KOEHRER_RZ_4_SEITER 08.07.2013 20:04 Uhr Seite 1 Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise Niels Köhrer | Rechtsanwalt IT-Recht Hopfenstraße 1d 24114 Kiel Fon | 0431 - 221 21 53 Fax | 0431 - 259 66 21 Mail | kontakt@it-kanzlei-kiel.de Web | www.it-kanzlei-kiel.de Stand: JULI / 2013 Ein kleiner Ratgeber für die ganze Familie von Niels Köhrer, Ihrem Rechtsanwalt aus Kiel rund ums Thema IT-Recht. KOEHRER_RZ_4_SEITER 08.07.2013 20:04 Uhr Seite 2 Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise Internet-Tauschbörsen sind illegal Die aktuellen Musikcharts, die neuesten Kinofilme, kaum bezahlbare Profi-Software und noch vieles mehr können die Nutzer von Tauschbörsen aus dem Internet herunterladen, ohne auch nur einen Cent dafür zu bezahlen. Dass dies nicht legal sein kann, liegt auf der Hand. Das böse Erwachen kommt per Post: Jedes Jahr erhalten in Deutschland mehr als 100.000 Haushalte eine Abmahnung für die Nutzung von Tauschbörsen. Betroffen sind vor allem die Nutzer von Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule. Anders als viele Nutzer annehmen, lädt die Tauschbörsen-Software die gewünschten Dateien nicht nur herunter, sondern stellt sie gleichzeitig auch den anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung. Dies führt zu den hohen Ausgleichsforderungen der Rechteinhaber, die im Durchschnitt bei 750,– € liegen, aber auch deutlich höher ausfallen können. Viele Abgemahnte sind zunächst ratlos. Dass es im Internet illegale Tauschbörsen gibt, war ihnen bislang nicht bekannt. Für zusätzliche Verwunderung sorgt, dass sie – als ausgesprochene Freunde der Volksmusik – für einen Gangster-Rap-Song abgemahnt werden. So etwas würden sie sich mit Sicherheit niemals anhören. Die Erklärung ist einfach. Die Rechteinhaber überwachen die Tauschbörsen und protokollieren die sog. IPAdressen der Nutzer. Über die IP-Adresse können die Rechteinhaber den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln, über den die Tauschbörse genutzt wurde. Vergleichbar mit der Ermittlung des Fahrzeughalters über ein Nummernschild, können die Rechteinhaber aber nicht wissen, wer konkret den Anschluss zum Tauschen benutzt hat. Dies kann der Inhaber sein, aber auch jede andere Person, die Zugriff auf den Anschluss hat. Die sich anschließende Suche nach der Person, die über den Anschluss getauscht hat, führt häufig zu den eigenen Kindern, dem Partner oder zu einem ungesicherten WLAN, das die gesamte Nachbarschaft unbemerkt mitbenutzen konnte (WLAN = hauseigenes drahtloses Internet). Was bedeutet dies für die Abmahnung? Muss der Abgemahnte zahlen, obwohl er selbst nicht in Tauschbörsen aktiv war? Reicht es aus, dass sein Anschluss genutzt wurde? Die Rechtsprechung nimmt den Inhaber eines Internetanschlusses in die Pflicht. Er soll bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung von Tauschbörsen über seinen Anschluss zu verhindern. Tut er dies, dann haftet er nicht, falls sein Anschluss dennoch zum Tauschen genutzt wird. Unsere praktische Checkliste hilft Eltern sollen ihre Kinder über die Illegalität der Tauschbörsen belehren, so der Bundesgerichtshof per Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12. Dies kann z.B. mit Hilfe unseres Checkliste-Formulars geschehen, das separat beiligt. Zur Kontrolle des Verbots, etwa durch Überwachung der Internetnutzung oder Durchsuchung der Computer, sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet. Erst wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, müssen sie aktiv werden. Hellhörig sollten Eltern z.B. werden, wenn ihre Kinder von ihrer riesigen Musiksammlung erzählen oder jeden Abend einen Kinofilm schauen. Leider hatte der Bundesgerichtshof bislang noch keine Gelegenheit, sich zur Haftung für Tauschbörsenaktivitäten erwachsener Haushaltsmitglieder zu äußern, wie z.B. dem Partner oder den volljährigen Kindern. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, auch diese zu belehren bzw. – um den Haussegen nicht zu gefährden – in einem vertrauensvollen Gespräch über die Illegalität von Tauschbörsen zu informieren. Auch dies kann mit Hilfe der bereits erwähnten Checkliste geschehen. Wer ein WLAN betreibt, soll dieses gegen unberechtigte Zugriffe sichern, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Sicherung dem zum Kaufzeitpunkt üblichen Standard entspricht und das Passwort persönlich sowie ausreichend lang und sicher ist. Viele Haushalte betreiben ein WLAN, ohne dies zu wissen. Schauen Sie nach, ob an Ihrem Router (taschenbuchgroßes Plastikgerät in der Nähe der Telefonbuchse) neben der Aufschrift WLAN die Lampe leuchtet. Dann betreiben auch Sie ein WLAN. Falls Sie Hilfe bei der Sicherung Ihres WLAN benötigen, empfehlen wir Ihnen die erfahrenen Techniker der „PC-Versteher“ aus Flintbek. Ihr Ansprechpartner ist Thomas Bock, bock@bolde.de, Tel: 04347-80 92 80. Die Techniker führen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei Ihnen vor Ort durch und händigen Ihnen ein Zertifikat aus, mit dem Sie die Sicherung nachweisen können. Bitte kommen Sie nun nicht auf die Idee, dass Sie fortan bedenkenlos Tauschbörsen nutzen können. Die beschriebenen Maßnahmen helfen nur aus der Haftung für Dritte. Tauscht der Anschlussinhaber selbst, so kann diese Person abgemahnt werden. Nutzt eine andere Person seinen Anschluss zum Tauschen, so kann diese abgemahnt werden. Im Ernstfall sollte eine Abmahnung daher nicht vorschnell mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass man es nicht selbst gewesen sei, sondern z.B. der Sohn, den man aber ausreichend belehrt habe. Unter Umständen wird dann dieser abgemahnt, was ab einem Alter von circa 13-14 Jahren möglich wäre. Sharehoster und Streaming-Seiten Die Abmahnungen für Torrents und Netzwerke wie eDonkey oder eMule haben dazu geführt, dass viele Nutzer auf Sharehoster wie uploaded.to umgestiegen sind. Sharehoster sind riesige Datenspeicher im Internet, auf denen Nutzer Dateien ablegen können, die sodann von anderen Nutzern heruntergeladen werden können. Die Links zu diesen Dateien werden auf Webseiten wie boerse.bz oder movie-blog.org veröffentlicht. Auch Streamingseiten wie kinox.to nutzen Sharehoster. Dass das Herunterladen bzw. Streamen von Sharehostern bislang nicht abgemahnt wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch dies illegal ist. Das Ausbleiben von Abmahnungen hat zwei Gründe. Zum einen findet – anders als bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule – kein direkter Austausch zwischen den Nutzern statt, so dass eine unmittelbare Überwachung durch die Rechteinhaber nicht möglich ist. Zum anderen ist das reine Herunterladen bzw. Streamen kein derart schwerwiegender Urheberrechtsverstoß, dass die Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen die Sharehoster hätten. Denn anders als bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule verteilt der Nutzer die Dateien nicht automatisch weiter. Musik über Youtube und Spotify Relativ unbedenklich ist das Extrahieren von Musik aus YouTube-Videos mittels einer der zahlreichen, für alle gängigen Internetbrowser vorhandenen, Erweiterungen. Nur von offensichtlich rechtswidrigem Material sollte man die Finger lassen, so z.B. von Songs, die noch nicht offiziell veröffentlicht wurden. Die Tonqualität lässt in der Regel allerdings zu wünschen übrig. Weitaus komfortabler und qualitativ hochwertiger sind Dienste wie spotify.com, die für wenige Euro im Monat ein riesiges Musikrepertoire bieten. Erlaubt ist auch das Tauschen im Familien- und Freundeskreis, solange es sich um legal erworbene Werke handelt und keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden. KOEHRER_RZ_4_SEITER 08.07.2013 20:04 Uhr Seite 2 Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise Internet-Tauschbörsen sind illegal Die aktuellen Musikcharts, die neuesten Kinofilme, kaum bezahlbare Profi-Software und noch vieles mehr können die Nutzer von Tauschbörsen aus dem Internet herunterladen, ohne auch nur einen Cent dafür zu bezahlen. Dass dies nicht legal sein kann, liegt auf der Hand. Das böse Erwachen kommt per Post: Jedes Jahr erhalten in Deutschland mehr als 100.000 Haushalte eine Abmahnung für die Nutzung von Tauschbörsen. Betroffen sind vor allem die Nutzer von Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule. Anders als viele Nutzer annehmen, lädt die Tauschbörsen-Software die gewünschten Dateien nicht nur herunter, sondern stellt sie gleichzeitig auch den anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung. Dies führt zu den hohen Ausgleichsforderungen der Rechteinhaber, die im Durchschnitt bei 750,– € liegen, aber auch deutlich höher ausfallen können. Viele Abgemahnte sind zunächst ratlos. Dass es im Internet illegale Tauschbörsen gibt, war ihnen bislang nicht bekannt. Für zusätzliche Verwunderung sorgt, dass sie – als ausgesprochene Freunde der Volksmusik – für einen Gangster-Rap-Song abgemahnt werden. So etwas würden sie sich mit Sicherheit niemals anhören. Die Erklärung ist einfach. Die Rechteinhaber überwachen die Tauschbörsen und protokollieren die sog. IPAdressen der Nutzer. Über die IP-Adresse können die Rechteinhaber den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln, über den die Tauschbörse genutzt wurde. Vergleichbar mit der Ermittlung des Fahrzeughalters über ein Nummernschild, können die Rechteinhaber aber nicht wissen, wer konkret den Anschluss zum Tauschen benutzt hat. Dies kann der Inhaber sein, aber auch jede andere Person, die Zugriff auf den Anschluss hat. Die sich anschließende Suche nach der Person, die über den Anschluss getauscht hat, führt häufig zu den eigenen Kindern, dem Partner oder zu einem ungesicherten WLAN, das die gesamte Nachbarschaft unbemerkt mitbenutzen konnte (WLAN = hauseigenes drahtloses Internet). Was bedeutet dies für die Abmahnung? Muss der Abgemahnte zahlen, obwohl er selbst nicht in Tauschbörsen aktiv war? Reicht es aus, dass sein Anschluss genutzt wurde? Die Rechtsprechung nimmt den Inhaber eines Internetanschlusses in die Pflicht. Er soll bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung von Tauschbörsen über seinen Anschluss zu verhindern. Tut er dies, dann haftet er nicht, falls sein Anschluss dennoch zum Tauschen genutzt wird. Unsere praktische Checkliste hilft Eltern sollen ihre Kinder über die Illegalität der Tauschbörsen belehren, so der Bundesgerichtshof per Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12. Dies kann z.B. mit Hilfe unseres Checkliste-Formulars geschehen, das separat beiligt. Zur Kontrolle des Verbots, etwa durch Überwachung der Internetnutzung oder Durchsuchung der Computer, sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet. Erst wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, müssen sie aktiv werden. Hellhörig sollten Eltern z.B. werden, wenn ihre Kinder von ihrer riesigen Musiksammlung erzählen oder jeden Abend einen Kinofilm schauen. Leider hatte der Bundesgerichtshof bislang noch keine Gelegenheit, sich zur Haftung für Tauschbörsenaktivitäten erwachsener Haushaltsmitglieder zu äußern, wie z.B. dem Partner oder den volljährigen Kindern. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, auch diese zu belehren bzw. – um den Haussegen nicht zu gefährden – in einem vertrauensvollen Gespräch über die Illegalität von Tauschbörsen zu informieren. Auch dies kann mit Hilfe der bereits erwähnten Checkliste geschehen. Wer ein WLAN betreibt, soll dieses gegen unberechtigte Zugriffe sichern, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Sicherung dem zum Kaufzeitpunkt üblichen Standard entspricht und das Passwort persönlich sowie ausreichend lang und sicher ist. Viele Haushalte betreiben ein WLAN, ohne dies zu wissen. Schauen Sie nach, ob an Ihrem Router (taschenbuchgroßes Plastikgerät in der Nähe der Telefonbuchse) neben der Aufschrift WLAN die Lampe leuchtet. Dann betreiben auch Sie ein WLAN. Falls Sie Hilfe bei der Sicherung Ihres WLAN benötigen, empfehlen wir Ihnen die erfahrenen Techniker der „PC-Versteher“ aus Flintbek. Ihr Ansprechpartner ist Thomas Bock, bock@bolde.de, Tel: 04347-80 92 80. Die Techniker führen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei Ihnen vor Ort durch und händigen Ihnen ein Zertifikat aus, mit dem Sie die Sicherung nachweisen können. Bitte kommen Sie nun nicht auf die Idee, dass Sie fortan bedenkenlos Tauschbörsen nutzen können. Die beschriebenen Maßnahmen helfen nur aus der Haftung für Dritte. Tauscht der Anschlussinhaber selbst, so kann diese Person abgemahnt werden. Nutzt eine andere Person seinen Anschluss zum Tauschen, so kann diese abgemahnt werden. Im Ernstfall sollte eine Abmahnung daher nicht vorschnell mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass man es nicht selbst gewesen sei, sondern z.B. der Sohn, den man aber ausreichend belehrt habe. Unter Umständen wird dann dieser abgemahnt, was ab einem Alter von circa 13-14 Jahren möglich wäre. Sharehoster und Streaming-Seiten Die Abmahnungen für Torrents und Netzwerke wie eDonkey oder eMule haben dazu geführt, dass viele Nutzer auf Sharehoster wie uploaded.to umgestiegen sind. Sharehoster sind riesige Datenspeicher im Internet, auf denen Nutzer Dateien ablegen können, die sodann von anderen Nutzern heruntergeladen werden können. Die Links zu diesen Dateien werden auf Webseiten wie boerse.bz oder movie-blog.org veröffentlicht. Auch Streamingseiten wie kinox.to nutzen Sharehoster. Dass das Herunterladen bzw. Streamen von Sharehostern bislang nicht abgemahnt wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch dies illegal ist. Das Ausbleiben von Abmahnungen hat zwei Gründe. Zum einen findet – anders als bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule – kein direkter Austausch zwischen den Nutzern statt, so dass eine unmittelbare Überwachung durch die Rechteinhaber nicht möglich ist. Zum anderen ist das reine Herunterladen bzw. Streamen kein derart schwerwiegender Urheberrechtsverstoß, dass die Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen die Sharehoster hätten. Denn anders als bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule verteilt der Nutzer die Dateien nicht automatisch weiter. Musik über Youtube und Spotify Relativ unbedenklich ist das Extrahieren von Musik aus YouTube-Videos mittels einer der zahlreichen, für alle gängigen Internetbrowser vorhandenen, Erweiterungen. Nur von offensichtlich rechtswidrigem Material sollte man die Finger lassen, so z.B. von Songs, die noch nicht offiziell veröffentlicht wurden. Die Tonqualität lässt in der Regel allerdings zu wünschen übrig. Weitaus komfortabler und qualitativ hochwertiger sind Dienste wie spotify.com, die für wenige Euro im Monat ein riesiges Musikrepertoire bieten. Erlaubt ist auch das Tauschen im Familien- und Freundeskreis, solange es sich um legal erworbene Werke handelt und keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden. KOEHRER_RZ_CHECKLISTE_2013 08.07.2013 20:10 Uhr Seite 1 Stand: Juli 2013 Checkliste Illegale Tauschbörsen Anwesende Personen: 1 2 3 4 5 | | | | | Ort und Datum: , den Protokoll Das Tauschen von Musik, Filmen, Software etc. im Internet per Torrent oder in Netzwerken wie eDonkey / eMule ist nicht erlaubt. Es verstößt gegen das Urheberrecht. Die Tauschbörsen werden systematisch von den Rechteinhabern überwacht. Die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden, ist sehr hoch. Eine Abmahnung für das Tauschen verursacht Kosten in Höhe von durchschnittlich 750,– EUR, teils auch mehr. Außerdem kostet es die ganze Familie Zeit und Nerven. Auch das Herunterladen von Sharehostern wie uploaded.to oder das Streamen von Filmen auf Seiten wie kinox.to ist nicht erlaubt. Alle anwesenden Personen sind sich einig, dass sie keine Tauschbörsen nutzen oder sonstige illegale Angebote im Internet in Anspruch nehmen werden. Sie sind sich außerdem einig, dass sie sich im Zweifelsfall zunächst erkundigen werden, ob ein Angebot legal ist. Besprochene Punkte bitte abhaken. weitere Anmerkungen: Niels Köhrer t Rechtsanwalt | IT-Rech Kiel Hopfenstraße 1d | 24114 Falls Sie Fragen zum Thema oder eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. 0431 - 259 66 21 Fon 0431 - 221 21 53 | Fax kiel.de leianz it-k kontakt@ l.de kie leianz t-k w.i ww KOEHRER_RZ_4_SEITER 08.07.2013 20:04 Uhr Seite 1 Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise Niels Köhrer | Rechtsanwalt IT-Recht Hopfenstraße 1d 24114 Kiel Fon | 0431 - 221 21 53 Fax | 0431 - 259 66 21 Mail | kontakt@it-kanzlei-kiel.de Web | www.it-kanzlei-kiel.de Stand: JULI / 2013 Ein kleiner Ratgeber für die ganze Familie von Niels Köhrer, Ihrem Rechtsanwalt aus Kiel rund ums Thema IT-Recht.
© Copyright 2024