder zurückgezahlt. Bei einem Rückstand der Mietzahlung kann die Kaution einbehalten werden, ebenso wenn die Wohnung in einem schlechteren Zustand zurückgegeben wird. WICHTIG: Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen hat - sofern vertraglich nicht anders vereinbart – der/die VermieterIn zu tragen. Insbesondere bei möblierten Wohnungen ist es ratsam, den Zustand der übernommenen Stücke zu kontrollieren und wenn nötig Fotos anzufertigen. • Ablöse Ablösen sind einmalige Zahlungen, die sehr oft unzulässig sind. Wer eine Ablöse leistet, sollte sich auf jeden Fall die Übergabe des Geldes quittieren lassen. Außerdem ist es ratsam, eine/n ZeugIn zur Übergabe mitzunehmen. Jede Ablöse, für die keine gleichwertige Gegenleistung geboten wird, ist unzulässig. Zum Beispiel kommt es vor, dass eine Ablöse gezahlt werden soll, bloß um die Wohnung überhaupt zur Miete zu bekommen. Solche Zahlungen, egal an wen sie geleistet wurden, können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden. Im Streitfall sind die Bezirksgerichte bzw. die Schlichtungsstelle zuständig. Wichtig ist, dass eine verbotene Ablöse natürlich auch nicht von dem/der NachmieterIn eingefordert werden kann. • MaklerInnenprovision Wurde der Vertragsabschluss durch eine/n MaklerIn vermittelt, so ist diese/r berechtigt eine Provision zu verrechnen. Bei befristiteten darf diese bis zu einer Bruttomonatsmiete, bei unbefristeten höchstens zwei Bruttomonatsmieten betragen. Auf die Bruttomieten wird dann noch 20% Umsatzsteuer aufgeschlagen. Wichtig: Die Provision berechnet sich aus der Nettomiete + Betriebskosten. Heizkosten oder die 10%ige Umsatzsteuer auf die Nettomiete dürfen für die Berechnung der Provision nicht herange- Seite 48 zogen werden. • Mietvertragserrichtungskosten Dieser Betrag wird von manchen Hausverwaltungen bei der Mietvertragsaufsetzung verlangt. Da dieser Aufwand bereits in den Betriebskosten abgegolten wird, ist eine solche Forderung verboten, wenn das Haus vor dem 2. Weltkrieg errichtet wurde und der Vertrag durch den/die VermieterIn aufgesetzt wurde. Laufende Wohnkosten Der Mietzins setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: • Hauptmietzins • Betriebskosten (Müllabfuhr, Grundsteuer, Wasser, Versicherung, etc.) • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (Aufzug etc.) • Entgelt für mitvermietete Gegenstände • 10% Mehrwertsteuer (bzw. 20% bei mitvermieteten Gegenständen) Nicht im Mietzins enthalten – jedoch von dem/der MieterIn zu begleichen – sind im Normallfall die Kosten für Strom, Gas und Heizung. Dazu Studieren und Wohnen kommen noch eventuelle Haushaltsversicherungen. Der Mietzins ist in der Regel am 1. jedes Kalendermonats zu entrichten. In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der/die MieterIn die Miete pünktlich am ersten des Monats an den/die VermieterIn zu zahlen hat. Das bedeutet, dass am ersten jedes Monats das Geld auf dem Konto des/ der VermieterIn angekommen sein muss. Wenn du den Zins mittels Zahlschein auf das Konto des/der VermieterIn zahlst, musst du sicherstellen, dass die Miete rechtzeitig ankommt. Da die Zahlscheine ein wichtiger Beweis darüber sind, dass du deine Miete gezahlt hast, solltest du sie sorgfältig sammeln und aufbewahren - am besten die ganze Mietdauer hindurch! Die Höhe des Mietzinses ist von sogenannten Kategorien abhängig. Es gibt die Kategorien A, B, C, D und D unbrauchbar. Der Richtwert ist von Bundesland und Lage und Ausstattung der Wohnung abhängig. Richtwerte ab 1.4.2008 (Euro/m2 und Monat) Studieren und Wohnen • • • • • • • • • Burgenland 4,47 Wien 4,91 Niederösterreich 5,03 Oberösterreich 5,31 Kärnten 5,74 Salzburg 6,78 Steiermark 6,76 Tirol 5,99 Vorarlberg 7,53 Wohnen macht arm. Dieser Satz stimmt leider allzu oft, der Markt verlangt übertrieben hohe Mieten, Strom-, Gas- und Heizkosten tun das Ihrige dazu. Ein besonderes Problem stellen die oben angeführten Kosten dar, die schon bei Beginn des Mietverhältnisses anfallen – hier wird des Öfteren ganz bewusst die zeitliche Not des/der Wohnungssuchenden ausgenutzt, was dazu führt, dass sich der wirtschaftlich stärkere Part ungeniert bereichert: Es sind bis zu 6 Monatsmieten für Kaution, meist 3 Monatsmieten Maklerprovision und eventuelle notwendige Investitionen aufzubringen. Hinzu kommen immer wieder (unberechtigte) Ablöseforderungen. Daher fordern wir: • eine gesetzliche Beschränkung der MaklerInnenprovision auf eine Monatsmiete vor allem dann, wenn keine aktive Vermittlungsleistung angeboten wird • die Abschaffung der Vergebührung der Mietverträge Seite 49 Verfügt die Wohnung über bestimmte Annehmlichkeiten, wie zB Balkon, Fahrradabstellraum, Aufzug oder andere Vorteile, können Aufschläge verrechnet werden. Für gute Lagen (Ruhelagen, Anbindung an den öffentlichen Verkehr) können auch bestimmte Aufschläge verrechnet werden. Leider ist die Verrechnung von hohen Aufschlägen durchaus marktüblich, daher entfernen sich die realen Mieten beträchtlich von den Richtwerten. Wenn es sich um eine B oder CWohnung handelt, muss der Richtwert vermindert werden und zwar bei Kategorie B um 25% (also nur 75% der Kategorie A) und bei Kategorie C um 50%. Bei befristeten Mietverträgen ist jedenfalls ein Befristungsabschlag von 25 % vom Mietzins abzuziehen! Leider ist die Verrechnung von hohen Aufschlägen durchaus marktüblich, daher entfernen sich die realen Mieten beträchtlich von den Richtwerten, die auch an die Teuerungsraten gebunden sind. Infolge der immensen Teuerungen in den letzten Jahren, bedeutet dies, dass Wohnen immer intensiver zum Kostenfaktor wird. Seite 50 Studieren und Wohnen Deine Miete erscheint dir zu hoch? In diesen Fällen ist es sehr ratsam eine MieterInnen-Organisation aufzusuchen und dich beraten zu lassen. In sehr vielen Fällen werden überhöhte Mieten verlangt. Die VermieterInnen wissen sehr gut darüber Bescheid und riskieren bewusst, geklagt zu werden. Meistens kommen sie gut weg, weil sich die MieterInnen entweder nicht trauen zu klagen, oder nicht informiert sind. Kündigung Kündigungsschutz • • • • wenn die Miete bis zum Ende der Gerichtsverhandlung erster Instanz bezahlt ist) Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes (zB grobe Vernachlässigung, Verwendung für strafbare Handlungen) Eigenbedarf des/der VermieterIn nach gerichtlicher Prüfung Baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Hauses (in diesem Fall muss eine Ersatzwohnung beschafft werden) Verhinderung der Verbesserung einer Kategorie-D-Wohnung Kündigungsfristen Dein Mietvertrag kann nicht einfach vor Ablauf der ausgemachten Fristen gekündigt werden, sondern nur bei Eintreten bestimmter gesetzlicher Kündigungsgründe. Diese sind: Unbefristete Mietverträge können jederzeit, meist mit der normalen, gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat aufgekündigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass eventuell im Mietvertrag vereinbarte, andere Kündigungszeiten (3 oder 6 Monate) ebenso bindend sind. • Nichtbenützung der Wohnung • Gänzliche Untervermietung • Untervermietung gegen ein übermäßiges Entgelt • Tod der/des Hauptmieters/ Hauptmieterin • Nichtbezahlung der Miete (ab einem Rückstand von 8 Tagen, die Kündigung ist aber abzuweisen, Bei befristeten Verträgen sind beide Seiten eines solchen Vertrages an den Endtermin gebunden. Gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) kannst du als MieterIn das befristete Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres, danach jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, Studieren und Wohnen Seite 51 jeweils zum Letzten eines Monats aufzukündigen. Vorsicht: Gilt das MRG nicht, so gibt es kein gesetzliches Kündigungsrecht und es muss im Mietvertrag ausverhandelt werden. längere Zeit in Anspruch nehmen, ein Antrag sollte aber in jedem Fall gestellt werden. Hervorzuheben ist, dass es Befristungen nur geben kann, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind, ansonsten handelt es sich rechtlich um unbefristete Mietverträge – somit sind mündliche Verträge immer unbefristete. Darüber hinaus berechtigt eine Befristung in jedem Fall zum 25%igen Abschlag auf den Mietzins. MA 50 – Zentrale Muthgasse 62 1190 Wien 01 4000 74 880 Berechnungsschemen, Einkommensgrenzen, Antragsformulare, Checklisten und Informationsbroschüren erhältst du auf der Homepage der MA 50: Förderungen im Wohnbereich Unterstützungen und Förderungen von MieterInnen sind in Österreich Ländersache. Dementsprechend findest du nähere Informationen über Beihilfen und wie du diese bekommen kannst auf der Homepage der jeweiligen Landesregierung bzw. in Wien des Magistrats. Allgemeine Wohnbeihilfe In Wien kann grundsätzlich jede/r MieterIn (auch WGs!) um Wohnbeihilfe ansuchen, also um eine Unterstützung der Stadt zu den Wohnkosten. Die Beantragung kann durchaus Du erhältst genauere Informationen bei der Zentrale der MA 50: http://www.wien.gv.at/ma50st/ wohnbeihilfe/ Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes Die Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes kann dann beantragt werden, wenn: • die Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhöht wurde • der/die HauseigentümerIn eine Mietzinsvorschreibung einhebt • Bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden Seite 52 Die Beantragung erfolgt beim jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dein für dich zuständiges Finanzamt findest du auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, unter: www.bmf.gv.at Sozial- und Wohnfonds der Österreichischen HochschülerInnenschaft Für Studierende, die Mitglied der Österreichischen HochschülerInnenschaft sind, ein ordentliches oder außerordentliches Studium betreiben und sich in einer besonderen sozialen und finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Studienunterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH zu erhalten. Für Studierende mit hohen Wohnkosten besteht die Möglichkeit, eine Förderung aus dem Wohnkostenfonds zu beantragen. Es gelten dieselben Kriterien wie beim Sozialfonds. Die Wohnungsgröße und der Quadratmeterpreis müssen studentischen Wohnverhältnissen entsprechen. Informationen dazu gibt es beim Sozialreferat der ÖH-Bundesvertretung Studieren und Wohnen ÖH-Bundesvertretung Referat für Sozialpolitik Tel.: 01 310 88 80 - 22 www.oeh.ac.at Kontakt Verband Sozialistischer StudentInnen Amtshausgasse 4 1050 Wien Tel.: (01) 526 89 86 Fax: (01) 523 41 23 85 Mail: vsstoe@vsstoe.at Impressum Herausgeber & Medieninhaber: Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs Amtshausgasse 4, 1050 Wien Redaktion: Michael Heiling, Oona Kroisleitner, Lisa Schindler, Magdalena Schrott, Manuel Treitinger, Mirijam Müller Layout: Oona Kroisleitner, Georg Hufgard Satz: Georg Hufgard Verlagspostamt: 1050 Wien, Aufgabepostamt: 1000 Wien
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