Unsere Zeichen - Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

INFORMATIONSDIENST
der LEBENSHILFE
Landesverband Niedersachsen e.V.
Ausgabe 02/2015
Inhalt:
1. Neues aus der Landesgeschäftsstelle
2. Aktueller Stand zum Bundesteilhabegesetz
3. Forum Inklusive Bildung der Bundesvereinigung
4. Fachtag Krippe - Terminankündigung
5. § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der
Behindertenhilfe – Urteile des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2015
6. SGB XII Regelbedarfsstufe 3 – Umsetzung der Urteile des BSG
7. Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären
Einrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und
Sozialtherapeutische Erlebnisreisen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m.
§§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX (Anlage 1)
8. Beschluss der Gemeinsamen Kommission über die Kürzungsund Ausgleichsbeträge bei der Regelung zur Teilzeitbeschäftigung in WfbM (Anlage 2)
9. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche bei gemeinnützigen Trägern ist gebührenfrei
10. Abfrage der Landesverbände zur Struktur der Offenen Hilfen
11. Broschüre Behinderung und Sexualität – kein Tabu
Handlungsempfehlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in sozialen Einrichtungen (Anlage 3)
12. Akademie für Rehaberufe - aktuelle Seminarangebote (Anlage 4-9)
12.1.
Inklusives Seminar „Lebensbuch“
12.2.
Newsletter
13. Terminübersicht Tagungen durch den Landesverband
Niedersachsen
960/HST/IST
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 2
Zu 1.
Neues aus der Landesgeschäftsstelle
Die Fachschule Heilerziehungspflege in Wildeshausen wird seit dem 01.04.2015 von
Herrn Dipl. Päd. Ingo Tietmann geleitet. Herr Dipl. Pädagoge Tietmann ist seit langem
als Lehrkraft in der Fachschule Heilerziehungspflege tätig und damit in den Strukturen
der Schule bestens vertraut. Darüber hinaus verfügt er über vielfältige berufliche Erfahrungen in den verschiedenen Bereichen der Behindertenhilfe. Diese wird er in die
Ausgestaltung der Lehre mit einbringen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit
Herrn Dipl. Päd. Tietmann und wünschen für den Einstieg in die neue Funktion alles
Gute!
Der Neubau der Landesgeschäftsstelle ist wiederrum einen Schritt vorangeschritten.
Zurzeit werden die finalen Vergabegespräche geführt für den Generalunternehmer.
Wir gehen von einer sehr zeitnahen Vertragsunterzeichnung aus.
HST
Zu 2.
Aktueller Stand zum Bundesteilhabegesetz
Die im Koalitionsvertrag der großen Koalition in Berlin vorgenommene Kopplung eines
neuen Bundesteilhabegesetzes an eine Entlastung der Kommunen in Höhe von 5 Milliarden jährlich wurde aufgehoben. Damit ist es wieder ein Stück fraglicher geworden,
welche Ziele sich noch mit einem neuen Bundesteilhabegesetz umsetzen lassen.
Der Handlungsdruck für ein neues Bundesteilhabegesetz ist damit zumindest nicht
gestiegen. Gleichwohl bleiben unsere Anforderungen an ein neues Gesetz bestehen.
Umso mehr kommt es nun darauf an, die politischen Entscheidungsträger zu sensibilisieren für unsere inhaltlichen Erwartungen an ein modernes Teilhaberecht.
Nutzen Sie daher jede sich bietende Gelegenheit, zum Beispiel Mitglieder des Deutschen Bundestages einzuladen und über unsere Forderungen zu informieren.
Die Forderungen der Lebenshilfe an das künftige Bundesteilhabegesetz lauten:
1. Die Leistungen der Eingliederungshilfe müssen auch künftig bedarfsdeckend
sein. Heißt: Leistungen, die für den individuellen Bedarf an Unterstützung bei
der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind, dürfen nicht verweigert werden.
2. Menschen mit Behinderung sollen ihren Bedarf an Eingliederungshilfe dort decken können, wo sie möchten. Heißt: Niemand soll in eine bestimmte Wohnform oder an einen bestimmten Arbeitsplatz gedrängt werden, sondern seinem
Wunsch- und Wahlrecht muss Rechnung getragen werden.
3. Um einen bundeseinheitlichen Standard an Leistungen zur Teilhabe sicherzustellen, sollen bundeseinheitliche Kriterien zur Bedarfsermittlung für die Eingliederungshilfe im Bundesteilhabegesetz festgeschrieben werden.
4. Menschen mit Behinderung sollen einen Anspruch auf kompetente und unabhängige Beratung erhalten. Nur so sind sie in der Lage, selbst zu entscheiden,
wo und wie sie leben und arbeiten möchten und welche Unterstützung sie dafür
benötigen.
5. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen keine Sozialhilfe mehr sein.
Heißt: Menschen mit Behinderung sollen sie ohne Anrechnung von Einkommen
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 3
und Vermögen in Anspruch nehmen können. Denn auch Menschen mit Behinderung sollen nicht wegen ihres behinderungsbedingten Hilfebedarfs daran gehindert werden, ein Sparbuch mit mehr als 2.600 Euro zu führen.
6. Die Schaffung des Bundesteilhabegesetzes darf nicht daran scheitern, dass
sich Bund, Länder und Kommunen auf anderem Wege zu Themen kommunaler
Entlastung verständigen.
Weitergehende Materialien zum neuen Bundesteilhabegesetz und den Forderungen
der Lebenshilfe finden Sie auf der Seite der Bundesvereinigung Lebenshilfe unter
www.lebenshilfe.de, der Homepage der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
unter www.gemeinsam-einfach-machen.de sowie auf Nachfrage auch bei uns in der
Landesgeschäftsstelle. Abschließend weisen wir auf die Veranstaltung am 27.05. zum
neuen Bundesteilhabegesetz hin, die wir zusammen mit dem Paritätischen Niedersachsen veranstalten.
HST
Zu 3.
Forum Inklusive Bildung der Bundesvereinigung
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe plant am 12.06. diesen Jahres das Forum Inklusive Bildung in Berlin zur Umsetzung eines inklusiven Schulsystems unter folgender
Agenda:
„Der Streit um gelingende schulische Inklusion tobt. Für die Lebenshilfe ist klar:
Jedes Kind soll die bestmögliche Förderung in einem inklusiven Schulsystem
erhalten. Die Lebenshilfe lädt Angehörige, Lehrkräfte, Schulträger sowie alle
Vertreter(innen) einer Lebenshilfe-Vereinigung zur innerverbandlichen Diskussion ein.“
Ziel ist die Erarbeitung einer gemeinsamen Position der Bundesvereinigung Lebenshilfe zu dieser Frage, welche anschließend sich in einem Positionspapier wiederfinden
soll. Details zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage der Bundesvereinigung
Lebenshilfe unter www.lebenshilfe.de.
HST
Zu 4.
Fachtag Krippe - Terminankündigung
In diesem Jahr plant die LEBENSHILFE Niedersachsen am 14.09.2015 von 10.00 Uhr
bis 17.00 Uhr wieder einen Fachtag Krippe/Betreuungsangebote für Kinder unter drei
Jahren in der Evangelischen Akademie in Loccum.
Weitere Informationen sowie das Programm erhalten Sie rechtzeitig.
Bitte merken Sie sich den Termin schon heute vor.
FK
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 4
Zu 5.
§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der
Behindertenhilfe – Urteile des Bundessozialgerichtes
27.02.2015
vom
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen am 25.02.2015 (AZ B 3KR 10/14
R und in AZ B 3 KR 11/14 R) zu der Frage entschieden, wer die Kosten der häuslichen Krankenpflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe zu übernehmen hat. In
beiden Verfahren ging es um die Einbringung von medizinischer Behandlungspflege in
einer stationären Einrichtung zur sozialpädagogisch betreuten Unterbringung wohnungsloser Männer in Hamburg.
Das BSG bekräftigte, dass Einrichtungen der Behindertenhilfe als „sonst geeignete
Orte“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Sinne sein können. Dies hat zur Folge, dass die Krankenkassen die Kosten übernehmen müssen, soweit die Einrichtung
selbst nicht verpflichtet ist, die konkrete Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen. Nach Auffassung des BSG sind Einrichtungen der Behindertenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur soweit verpflichtet medizinische Behandlungspflege zu erbringen, wie sie auf Grund der von ihnen vorzuhaltenden sichtlichen und personellen Ausstattungen in der Lage sind. Grundsätzlich sei die
medizinische Behandlungspflege also Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Sozialhilfeträger müsse nicht dafür sorgen, dass diese Leistungen durch Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Allerdings betont das BSG, dass
einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege, für die es keine besondere Sachkunde oder Fertigkeiten bedarf, in der Regel untrennbar mit der Gewährung von Eingliederungshilfe in den Einrichtungen verbunden sei, weil sie zu den Hilfen bei der Führung eines gesunden Lebens gehören, zu dem auch ein Teil in der Einrichtung befähigen soll. Diese einfachsten Maßnahmen, die für einen normalen Haushalt lebende
Versicherte, von jedem Erwachsenem Haushaltsangehörigen erbracht werden können, muss die Einrichtung regelmäßig selbst regeln. Hierzu zählt das BSG u.a. die
Sicherstellung der Einnahme von Medikamenten sowie die Messung des Blutdrucks.
Der Wechsel von Wundverbänden und die Verabreichung von Injektionen sah das
BSG jedoch nicht mehr als solche einfachste Maßnahme, so dass die von der Einrichtung, die nur über pädagogisch geschultes Personal verfügte, nicht geschuldet war.
Letztlich geht das BSG hier einen pragmatischen und an der Lebenserfahrung orientierten Weg. Allerdings sind somit auch weitere Interpretationsspielräume gegeben,
denn es gilt nun festzustellen, welche Maßnahmen als einfache und welche als
schwierige Behandlungspflege gelten.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor, sobald sie veröffentlicht
werden, weisen wir darauf hin.
(Quelle: Infodienst der LEBENSHILFE LV Bayern – Frau Schulz)
FK
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 5
Zu 6.
SGB XII Regelbedarfsstufe 3 – Umsetzung der Urteile des BSG
vom 27.03.2014
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Weisung vom 31.03.2015 an
die Obersten Landessozialbehörden einen vorläufigen Schlussstrich unter die jahrelangen Diskussionen gezogen. Zwar bleiben die Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 3 auch weiterhin dieser zugeordnet, jedoch erhalten sie ab dem 01.01.2013
die Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Dies kann als Erfolg der Menschen
mit Behinderung und der Verbände gesehen werden. Auch der Ausschuss Eltern und
Familie der LEBENSHILFE Niedersachsen hatte dies öffentlich gefordert.
FST
Zu 7.
Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären
Einrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und Sozialtherapeutische Erlebnisreisen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. §§ 55
Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX (Anlage 1)
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat am
10.03.2015 ein neues Rundschreiben für Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen herausgebracht. Kritisch wird aus Sicht der
LEBENSHILFE Niedersachsen insbesondere gesehen, dass die Dauer einer 6- bis 8tägigen Reise als Regel beschrieben wird und vor allem, dass die Höhe der Vergütung
aus dem Jahr 2002 nicht angepasst wurde. Hier erhoffen wir uns noch eine Veränderung. Das Rundschreiben gilt ab dem 01.07.2015. Bis zum 30.06.2015 können auch
noch Anträge nach dem alten Verfahren für das gesamte Jahr 2015 gestellt werden.
Sie finden das Rundschreiben als Anlage.
FST
Zu 8.
Beschluss der Gemeinsamen Kommission über die Kürzungs- und
Ausgleichsbeträge bei der Regelung zur Teilzeitbeschäftigung in
WfbM (Anlage 2)
Die Gemeinsame Kommission hat in ihrer Sitzung am 11. März 2015 die Erhöhung der
Kürzungs- bzw. Ausgleichsbeträge beschlossen. Die Beträge sind in dieser Anlage zu
finden.
FST
Zu 9.
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche bei gemeinnützigen
Trägern ist gebührenfrei
Immer wieder erhalten wir Nachfragen hinsichtlich der Gebührenfreiheit für Ehrenamtliche bei gemeinnützigen Trägern für das erweiterte Führungszeugnis und nehmen
daher Bezug auf einen aktuellen Informationsdienst des Landesverbandes Bayern mit
folgender Aussage: Grundsätzlich sind Führungszeugnisse für ehrenamtlich Tätige für
gemeinnützige Organisationen gebührenfrei. Teilweise wurden aber dennoch Gebüh-
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 6
ren gefordert, wenn die Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung für ihr Engagement erhalten haben.
Der Landesverband Bayern hat nun von dem für die Durchführung des Bundeszentralregisters zuständigen Bundesamtes für Justiz auf entsprechende Anfrage die Auskunft erhalten, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit unschädlich ist, solange die ehrenamtliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation erfolgt. Dies gilt nicht nur für das erweiterte Führungszeugnis,
sondern auch für das einfache Führungszeugnis.
(Quelle: Infodienst der LEBENSHILFE LV Bayern)
Zu 10.
FK
Abfrage der Landesverbände zur Struktur der Offenen Hilfen
Die Landesverbände der LEBENSHILFE planen im Frühsommer dieses Jahres eine
gemeinsame bundesweite Abfrage zur Struktur der Offenen Hilfen der LEBENSHILFE
in ganz Deutschland. Ziel ist es, die vielfältigen Strukturen der Offenen Hilfen in einem
bundesweiten Vergleich näher zu erfassen. Wir möchten bereits heute darauf hinweisen und möchten Sie bitten, diese Abfrage zu unterstützen, um eine bundesweite
Struktur der Offenen Hilfen darstellbar machen zu können.
FK
Zu 11.
Broschüre Behinderung und Sexualität – kein Tabu
Handlungsempfehlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in sozialen Einrichtungen (Anlage 3)
Die Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit der Hochschule für Angewandte Wissenshaft und Kunst Hildesheim, Holzminden und Göttingen hat eine Broschüre zum Thema
„Behinderung und Sexualität – kein Tabu – Handlungsempfehlung für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen“ herausgebracht. Sie finden diese als Anlage
beigefügt. Für Rückfragen steht Ihnen Kristina Schmidt von der Lebenshilfe Hildesheim zur Verfügung. Telefon 05121-2810929 oder -2810930 oder
per E-Mail Kristina.Schmidt@lhhi.de
FST
Zu 12.
Akademie für Rehaberufe - aktuelle Seminarangebote (Anlage 4-9)
Wir laden Sie herzlich ein, unsere Angebote kennenzulernen und diese für Ihre
persönliche und fachliche Weiterbildung zu nutzen.
09.06.2015
Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten bei Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und Wohneinrichtungen
Ort: Akademie für Rehaberufe, Henriettenweg 1, 30655 Hannover
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 7
29.06.2015
Der doppelte Auftrag – Teamleitung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Ort: Stephansstift Hannover
20.07.2015
Pflegestärkungsgesetz 2015
Ort: Akademie für Rehaberufe, Henriettenweg 1, 30655 Hannover
Weitere Angaben zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf der Homepage
unter www.akademie-fuer-rehaberufe.de.
SK
Zu 12.1.
Inklusives Seminar „Lebensbuch“
Die Akademie für Rehaberufe führt mit wachsendem Erfolg das inklusive Seminar
„Meine Lebens-Geschichte: Biographie-Arbeit mit dem Lebens-Buch“ durch.
In diesem Jahr treffen sich vom 22.-24.Juli 17 Teilnehmende mit und ohne Behinderungen in der Jugendherberge Bad Zwischenahn zusammen, um über ihr Leben
nachzudenken. Während dieser Zeit arbeiten die Teilnehmenden intensiv an ihrem
Lebens-Buch und setzten sich mit Fragen auseinander, die ihre Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreffen.
Da das Seminar stark nachgefragt wurde, wird die Akademie im Sommer 2016 eine
Wiederholung durchführen. Wir werden Sie rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen.
Wir freuen uns auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Jahr 2015 und auf weitere
erfolgreiche Seminare!
SK
Zu 12.2.
Newsletter
Wir möchten Sie auf diesem Wege auch auf unseren neuen E-Mail Newsletter aufmerksam machen:
Bildungsnachrichten der Lebenshilfe Niedersachsen - aktuelle Seminarangebote
Wenn Sie Interesse an dem Newsletter haben dann melden sie sich gerne unter
info@akademie-fuer-rehaberufe.de dafür an!
SK
Infodienst 2/2015 vom 05.05.2015 Seite 8
Zu 13.
Terminübersicht Tagungen durch den Landesverband
Niedersachsen veranstaltet
27.05.2015
28./29.05.2015
01.-03.07.2015
14.09.2015
21.09.2015
22.09.2015
30.09.2015
01.10.2015
04./05.11.2015
07.11.2015
26./27.11.2015
03./04.12.2015
16./17.09.2016
Fachtag zum Bundesteilhabegesetz, Akademie des Sports
Hannover
Leitertagung Frühförderung, Loccum
8. Landesweites Treffen der Bewohnervertretungen aus
Wohnstätten, St. Andreasberg
Fachtag Krippe, Loccum
Regionalkonferenz Hannover, Syke
Regionalkonferenz Braunschweig, Braunschweig
Regionalkonferenz Lüneburg, Osterholz
Regionalkonferenz Weser-Ems, Brake
Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter der Offenen Hilfen und
Ambulanter Dienste, Loccum
Mitgliederversammlung 2015, Lüneburg
32. Tagung für Leitungskräfte im Bereich Wohnen,
Bad Nenndorf
Herbsttagung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten
und Tagesbildungsstätten, Loccum
MV der Bundesvereinigung LEBENSHILFE e.V., Berlin
Mit freundlichen Grüßen
LEBENSHILFE
Landesverband Niedersachsen e.V.
Holger S t o l z
Landesgeschäftsführer
Anlagen