Newsletter I. März 2015

Newsletter I. März 2015
Liebe AUBler, liebe Abonnenten,
erkrankt eine Mitarbeiterin, freut sie sich in der Regel über eine kleine Aufmerksamkeit ihrer
Vorgesetzten. Besteht die Aufmerksamkeit allerdings darin, dass der Arbeitgeber einen Privatdetektiv schickt, der heimlich Videoaufnahmen von der Erkrankten und ihrer Familie anfertigt, hält sich die Freude verständlicherweise in Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht sah darin
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und sprach der Angestellten ein
Schmerzensgeld zu (BAG, 8 AZR 1007/13). Es sah keinen Anlass zur Überwachung der Mitarbeiterin. Auch wenn die eingereichten Atteste von verschiedenen Ärzten stammten, war an
deren Beweiswert nicht zu rütteln.
Auch der nächste Fall lässt unschöne Einblicke in das Betriebsklima einer Solinger Firma zu.
Nachdem ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten mit den Worten „ich stech` dich ab“ bedacht
hatte, kündigte dieser dem Mitarbeiter fristlos. Wie so oft, gibt es auch hier eine Vorgeschichte. Hintergrund des emotionalen Ausbruchs waren wohl Konflikte, die im Rahmen einer
Personalratswahl entstanden waren. Der Ausgang eines Kündigungsstreits vor dem Arbeitsgericht Solingen ist noch offen.
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Die Rechtsprechung im Überblick:
BAG: Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
BAG: Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers - Einwilligungserfordernis
BAG: Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland
LAG: Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge
ArbG: Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt
BFH: Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller
OLG: Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für Zwanzigjährige in der Berufsvorbereitung
BSG: Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch
in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
SG: Kein Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten
Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Mindestlohn gilt nicht für Amateursportler
Ausschuss für Arbeitsmedizin neu gegründet
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Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem
Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein
Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen
gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab
dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar
2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den
zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der
Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der
Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der
dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen
des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche
psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber
hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten
stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall
zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene
Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 7/15
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Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers –
Einwilligungserfordernis
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht
werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des
Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann
aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.
Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen
für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der
Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach
ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“
erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem
Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger
verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22
KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung
ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche
Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer
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Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung
seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er
kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in
seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 8/15
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Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und als Lehrer an der von der beklagten Republik Griechenland getragenen Griechischen Volksschule in Nürnberg beschäftigt. Er fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 20.262,32
Euro sowie Lohnabrechnungen. Die streitigen Teile der laufenden Vergütung und der Jahressonderzahlungen hat die beklagte Republik unter Berufung auf die griechischen Gesetze
3833/2010 und 3845/2010 von der zuvor in Anlehnung an deutsches Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geleisteten Bruttovergütung in Höhe von 3.861,94 Euro monatlich abgesetzt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es die Zuständigkeit deutscher Gerichte verneinte. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Für den Senat ist es streitentscheidend, ob die griechischen Gesetze 3833/2010 und
3845/2010 als sogenannte Eingriffsnormen auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu
erfüllende und deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
Anwendung finden. Ausgangsfrage ist, ob das im Jahr 1996 begründete und jedenfalls bis
Ende 2012 fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien dem Geltungsbereich der Rom I-VO
oder noch dem alten IPR Deutschlands (Art. 27 ff. EGBGB aF) unterfällt. Sollte Art. 9 Rom IVO Anwendung finden, sind Bedeutung und Tragweite der Ausnahmebestimmung des Abs. 3
klärungsbedürftig. Des Weiteren bedarf es der Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten
Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Anwendung von Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten.
Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen
Union folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Findet die Rom I-VO nach Art. 28 auf Arbeitsverhältnisse ausschließlich dann Anwendung,
wenn das Rechtsverhältnis durch einen nach dem 16. Dezember 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jeder spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzusetzen, zur Anwendbarkeit der Verordnung?
2. Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO allein die direkte Anwendung von Eingriffsnormen eines
Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des
Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt?
3. Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriffsnormen eines anderen
Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar anzuwenden?
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25. September 2013 - 2 Sa 253/12 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 9/15
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Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Dies
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen
eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner
Klage hat der Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen
für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage – wie bereits das Arbeitsgericht – entsprochen. Nach
§ 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO sind u. a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu
ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen einer Abweichung von Entscheidungen anderer
Landesarbeitsgerichte zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015 – 3 Sa 1335/14
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung Nr. 3/15
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Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt
In dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wirft der Arbeitgeber
dem gekündigten Arbeitnehmer vor, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat
massiv mit den Worten "Ich stech‘ dich ab" bedroht. Hintergrund seien frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen. Der Kläger bestreitet die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe. Er sei nicht der (angebliche) Anrufer gewesen.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf vom heutigen Tage ist es nicht zu
einer gütlichen Einigung gekommen. Der Kläger hat eine einvernehmliche Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses abgelehnt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass formelle Fehler der
Kündigung derzeit nicht erkennbar seien. Es komme daher darauf an, ob sich die Darstellung
der Arbeitgeberseite, es habe ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden und
der Kläger sei der Anrufer gewesen, beweisen lasse. Für den Kammertermin hat das Gericht
vorsorglich den Vorgesetzten des Klägers als Zeugen geladen.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 415/15
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, 23.02.2015
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Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 11. November 2014 VIII
R 3/12 mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller gelegenes häusliches
Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge
als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.
Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im
Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die
zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der
mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen
und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.
Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach einer
Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zuzüglich des Arbeitszimmers 16,51 v.H. der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer
entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in
Höhe von 1.250 € an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) ließ dagegen Aufwendungen in Höhe von 2.242,89 € zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 v.H. der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche - nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst - bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu
berücksichtigen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 € begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann
nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Die letztgenannte Regelung war im Streitfall anzuwenden. Der BFH ist damit der Vorinstanz
gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er - wie im Urteilsfall - in die häusliche Sphäre
eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat. Weiter ist der BFH dem FG darin gefolgt, dass das „Keller-Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet hat. Dabei hat der BFH die Versorgungsbezüge des
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Klägers nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einbezogen. Denn es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die
grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das
ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Klägers kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, so dass auch
diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.
Der BFH ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers
zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war
im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören
danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Dient ein
Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu
den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar und
zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage
im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und „Keller-Arbeitszimmer“ war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen;
die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen
werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.14 VIII R 3/12
Quelle: BFH, PM Nr. 16 vom 24. Februar 2015
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Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für Zwanzigjährige in
der Berufsvorbereitung
Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Dies ist nur bei allgemeiner Schulbildung des volljährigen Kindes, die
in der Maßnahme aber nicht vorliegt, der Fall.
Zum Sachverhalt
Die 20-jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei
ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu
verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt i. H. von ca. 300 Euro und
meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich
noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.
Entscheidung des OLG
Der Antrag der Zwanzigjährigen ist erfolglos geblieben. Nach der einschlägigen gesetzlichen
Vorschrift des § 1603 II 2 BGB, so der 2. Senat für Familiensachen, sei die Antragstellerin bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinde.
Berufsvorbereitende Maßnahme ist keine allgemeine Schulbildung
Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen,
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu
überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es
gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin
und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende.
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Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden. Auf Grund
ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten,
volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.
OLG Hamm, Beschl. v. 3. 12. 2014 – 2 WF 144/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 24. 2. 2015
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Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die
Krankenkasse auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Krankenkassen müssen häusliche Krankenpflege auch in Heimen für obdachlose Männer gewähren, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betrieben werden.
Solche Heime können "sonst geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V sein; Personen die sich dort aufhalten, sollen nicht schlechter stehen als Menschen, die in ihrem eigenen Haushalt leben. Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt ein, wenn und soweit die
Einrichtung nicht selbst verpflichtet ist, die Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu gewähren, auf die die Betroffenen in der Einrichtung konkret angewiesen sind. Dies
hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 25. Februar 2015 entschieden. …
Az.: B 3 KR 10/14 R, B 3 KR 11/14 R
Quelle: Bundessozialgericht, Medieninformation Nr. 3/15
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Kein Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten
Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") nur dann, wenn
auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den
einzelnen Monaten entsteht. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.02.2015 entschieden.
Die Kläger - eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn - bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen
Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den
Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die
Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von ca. 460 Euro, da sie im Monat
des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem
Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf
daraus zu decken.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage blieb erfolglos. Bei Personen,
die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr auf die
vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung überstieg das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf.
Urteil S 48 AS 6069/12 vom 16.02.2015
Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 26.02.2015
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Mindestlohn gilt nicht für Amateursportler
Vertragsamateure im Fußball oder anderen Sportarten, die eine geringe Bezahlung für ihre
Spieltätigkeit erhalten, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Selbst wenn sie als minijobber angemeldet sind, haben sie keinen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens
8,50 Euro. Auf diese Klarstellung zum Mindestlohngesetz hat sich Bundesarbeitsministerin
Andrea Nahles am 23.2.2015 mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) geeinigt.
Eine erforderliche Gesetzesänderung steht noch aus.
Inhalt
Quelle: DFB
Ausschuss für Arbeitsmedizin neu gegründet
Am 10. Februar 2015 hat sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Ausschuss
für Arbeitsmedizin (AfAMed) neu konstituiert. Der AfAMed ist paritätisch mit zwölf Mitgliedern und zwölf Stellvertretern/Stellvertreterinnen aus den Kreisen der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länder und Unfallversicherungsträger sowie der arbeitsmedizinischen Wissenschaft und Praxis besetzt. In der zweiten Berufungsperiode werden neben klassischen
arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken auch neue arbeitsmedizinische Fragestellungen zum Beispiel zur Digitalisierung der Arbeitswelt auf der Agenda des AfAMed stehen. … Nähere Informationen zum AfAMed finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
Lesen Sie mehr zum Thema „Arbeitsmedizinische Vorsorge“.
Quelle: BMAS, PM vom 10.02.2015
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