Nr. 25 26. Juni 2015 Egon Keßler seit 25 Jahren im Marktgemeinderat „Gold“ für „Silber“ Vor Beginn der Marktgemeinderatssitzung am vergangenen Dienstag bedankte sich Bürgermeister Waldemar Bug (links) bei 3. Bürgermeister Egon Kessler aus Oehrberg. Dieser ist seit 1990 ununterbrochen kommunalpolitisch aktiv. Fünf Mal hintereinander bekam er von den Bürgern das Vertrauen ausgesprochen. Dem silbernen Jubiläum im Ehrenamt wurde gebührend Rechnung getragen: mit einem - mit „Gold“ prämierten - Schinken von der Rhöner Spezialitäten-Metzgerei Alles aus Frauenroth und einem hochprozentigen fränkischen Tropfen von der Obstbrennerei Christine Schmitt, Zahlbach. Burkardroth $XVWDXVFKGHU:DVVHU]lKOHU LP0DUNW%XUNDUGURWK ]XQlFKVWLQ%XUNDUGURWK2HKUEHUJ:DOGIHQVWHU:ROOEDFKXQG=DKOEDFK ,P 5DKPHQ GHV ZHJHQ $EODXI GHU (LFK]HLWUlXPH DQVWHKHQGHQ $XVWDXVFKHV GHU :DVVHUXKUHQ LQ %XUNDUGURWK 2HKUEHUJ :DOGIHQVWHU :ROOEDFK XQG =DKOEDFK KDW GHU 0DUNWJHPHLQGHUDW EHVFKORVVHQ LP NRPSOHWWHQ 9HUVRUJXQJVJHELHW DXI XPZHOWYHUWUlJOLFKH XQG EOHLIUHLH 8OWUDVFKDOOZDVVHU]lKOHU PLW )HUQ DXVOHVXQJXP]XVWHOOHQ 'LHVH 8KUHQ PHVVHQ DXIJUXQG GHV :HJIDOOHV EHZHJOLFKHU 7HLOH LQ GHU =lKOHLQULFKWXQJ JHQDXHU VLH VLQG XQHPSILQGOLFKHU JHJHQ $EODJHUXQJHQ XQG 6FKZHEVWRIIH LP :DVVHU 'XUFKHLQHQHQWVSUHFKHQGHQ6SHLFKHU]HLWUDXP ZLUG GLH )HVWVWHOOXQJ XQG /RNDOLVLHUXQJ YRQ :DVVHUURKUEUFKHQ HUOHLFKWHUW XQG GLH $EOHVXQJ ]XU 6HOEVWNRQWUROOH YHUHLQIDFKW GD GDV $EOHVHIHOG LQ MHGHU /DJH ZDDJUHFKW VHQNUHFKWEHU.RSISRVLWLRQLHUWZHUGHQNDQQ (EHQVR NDQQ VLFK GLH (LQVDW]GDXHU XQG GDPLW DXFK GHU :HFKVHOWXUQXV GHU 8KU DXI ELV ]X -DKUH YHUOlQJHUQ 'LH $EOHVXQJ HUIROJW PLWWHOV HLQHU )XQNOHLVWXQJ YRQ :DWW DOOH 6HNXQGHQIUPVHFLQGHU6XPPHGDPLW6HNXQGHQSUR7DJ,P9HUJOHLFKKLHU]XKDEHQ EHLVSLHOVZHLVH)HVWQHW]WHOHIRQHHLQH'DXHU6HQGHOHLVWXQJYRQELV:DWWXQG+DQG\VYRQ ELV:DWW'HU8KUHQWDXVFKVHOEVWHUIROJWRKQHJHVRQGHUWH.RVWHQEHUHFKQXQJ :HLWHUKLQZLUGLQGLHVHP=XJHDXIGLH8PVHW]XQJGHU',1(1',1VRZLH GHV'9*:$UEHLWVEODWWHV:JHDFKWHWZRQDFKGHU=lKOHUSODW],KUHU7ULQNZDVVHU]lKODQODJHVR ]XJHVWDOWHQLVWGDVVNHLQHPHFKDQLVFKHQ6SDQQXQJHQDXIGHQ=lKOHUHLQZLUNHQ6RZHLWQRFKQLFKW YRUKDQGHQ VLQG GHVKDOE DOOH +DXVDQVFKOVVH PLW HLQHP :DVVHU]lKOHUEJHO DXV]XVWDWWHQ 'LHV HUIROJW HQWVSUHFKHQG GHQ )HVWVHW]XQJHQ GHU JOWLJHQ :DVVHUDEJDEHVDW]XQJ LP $XIWUDJ GHU *HPHLQGH ZREHL GHU MHZHLOLJH *UXQGVWFNVHLJHQWPHU GLH .RVWHQ IU GLHVH 1DFKUVWXQJ LQ GHU MHZHLOVWDWVlFKOLFKHQWVWHKHQGHQ+|KHHUVWDWWHQPXVV 'LH $UEHLWHQ ZHUGHQ LQ XQVHUHP $XIWUDJ YRQ GHU 6DQLWlUILUPD .ODXV .LUFKQHU DXV :ROOEDFK JHPHLQGHWHLOZHLVH LP =HLWUDXP YRQ -XOL ELV 2NWREHU DXVJHIKUW :LU ELWWHQ DOOH *UXQGVWFNVHLJHQWPHU GHQ )LUPHQPLWDUEHLWHUQ GHQ XQJHKLQGHUWHQ =XJDQJ ]X GHQ :DVVHU]lKOHUDQODJHQ]XHUP|JOLFKHQ 1lKHUH,QIRUPDWLRQHQ HUWHLOW,KQHQJHUQH .lPPHUHU +HLNR6FKXKPDQQ 0DUNW%XUNDUGURWK :DOGHPDU%8* $P0DUNWSODW] (UVWHU%UJHUPHLVWHU %XUNDUGURWK Burkardroth Öffnungszeiten/Bereitschaftsdienste Markt Burkardroth, Am Marktplatz 10, 97705 Burkardroth, Vermittlung 0 97 34 / 91 01 - 0, Fax 0 97 34 / 91 01 - 44 e-mail: info@markt-burkardroth.de, Internet: www.Burkardroth.de Öffnungszeiten des Rathauses: Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr Wir stehen Ihnen darüber hinaus ggf. auch gerne außerhalb vorgenannter Kernzeiten zur Verfügung. Dies bedarf jedoch der vorherigen Absprache. Durchwahlnummern der einzelnen Mitarbeiter 09734/9101Erster Bürgermeister Waldemar Bug - über das Vorzimmer Nikola Wehner 32 Haupt- und Personalverwaltung - Geschäftsleitung Gerhard Zeller 27 - Personalverwaltung/Realsteuerstelle Frank Kohler 31 - Standesamt/Friedhofswesen/Rentenangelegenheiten Simone Schäfer 21 - Meldeamt/Öffentliche Sicherheit und Ordnung Stefanie Schäfer 25 - Pass-, Ausweis- und Sozialwesen Veronika Roth 23 - Bau-, Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung Georg Köth 24 Tobias Keßler 24 - Technische Bauabteilung/Bauhofleitung Christian Metz / Reiner Hillenbrand 34 Finanzverwaltung - Kämmerei Heiko Schuhmann 30 Jochen Schultheis 37 - Gemeindekasse Jürgen Kirchner 22 Lisa Wehner 29 - Auskunft / Telefonzentrale Stefan Grom 10 Kommunale Verkehrsüberwachung Kommunale Verkehrsüberwachung: Technischer Außendienst: Jochen Fuchs - Achim Groh - Adam Heidenreich - Nick Hergeth - Günter Peter 25 Ortsreferenten der Gemeindeteile: Burkardroth Martin Hildmann 097 34 / 91 16 52 Frauenroth Markus Alles 097 34 / 53 46 Gefäll Daniel Wehner 097 01 / 907 98 54 Katzenbach Hartmut Metz 097 34 / 93 11 23 Lauter Siegbert Fehr 097 34 / 10 10 Oehrberg Egon Keßler 097 47 / 13 29 Premich Mario Krebs 097 01 / 90 69 19 Stangenroth Steffen Hanft 097 34 / 93 17 71 Stralsbach Bernd Müller 097 34 / 55 63 Waldfenster Frank Gößwein 097 34 / 93 14 17 Wollbach Silvia Metz 097 34 / 55 36 Zahlbach Mario Urschlechter 097 34 / 93 12 57 Jugendreferent Martin Wehner, Waldfenster 01 75 / 26 25 921 Gemeindejugendpfleger im Markt Burkardroth Tobias Meierl Sprechstunden jeden Donnerstag von 16.00 - 18.00 Uhr im Rathaus oder nach telefonischer Vereinbarung 0175/4300706 Behindertenbeauftragter Robert Schmitt, Zahlbach 0 97 34 / 6 09 Sprechstunde jeden 3. Donnerstag im Monat 16.00 - 18.00 Uhr im Rathaus oder nach telefonischer Vereinbarung Landratsamt Bad Kissingen 09 71 / 801-0 Amtsstunden: Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr zusätzlich Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr KFZ-Zulassungsstelle 09 71 / 82 07-0 Amtsstunden: Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr zusätzlich Montag u. Dienstag 14.00 - 15.45 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr Notrufe: Polizei 110 Feuerwehr und Rettungsdienst 112 Polizeistation Bad Kissingen 09 71 / 7 14 90 Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren: Burkardroth - Wollbach - Zahlbach Klaus Kirchner 0 97 34 / 79 78 Frauenroth Georg Grom 0 97 34 / 93 25 87 Gefäll Roland Voll 0 97 01 / 81 41 Katzenbach Johannes Müller 0 97 34 / 54 55 Lauter Matthias Nürnberger 0 97 34 / 93 20 93 Oehrberg Steffen Voll 0 97 47 / 93 06 07 Premich Frank Ziegler 0 97 01 / 90 72 45 Stangenroth Sebastian Metz 01 70 / 525 51 14 Stralsbach Bernd Müller 0 97 34 / 55 63 Waldfenster Klaus Preisendörfer 0 97 34 / 77 49 Kreisbrandmeister: Egon Gessner, Lauter 0 97 34 / 17 81 Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Sofern Ihr behandelnder Arzt bzw. Hausarzt nicht erreichbar ist, rufen Sie bitte den ärztlichen Bereitschaftsdienst Bayern, Tel. 116 117 an. In lebensgefährlichen Notfällen rufen Sie bitte die Rettungsleitstelle, Tel. 112 Zahnärztlicher Notdienst an den Wochenenden: www.notdienst-zahn.de Apotheken-Notdienst: Apothekennotdienst-Hotline der deutschen Apotheker kostenlos aus dem deutschen Festnetz 0800 00 22833 vom Handy (max. 69 Cent/Min.) 22833 oder im Internet unter www.apotheken.de o. www.aponet.de Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche - Erziehungsberatung - Sprechstunden nach Vereinbarung Mo - Do von 09.00 - 12.00 und von 14.00 - 17.00 Uhr, Fr von 09.00 - 12.00 Uhr. 09 71 / 72469200 Kontaktadressen bei Suchtproblemen: a) Christian Fenn („Streetworker“ der Drogenhilfe Bad Kissingen e.V.) 09 71 / 6 88 99 b) Psychosoziale Beratungsstelle für Suchtprobleme Silvia Hermann, Michael Hupp 09 71 / 72 46 92 00 c) Diakon Michael Schlereth, Waldfenster: 0 97 34 / 16 02 Beratungsstelle für pflegende Angehörige: Sprechstunden: Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr 09 71 / 72 46 91 13 Betreuung des Gemeinde- und Privatwaldes - Forstdienststelle Burkardroth, Rhönstr. 20, Wollbach, Herr Dahmer Tel. + Fax (0 97 34) 93 46 64 u. Mobil 01 51 / 140 36 777 Sprechstunde: Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr Notdienst - Störung Wasserversorgung: - Markt Burkardroth 0 97 34 / 91 01-0 außerhalb der Dienstzeit Wasserwart Zehe 01 51 / 42 23 26 14 Notdienst - Störung Gasversorgung: - Stadtwerke Bad Kissingen 09 71 / 826-0 Abwasserzweckverband Aschach-Saale - Kläranlage Großenbrach 0 97 08 / 69 00 Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (nur für Premich) 0 97 25 / 700-0 Störungsnummer Strom: - BAYERNWERK AG 09 41 / 28 00 33 66 Fundtiere sind bei der Gemeinde 0 97 34 / 91 01-0 oder direkt beim Tierheim Wanningsmühle anzuzeigen. 0 97 66 / 12 21 Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken Internet: www.zv-tbn.de oder Tel. 0 95 49 / 3 66 Erdaushub- und Bauschuttannahme Stangenroth: Anlieferungen werden vom 01. April - 31. Oktober regelmäßig samstags von 10.00 bis 12.00 Uhr entgegengenommen. Außerhalb dieser Zeit ist eine Anlieferung nach vorheriger Anmeldung beim Schuttplatzwärter, Albrecht Albert, Weizäcker 2, Burkardroth, Tel. 0 97 34 / 343, möglich (ggf. mit Kleinmengenzuschlag). Erdaushubannahme Oehrberg: Die Annahme ist nach vorheriger Anmeldung beim Deponiewärter Ludwig Kaiser, Tel. (0 97 47) 8 80 möglich. Wertstoff-/Problemmüllsammelstelle: Die Sondermüllsammelstelle im Bauhof, Asternweg 1, Wollbach, ist an jedem dritten Samstag im Monat von 13.00 bis 15.00 Uhr geöffnet; zusätzlich jeden Donnerstag Nachmittag von 16.00 bis 17.00 Uhr. Grüngutsammelplätze: Frauenroth Markus Hartmann, Minnesängerstr. 25 Stangenroth Ewald Mahlmeister, Eckenweg 11 Katzenbach Manfred Metz, Äckerleinsweg Wollbach Sebastian Schneider, Schulstr. 13 Gefäll Siegbert Schäfer, Köhlerstr. 1 Von März bis Dezember jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr. Häckselplatz: Aussiedlerhof zwischen Zahlbach und Lauterer Kreuzung Anlieferung: Mittwoch, Freitag und Samstag jeweils von 8 bis 19 Uhr Erste Hilfe in Umweltfragen täglich von 08.30 - 15.30 Uhr, Telefon (09 31) 5 82 92 Kostenlose Energieberatung des Landratsamtes Jeden ersten Donnerstag im Monat 17.00 - 20.00 Uhr, Tel. (09 71) 72 36-0 Katholische öffentliche Bücherei Burkardroth Mittwoch 15.00-17.00 Uhr / Freitag 17.00-19.00 Uhr / Sonntag 10.15-11.15 Uhr Burkardroth Die vier Allianzpartner v. l.: Wolfgang Back, Gotthard Schlereth, Waldemar Bug, Harald Hofmann mit der Allianzmanagerin Ganna Kravchenko bei der Übergabe des Förderbescheids durch Anne Frank und Joachim Mair vom Amt für ländliche Entwicklung und Werner Haase (2. v. r.) vom Planungsbüro Haase. Übergabe des Förderbescheids an die Allianz Kissinger Bogen Erste Schritte zur Energiewende Die Energie ist eines der wichtigsten Handlungsfelder, die im Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzept (ILEK) der Allianz Kissinger Bogen herausgearbeitet wurden. Die vier Kommunen Burkardroth, Bad Bocklet, Nüdlingen und Oberthulba haben damit eine strategische Entscheidung gefällt: die Erarbeitung eines gemeinsamen, gemeindeübergreifenden Energiekonzeptes. Von insgesamt 30 Allianzen aus Unterfranken ist die Allianz Kissinger Bogen eine von nur sieben, die das Thema Energiewende zielgerichtet angeht. Das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken, das die kommunale Allianz Kissinger Bogen im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung fachlich begleitet und unterstützt, bewilligt eine Zuwendung in Höhe von 75% der Kosten des Energiekonzeptes. Die restlichen Mittel teilen sich die vier Mitgliedskommunen. Politische Grundlage für die Energiewende im ländlichen Raum sind das Energiekonzept der Bundesregierung aus dem Herbst 2010 und der Beschluss zur schrittweisen Abschaltung der AKW bis 2022 aus Juni 2011. In Bayern beschloss der Ministerrat bereits im Mai 2011 das neue bayerische Energiekonzept „Energie innovativ“. Die kommunale Energiewende soll durch einen energetischen Dreisprung angegangen werden: ein Energiemix aus erneuerbaren Energieträgern, Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Energieeinsparung. Dabei sollen maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Bedingungen vor Ort erarbeitet werden. Dadurch bieten sich zudem vielfältige Chancen für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes und der regionalen Wertschöpfung. Kurze Transportwege zwischen Energieerzeugung und -verbrauch gehen einher mit dem Ziel einer dezentralen Energieerzeugung und -versorgung, so betonte es Herr Minister Brunner nochmals auf der Fachtagung in Hirschaid. Am Montag den 15. Juni überreichten vom ALE Unterfranken Joachim Mair und die Energiemanagerin Anne Franz den Bescheid zur Förderung an den 1. Vorsitzenden der Allianz Waldemar Bug. „Unserem Haus ist sehr an einer Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen gelegen, daher freuen wir uns, auch im Anschluss an die Erstellung des Energiekonzeptes die Allianz bei der Umsetzung begleiten zu können“ sprach die Energiemanagerin Anne Franz. Ihr Fachberaterteam wünscht der Allianz Kissinger Bogen viel Erfolg bei der Erarbeitung des Energiekonzeptes. Für die Erstellung des interkommunalen Energiekonzeptes wird das Planungsbüro Werner Haase aus Karlstadt beauftragt. Nachdem die finanzielle und fachliche Unterstützung gesichert sind, steht nun der Erstellung des Energiekonzepts nichts mehr im Wege. Unterstützt von der Allianzmanagerin Ganna Kravchenko wird das Projektteam in den nächsten 10 Monaten für die Bestandsaufnahme, zu Workshops mit Impulsvorträgen für die Bürgerinnen und Bürger sowie Abstimmungsgesprächen im Allianzgebiet tätig sein. Text: Ganna Kravchenko/Foto: Gerhard Zeller Burkardroth Der Feldgeschworenenobmann aus Oehrberg Ludwig Kaiser, 1. Bürgermeister Waldemar Bug, der neue Feldgeschworene Roland Markart und Kreisobmann Otto Funck (Foto v. l.) Nachträgliche Vereidigung eines Feldgeschworenen Hüter der Grenzen Feldgeschworene wirken bei der Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen mit. Sie setzen Grenzsteine höher oder tiefer, wechseln beschädigte Grenzzeichen aus und entfernen Grenzzeichen. Als Hüter der Grenzen arbeiten sie eng mit dem Vermessungsamt und der Gemeinde zusammen. Das Amt des Feldgeschworenen, im Volksmund auch Siebener genannt, ist eines der ältesten noch erhaltenen Ehrenämter der kommunalen Selbstverwaltung. Es ist im 13. Jahrhundert in Franken entstanden. Dort erkannten die fränkischen Gerichte, dass vor Ort Ansprechpartner in den einzelnen Dörfern nötig waren, die sich mit den lokalen Gegebenheiten auskannten und die Grenzbeaufsichtigung gewährleisteten. Mit der Vereidigung bleibt man ein Feldgeschworener ein Leben lang oder solange es die Gesundheit zulässt. Bei der Jahrestagung der Feldgeschworenenvereinigung KG-West in Winkels wurden von Landrat Thomas Bold am 17. Mai 2015 auch einige neue Siebener aus dem Markt Burkardroth vereidigt. Dies waren Norbert Krug und Roland Kirchner (beide Burkardroth), Günter Markart und Joachim Metz (beide Oehrberg), Heinrich Schmück (Stralsbach), Robert Schmitt, Heinz Rüttiger, Willibald Wehner und Josef May (alle Zahlbach – sie wurden zusätzlich für die eigenständige Gemarkung „Salzforst“ vereidigt). Nachdem seinerzeit Roland Markart aus Oehrberg verhindert war, wurde er am vergangenen Dienstag vor der Marktgemeinderatssitzung von 1. Bürgermeister Waldemar Bug nachträglich vereidigt. Erster Gratulant war Kreisobmann Otto Funck, der auch ein entsprechendes Ansteckzeichen überreichte. Das Gemeindeoberhaupt bedankte sich bei dieser Gelegenheit bei allen für ihre Bereitschaft, das vertrauensvolle Amt zu übernehmen: „Es ist schon etwas Besonderes, dass in einer Zeit, in der das Anspruchsdenken sehr ausgeprägt ist, es noch Menschen gibt, die sich einbringen - und das auf Lebenszeit.“ Burkardroth Barfußpfad und Waldlehrpfad an der Hermannsruh erstrahlen in neuem Gewand An insgesamt zwei Tagen wanderten die Klassen 1/2e, 3c und 4c von Stralsbach aus zur Hermannsruh in den Schulwald. Es galt, einige bestehende Projekte zu pflegen. Schnell bildeten sich eifrige Helfergruppen, die den Barfußpfad erneuerten, das Insektenhotel mit neuen Naturmaterialien bestückten, die aufgestellten Hinweisschilder säuberten, neu strichen und mit schön gestalteten Deckblättern versahen, rund um die Herrmannsruh kehrten und Moos und Laub entsorgten und den Sitzplatz von Unkraut befreiten. Der 2013 angelegte Barfußpfad befand sich in einem stark verwilderten Zustand. Schnell einigten sich die jüngeren und älteren Schüler auf eine Parzelle des Pfades und los ging es! Zunächst mühten sich alle unermüdlich mit Unkrautzupfen aus dem äußerst trockenen Erdreich ab. Das Unkraut wurde mit Körben im Wald entsorgt .Danach hieß es Steine, Baumscheiben, Kiesel, Tannen- und Kiefernzapfen, Rindenmulche, vertrocknetes Moos u.s.w. zur Seite zu rechen und wieder neu anzuordnen. Einige Kinder suchten fehlendes Material im Wald. Bald war ein Großteil der einzelnen Pfadteile wieder hergestellt und wurde von den Schülern bewundert. Zur Krönung pflückten die Kinder noch Hunderte von Löwenzahnblüten und schmückten den Erdhügel inmitten des Pfades. Nun ist es wieder allen Interessierten und Naturliebhabern möglich, „über Stock und Stein“, Moos und Mulche, Zapfen und Gras, Erde und Luft die eigenen Sinne zu schulen und die Füße Natürliches spüren zu lassen, sich an den Informationstafeln vielleicht manch neues Wissen anzueignen und die verschiedenen Insekten am Insektenhotel zu beobachten. Text/Fotos: Claudia Klaas Burkardroth Fotoausstellung alte Rhöner Haustierrassen im Freilandmuseum Fladungen Rassige Raritäten Ziegen, Pferde, Schafe, Hühner, Gänse und andere Tiere sind die sympathischen Stars einer Fotoausstellung, die im Fränkischen Freilandmuseum Fladungen zu sehen ist. Im Auftrag der Verwaltungsstellen des UNESCO-Biosphärenreservats Rhön zeigt hier der Naturfotograf Jürgen Holzhausen Bilder von schützenswerten heimischen Haustierrassen. Bei der Vernissage spendeten prominente Regionalpolitiker dafür nachdrücklich Beifall. Die Ausstellung ist den ganzen Sommer über täglich zu besichtigen. Hintergrund der Ausstellung ist ein Projekt der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen, die das Vorkommen alter Rassen in den deutschen Biosphärenreservaten untersucht hat. In der Rhön wurden die Experten in besonderem Maße fündig: Hier sind 27 gefährdete Nutztierrassen belegt. Diese Artenvielfalt soll nach dem Willen des UNESCO-Biosphärenreservats Rhön erhalten und der Bestand dieser Tiere in der Region möglichst noch vergrößert werden. „Unsere Fotoausstellung will die Schönheit und den Wert dieser alten Rassen verstärkt in den Blickpunkt rücken“, sagt Julia Rösch von der Bayerischen Verwaltungsstelle, Koordinatorin des Projekts. Zusammen mit dem Fotografen Holzhausen hat sie einige Halter der alten Rassen in der Rhön besucht. 39 Bilder von Holzhausen zeigen die Tiere und die Menschen, die sich um ihr Wohlbefinden kümmern. Der Präsident des Bezirkstags Unterfranken Erwin Dotzel (CSU) dankte den Organisatoren und dem Fotografen für ihre heimatkundliche Arbeit. Er verspricht sich von der Ausstellung wertvolle Impulse für die Haltung solcher seit Jahrhunderten bewährter Haustiere. „Vielleicht kommen jetzt weitere Landwirte und Privatpersonen auf die Idee, sich diesen Tieren zuzuwenden.“ Der Fotograf Jürgen Holzhausen (geb. in Weisbach/Rhön) war viele Jahre als Naturschutzwart und Mitarbeiter des Biosphärenreservats Rhön tätig und ist seit März 2012 im „Unruhestand“. Er wohnte selbst auf einem Bauernhof, hat als Kind Kühe gehütet, hält seit seiner Jugend mit Begeisterung Hühner und seit diesem Jahr Fränkische Landgänse. Die Lokaltermine bei den Tierhaltern hätten ihm viel Freude bereitet. Die Ausstellung „Rassige Raritäten“ ist im „Hofgut Leutershausen“ auf dem Gelände des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen untergebracht und täglich zu besichtigen. Zum Thema alte Haustierrassen in der Rhön hat das UNESCOBiosphärenreservat zu Jahresbeginn eine ansprechend gestaltete 32-seitige Broschüre (DIN A4) herausgegeben, die ebenfalls viele attraktive Fotos von Jürgen Holzhausen enthält. Sie ist im Freilandmuseum sowie in den Infozentren des UNESCOBiosphärenreservats Rhön kostenlos erhältlich. Hinweis: Am Sonntag, 14. Juni 2015 findet auf dem weitläufigen Gelände des Fränkischen Freilandmuseum Fladungen ein Tag der alten Haustierrassen statt. Viele heimische Halter werden ihre Tiere präsentieren, darunter Schafe, Ziegen, Tauben und Bienen. Ein Kinderprogramm rundet das heimatkundliche Angebot ab. Foto von links: Julia Rösch (Bayer. Verwaltungsstelle des UNESCO-Biosphärenreservats Rhön), Peter Suckfüll (stellv. Landrat des LK Rhön-Grabfeld), Erwin Dotzel (stellv. Vorsitzender des Zweckverbands Fränkisches Freilandmuseum Fladungen), Fotograf Jürgen Holzhausen, Eva Kalla (2. Bürgermeisterin Fladungen), Bezirksrätin Karin Renner und Dr. Sabine Fechter (Leiterin des Fränk. Freilandmuseums Fladungen). Burkardroth Auf Landkreisebene nahmen 15 Friedhöfe an dem Wettbewerb teil. Der Markt Burkardroth hatte vier Gottesäcker gemeldet. Am letzten Freitag war die Bewertungskommission unterwegs. Unser Foto zeigt auf den hinteren Terrassen in Premich (v. l.): Dieter Büttner, Irmgard Heinrich, Anna Streck, Hubert Kober und Erich Schießer. Die örtlichen, breiten Bemühungen, die vielfältigen Umgestaltungen und neuen Angebote (insbesondere die Baumgräber) wurden als sehr gut gelungen und positiv bezeichnet. Überall beeindruckten Sauberkeit und liebevoll gepflegte Gräber. Letztendlich hat es aber leider für vordere Plätze nicht gereicht (die belegten städtische Einrichtungen). Unsere Friedhöfe landeten alle im guten Mittelfeld: Premich (Platz 6), Burkardroth (Platz 7), Oehrberg (Platz 9) und Katzenbach (Platz 10). Teilnahme am landesweiten Wettbewerb „Unser Friedhof“ Im guten Mittelfeld Der Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. führt mit Unterstützung der Kreisfach-beratung an den Landratsämtern 2015 den bayernweiten Wettbewerb »Unser Friedhof - Ort der Würde, Kultur und Natur« durch. Friedhöfe sind sowohl Orte der Bestattung, des Totengedenkens und des Trostes als auch der Begegnung und Erholung der Besucher. Darüber hinaus bieten sie Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Der Friedhof als solcher wie auch die Bestattungskultur waren stets einem Wandel unter-worfen. In letzter Zeit ist dieser sehr deutlich spür- und wahrnehmbar. Verantwortlich hierfür ist eine Vielzahl sozialer, kultureller, weltanschaulicher und religiöser Faktoren. Jedoch muss unabhängig von allen Veränderungen sichergestellt sein, dass der Friedhof dem zutiefst menschlichen Bedürfnis zu trauern Raum gewährt. Ziel des Wettbewerbes ist es, das Bewusstsein der Bevölkerung für gut gestaltete Friedhöfe zu schärfen. Dabei ist auch den seit einiger Zeit verstärkt auftretenden Urnenbeisetzungen, Baumbestattungen, Gemeinschaftsgrabanlagen und anonymen Bestattungsformen Beachtung zu schenken. Wünschenswert sind Lösungen, die den individuellen und subjektiven Bedürfnissen der Hinterbliebenen entgegenkommen und gleichzeitig das regional oder lokal geprägte Gesamtbild des Friedhofs bewahren. Gefördert werden sollen die Sensibilisierung und das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern sowie Entscheidungsträgern in den Kommunen für Gestaltung, Pflege und Erhalt würdevoller Friedhöfe. Durch das Herausstellen positiver Beispiele sollen der Öffentlichkeit besonders nachahmenswerte Möglichkeiten aufgezeigt werden. Burkardroth Erste Hilfe Reihe Heute: Erstmaßnahmen bei ansprechbaren Betroffenen Die meisten Betroffenen sind bei Bewusstsein und ansprechbar. Helfen durch reden lautet das Schlagwort. Schon bei der Begrüßung und den Händedruck kann ich als Ersthelfer etwas über den Gesundheitszustand des Verunfallten erfahren. Ist die Hand kaltschweißig - der Händedruck fest ist der Betroffene räumlich und zeitlich orientiert- kann er Angaben zum Unfallhergang machen? Begeben Sie sich beim ersten Kontakt auf die gleiche Höhe des Betroffenen. Schauen Sie nicht von oben herab. Suchen Sie vorsichtig Körperkontakt - am besten mit einem Händedruck. Behalten Sie immer Blickkontakt und treten Sie nicht von hinten an den Betroffenen. Nennen Sie Ihren Namen und schaffen sie eine Vertrauensbasis. Fragen Sie nach dem Namen des Betroffenen. Damit bekunden Sie Respekt und Anteilnahme. Wichtig ist, dass man sich erst einmal einen Überblick über die möglichen Verletzungen des Betroffenen verschafft. Auch der Unfallhergang lässt einen Schluss auf mögliche Verletzungen zu auch wenn der Verunfallte durch einen massiven Unfallschock noch keine Schmerzen angibt. Erklären Sie dem Betroffenen immer alle Maßnahmen die sie gerade machen wollen. Als Beispiel: -Ich rufe jetzt den Notarzt -Ich lege etwas unter ihre Beine -Ich mache Ihnen einen Verband -Ich lege Ihnen etwas unter Ihren Kopf -Ich decke sie mit meiner Jacke, Decke etc etwas zu damit Ihnen nicht kalt wird usw. Stimmen Sie jedes Vorgehen mit dem Betroffenen ab. Fragen Sie ihn immer ob er damit einverstanden ist und ggf. mithelfen kann. Helfen Sie dem Betroffenen, wenn er zu einem Angehörigen Kontakt aufnehmen will. Binden Sie umherstehende in die Hilfeleistungen mit ein. Die Schaulustigen würden gerne helfen, wissen aber oft nicht wie. Es ist wichtig dass jemand die Initiative ergreift und die Maßnahmen koordiniert bis der Rettungsdienst eintrifft. Die Zuwendung zum Betroffenen ist sehr wichtig und wir oft unterschätzt. Vor allem bei Kindern ist dies von herausragender Bedeutung. Lassen Sie den Betroffenen möglichst nicht alleine, beruhigen Sie Ihn und spenden Sie Trost. Solch eine Betreuung wirkt sich immer positiv auf den Gesamtzustand des Betroffenen aus. Sorgen Sie bei jedem Verunfallten für den Wärmeerhalt. Durch den Notfall, die Verletzungen und die psychischen Belastungen frieren die Betroffenen selbst bei normaler Lufttemperatur. Hier eignet sich die Rettungsdecke aus dem Verbandkasten. Für den Wärmeerhalt legen sie die silberne Seite der Decke auf den Betroffenen. Die Goldene Seite zeigt nach außen. Mit all diesen Erstmaßnahmen bekämpfen Sie aktiv das Schockgeschehen und sorgen für einen besseren Allgemeinzustand. Thomas Menz, Ausbilder für Erste Hilfe In Bayern können Sie rund um die Uhr über die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 Hilfe durch Feuerwehr und Rettungsdienst anfordern. Der Notruf 112 verbindet Sie mit der örtlichen Integrierten Leitstelle und ist aus allen Telefonnetzen vorwahl- und gebührenfrei. Burkardroth Teilnehmergemeinschaft Waldfensterer Forst Bekanntmachung und Einladung Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Waldfensterer Forst hält am Dienstag, den 30. Juni 2015, um 14.00 Uhr im Pfarrgemeindezentrum in Waldfenster eine öffentliche Vorstandssitzung. Tagesordnung: 1) Besprechung zum Stand der Planung des Wege- und Gewässernetzes: - hierzu wird die vom ALE Ufr. Mit der Erstellung der Landschaftsplanung beauftragte Planerin, Frau Miriam Glanz, anwesend sein und die bisherigen Ergebnisse der Kartierungen vorstellen. Im Anschluss an die Besprechung im Pfarrgemeindezentrum findet, voraussichtlich ab ca. 15.00 Uhr, eine gemeinsame Ortseinsicht statt. 2) Ggfs. Sonstiges Würzburg, den 18.06.2015 Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Joachim Mair, Baudirektor a) Errichtung einer Gerätehalle (Fl.-Nr. 4676, bei Kapellenweg 12, Stangenroth) b) Errichtung einer Garage mit Carport und Einbau einer Wohnung im Dachgeschoß (Fl.-Nr. 1360/59, Lärchenweg 39, Stangenroth) c) Sanierung des bestehenden Wohnhauses und Erneuerung des Dachstuhls (Fl.-Nr. 221/1, Zum Mühlengrund 1, Zahlbach) d) Wohnhausneubau mit Doppelgarage (Fl.-Nr. 1157/1, Frauenrother Str. 27, Wollbach) 3. Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis (Fl.-Nr. 1651, Flurabtlg. Hoffeld, Gemarkung Waldfenster) 4. Verkehrsregelungen a) am oberen Ende der „Strengen Tür“ in Burkardroth (Versetzung der Ortstafel / Räumliche Ausdehnung der Tempo 30-Zone) b) in der „Kirchstraße“ in Premich (Tempo 30) 5. Friedhofssatzung 6. Gebührensatzung zur Friedhofssatzung Erster Bürgermeister Waldemar Bug eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Ladung bzw. die Beschlussfähigkeit fest. Einwendungen gegen die Tagesordnung erheben sich keine. Es findet zunächst ein nichtöffentlicher Teil statt, der um 19.30 Uhr unterbrochen wird. Danach wird die Öffentlichkeit hergestellt. Bürgermeister Waldemar Bug begrüßt die Vertreterin der Presse und die erschienenen Zuhörer. Öffentlicher Teil: Vor Eintritt in die Tagesordnung a) bedankte sich Bürgermeister Waldemar Bug bei 3. Bürgermeister Egon Kessler. Dieser ist seit 25 Jahren ununterbrochen kommunalpolitisch aktiv. b) vereidigte Bürgermeister Waldemar Bug mit Roland Markart einen neuen Feldgeschworenen aus Oehrberg. Deutsche Rentenversicherung 1. Genehmigung des Protokolls vom 19. Mai 2015 Hiergegen erheben sich keine Einwendungen. Die Grundzüge des Mindestlohns und die Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Die seit dem 1. Januar 2015 geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Mindestlohn haben auch Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragseinnahmen werden steigen. Die individuelle Rente kann sich erhöhen. Im Zusammenhang mit den Mindestlohnbestimmungen ergeben sich auch Änderungen bei den kurzfristigen Beschäftigungen. In der Fachinformation 3/2015 werden die Grundzüge der Regelungen des Mindestlohngesetzes und die Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt. Alle elektronischen Informationen, auch die der vergangenen Jahre, finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de auf der Startseite des jeweiligen Regionalträgers rechts unter "Schnell zum Ziel", oder direkt unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de/ fachinformationen. 2. Bauantrag a) Errichtung einer Gerätehalle (Fl.-Nr. 4676, bei Kapellenweg 12, Stangenroth) Die geplante bauliche Anlage liegt im Außenbereich von Stangenroth. Eine Zufahrt ist vorhanden. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne der baurechtlichen Vorschriften handelt, aus naturschutzrechtlicher Sicht keinen Bedenken begegnet oder wenn es als sonstiges Vorhaben nach Bewertung durch die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise als genehmigungsfähig angesehen werden kann (§ 35 Abs. 2 BauGB). Abstimmung: 20 : 0 Arbeitsgemeinschaft Bayern Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates Burkardroth am 16. Juni 2015 Mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Genehmigung durch den Marktgemeinderat noch aussteht, wird nachstehend die Niederschrift des öffentlichen Teils vorgenannter Sitzung bekannt gegeben. Sämtliche 20 Mitglieder des Marktgemeinderates waren ordnungsgemäß geladen. Vorsitzender war: Erster Bürgermeister Waldemar Bug Schriftführer war: Verwaltungsrat Gerhard Zeller Anwesend waren: Erster Bürgermeister Waldemar Bug Zweiter Bürgermeister Daniel Wehner Dritter Bürgermeister Egon Keßler die Mitglieder des Marktgemeinderates: Markus Alles, Siegbert Fehr, Michael Frank, Egon Gessner, Frank Gößwein, Steffen Hanft, Martin Hildmann, Horst Kirchner, Mario Krebs, Hartmut Metz, Silvia Metz, Bernd Müller, Mario Urschlechter, Martin Warmuth, Martin Wehner, Frank Voll, Marion Zehe Entschuldigt abwesend war: Florian Eickhoff Von der Verwaltung anwesend: Heiko Schuhmann (Kämmerer) Simone Schäfer (Friedhofsamt) Die Beschlussfähigkeit war gegeben. Tagesordnung - Öffentlicher Teil: 1. Genehmigung des Protokolls vom 19. Mai 2015 2. Bauantrag 10 Burkardroth b) Errichtung einer Garage mit Carport und Einbau einer Wohnung im Dachgeschoß (Fl.-Nr. 1360/59, Lärchenweg 39, Stangenroth) Die geplante bauliche Anlage liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Gartenstraße-Lindenstraße“ in Stangenroth. Die Erschließung ist gesichert. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Befreiungen von den Festsetzungen werden hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze, der Höhe des Kniestocks und der Dachform des Carports erteilt. Abstimmung: 20 : 0 c) Sanierung des bestehenden Wohnhauses und Erneuerung des Dachstuhls (Fl.-Nr. 221/1, Zum Mühlengrund 1, Zahlbach) Die geplante bauliche Anlage liegt im unbeplanten Innenbereich von Zahlbach. Die Erschließung ist gesichert. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Abstimmung: 19 : 0 : 1 Marktgemeinderat Mario Urschlechter hat gemäß Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen. d) Wohnhausneubau mit Doppelgarage (Fl.-Nr. 1157/1, Frauenrother Str. 27, Wollbach) Der Bauantrag wurde kurz vor der Sitzung zurückgezogen. Der Planer möchte erst noch einige Änderungen einarbeiten. 3. Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis (Fl.-Nr. 1651, Flurabtlg. Hoffeld, Gemarkung Waldfenster) Das vorgesehene Aufforstungsgrundstück mit ca. 0,43 ha liegt im Außenbereich von Waldfenster in der Flurabteilung Hoffeld und soll mit Mischwald angepflanzt werden. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurden keine Einwendungen erhoben, weil das Grundstück nicht von der Biotopkartierung erfasst ist. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten, da bereits vorgelagertes Gehölz auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.-Nr. 1694 vorhanden ist. Der Marktgemeinderat hat gegen das Vorhaben keine Einwendungen. Abstimmung: 20 : 0 4. Verkehrsregelungen a) am oberen Ende der „Strengen Tür“ in Burkardroth (Versetzung der Ortstafel / Räumliche Ausdehnung der Tempo 30-Zone) Am oberen Ende der „Strengen Tür“ entsteht aktuell ein Wohnpflegeheim mit 36 Zimmern mit angegliederter Arztpraxis. Beides soll im Herbst eröffnen. Ab diesem Zeitpunkt ist dort mit einem hohen Ziel- und Quellverkehr zu rechnen (Bewohner, Gäste, Lieferanten, Personal und Praxisbesucher). Der gesamte Bereich östlich der Gemeindestraße „Strenge Tür“ ist von einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan erfasst, die Ortstafel steht kurz vor der vorhandenen Bebauung. Für den kompletten „Kirchberg“ wurde vor über 20 Jahren die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt (durch Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzung) - das Schild steht am Beginn der Bebauung (vor dem ersten Haus). Aufgrund der künftigen, wesentlichen Veränderungen wird es aus Sicht der Verwaltung für sinnvoll erachtet, den Innenbereich nach oben auszuweiten bzw. durch zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen für eine höhere Sicherheit der frequentierenden Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Passanten, sichere Aus- und Einfahrt) zu sorgen. Der Marktgemeinderat beschließt, die Ortstafel an das nordwestliche Ende der „Strengen Tür“ zu verlegen. Die Tempo-30-Zone wird ebenfalls entsprechend ausgedehnt. Sie soll ca. 20 Meter nach der Ortstafel beginnen. Abstimmung: 20 : 0 b) in der „Kirchstraße“ in Premich (Tempo 30) Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 regt Michael Nauth, Kirchstr. 9, Premich (im Namen der Anwohner) in der „Kirchstraße“ die Anordnung einer 30er-Zone an. Hier gäbe es einige Kleinkinder, außerdem sei die Verkehrsanlage Teil des Schulweges. Etliche Fahrzeuge - seien es Autos, Paketdienste oder riesige Traktoren - würden jedoch richtig „durchrauschen“. Aufgrund der zum Teil unübersichtlichen Ausfahrten und dem Fehlen von Gehwegen könne es verheerend sein, wenn hier ein Kind wider Erwarten aus einem Hof renne. Die drei Mandatsträger von Premich tendieren dazu, zunächst zeitnah eine Anliegerversammlung einzuberufen und die Thematik offen mit allen zu besprechen. Erst danach soll entschieden werden, ob und wenn ja, für welchen Bereich verkehrsrechtliche Anordnungen erfolgen. Einvernehmlich vertagt 5. Friedhofssatzung Erster Bürgermeister Waldemar Bug stellt den mit der Einladung zur Sitzung in Vorlage gebrachten und dieser Niederschrift dauerhaft beigefügten Entwurf für eine neue Friedhofssatzung eingehend vor. Aus Gründen der allgemeinen Rechtsklarheit wurde sich dabei nicht nur auf die Integrierung zusätzlicher Gestaltungsvorschriften für die neu geschaffenen Urnenbaumgrabstätten reduziert, sondern die Rechtsnorm komplett überarbeitet und gänzlich neu gefasst. Der vorgelegte Entwurf reflektiert zudem rechtliche Veränderungen (u. a. die EUDienstleistungsrichtlinie). Aufgehoben bzw. neu geregelt wurden der Benutzungszwang für die Aussegnungshallen sowie gewerbsmäßige Arbeiten im Friedhof. Darauf hatte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband bei der letzten überörtlichen Prüfung im Herbst 2014 hingewiesen (Textziffer 19). Bei der Festsetzung der Höhe der Stelen in den Stelenfeldern in den Friedhöfen in Katzenbach und Stralsbach wurde den in den jeweiligen Bürgerversammlungen im Oktober 2014 geäußerten Vorstellungen Rechnung getragen. Das Gremium erhält davon Kenntnis, dass der in Vorlage gebrachte Entwurf nachträglich noch zwei Änderungen erfahren soll: im § 6 kann der Absatz 2 entfallen (das ist in § 10 geregelt), zum anderen muss bei § 17 die Überschrift um die Bezeichnung „Urnenbaumgräber“ ergänzt werden. Damit besteht Einverständnis. Der Marktgemeinderat stimmt der Ausführung der vorgestellten, neugefassten Friedhofssatzung vollinhaltlich zu. Abstimmung: 20 : 0 6. Gebührensatzung zur Friedhofssatzung Bei der letzten überörtlichen Prüfung im Herbst 2014 hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren empfohlen (Textziffer 20). Der Kostendeckungsgrad lag 2013 bei 59,41 %, 2014 bei 63,45 % und soll 2015 (laut Haushaltsplan) bei 63,78 % liegen. Die letzte Erhöhung datiert aus dem Jahr 2004. Seit dieser Zeit wurden 1.035.083 Euro in die örtlichen Gottesäcker investiert u. a. für die Umgestaltung des alten Friedhofs in Burkardroth, Außenanlage Stralsbach, Urnenwände in Premich, Waldfenster, Gefäll, Lauter und Oehrberg, Urnenfeld Stangenroth, Sanierung der Wege und Treppen in Premich, Sanierung der Aussegnungshallen in Gefäll und Premich, Umgestaltungen der Friedhöfe in Oehrberg und Lauter, Schaffung von weiteren Urnenbestattungsmöglichkeiten in Burkardroth, Katzenbach, Stralsbach, Gefäll und Oehrberg. Der Unterhalt steigt kontinuierlich (u. a. durch hinzukommende Rasenfriedhöfe). Zudem stehen weitere Maßnahmen an, z. B. die Pflasterung des Hauptweges und die Schaffung von Urnenbestattungsmöglichkeiten in Frauenroth sowie die Sanierung der Aussegnungshalle Stangenroth. Der Marktgemeinderat beschließt, den am 10. April 2012 beschlossenen Gemeinwohlanteil von 40 % beizubehalten und die Grabnutzungsgebührensätze auf eine 75 %ige Kostendeckung anzuheben. Da die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen (bisher pauschal 60 Euro) der individuellen Inanspruchnahme nicht gerecht wird, wird diese neu geregelt: in eine Grundgebühr von 40 Euro für den ersten und 20 Euro für jeden weiteren Tag. Neu eingeführt wird eine Gebühr für die neu geschaffenen Baumgrabstätten (sie beinhaltet auch die Kosten für die Basaltabdeckplatte, die von Seiten des Marktes gestellt wird). Dem (und anderem mehr) trägt der Entwurf der neuen Gebührensatzung Rechnung. Er wurde mit der Einladung zur Sitzung den Mandatsträgern in Vorlage gebracht und ist dieser Niederschrift dauerhaft als Anlage beigefügt. Aus Gründen der allgemeinen Rechtsklarheit wurde die Rechtsnorm gänzlich neu gefasst. Bürgermeister Waldemar Bug stellt den Entwurf noch einmal eingehend vor. Der Marktgemeinderat stimmt der Ausführung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vollinhaltlich zu. Abstimmung: 20 : 0 Ende des öffentlichen Teils: 20.15 Uhr Der Vorsitzende: Waldemar Bug Erster Bürgermeister Schriftführer: Gerhard Zeller Verwaltungsrat Friedhofssatzung des Marktes Burkardroth vom 18. Juni 2015 Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Burkardroth folgende Satzung Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften § 1 Bestattungseinrichtung § 2 Bestattungsanspruch II. Bestattungsvorschriften § 3 Anzeigepflicht § 4 Größe der Gräber § 5 Ruhezeiten III. Aussegnungshallen § 6 Benutzung der Aussegnungshallen § 7 Benutzungszwang § 8 Überführung in eine Aussegnungshalle § 9 Reinigen der Aussegnungshallen § 10 Aufbahren der Leiche § 11 Beleuchtung der Aussegnungshallen und Besuchsregelung § 12 Sektionen IV. Grabstätten § 13 Nutzungsrecht § 14 Arten der Grabstätten § 15 Reihengräber § 16 Doppelgräber § 17 Urnenerdgräber und Urnennischen § 18 Beisetzung in Doppelgräber § 19 Übertragung des Sondernutzungsrechtes § 20 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht § 21 Aschenbeisetzung in Erdgräber, Urnenwänden, Urnenhain/ Stelenfeld und Urnenbaumgrabstätten § 22 Umbettung auf Antrag V. Gestaltung der Grabstätten § 23 Errichtung von Grabmalen § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe Burkardroth 11 § 25 Größe der Grabmale bei Erdbestattungen (mit Ausnahme der Rasenfriedhöfe) § 26 Gestaltungsvorschriften für die Rasenfriedhöfe § 27 Gestaltungsvorschriften für Urnenwände, Urnenerdgräber, Urnenhain/Stelenfeld und Urnenbaumgrabstätten § 28 Standsicherheit § 29 Pflege der Grabstätten VI. Ordnungsvorschriften § 30 Öffnungszeiten § 31 Verhalten auf Friedhöfen § 32 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen VII.Schlussvorschriften § 33 Haftung § 34 Alte Nutzungsrechte § 35 Zuwiderhandlungen § 36 Gebühren im Bestattungswesen § 37 Inkrafttreten I. Allgemeine Vorschriften §1 Bestattungseinrichtung (1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Burkardroth die folgende öffentliche Bestattungseinrichtung: - Friedhof (Neuer Teil mit Urnenwänden sowie Erweiterungsteil mit Aussegnungshalle - siehe anliegender Lageplan) im Eigentum des Marktes Burkardroth im Gemeindeteil Burkardroth für die Gemeindeteile Burkardroth, Wollbach und Zahlbach; - Friedhof (Alter Teil - siehe anliegender Lageplan) im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Burkardroth im Gemeindeteil Burkardroth, durch Vertrag in die Verwaltung des Marktes übergeleitet, für die Gemeindeteile Burkardroth, Wollbach und Zahlbach; - Friedhof (nördlicher Friedhofsteil - 2012 zum Rasenfriedhof umgestaltet) und Aussegnungshalle im Eigentum des Marktes Burkardroth im Gemeindeteil Premich für den Gemeindeteil Premich; - Rasenfriedhof (Kirchenumgriff) im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Premich, durch Vertrag in die Verwaltung des Marktes übergeleitet, für den Gemeindeteil Premich - Friedhof und Aussegnungshalle im Eigentum des Marktes Burkardroth - im Gemeindeteil Frauenroth für den Gemeindeteil Frauenroth; - im Gemeindeteil Gefäll für den Gemeindeteil Gefäll; - im Gemeindeteil Katzenbach für den Gemeindeteil Katzenbach; - im Gemeindeteil Lauter für den Gemeindeteil Lauter; - im Gemeindeteil Oehrberg für den Gemeindeteil Oehrberg; - im Gemeindeteil Stangenroth für den Gemeindeteil Stangenroth; - im Gemeindeteil Stralsbach für den Gemeindeteil Stralsbach und - im Gemeindeteil Waldfenster für den Gemeindeteil Waldfenster. (2) Die in Absatz 1 genannten Friedhöfe sind keine rechtlich getrennten Einrichtungen, sondern eine öffentliche Einrichtung des Marktes Burkardroth. Ihm obliegt die Friedhofsverwaltung. (3) Der Markt Burkardroth beaufsichtigt die Friedhöfe und das Bestattungswesen und überwacht die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen. (4) Der Markt Burkardroth kann nach Besonderheit des Falles von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung Befreiung erteilen. §2 Bestattungsanspruch (1) In den in § 1 aufgeführten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, 1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder 2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder 3. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. (2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Marktes Burkardroth erforderlich. (4) Die Schließung und Entwidmung der Friedhöfe richtet sich nach Art. 11 des Bestattungsgesetzes (BestG). 12 Burkardroth II. Bestattungsvorschriften §3 Anzeigepflicht (1) Bestattungen in den in § 1 aufgeführten Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Burkardroth bzw. das Bestattungsinstitut im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. §4 Größe der Gräber (1) Die einzelnen Gräber dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: 1. für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber): Reihengräber: Länge 1,30 m, Breite 0,70 m 2. für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m Doppelgräber: Länge 2,20 m, Breite 2,10 m Urnenerdgräber: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m (2) Die Tiefe beträgt bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 10. Lebensjahr 1,60 m. Ist vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Leiche darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der Erstbelegung 2,20 m tief ausgehoben sein. Entsprechendes gilt für Doppelgräber. (3) Zwischen den Gräbern ist ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten. (4) Abweichungen sind nach den örtlichen Gegebenheiten zulässig. (5) Im Erweiterungsteil des Friedhofs Burkardroth (Abteilungen E, F, G und I) und im Rasenfriedhof von Premich ist zur Verhinderung von Staunässe unter der Grabsohle eine mindestens 30 cm dicke Retentionsund Sickerpackung vorzusehen, die aus einem Kies oder Schotter der Körnung 16/32 mm oder 32/56 mm bestehen muss. Dadurch erhöht sich dort auch die Aushubtiefe entsprechend. Das Verfüllen der Gräber darf nur mit nichtbindigem und luftdurchlässigem Material erfolgen. §5 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr beträgt 10 Jahre, ab dem 10. Lebensjahr 25 Jahre. Für die Beisetzung von Aschenresten beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 1. in der Abteilung C des Friedhofs von Burkardroth 30 Jahre und 2. in den Abteilungen E, F, G und I des Friedhofs von Burkardroth 20 Jahre. III. Aussegnungshallen §6 Benutzung der Aussegnungshallen Die Aussegnungshallen dienen der Aufnahme von Leichen und Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes Burkardroth oder eines Bestatters betreten werden. Entfällt §7 Benutzungszwang §8 Überführung in eine Aussegnungshalle (1) Mit der Überführung vom Sterbeort zur Aussegnungshalle oder zum Bestattungsort ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. (2) Zur Feuerbestattung kann die Leiche in ein Verbrennungsinstitut überführt werden, wenn die für Leichentransporte besonders vorgeschriebene Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel zur Verbringung nach auswärts vorhanden ist. (3) Die Überführung in eine Aussegnungshalle ist jedoch auch bei einer Feuerbestattung notwendig, wenn ein Leichenschauarzt nicht rechtzeitig erreicht oder die Beurkundung des Sterbefalles aus irgendwelchen Gründen am Tage des Todes nicht vorgenommen werden kann oder wenn sonstige Verzögerungsgründe für die Überführung vorliegen. §9 Reinigen der Aussegnungshallen (1) Das Reinigen und Säubern der Aussegnungshallen ist von den Angehörigen des Verstorbenen zu besorgen oder zu veranlassen. (2) Kann eine Reinigung von den Angehörigen nicht vorgenommen werden, so wird gegen Ersatz der entstehenden Kosten die Reinigung durch Beauftragte des Marktes durchgeführt. (3) Aus hygienischen Gründen erforderlich werdende Sonderreinigungen oder Desinfektionen veranlasst der für die Beisetzung/Überführung beauftragte Bestatter. § 10 Aufbahren der Leiche (1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in eine Aussegnungshalle zu verbringen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubahren, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist, ein anderer wichtiger Grund eine Öffnung des Sarges nicht ratsam erscheinen lässt, oder die Angehörigen die Aufbahrung in geschlossenem Sarg verlangen. (2) Bei Öffnung des Sarges nach Abs. 1 gilt folgendes: Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polster unter dem Kopf aufzulegen. Außerdem ist die Leiche mit einem weißen Tuch, das die Hinterbliebenen zu stellen haben, bis an die Brust zu bedecken. Die Arme sind frei zu lassen. Der Sarg ist erst eine Stunde vor der Beerdigung zu schließen. Die Beerdigung darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Leichenschau und dem frühesten Bestattungszeitpunkt stattfinden. § 11 Beleuchtung der Aussegnungshallen und Besuchsregelung (1) Die Leichenzimmer sind während der Dunkelheit zu beleuchten, wenn eine Leiche darin aufgebahrt ist (49-Stundenbrenner). (2) Während der Nacht ist der Besuch der Aussegnungshallen untersagt. § 12 Sektionen Sektionen hängen von der Einwilligung der Hinterbliebenen des Verstorbenen ab, es sei denn, die Leiche ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung. IV. Grabstätten § 13 Nutzungsrecht (1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Der Markt Burkardroth entscheidet über die Zuteilung der Grabstätten. (3) Bei allen Gräbern wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben, über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. (4) Ein Erwerb einer Grabstätte ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles und gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren möglich. (5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte im Laufe des Jahres für das betreffende Jahr schriftlich benachrichtigt. (6) Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt zur Neubelegung der Grabstätte eine mit 6 Wochen befristete öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Form. § 14 Arten der Grabstätten Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber 2. Reihengräber mit Übereinanderbettung 3. Doppelgräber 4. Doppelgräber mit Übereinanderbettung 5. Urnennischen in Urnenwänden 6. Urnenerdgräber 7. Urnenröhren im Urnenhain/Stelenfeld 8. Urnenbaumgräber § 15 Reihengräber (1) Unter Reihengräber sind alle Kindergräber sowie Einzelgräber zu verstehen. (2) Reihengräber werden in der Regel nur für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. (3) In Reihengräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung zwei Leichen beigesetzt. § 16 Doppelgräber (1) An einem Doppelgrab kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechtes besteht nicht. (2) In Doppelgräbern werden zwei und bei Übereinanderbettung höchstens vier Leichen bestattet. (3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit, längstens für 50 Jahre begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, in der die Nutzungszeit festgesetzt ist. § 17 Urnenerdgräber, Urnennischen, Urnenbaumgräber (1) In Urnenerdgräbern werden bis zu vier Beisetzungen (Urnen) zugelassen. (2) In Urnenwänden mit Kammernischen werden bis zu vier Beisetzungen (Urnen) zugelassen. (3) Im Urnenhain/Stelenfeld werden bis zu drei Beisetzungen (Urnen) je Röhre zugelassen. (4) Bei Urnenbaumgrabstätten werden bis zu drei Beisetzungen (Urnen) je Röhre zugelassen. § 18 Beisetzung in Doppelgräbern (1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Doppelgrab bestattet zu werden und die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Abweichend von Abs. 1 dürfen im alten Friedhofsteil Burkardroth (Abteilung A, B und Außen links) in den nicht wiederbelegungsfähigen Grabstätten mit laufender Ruhefrist nur Ehegatten beigebettet werden, damit dieser Teil zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann. § 19 Übertragung des Sondernutzungsrechtes (1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannte Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. (2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung; so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. (3) Der Übergang des Sondernutzungsrechtes ist dem Markt mitzuteilen, der dann die Graburkunde umschreibt. § 20 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. § 21 Aschenbeisetzung in Erdgräbern, Urnenwänden bzw. Urnenhain/Stelenfeld und Urnenbaumgrabstätten (1) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Bei allen Urnenbestattungsformen sind grundsätzlich nur verrottbare Urnen zulässig. Burkardroth 13 Auch Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Urnen können unterirdisch oder in den dafür vorgesehenen Anlagen beigesetzt werden. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. Jedoch nicht mehr als vier Urnen auf einen Quadratmeter. (3) Urnenbeisetzungen in Urnenwänden: In einer Kammer können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung von Verstorbenen aus unterschiedlichen Familien in einer Kammer ist prinzipiell möglich, soweit das Einverständnis der Angehörigen vorliegt. (4) Urnenbeisetzungen im Urnenhain/Stelenfeld: Die Urnen werden in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. Innerhalb der Ruhefrist können drei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Urnen beigesetzt werden ohne dass die Asche aus den Röhren entfernt wird. (5) Urnenbeisetzungen an bzw. unter Bäumen: An den Bäumen des Aschenstättenfeldes sind Urnengrabstätten in Form von Bodenhülsen eingerichtet. In der Urnenbaumgrabstätte können innerhalb der Ruhefrist bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Umbettungen der Urnen sind ausgeschlossen. § 22 Umbettung auf Antrag (1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, er lässt die Umbettung durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. V. Gestaltung der Grabstätten § 23 Errichtung von Grabmalen (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Anzeigepflicht beim Markt Burkardroth. Das Gleiche gilt auch für Grabeinfassungen und Grabplatten. (2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10. 2. Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und seiner Bearbeitung. 3. Eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann der Markt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. (3) Widerrechtlich errichtete und nicht der Satzung entsprechende Grabmale, Grabeinfassungen und Grabplatten können auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Steinmetzbetriebes vom Markt entfernt werden. § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe (1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. § 25 Größe der Grabmale bei Erdbestattungen (mit Ausnahme der Rasenfriedhöfe) 14 Burkardroth (1) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: 1. bei Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,30 m² maximale Sockelhöhe 0,15 m 2. bei Reihengräbern für Verstorbene nach dem vollendeten 10. Lebensjahr: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 1,00 m² maximale Sockelhöhe 0,20 m 3. bei Doppelgräbern: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 1,30 m² maximale Sockelhöhe 0,20 m (2) Grabmale aus Holz oder nichtrostenden Metallen sind zugelassen. Deckende Anstriche und Farben sind nur in den typischen Materialfarben zulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe maximal 1,60 m, Breite maximal 0,80 m (3) Basaltsäulen sind zugelassen. Sie müssen sich maßlich in die entsprechenden Grabfelder einfügen. Sie dürfen die Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Maximal 3 Säulen dürfen nebeneinander angeordnet werden. Die Breite darf 1,20 m nicht überschreiten. (4) Grabplatten sind zugelassen. (5) Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außen- zu Außenkante) nicht überschreiten: 1. bei Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr 1,30 m x 0,70 m 2. bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 2,20 m x 1,00 m 3. bei Doppelgräbern 2,20 m x 2,10 m (6) Einfassungen und Grabmale die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen nicht entsprechen, dürfen bei Eintritt eines Todesfalles oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Abweichungen sind nach den örtlichen Gegebenheiten zulässig. § 26 Gestaltungsvorschriften für die Rasenfriedhöfe (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2. Sofern ein Sockel verwendet wird, darf dieser die innere Grablichte nicht überschreiten und hat höhenbündig mit der seitlichen Einfassung abzuschließen (sofern keine Hanglage vorhanden ist). (2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: 1. bei Reihengräbern: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,70 m² 2. bei Doppelgräbern: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,90 m² (3) Grabmale aus Holz oder nichtrostenden Metallen sind zugelassen. Deckende Anstriche und Farben sind nur in den typischen Materialfarben zulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,80 m. Basaltsäulen sind ebenfalls zulässig. Sie müssen sich in die entsprechenden Grabfelder einfügen. Sie dürfen die Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Maximal 3 Säulen dürfen nebeneinander angeordnet werden. Die Breite darf 1,20 m nicht überschreiten. (4) Grabplatten sind zugelassen. (5) Die Grabbeete von Einzel- und Familiengräbern werden ausnahmslos durch den Markt gefasst. Dies gilt sowohl für die erstmalige Anlage, als auch bei gegebenenfalls später erfolgenden Beibettungen. Die übrige Grabfläche wird vom Markt als Rasenfläche angelegt und gepflegt. (6)Die Abmessungen der Grabbeete betragen einschließlich Einfassung bei Reihengräbern: 1,25 m Breite und 1,25 m Länge bei Doppelgräbern: 1,50 m Breite und 1,25 m Länge (7) Die Art der Anpflanzung auf den Grabbeeten wird weitgehend freigestellt. Sie obliegt, ebenso wie die Pflege, den Hinterbliebenen. Der Markt steht jedoch, insbesondere für die erstmalige Anlage, jederzeit beratend zur Verfügung. Wird ein Grabbeet nicht mehr bedarfsgerecht gepflegt, so wird es nach vorherigem Bescheid durch den Markt eingeebnet und den Rasenflächen zugeführt. Sträucher dürfen nicht über 1,20 m hoch werden. Sie sind ggf. zurückzuschneiden. Pflanzschalen, Leuchten oder sonstige Gegenstände sind jeweils innerhalb der Grabbeete aufzustellen, damit die Pflege des Rasens (durch die Gemeinde) nicht behindert wird. (8) Sonderregelungen für die 2005 sanierten Abteilungen C und D (einschließlich der Randgräber) im alten Friedhof in Burkardroth sowie für den 2012 sanierten hinteren Friedhofsteil in Premich: Hier gelten nicht die engeren Gestaltungsvorschriften des § 26 Abs. 1 bis 3. Die Größe aller Grabdenkmäler bemisst sich stattdessen nach § 25 Abs. 1 bis 3. Einzuhalten sind jedoch die Regelungen über die Anlage, Herstellung bzw. die Abmessungen der Grabbeete sowie die Art und Pflege deren Anpflanzungen (§ 26 Abs. 4 bis 7). § 27 Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber, Urnenwände, Urnenhain/Stelenfelder und Urnenbaumgrabstätten (1) Grabdenkmale auf Urnenerdgräbern dürfen aus Holz, Stein oder Metall bestehen. Folgende Maße dürfen dabei nicht überschritten werden: stehende Grabmale: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,50 m² maximale Sockelhöhe bis 0,10 m liegende Grabmale: Grabmale mit einer maximalen Ansichtsfläche bis 0,30 m² Höhe der Hinterkante maximal 0,20 m Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außen- zu Außenkante) nicht überschreiten: 1,0 m x 1,0 m (2) Die Abdeckung der Kammer an der Urnenwand wird einmalig von der Gemeinde gestellt (bei ggf. erforderlich werdendem Ersatz der Platte sind die Kosten dafür der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten). Für sie gelten folgende Gestaltungsvorschriften: a) Die Beschriftung (Vor-, Familien- und Geburtsname sowie Geburtsund Sterbedaten) kann mit aufgesetzten oder mit eingehauenen Buchstaben erfolgen. Die Größe der Buchstaben wird auf maximal 6,0 cm und die der Zahlen auf maximal 3,5 cm begrenzt. Bei der Beschriftung ist entsprechender Freiraum für eventuelle weitere Namen zu berücksichtigen. b) Leuchten sind zugelassen; jedoch nur als Einbaugrottenlaternen (kein Anbau!). Ihre Größe wird auf maximal 25 cm begrenzt. Sie sind zwingend mit Batterien zu betreiben; jegliche Kerzen (Wachs, Öl o.ä.) sind zur Vermeidung von Auslaufschäden nicht erlaubt. c) Angebracht werden darf zudem entweder ein Bild (als Gesichtsporträt) mit einer maximalen Größe von 7 mal 9 cm oder ein Kreuz mit einer maximalen Größe von 25 cm. Andere Symbole oder Ornamente werden ausdrücklich nicht zugelassen. d) Blumenschmuck darf nicht an der Urnenplatte selbst angebracht werden. Er ist auf der Stufe vor der Wand - mit einer maximalen Größe von 20 x 20 x 20 cm - zulässig. Die Beseitigung von Blumengebinden unzulässiger Größe bzw. ab 3 Wochen nach Ablage ist vom Grabnutzer zu akzeptieren. Gleiches gilt auch für andere Gegenstände, die dort nicht zugelassen sind. (3) Grabdenkmale im Urnenhain/Stelenfeld dürfen aus Holz, Stein oder Metall bestehen. Folgende Maße dürfen dabei nicht überschritten werden: Höhe max. 1,25 m; Breite und Tiefe: durchgehend max. 0,30 m. Die Mindesthöhe der Grabdenkmäler (Stelen) wird auf 0,30 m festgesetzt. Sockel sind nicht zugelassen. In den Stelenfeldern der Friedhöfe Katzenbach und Stralsbach darf die maximale Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Bepflanzungen sowie die Errichtung von Einfassungen, das Abstellen von Vasen, Blumen, Kerzen, Weihwasserbehältnissen und sonstigem Zubehör sind nicht zulässig. Die Niederlegung von Blumen ist abweichend bis zu 5 Tagen nach der Bestattung gestattet. Die Beseitigung solcher ist von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren. (4) An den Urnenbaumgrabstätten ist eine individuelle Grabpflege, wie auch die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig. Bepflanzungen sowie die Errichtung von Einfassungen, das Abstellen von Vasen, Blumen, Kerzen, Weihwasserbehältnissen oder Sonstigem sind nicht zulässig. Die Niederlegung von Blumen ist abweichend bis zu 5 Tagen nach der Bestattung gestattet. Die Beseitigung solcher ist von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren. Die Grabstelle wird mit einer Basaltplatte mit einer max. Größe von ca. 35 cm x 35 cm versehen. Die Platte wird einmalig vom Markt Burkardroth gestellt (bei ggf. erforderlich werdendem Ersatz sind die Kosten dafür der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten). Für die Verlegung und Gestaltung ist der Grabnutzer zuständig. Die Basaltplatte muss bodeneben verlegt und überfahrbar sein. Es dürfen keine erhabenen oder aufgedübelten Buchstaben/Zeichen verwendet werden. Die Größe der Buchstaben wird auf maximal 6,0 cm und die der Zahlen auf maximal 3,5 cm begrenzt. Bei der Beschriftung ist entsprechender Freiraum für eventuelle weitere Namen zu berücksichtigen. Die Bodenplatte ist anzeigepflichtig. Eine unsachgemäße Verlegung der Grabplatte (z. B. nicht bündig ebenerdig) kann bei der Pflege der Rasenfläche zu Beschädigungen der Platte führen. Eine diesbezügliche Haftung des Marktes in diesen Fällen scheidet aus. § 28 Standsicherheit (1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren bzw. auf den vorhandenen Streifenfundamenten zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) Der Markt kann, wenn er Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht des Marktes, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. § 29 Pflege der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind spätestens vier Monate nach einer Beisetzung in einen würdigen Zustand herzurichten und zu unterhalten. (2) Das Anpflanzen von baumartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung des Marktes. (3) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder die Unterhaltung vernachlässigt wird. Ebenso verfällt eine bereits bezahlte Gebühr. In diesem Fall muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentlich befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. (4) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstätte nicht i. S. d. Abs. 1 anlegen und unterhalten, werden von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist der Markt berechtigt, nach einer Frist von einem Monat auf Kosten des Säumigen den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die Grabstätte einzuebnen. (5) Verwelkte Blumen oder Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. VI. Ordnungsvorschriften § 30 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der Tageszeit gestattet. (3) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Grund untersagen. § 31 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder Besucher hat sich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verhalten. (2) In den Friedhöfen ist nicht gestattet: 1. Das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und vom Markt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge), 2. Tiere mitzubringen, 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 4. Druckschriften zu verteilen, 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten, 6. das Rauchen und Lärmen, 7. das Betreten der Gräber und Einfriedungen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. § 32 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und Dienstleister dürfen in den Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden, die Dienstleister oder deren fachliche Vertreter müssen die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Die Qualifikation ist Burkardroth 15 durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Eine entsprechende Berufshaftpflicht ist erforderlich. (2) Die Gewerbetreibenden, Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. (3) Die zur Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur solange gelagert werden, wie es die Arbeiten zwingend erfordern. Behinderungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. (4) Gewerbetreibende und Dienstleister, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder sonstiges Bestattungsrecht verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Tätigkeit in den Friedhöfen untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. § 36 Gebühren im Bestattungswesen Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben. § 37 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes Burkardroth vom 09. Juli 2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Marktes Burkardroth „Ortschelle“ Nr. 28 vom 17. Juli 2009) außer Kraft. Burkardroth, den 18. Juni 2015 gez. Waldemar Bug, Erster Bürgermeister Gebührensatzung zur Friedhofssatzung (5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof rechtzeitig anzuzeigen. des Marktes Burkardroth vom 18. Juni 2015 (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden. §1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe, der Aussegnungshallen und für die sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. VII. Schlussvorschriften § 33 Haftung Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einer Person, für welche der Markt verantwortlich ist. § 34 Alte Nutzungsrechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 35 Zuwiderhandlungen Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer den folgenden Vorschriften zuwiderhandelt. 1. § 7 über den Benutzungszwang, 2. § 8 über die Überführung, 3. § 9 Abs. 1 über das Reinigen der Aussegnungshallen, 4. §§ 10 und 11 über die Verrichtungen in den Aussegnungshallen, 5. §§ 23 und 28 über die Gestaltung der Grabstätten, 6. §§ 29, 30 und 31 über das Verhalten in den Friedhöfen, 7. § 32 über die Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den Friedhöfen. Lageplan vom Friedhof in Burkardroth Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Burkardroth folgende Satzung §2 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht: 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte, 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag, 3. im Übrigen sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird. §3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle bzw. der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete oder der Antragsteller. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §4 Fälligkeit Die Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die übrigen Gemeindeabgaben. §5 Gebührenerlass Der Markt kann im Einzelfall Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen. §6 Grabnutzungsgebühren (1) Die Grabgebühren werden für eine Ruhezeit/Nutzungsdauer (§ 5 Friedhofssatzung) erhoben. Nachdem unterschiedliche Ruhezeiten gelten, wird die Gebühr als Jahresgebühr ausgewiesen und entsprechend der Ruhezeit berechnet. Die jährliche Gebühr beträgt: 1. für Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 5,40 Euro 2. für Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 15,60 Euro 3. für Reihengräber mit Übereinanderbettung 22,80 Euro 4. für Doppelgräber 30,60 Euro 5. für Doppelgräber mit Übereinanderbettung 45,60 Euro 6. für Urnenerdgräber oder Urnenhain/Stelenfeld 46,20 Euro 7. für Urnenbaumgrabstätten 62,90 Euro 8. für eine Urnennische in einer Urnenwand 87,60 Euro (2) Für die Zeitdauer über die Ruhezeit hinaus werden für das Sondernutzungsrecht anteilige Gebühren erhoben. 16 Burkardroth (3) Für Grabstätten, bei denen Fundamente durch den Markt vorgegeben sind, wird ein einmaliger Zuschlag (nur beim Ersterwerb) von 110,00 Euro bei Reihengräber bzw. Urnenerdgräber und 200,00 Euro bei Doppelgräber erhoben. §7 Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechtes Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes (§§ 13, 15 bis 17) der Friedhofssatzung für eine weitere volle Nutzungsdauer werden dieselben Gebühren wie für die Einräumung eines Nutzungsrechtes im Zeitpunkt der Verlängerung erhoben. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine kürzere Zeitdauer werden die entsprechenden anteiligen Gebühren berechnet. §8 Grabeinfassungen Der Markt behält sich vor, die Grabeinfassungen auf Kosten der Graberwerber zu erstellen. Dies erfolgt in den neuen Rasenfriedhöfen sogar ausschließlich und zwingend (§ 26 Abs. 5 Friedhofssatzung). Für die erstmalige Anlage der Einfassung - sowohl für das Einzelgrab, als auch für das Familiengrab - wird dort eine zusätzliche Gebühr (für Material- und Arbeitsaufwand) in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Darüber hinaus wird für den anfallenden Arbeitsaufwand für die vorübergehende Entfernung bzw. Neuanlage der Einfassung anlässlich einer Beibettung (bei Tief- bzw. Doppelgräbern) jeweils eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben. §9 Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen (1) Die Gebühr für die Benutzung der örtlichen Aussegnungshallen beträgt 40,00 Euro für den ersten Tag (als Grundgebühr) und 20,00 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag. (2) Für jede Nutzung der in der Aussegnungshalle von Burkardroth integrierten Kühlvorrichtung wird (unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer) eine pauschale Gebühr in Höhe von 45,00 Euro erhoben. (3) Muss nach der Benutzung der Aussegnungshalle die Reinigung vom Markt veranlasst werden, so wird hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes des Marktes erhoben. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Burkardroth vom 01. Juli 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Marktes Burkardroth „Ortschelle“ Nr. 27 vom 09. Juli 2010) außer Kraft. Burkardroth, den 18. Juni 2015 gez. Waldemar Bug, Erster Bürgermeister Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Wir gratulieren Frau Rosa Schreiner GT Wollbach, Rhönstraße 59, am 30.06. zum 85. Geburtstag Herrn Ernst Sell GT Oehrberg, Oehrbachstraße 18, am 30.06. zum 92. Geburtstag Herrn Waldemar Metz GT Oehrberg, Mühlackerstraße 10, am 02.07. zum 65. Geburtstag Höhere Renten ab 1. Juli Zum 1. Juli des Jahres erhöhen sich die Renten in den neuen Ländern um 2,5 und in den alten Ländern um 2,1 Prozent. Dies beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Juni. Die Steigerung gilt unter anderem sowohl für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte als auch für die Renten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Der Bundesrat bekräftigte außerdem seine Auffassung, dass mit den Vorbereitungen zu abschließend einheitlichen Rentenwerten in alten und neuen Ländern nicht erst 2016, sondern umgehend zu beginnen ist. Er forderte die Bundesregierung auf, zeitnah eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, die entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten soll. Hautkrebserkrankungen schützend vorbeugen Sonnenbräune nicht um jeden Preis Jedes Jahr verursacht die UV-Strahlung der Sonne allein in Deutschland etwa 150.000 neue Fälle von Hautkrebserkrankungen. Auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verzeichnet einen Anstieg der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit durch natürliche UV-Strahlung. Da sich vor allem in den „grünen Berufen“ der Sonne nicht immer aus dem Weg gehen lässt, sollte sich jeder in der Landwirtschaft, im Forst und im Gartenbau Tätige entsprechend vor ihr schützen. Soweit erträglich, sollte möglichst langärmelige Oberbekleidung getragen werden. Hierbei muss es nicht der neueste „Hightech-Stoff“ sein. Ein öfter gewaschenes Langarmshirt leistet beste Dienste, da der Baumwollstoff durch das Waschen etwas verfilzt und so guten Schutz vor UV-Strahlung bietet. Freiliegende Hautpartien sollten mit Sonnenschutzmitteln Burkardroth 17 18 Burkardroth Auf Ihr Kommen freuen sich die Kindergartenkinder, sowie das gesamte Team des Kindergartens St. Martin in Lauter Wie jedes Jahr wird auch wieder eine Tombola veranstaltet, bei der es tolle Preise zu gewinnen gibt. Um 17:30 kommt als Überraschung noch der Luftballonkünstler und zaubert tolle Tiere dieser Erde. Anschließend können die Kinder eine Aktionsreise durch verschiedene Länder in der Kita unternehmen und sich ab 15:30 Uhr toll schminken lassen. Um 14:30 Uhr zeigen die Kinder der Kindertagesstätte eine Aufführung zum Thema: Wir sind Kinder dieser Erde – Eine Reise um die Welt. Im Anschluss ist mit leckeren Torten und Kuchen, Deftigem vom Grill, erfrischendem Eis und Pizza (ab 16:30 Uhr), sowie Getränken für das leibliche Wohl bestens gesorgt. Beginn des Festes ist um 13:00 Uhr mit einem Familiengottesdienst in der Piazza der Kindertagesstätte. Der aktuelle Anlass „Zuwanderung - andere Menschen unserer Erde“ hat die große Neugierde der Kinder geweckt. Daher haben wir uns in den letzten Monaten intensiv mit den Ländern dieser Erde beschäftigt. Wir lernten die Besonderheiten der einzelnen Länder, dortige Bräuche, kreative Arbeiten, Traditionen und vieles mehr kennen. „Wir sind Kinder dieser Erde – Eine Reise um die Welt“ Am Sonntag, den 28. Juni 2015 veranstaltet „Die Werkstatt für kreative Weltentdecker“ in Lauter ihr alljähriges Sommerfest unter dem Motto: der Kindertagesstätte „St. Martin“ in Lauter Sommerfest eingecremt werden. Hierbei kann der höhere Lichtschutzfaktor jedoch nur dann wirken, wenn das Mittel ausreichend dick aufgetragen wird. Zwei Milligramm Schutzmittel pro Quadratzentimeter lautet dabei die Faustformel. Was beim Zeckenbiss zu tun ist Die bekanntesten von Zecken übertragenen Krankheiten sind die Frühsommer-Meningitis (FSME) und die Borreliose. Gegen FSME schützt eine Impfung, gegen Borreliose und andere Infektionen kann hingegen nicht vorsorglich geimpft werden. Wie man sich trotzdem schützen kann, erklärt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Sinnvoll ist es, sich nach einem Aufenthalt im Freien gründlich abzusuchen. Verschwitzte Kleidung sollte mehrmals täglich gewechselt werden. Dabei ist geschlossene und helle Kleidung zu bevorzugen. Haustiere sollten bereits frühzeitig im Jahr mit einem Zeckenabwehrmittel behandelt werden. Auch für Menschen gibt es Mittel aus der Apotheke. Sie werden auf Schuhe, Strümpfe und (Hosen-) Beine aufgetragen. Schmale Pfade an Waldrändern sollten beim Spaziergang gemieden werden. Zu den besonders gefährdeten Personen gehören diejenigen, die im Freien arbeiten. Dies sind beispielsweise Land- und Forstwirte, Revierleiter oder Jäger. Besonders beim Aufbrechen von erlegtem Wild ist die Gefahr groß, dass Zecken über die Hände und Arme gelangen. Damit Zecken im Hausgarten keine Chance haben, ist dafür zu sorgen, dass sich mögliche Überträger, zum Beispiel Vögel, Mäuse oder andere Nagetiere, nicht in der Nähe von Sitzplätzen oder der Terrasse aufhalten. Die Vogeltränke sollte in den Randbereich des Gartens verlegt und Futterplätze im Frühjahr entfernt werden. Kurz gehaltenes Gras und viel Sonneneinfall – auch in der Hecke – sind weitere geeignete Maßnahmen. Der Boden sollte möglichst trocken gehalten werden, denn zum Überleben brauchen Zecken die Feuchtigkeit. Wenn sich trotz allem eine Zecke festgesetzt hat, ist sie schnellstens zu entfernen, ohne sie dabei zu quetschen. Hierfür sind Pinzetten, Zeckenzangen oder Zeckenkarten geeignet. Letztere wird vorsichtig unter das Tier geschoben und löst es so aus der Haut. Bei sehr kleinen Tieren helfen ein Vergrößerungsglas und eine Taschenlampe. Die Einstichstelle anschließend mit hochprozentigem Alkohol desinfizieren und den Einstich mit einem wasserfesten Stift markieren. So kann über längere Zeit verfolgt werden, ob sich Anzeichen einer Borreliose, zum Beispiel Wanderröte, bilden. In diesem Fall ist unverzüglich der Arzt gefragt. Auch dann, wenn beim Versuch, eine Zecke zu entfernen, Teile des Tieres in der Haut verblieben. Der Arzt entscheidet letztlich, ob ein Blutbild erstellt werden muss. Zum Zeckenschutz berät der Arzt oder Apotheker. Die SVLFG empfiehlt, sich einen während der Arbeit erlittenen Zeckenbiss vom Arzt bestätigen zu lassen. Treten in der Folge Krankheitssymptome auf, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten, wenn der Biss als Arbeitsunfall anerkannt wird. Verkehrssicherheitstag 2015 Rücksicht schafft Sicherheit Zur Erntezeit steigt das Unfallrisiko im Straßenverkehr, wenn landwirtschaftliche Großmaschinen nahezu rund um die Uhr im Einsatz sind. Damit sich alle Verkehrsteilnehmer auf Wegen und Straßen sicher bewegen können, gilt jetzt umso mehr das Motto des diesjährigen Verkehrssicherheitstages „Rücksicht schafft Sicherheit“. Auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist am 20. Juni auf dem Münchener Odeonsplatz vor Ort und gibt Tipps für Fahrer von Schleppergespannen. Mehr Rücksicht nehmen heißt zum Beispiel: • Genügend Abstand zum Vordermann halten, damit überholende Fahrzeuge einscheren können. • Das Abbiegen rechtzeitig und deutlich ankündigen. • Nicht an engen und unübersichtlichen Stellen und im Bereich von scharfen Kurven anhalten. „Vor allem, wenn man es besonders eilig hat, ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und das Fahrzeug voll konzentriert im Straßenverkehr zu bewegen“, sagt der SVLFG-Vorstandsvorsitzende Arnd Spahn. Warntafeln müssen angebracht, die Beleuchtungsanlage funktionstüchtig und sauber sein. Konturmarkierungen auf Anhängern helfen, landwirtschaftliche Gespanne bei schlechter Sicht rechtzeitig zu erkennen. Herab fallende Ladung wegen unzureichender Sicherung ist immer wieder Ursache schwerer Unfälle. Für jede Ladung gibt es die passende Sicherung: Planen, Netze, Anti-Rutsch-Matten, Zurrgurte – die Auswahl ist groß. Landwirte sollten sich gut beraten lassen, welche Sicherung für sie die richtige ist. Bei Zurrgurten kommt es vor allem auf ihre Belastungsgrenze und auf die richtige Zurrtechnik an. Modulspiegel, die das Sichtfeld des Fahrers erweitern, oder Rückfahrkameras machen das Rangieren und Rückwärtsfahren deutlich sicherer. Sie können aber im Bedarfsfall die zweite Person, also den Einweiser, nicht ersetzen. Was fährt, muss auch rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können. Eine regelmäßige Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage ist deshalb unerlässlich. Die Leistung der Bremsen muss auch für das voll beladene Gespann ausreichend dimensioniert sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Anhänger nicht voll beladen werden. Bei Druckluftbremsen ist darauf zu achten, dass beim Ankuppeln alle Druckluftschläuche in der richtigen Reihenfolge verbunden werden. Bei Auflaufbremsen nicht vergessen, die Rangierblockade zu entfernen! DAK-Gesundheit Ist das Zappeln noch normal? ADHS-Hotline in Bad Kissingen DAK-Experten beraten Eltern am 25. Juni über Diagnose und Therapie Bad Kissingen. 8. Juni 2015. Rund 325.000 Schüler bundesweit leiden nach Expertenschätzungen an ADHS, dem so genannten ZappelphillipSyndrom. Auch im Kreis Bad Kissingen sind immer mehr Jungen und Mädchen zwischen fünf und 14 Jahren betroffen: Nach repräsentativen Daten vom Versorgungsatlas der Kassenärztlichen Vereinigungen stieg die Zahl der dort gestellten Diagnosen zwischen 2008 und 2011 um etwa einen Prozentpunkt an. Doch ab wann ist lebhaftes Verhalten krankhaft? Wie wird ADHS behandelt? Sind immer Medikamente notwendig? Antworten auf diese und andere Fragen geben Mediziner bei einer exklusiven Telefon-Hotline, die die DAK-Gesundheit in Bad Kissingen am 25. Juni anbietet. Diese Elternberatung können Versicherte aller Krankenkassen und Privatversicherungen kostenlos nutzen. ADHS ist eine Schreckensdiagnose für viele Familien. Jungs werden häufiger als Mädchen als krankhaft hyperaktiv eingeschätzt. In manchen Fällen ist dies gerechtfertigt, in anderen hingegen nicht – darauf lassen erhebliche regionale Unterschiede schließen. „Die Diagnose ADHS wird mitunter auch zu schnell gestellt“, kommentiert Wolfgang Flaig, Leiter des Servicezentrums bei der DAK-Gesundheit in Bad Kissingen, die Entwicklung. „Das hilft den Familien jedoch nicht weiter. Im Gegenteil, eine vorschnelle Diagnose kann zu einem Stigma werden, das die Zukunft der betroffenen Kinder eher negativ beeinflusst.“ Deshalb ermutigt Flaig die Eltern, sich so gut und umfassend wie möglich zu informieren. „Manchmal können Hör- und Sehprobleme Gründe für eine Aufmerksamkeitsstörung sein, manchmal kompensieren scheinbar wilde Kinder einfach ihren ausgeprägten Bewegungsdrang“, so der Bad Kissinger DAK-Chef. „Damit die Kinder genau die Unterstützung bekommen, die sie brauchen, sind aufgeklärte und selbstbewusste Eltern gefragt.“ Wichtige Fragen rund um ADHS beantworten die DAK-Experten am 25. Juni von 8 bis 20 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer 0800 1111 841. Weitere Infos gibt es auch im Internet unter www.dak.de/adhs Die Pfarreiengemeinschaft - Der gute Hirte im Markt Burkardroth informiert Sie über die Gottesdienst-Ordnung, Termine und Wissens- und Erwähnenswertes. Gottesdienst-Ordnung und Termine: Burkardroth - Petrus in Ketten Sa. 27.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 18:00 Vorabendmesse im besonderen Gedenken an: Karl Franz, leb. u. verstorb. Angeh./ Siegfried Rüttiger (v. d. Dienstagsgruppe)/ Fam. Brehm, Ehrenberg u. Götz/ Roswitha u. Michael Wehner, Emma u. Justin Albert/ Marliese Geis u. Eltern/ Anton u. Lore Straub, Ernst u. Berta Rottenberger u. Angeh./ verstorb. Angeh. d. Fam. Rottenberger u. Wolf Di. 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst für die Firmlinge Mi. 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Burkardroth 19 Do. 02.07. ab 8.30 / ab 14.00 Krankenkommunion Gefäll - Hl. Antonius von Padua So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis - Dorf-Fest 10:00 Hl. Messe für die Pfarreiengemeinschaft und im besonderen Gedenken an alle Feldgeschworenen von Gefäll / Erich u. Hedwig Hartmann als Jhtg. / Ernst, Richard u. Berta Voll, Emil u. Albine Kirchner u. verstorbene Angehörige / Walter Dippold, Eltern u. Schw. Elt. u. verstorbene Angehörige Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Fr 03.07. ab 8.30 Krankenkommunion 19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Lieselotte Utz als Jahrtag / Veronika u. Edwin Hillenbrand, Kurt, Anna u. Willy Beyer / Kurt, Roland u. Ludwig Schmitt, Eltern u. Schw. Elt. u. alle verstorbenen Angehörigen Stangenroth - Hl. Sebastian Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 10:00 Wort-Gottes-Feier Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth Do 02.07. 19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Otmar Arnold Fr 03.07. ab 9 Uhr Krankenkommunion Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth 19:00 Hl. Messe für Theodor u. Maria Edelmann (gestiftet) / Rosa u. Alfred Metz, Ida u. Johann Keßler / Bernd u. Rainer Kleinhenz u. verstorbene Angehörige Katzenbach - Hl. Blasius Fr 03.07. ab ca. 10 Uhr Krankenkommunion So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 13:00 in Lauter im Kindergarten FAMILIENGOTTESDIENST Stralsbach - Hl. Oswald Di 30.06. 19:00 Hl. Messe 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Lauter - Johannes Enthauptung So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 13:00 FAMILIENGOTTESDIENST im Kindergarten Mo 29.06. 19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an / Maria, Willi u. Edeltraud Gessner u. Angeh. Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Oehrberg - Hl. Ludwig So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 10:00 Wort-Gottes-Feier 13:00 in Lauter im Kindergarten FAMILIENGOTTESDIENST Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Fr. 03.07. ab 8.30 Krankenkommunion Premich - Hl. Laurentius So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 8:30 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Helene Schlereth als Jhtg., Richard Schlereth u. Verstorbene Angehörigen / Helmut Schmitt, verstorbene Eltern u. Schw. Elt. u.alle verstorbenen Angehörigen / Alois u. Elfriede Voll, Alexandra Korb u. verstorbene Angehörige / Andreas u. Theresia Reith u. verstorbene Angehörige, Familie Stiller u. Erich Kess Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth 20 Burkardroth So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 10:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an / Walter Müller (best. v. VdK) / Frieda Schopf u. verst. Angeh. d. Fam. Schreiner, Schopf u. Willimek Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Do 02.07. 19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken Waldfenster - Mariä Himmelfahrt So 28.06. - 13. Sonntag im Jahreskreis 8:30 Hl. Messe im besonderen Gedenken an Thea Wehner u. Angeh. 18:00 Gebetskreis in der Kirche Di 30.06. 19:00 Hl. Messe im besonderen Gedenken an August u. Maria Schlereth, Beate Seller, Cäcilie Bauch u. verst. Angeh., anschl. Eucharistische Anbetung Di 30.06. 19:00 Einstimmungsgottesdienst zur Firmung in Burkardroth Mi 01.07. 11:00 Firmung in Burkardroth Pfarrbüro: Burkardroth Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr Montag, Dienstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Donnerstag: 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr Premich Montag: Donnerstag: 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr Postanschrift: Am Marktplatz 11, 97705 Burkardroth Telefon: 09734 - 6 20, Fax: 09734 / 93 15 41 mail: pg.burkardroth@bistum-wuerzburg.de Gemeindeteil Premich „KANZFEUER“ Gemeindeteil Gefäll Kameradschaftsabend jeden Dienstag im Feuerwehrhaus Gefäll ab 19:45 Uhr Gemeindeteil Lauter BSC Lauter Die U 11 des BSC Lauter war am Wochenende zu Gast beim TSV Steinach Bereits in der 2. Min fiel das erste Tor für den BSC durch Luca Seller, der einen Pass von Luca Blesch direkt verwandeln konnte. Die Gastgeber konnten sich von Beginn an nur schwer formatieren und so gab es weitere Chancen für die Jungs und Mädels des BSC. In der 10.Minute erhöhte erneut Luca Seller mit einem Abstauber zum 0:2 als der Steinacher Keeper den Schuss von Emely Hamm (nach gutem Zuspiel von Noah Schlereth) nicht festhalten konnte. In der 20. Minute konnte der bis dahin Chancenlose Gastgeber nach einem umstrittenen Pfiff des Schiri mit einem direkt verwandelten Freistoss den Anschlustreffer zum Halbzeitstand von 1:2 erzielen. In der zweite Hälfte der Partie konnte der TSV Steinach sich besser positionieren und sich einige Chancen herausspielen. In der 35. Minute konnte Luca Seller mit dem Rücken zum Tor einen präzise gespielten Pass von Frederik Schmitt aus der Drehung am herausgeeilten Schlussmann des TSV vorbei in die Maschen lenken und auf 1:3 erhöhen. Kurz vor Ende des Spiels erhöhte Steinach noch einmal den Druck, doch Dank der gut sortierten Abwehr und des fehlerlosen Paul Brandel im Tor des BSC konnte ein weiterer Gegentreffer verhindert werden. Im Gegenzug konnte der Steinacher Tormann einen strammen Schuss von Frederik Schmitt zwar abwehren, doch der Ball wurde von einem Abwerspieler unglücklich zum 1:4 Endstand ins eigene Tor abgelenkt. Der Sieg war Dank einer geschlossen Mannschaftsleistung des BSC Lauter mehr als verdient! Gemeindeteil Waldfenster Jugendclub Waldfenster e.V. Samstag, 27.06.2015 ab 18.00 Uhr in PREMICH - - - Getränke - - - Essen - - - gute Stimmung - - Sonnwendfeuer des DJK-SV Premich am „alten Spielplatz“ (unterhalb des Kindergartens) Gemeindeteil Stralsbach SKK Alle Neun Stralsbach Einladung zum Sommerfest am Samstag, den 27. Juni 2015 ab 18.30 Uhr im Hof des Gasthofs „Zum Weißen Rössl“ Siegerehrung des diesjährigen Großgemeindepokales im Kegeln gegen 19.00 Uhr, anschließend Ehrungen langjähriger Vereinsmitglieder. Bei schlechtem Wetter stehen ausreichend überdachte Plätze zur Verfügung. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Auf Euer kommen freut sich der SKK Alle Neun Stralsbach Am 27.06 ab 15:00 Uhr Kaffee & Kuchen am Holzplatz Auf Euer Kommen freut sich der Jugendclub Waldfenster Burkardroth 21 22 Burkardroth Auf Euer Kommen freut sich der Musikverein Edelweiss Lauter An beiden Tagen bieten wir für unsere kleinen Gäste Kinderschminken und das feuerrote Spielmobil an. 10:00 Uhr Frühschoppen an der Edelweisshalle 12:00 Uhr Mittagessen: Schweinebraten mit Klöße und Blaukraut Anschließend gemütlicher Ausklang des Fests Sonntag 0.0.201 18:00 Uhr Sternmarsch zur Edelweisshalle mit anschließendem Gemeinschaftschor unter der Leitung von Frank Brixel Danach musikalische Unterhaltung Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Zu den gängigen Speisen gibt es außerdem noch Haxen. Samstag 0.0.201 Der Musikverein Edelweiss Lauter lädt rechtherzlich zu unserem Musikfest am 0.0.201 und 0.0.201 an der Edelweisshalle in Lauter ein. - Essen Trinken Blasmusik – ahre Musikverein Edelweiss Lauter Gemeindeteil Wollbach TSV Wollbach Tennisabteilung Herren 40 unterliegen im Spitzenspiel gegen Kitzingen. Im 4.ten Spiel der Bezirksklasse1 trafen die bisher ungeschlagenen Wollbacher als Tabellenzweiter auf den ebenfalls ungeschlagenen Tabellenführer von der TG Kitzingen. Die Gäste aus der Weinstadt traten mit einer extrem starken Mannschaft bei den Wollbachern an. Nach dem ersten Durchgang konnten die Wollbacher durch Buggi Grom (2) und Lars Dörfler (4) mit 4:2 in Führung gehen. Buggi Grom siegte in 2 Sätzen gegen Winfried Herold und Lars Dörfler konnte seinen 3 Klassen besser eingestuften Kontrahenten nach verlorenem 1. Satz noch mit 6:4 und dann deutlich mit 10:1 im Matchtiebreak besiegen. Die Nr. 6 Jochen Hartung musste sich einem ebenfalls deutlich besser eingestuften Kitzinger mit 2:6 und 4:6 geschlagen geben. Im zweiten Durchgang kamen dann Heiko Hein (1), Michael Palluch (3) und Thomas Höchemer (5) zum Einsatz. Alle 3 gaben ihr Bestes, konnten die allesamt deutlich besser eingestuften Kitzinger aber nicht wirklich gefährden und verloren in jeweils 2 Sätzen. So stand es nach den Einzeln 8:4 für die Gäste. In den Doppeln kam dann Georg Krapf für Jochen Hartung zum Einsatz. Er spielte mit Buggi Grom das 3-er Doppel, welches aber ebenso wie die Kombination Hein/Dörfler im 1-er Doppel deutlich in 2 Sätzen unterlag. Einzig das 2-er Doppel mit Höchemer/Palluch konnte noch einmal für die Wollbacher punkten. Letztlich siegten die Kitzinger verdient mit 14:7 und dürften der sichere Aufsteiger in dieser Klasse sein. Für die Wollbacher gilt es die beiden letzten Spiele gegen Mellrichstadt (H) und in Brückenau mit dem gleichen Engagement anzugehen wie die Spiele davor. Dann dürften ihnen der 2. Platz nur schwer zu nehmen sein. Für den TSV Wollbach Tanzmeier, Sportwart Gemeindeteil Zahlbach Der VdK-Ortsverband Zahlbach/Stangenroth war zu Gast in der Museumsscheune in Katzenbach Zur Mittwochsrunde im Juni trafen sich die VdK-Mitglieder bei den Muth's in Katzenbach. Mit großem Interesse und noch größerer Freude besichtigten sie die annähernd 2000 Exponate aus alter Zeit. Werkzeuge für die Arbeiten auf dem Bauernhof, Hauswirtschaftliche Geräte, Gefäße, ein altes Bett bei dem heutzutage die meisten mit dem Kopf oder Füßen anstoßen würden. Wie oft konnte man „doe gug ema, doos hadde me a dehäemm“ oder „wäessde nou boss doos is?“ hören. Das Ankommen in der Erinnerung an die eigene Kindheit oder Jugendzeit wurde meist noch durch ein melancholisches „Och ja“ unterstrichen. Bei Kaffee und selbstgebackenem Kuchen wurde noch angeregt über das eben gesehene und über alles mögliche unterhalten, es wurde gelacht und es wurde gesungen. Das gemütliche Beisammensein wurde durch Begleitung des Musikanten „Schorsch“ zu einem wahren Erlebnis. Dafür bedankte sich erster Vorstand Gebhard Schmitt und alle Anwesenden ebenso herzlich wie bei der Familie Muth für die hervorragende Verköstigung auch für die Schnäpschen. Nicht zuletzt auch Danke dem Busunternehmen Schneider für den Fahrdienst. Die nächste Mittwochsrunde findet am Mittwoch den 8. Juli bei Annette in Frauenroth statt. Foto: Winfried Grom Burkardroth 23 Die "Ortsschelle des Marktes Burkardroth" erscheint wöchentlich, jeweils freitags. Herausgeber, Verlag und Druck: Revista Verlag GmbH, 97421 Schweinfurt, Am Oberen Marienbach 2 1/2, Tel. (0 97 21) 38 71 90, Fax 38 719 38, E-mail: post@revista.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Markt Burkardroth Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt und den Anzeigenteil: Florian Kohl (Revista Verlag GmbH) Mit der Einsendung oder Überlassung von Textbeiträgen und Fotos übernimmt der Verfasser bzw. Einsender die Gewähr dafür, dass durch eine Veröffentlichung keine Urheberrechte verletzt werden und überträgt damit gleichzeitig das Recht zur Veröffentlichung an die Gemeinde und an den Verlag. ISSN: 1865-813X / Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE133897240 / Handelsregister: HRB 0117 Bezugspreis: Monatlich einschließlich Trägerlohn 4,49 Euro Postbezugspreis: Jährlich einschließlich Porto 99,55 Euro Informationen zur Abobestellung und zum Email-Abo finden Sie unter http://gemeindeblatt-burkardroth.de Lauter, Kohlbergstr. 19.Der Erlös ist geht an soziale Einrichtungen. :LUVXFKHQEDOGP|JOLFKVWHLQH]XYHUOlVVLJHZugehfrau für Privathaushalt in Oberthulba (Hauptort). Meldungen bitte unter Tel. 015122610776 Wir suchen ab sofort eine Haushaltshilfe für Wohnung in Geldersheim. Haupttätigkeit Putzen, ca. 2 Stunden in der Woche. Tel. 0972188513 :LUVXFKHQ]XPEDOGP|JOLFKVWHQ7HUPLQHLQHZugehfrau für unser Unternehmen FARBEN KESSLER in Oberthulba. 1-2x wöchtenlich, Zeit nach Absprache. 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Juni 2015 jeweils von 12 – 18 Uhr in BurkardrothLauter, Kohlbergstr. 19.Der Erlös ist geht an soziale Einrichtungen. :LUVXFKHQEDOGP|JOLFKVWHLQH]XYHUOlVVLJHZugehfrau für Privathaushalt in Oberthulba (Hauptort). Meldungen bitte unter Tel. 015122610776 Wir suchen ab sofort eine Haushaltshilfe für Wohnung in Geldersheim. Haupttätigkeit Putzen, ca. 2 Stunden in der Woche. Tel. 0972188513 :LUVXFKHQ]XPEDOGP|JOLFKVWHQ7HUPLQHLQHZugehfrau für unser Unternehmen FARBEN KESSLER in Oberthulba. 1-2x wöchtenlich, Zeit nach Absprache. Tel. 09736/1071 Katja Kessler Erfolg durch Weiterbildung Umschulung zum / zur Zerspanungsmechaniker/in: 01.09.2015 bis Juli 2017 Eine Förderung nach den Regelungen der Agentur für Arbeit sowie Hartz IV ist möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns. 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